Urteil
6 E 2916/00
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2001:0502.6E2916.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 VwGO ). Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist §§ 1 ff. EBS i.V.m. §§ 127 ff. Baugesetzbuch - BauGB -. Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für Erschließungsanlagen Beiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. BauGB und den Bestimmungen ihrer Erschließungsbeitragssatzung. Die Beitragspflicht ist gemäß § 133 Abs. 2 BauGB für das Grundstück des Klägers entstanden, denn der Meisenweg ist entsprechend den in der Abweichungssatzung vom 21.06. 1999 und in § 13 Abs. 1 EBS festgelegten Herstellungsmerkmalen endgültig hergestellt worden, und die Beklagte hat die Fertigstellung durch den Beschluß vom 25.10.1999 - veröffentlicht in ihrem Amtsblatt vom 04.11.1999 - festgestellt. Die Beitragserhebung ist auch im übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht ihr § 125 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Danach setzt die Herstellung einer Erschließungsanlage einen Bebauungsplan voraus. Aus der Formulierung des Gesetzestextes kann allerdings nicht gefolgert werden, daß diesem Planbindungserfordernis nur mit einem einzigen Bebauungsplan für eine Erschließungsanlage genüge getan werden kann. Vielmehr macht § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB deutlich, daß auch mehrere Bebauungspläne Planungsgrundlage einer Erschließungsanlage sein können, denn danach können Abschnitte einer Erschließungsanlage u.a. nach rechtlichen Gesichtspunkten ”z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten” gebildet werden. Der das Grundstück des Klägers betreffende Bebauungsplan Nr. 12 ”Die Mainliete” vom 08.06. 1977, gegen den formelle Bedenken weder erhoben worden noch sonst ersichtlich sind, ist auch inhaltlich gültig. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, die für das Neubaugebiet und auch den Meisenweg geltenden unterschiedlichen Bebauungspläne wegen der uneinheitlichen Geschoßflächenzahlen aufeinander abzustimmen, erhebt er einen Anspruch auf Planaufstellung bzw. Planänderung, der ihm nicht zusteht. § 2 Abs. 3 BauGB schließt einen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes aus. § 2 Abs. 4 BauGB erstreckt diesen Ausschluß auch auf die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen. Diese Regelung duldet keine Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.03.1977 - BVerwG 4 C 45.75 -, Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 16). Sie zieht die Konsequenzen daraus, daß die Gemeinde bei der Bauleitplanung eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, die ihr im Interesse der Allgemeinheit obliegt. Dies macht § 1 Abs. 3 BauGB deutlich. Er begründet unter den dort genannten Voraussetzungen eine objektiv-rechtliche Pflicht zur Bauleitplanung, stellt aber klar, daß die Gemeinde sich hierbei nicht vom individuellen Interesse einzelner, sondern vom Interesse an der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung leiten zu lassen hat. Gegen die Festsetzung einer GFZ 0,8 im Bebauungsplan Nr. 12 ” Die Mainliete” bestehen keinerlei Bedenken, denn sie liegt gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO - unterhalb der Obergrenze für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung. Danach ist im Allgemeinen Wohngebiet bei einer GRZ 0,4 sogar eine GFZ 1,2 zulässig. Die Festlegung der Geschoßfläche als Beitragsbemessungsmaßstab in § 6 Satz 2 EBS für den Fall, daß in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, ist nicht rechtswidrig. Bei der Geschoßfläche handelt es sich gemäß § 16 Baunutzungsverordnung - BauNVO - um ein Maß der baulichen Nutzung, das gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gesetzlich als ein zulässiger Verteilungsmaßstab für die Erschließungsbeitragserhebung vorgegeben ist. Das Abstellen auf die Geschoßfläche als Verteilungsmaß für ein Abrechnungsgebiet mit unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzung genügt auch dem Differenzierungsgebot des § 131 Abs. 3 BauGB. Diese Vorschrift verlangt, daß in neu erschlossenen Gebieten, in denen ” eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist”, die Maßstäbe des § 131 Abs. 2 BauGB” in der Weise anzuwenden” sind, ”daß der Verschiedenheit der Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.” Es unterliegt keinem Zweifel, daß Grundstücke mit einer höheren Geschoßflächenzahl durch eine Erschließungsstraße einen größerer Vorteil erfahren als Grundstücke, auf denen das Maß der baulichen Nutzung geringer ist. Die Geschoßflächenzahl ist deshalb auch insoweit ein geeigneter Maßstab, um der Unterschiedlichkeit des durch eine Erschließungsstraße vermittelten Vorteils Rechnung tragen zu können. Daß - wie der Kläger meint - die Anzahl der Vollgeschosse ein besserer Maßstab sei, macht die Satzungsregelung der Beklagten nicht rechtswidrig, selbst wenn dies zuträfe. Dabei ist von der Einsicht auszugehen, daß das Ausmaß des von einer Erschließungsstraße einem Grundstück vermittelten Vorteils einer rechnerisch exakten Ermittlung nicht zugänglich ist. Angesichts dessen muß der Gemeinde für ihre Entscheidung darüber, in welchem Umfang sich ein unterschiedliches Nutzungsmaß bei der Höhe der Verteilung des Erschließungsaufwandes niederschlagen soll, ein weiter rechtlicher Rahmen verbleiben, der die Möglichkeit offen läßt zu pauschalieren, um dadurch dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität Rechnung tragen zu können. Diesen rechtlichen Rahmen hat die Beklagte mit ihrer Satzungsregelung nicht überschritten. Dabei hat sie zu Recht nicht auf das auf einem Grundstück tatsächlich verwirklichte Nutzungsmaß abgestellt. Denn der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage zur Grundlage der Beitragserhebung zu machende Erschließungsvorteil beruht auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage, wobei die Höhe des Vorteils sich nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück zu erwartenden wahrscheinlichen Inanspruchnahme richtet und dies abhängig ist von dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit des Grundstücks ( vgl. BVerwG, Urteil v. 18.04.1986 - BVerwG 8 C 51 u. 52/85 -, BVerwGE 74, 149 ). Die Beklagte war auch in keiner Weise verpflichtet, mit dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend einzugehen, daß sich der Kläger durch eine Baulasteintrag verpflichtet, die bis dahin auf seinem Grundstück realisierte Ausnutzung festzuschreiben und im Gegenzug dazu die Beklagte die tatsächliche Geschoßfläche zur Grundlage der Beitragsberechnung macht. Sie hätte damit gegen § 8 Abs. 1 EBS verstoßen, wonach in beplanten Gebieten die Geschoßfläche nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu bestimmen ist. Die im Bebauungsplan festgesetzte Geschoßfläche 0,8 kann entgegen der Ansicht des Klägers auf seinem Grundstück auch tatsächlich verwirklicht werden. Bei Einhaltung eines Grenzabstandes von 3 m zu jeder Grundstücksgrenze ist die bauordnungsrechtlich bebaubare Grundfläche 480 qm groß. Bei der zugelassen zweigeschossigen Bauweise können damit bauordnungsrechtlich 960 qm Geschoßfläche erreicht werden, während bauplanungsrechtlich lediglich 660 qm ( 0,8 GFZ x 825 qm ) zulässig sind. Die Beklagte durfte auch weder eine Erschließungseinheit noch Abschnitte bilden, um eine geringere Beitragsbelastung für den Kläger herbeizuführen. Eine Erschließungseinheit i.S.v. § 130 Abs. 2 BauGB setzt voraus, daß die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bildet. Die damit verlangte funktionelle Abhängigkeit der Erschließungsanlagen voneinander liegt nur bei Anbaustraßen vor, wenn eine abhängige Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, d.h. wenn ausschließlich eine Anlage einer anderen Anlage die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt. Die funktionelle Abhängigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der Ziel und Quellverkehr, der durch die von der Nebenstraße erschlossenen Grundstücke ausgelöst wird, ausschließlich oder ganz überwiegend über die Hauptstraße abgewickelt werden muß. So bilden z.B. selbst mehrere selbständige Sackgassen, die jeweils von der gleichen Hauptstraße abzweigen, mangels funktioneller Abhängigkeit voneinander keine Erschließungseinheit. Insoweit fehlt es an einer im Vorteilsprinzip wurzelnden Rechtfertigung dafür, die Anlieger der untereinander nicht voneinander abhängigen Nebenstraßen wechselseitig an der jeweils anderen Beitragslast zu beteiligen ( BVerwG, Urteil v. 25. 02. 1994 - 8 C 14/92 -,BVerwGE 95, 176-188 ). Im Falle des Meisenweges ist es evident, daß er in keiner für die Bildung einer Erschließungseinheit erforderlichen funktionellen Abhängigkeit zu andern Straßen des Neubaugebiets steht. Die Beklagte war auch nicht befugt, Erschließungsabschnitte zu bilden, um die Beitragsbelastung für den Kläger zu verringern. Abrechenbar nach § 127 BauGB ist die zum Anbau bestimmte öffentliche Straße, die auch als Ganzes gemäß § 11 Abs. 1 KAG die öffentliche Einrichtung bildet. Ob es sich um eine Straße in diesem Sinne handelt, ist nach natürlicher Betrachtungsweise zu ermitteln. Nur ausnahmsweise dürfen Abschnitte gebildet und der hierfür getätigte beitragsfähig Aufwand auf die Anlieger des Abschnitts umgelegt werden. Die Entscheidung darüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, wobei die zulässigen Ermessenserwägungen vom Inhalt und Zweck der Regelungen über die Möglichkeit einer Abschnittsbildung abhängen. Dieser Zweck besteht darin, den Gemeinden - ebenso wie bei der Kostenspaltung oder der Vorausleistungserhebung - ein Vorfinanzierungsinstitut vor endgültiger Herstellung der Gesamtanlage zur Verfügung zu stellen. Die Ermessenserwägungen haben sich deshalb auf diese Vorfinanzierungsfunktion zu beschränken. Unzulässig sind deshalb Erwägungen darüber, ob sich eine abschnittsweise Abrechnung günstiger auf einzelne Anlieger auswirkt oder nicht. Ein Rechtsanspruch auf Abschnittsbildung besteht grundsätzlich nicht (Hess.VGH, B.v.20.3.97, 5 TG 2098/96). Schließlich hat der Kläger auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Ausbauzustand des Meisenweges einer GFZ 0,8 nicht genügt. Es ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Meisenweg um eine normale Wohnstraße handelt, die auch ohne doppelseitigen Gehweg die ihr zugedachte Erschließungsfunktion voll erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten für die Erschließung des Meisenweges in ihrem Ortsteil Steinbach. Er ist Eigentümer des 825 m² großen Grundstücks Flur 10, Flurstück 99, Meisenweg 3 Das Grundstück liegt – wie auch die Anliegergrundstücke Meisenweg 2 (R., Kläger im Verfahren 6 E 3011/00), Meisenweg 1 (K., Kläger im Verfahren 6 E 2925/00) und Amselweg 8 (Kircher, Kläger im Verfahren 6 E 3038/00) – im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 12 der Beklagten ”Die Mainliete” vom 08.06.1977. Dieser Bebauungsplan regelt die Bebauung links und rechts des Amselweges. Er setzt für das Gebiet ”Allgemeines Wohngebiet” bei offener Bauweise und maximal zweigeschossiger Bebauung mit einer Grundflächenzahl (im folgenden: GRZ) von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl (im folgenden: GFZ) vom 0,8 fest. Vom Amselweg zweigen die Straßen Meisenweg, Drosselweg, Finkenweg und Vogelsang ab. Von diesen Straßen ist einzig die Straße ”Finkenweg” als Sackgasse ausgebildet. Diese Straßen bzw. Teile davon werden wiederum von unterschiedlichen Bebauungsplänen erfaßt. Für den Meisenweg legt ab der südwestlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks der Bebauungsplan Nr. 21 ” Vogelsang” der Beklagten vom 24.05.1984 eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,4 fest. Der südwestliche Bereich des Drosselweges wird vom Bebauungsplan Nr. 49 ”Unterm Brunnerts II vom 13.06.1996 erfaßt, der u. a. bei maximal zweigeschossiger Bebauung eine GRZ von 0,3 und eine GFZ von 0,4 festsetzt. Für den Bereich der Straße ”Vogelsang” gilt nach der Ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 vom 24.08.1998 eine GRZ von 0,2 und eine GFZ von 0,3. Mit ihrer Abweichungssatzung vom 21.06.1999, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 24.06.1999 (Seite 7), beschloß die Beklagte, daß die Erschließungsanlage ”Meisenweg” abweichend von § 13 Abs. 1 ihrer Erschließungsbeitragssatzung vom 15.09.1994 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 20.10.1994 – EBS – statt mit beidseitigen Gehwegen mit einseitiger Mischfläche als Park- und Gehweganlage endgültig hergestellt ist. Die Fertigstellung des Meisenweges stellte sie mit dem am 04.11.1999 im Amtsblatt veröffentlichten Beschluß vom 25.10.1999 fest. Mit Bescheid vom 28.01.2000 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung des Meisenweges in Höhe von 25.895,94 DM heran. Von den Gesamtausbaukosten in Höhe von ca. 409.528,00 DM übernahm die Beklagte gemäß § 4 EBS 20% und legte den verbleibenden Aufwand in Höhe von ca. 327.622,00 DM auf eine Gesamtgeschoßfläche im Abrechnungsgebiet von 8350 m² um. Daraus errechnete sie einen Beitragssatz in Höhe von 39,8263 DM pro m² Geschoßfläche. Der Kläger legte dagegen am 08.02.2000 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 zurückwies. Der Kläger hat am 07.11.2000 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er, der Kläger, und drei weiteren Anlieger des Meisenweges im Gegensatz zu allen anderen in dieser Straße mit dem doppelten Erschließungsbeitrag belastet worden seien. Auch im Verhältnis zu den Anliegern des Amselweges bestehe für sie eine Mehrbelastung. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, denn die Heranziehung entspreche nicht dem vermittelten Erschließungsvorteil. Insbesondere sei die Zugrundelegung einer GFZ von 0,8 für die betroffenen Grundstücke rechtswidrig. Die Beklagte habe es unterlassen, die für das Neubaugebiet geltenden unterschiedlichen Bebauungspläne aufeinander abzustimmen. Es sei geboten gewesen, Planungsfehler auszugleichen und einheitliche Geschoßflächenzahlen festzusetzen. So seien die Bebauungspläne Nr. 12 und 21 ungültig, weil sie unterschiedliche Geschoßflächenzahlen festlegten. Dies sei von der Gemeinde nicht gewollt gewesen. Für die unterschiedlichen Geschoßflächenzahlen fehle jede sachliche Rechtfertigung. Es lägen eklatante Planungsfehler und Willkür vor. Ungeachtet dessen sei die Heranziehung rechtswidrig, weil die Beklagte es ermessensfehlerhaft unterlassen habe, entweder im Bereich des Meisenweges an den Grenzen der Bebauungspläne Erschließungsabschnitte zu bilden oder alle Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 12 ( Die Mainliete ) zu einer Erschließungseinheit zusammen zu fassen. Außerdem habe die Gemeinde die tatsächliche Bebauung nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Diese unterscheide sich im Meisenweg nicht. Tatsächlich sei nicht einmal die GFZ 0,4 in allen Bereichen ausgenutzt. Außerdem hätten die vier betroffenen Grundstückseigentümer des Meisenweges der Gemeinde angeboten, sich durch eine Baulast zu verpflichten, ihre Grundstücke nicht über eine GFZ 0,4 hinaus zu bebauen, um dadurch die tatsächlich vorhandene Ausnutzung auch rechtlich abzusichern. Schließlich sei die Zugrundelegung einer GFZ 0,8 für die betroffenen Grundstücke auch deshalb rechtswidrig, weil der Ausbauzustand des Meisenweges im Bereich dieser Grundstücke der danach möglichen Belastung durch einen erhöhten Fahrzeug- oder Personenverkehr nicht genüge. Der Ausbauzustand des Meisenweges entspreche einer Erschließung von Grundstücken mit einer GFZ 0,4. Dies belege, daß die Beklagte selbst nicht mit einer Ausnutzbarkeit der GFZ 0,8 gerechnet habe. Dementsprechend sei auch der ursprünglich vorgesehene zweite Bürgersteig entfallen. Die Beklagte habe allerdings die Reduzierung der GFZ 0,8 auf die GFZ 0,4 vergessen. Hinzu komme, daß eine GFZ 0,8 auf seinem Grundstück nicht ausnutzbar sei. Ferner sei die Geschoßflächenzahl als Verteilungsmaßstab umstritten. Sie könne die tatsächlichen Unterschiede in bezug auf den Erschließungsvorteil nicht widerspiegeln. Sie werde dementsprechend in der Fachliteratur gegenüber dem Vollgeschoßmaßstab als unterlegen angesehen. Letztlich würde der Erschließungsvorteil den vier betroffenen Grundstücken eher durch den Amselweg vermittelt, so daß die Bildung einer Erschließungseinheit bestehend aus den vier betroffenen Grundstücken des Meisenweges, den Grundstücken des Amselweges und denen des Finkenweges sachgerecht gewesen wäre. Jedenfalls liege ein Ermessensfehler der Beklagten vor, weil diese nicht den gesamten Meisenweg als Erschließungseinheit hätte ansehen dürfen. Der Kläger beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 28.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2000 aufzuheben, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die anwaltliche Vertretung des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, daß die Bebauungspläne wirksam seien. Der Kläger müsse mit einer GFZ 0,8 herangezogen werden, weil er die planerischen Vorgaben habe ausnutzen können. Die von ihm vorgeschlagene Abschnittsbildung sei nicht zulässig gewesen. Insgesamt bestünden gegen die Verwendung der Geschoßflächenzahl als Bemessungsgrundlage keinerlei Bedenken. Der Berichterstatter hat am 21.03.2001 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die angefertigte Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 26.03.2001 und vom 02.04.2001 ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakten der Beklagten (1 Hefter Ausbau Meisenweg, 1 Hefter Verwaltungsrechtssache des Klägers, 1 Hefter Satzungsunterlagen) sowie auf die vorgelegten Ablichtungen der Bebauungspläne Nr. 2, 12, 21 und 49 verwiesen.