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Beschluss

6 E 595/01-PKH

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0427.6E595.01PKH.0A
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Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Die Heranziehung des Klägers zur Gaststättenerlaubnissteuer durch den angefochtenen Bescheid vom 08.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2001 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung ist gemäß der Satzung des Schwalm-Eder-Kreises über die Erhebung einer Gaststättenerlaubnissteuer in der Fassung der Änderungssatzung vom 12.07.1993 erfolgt. Hiernach war die Steuer auf 0,75 % des Umsatzes im Jahr 1999 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 5 und § 6 Abs. 2 Ziffer a der Satzung). Die Vereinbarkeit der Gaststättenerlaubnissteuersatzung des Schwalm-Eder-Kreises mit höherrangigem Recht ist erst jüngst vom VG Kassel bestätigt worden (Urteil vom 06.02.2001 - 6 E 3653/98 -). Auch die rechtlichen Einwendungen des Antragstellers gegen die Gültigkeit dieser Gaststättenerlaubnissteuersatzung können nicht durchgreifen. Die streitgegenständliche Satzung des Beklagten beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 8 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HKAG) können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Erlangung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes i.S.v. § 1 des Gaststättengesetzes erheben. Diese Ermächtigungsgrundlage umfasst somit sowohl die Steuerpflichtigkeit der Erlangung einer Erlaubnis für das stehende Gaststättengewerbe (§ 1 Abs. 1 Gaststättengesetz) als auch die Erlangung einer Erlaubnis für das Gaststättengewerbe im Reisegewerbe (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 13 Gaststättengesetz). Weiter ist bereits auch höchstrichterlich entschieden, dass mit der Gaststättenerlaubnissteuer nicht der Umsatz besteuert wird, sondern die durch die Erlaubnis erlangte wirtschaftlich relevante Erwerbsposition (BVerwG, 12.04.1977 - 7 B 45.76 - KStZ 1978, 72). Am Gegenstand der Gaststättenerlaubnissteuer ändert sich auch nichts dadurch, dass in der kommunalen Steuersatzung die Höhe der Steuer sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes im ersten Geschäftsjahr bemisst (BVerwG, a.a.O.). Die Gesetzgebungskompetenz des Landes wiederum zum Erlass des § 8 Abs. 2 HKAG ist nicht an Art. 105 Abs. 2a GG zu messen, sondern an Art. 105 Abs. 2 GG, weil es sich bei der Gaststättenerlaubnissteuer nicht um eine Verbrauchs- oder Aufwandssteuer, sondern um eine Verkehrssteuer handelt (BVerwG, a.a.O.). Das Land konnte von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 105 Abs. 2 GG Gebrauch machen, weil die Gaststättenerlaubnissteuer der Umsatzsteuer nicht gleichartig ist und deshalb der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz insoweit keinen Gebrauch gemacht hat (BVerwG, a.a.O.). Bei der Gaststättenerlaubnissteuer handelt es sich auch nicht um eine Gebühr, sondern um eine einmalige Verkehrssteuer (BVerwG, a.a.O.). Schließlich ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Steuersatzung des Beklagten auch die Erlaubniserteilung für einen fahrbaren Imbiss umfasst und keine unterschiedlichen Regelungen für den Ausschank im Reisegewerbe (§ 1 Abs. 2 Gaststättengesetz) trifft. Vielmehr erreicht der Beklagte durch die gleichzeitig auch verwaltungstechnisch einfache Regelung in § 2 seiner Gaststättenerlaubnissteuersatzung, wonach im Ansatz ohne Unterschied jede Art der Erlaubniserlangung steuerpflichtig ist, eine gleichmäßige Besteuerung. Unerheblich ist, ob der Umsatz im Geltungsbereich der Steuersatzung des Beklagten erzielt wird. Denn Steuergegenstand ist, wie oben ausgeführt, nicht der Umsatz, sondern die durch die Erlaubnis erlangte wirtschaftlich relevante Erwerbsposition. Der Umsatz ist lediglich Steuermaßstab und daher auch dann zugrundezulegen, wenn aufgrund einer im Geltungsbereich der Steuersatzung des Beklagten erlangten Erlaubnis ein Umsatz außerhalb des Geltungsbereichs der Steuersatzung erzielt wird. Dies könnte etwa in den Fällen der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis im Reisegewerbe nach § 1 Abs. 2 Gaststättengesetz der Fall sein. Für den Fall des Klägers kann jedoch unabhängig davon darauf hingewiesen werden, dass der Kläger eine Gaststättenerlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz für das stehende Gewerbe erlangt hat für die Aufstellung seines Imbisswagens vor dem H.-Baumarkt in H.. Diese Erlaubnis ist an den genannten Ort gebunden und wenn der Kläger mit seinem Imbisswagen an einem anderen Ort ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreiben würde, müsste er für jeden anderen Aufstellplatz eine besondere Erlaubnis einholen (siehe Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, 13. Aufl., § 3 Rn. 22).