Urteil
6 E 3599/98.A
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2001:0814.6E3599.98.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet. Der von ihm angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.10.1998 ist rechtswidrig, denn zu Unrecht wurde darin festgestellt, dass in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Der Beigeladene hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG ) keinen Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, dessen Voraussetzungen in dem hier maßgeblichen Umfang mit denen einer Asylanerkennung nach Art. 16a GG identisch sind. Er hat zwar einen statthaften Asylfolgeantrag i.S.v. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ordnungsgemäß gestellt. Die von ihm geltend gemachte nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage durch seine Teilnahme am Wanderkirchenasyl Nordrhein-Westfalen und weiteren exilpolitischen Aktivitäten sowie die Eintragung ”kurdisch” als Muttersprache in dem Antragsformular zur Erlangung eines türkischen Reisepasses rechtfertigen indes nicht die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Denn ihm droht weder aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit noch aus individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle einer Abschiebung in die Türkei. Hinsichtlich der allgemeinen Rückkehrgefährdung kurdischer Asylbewerber wird auf die Ausführungen in dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Urteil des Hess. Verwaltungsgerichts vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97.A - (S.57 bis S. 64 des amtlichen Abdrucks) verwiesen, denen das Gericht folgt. Danach hat ein kurdischer Volkszugehöriger grundsätzlich die Möglichkeit, verfolgungsfreie Gebiete, insbesondere in der Westtürkei zu erreichen, ohne dass ihm die Gefahr droht, an der Landesgrenze oder am Flughafen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse droht dem Beigeladenen im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Bei seiner diesbezüglichen Prognose lässt sich das Gericht nicht nur von rein quantitativen oder statistischen Erwägungen leiten. Die Prognose ist vielmehr das Ergebnis einer zusammenfassenden Bewertung des gesamten Sachverhalts, wobei neben der Verfolgungsdichte auch die Schwere des drohenden Eingriffs in die Bewertung eingeflossen ist. Weil im vorliegenden Verfahren allerdings nicht schon die bloße Möglichkeit, sondern erst die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung asylrechtlich relevant ist, müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dem Gericht liegen keine gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass einem einfachen Teilnehmer am Wanderkirchenasyl Nordrhein-Westfalen auch im Zusammenhang mit seiner sonstigen Betätigung bei einer Wiedereinreise in die Türkei die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung droht. Dabei geht das Gericht mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon aus, dass die Teilnahme an dem Wanderkirchenasyl Nordrhein-Westfalen von den türkischen Verfolgungsbehörden nicht anderes als die sonstige exilpolitische Betätigung bewertet wird. Dagegen spricht nicht das von der Beklagten in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen Kaya vom 18.04. 1997. Zum einen bezieht sich dies auf einen Hungerstreik im Rahmen von Kirchenasyl, und an einer solchen Aktion hat der Beigeladene nicht teilgenommen ( vgl. Bl. 57 der Bundesamtsakte). Zum anderen beruht das Ergebnis des Gutachtens auf Mutmaßungen, für deren Bestätigung es in der Folgezeit keine konkreten Anhaltspunkte gegeben hat. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 30.11.2000 zur Abschiebung von zwei kurdischen Asylbewerbern, die am Wanderkirchenasyl Nordrhein-Westfalen teilgenommen hatten. Unabhängig davon, wie dieser Bericht inhaltlich zu bewerten ist und welche Schlussfolgerungen daraus tatsächlich gezogen werden können, handelte es sich bei den Abgeschobenen um zwei Sprecher der Wanderkirchasyls und damit um Personen, die an einer hervorgehobenen Stellung im Rahmen dieser Aktion tätig geworden sind. Damit ist der Beigeladene nicht vergleichbar. Der Beigeladene hat zwar im Rahmen und außerhalb des Kirchenasyls an einer Vielzahl von Aktionen mitgewirkt (Teilnahme an kurdischen Kultur- und Vereinigungsveranstaltungen, Newroz-Fest, regelmäßiger Besuch eines kurdischen Kulturvereins). Er ist auch auf Fotos und in Zeitungen sowie auf einem Plakat als Teilnehmer der Aktion abgebildet und darüber hinaus in Zeitungsberichten namentlich erwähnt (vgl. Einzelheiten auf Bl. 70 ff. der Bundesamtsakte). Die Unterlagen belegen indes, dass er - wie die Vielzahl der nach Auffassung des Beigeladenen zum Teil über 430 Teilnehmer zählende Aktion - nicht exponiert tätig wurde, sondern als einfacher Teilnehmer fungierte. Die Auswertung der dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen führt nicht zu der Annahme, dass für einen einfachen Teilnehmer am Wanderkirchenasyl Nordrhein-Westfalen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei besteht. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wanderkirchenasyl kurdischer Asylbewerber von den türkischen Sicherheits- und Überwachungskräften anders als andere exilpolitische Aktionen von Kurden in der Bundesrepublik bewertet wird. Deshalb waren die auf den ad-hoc-Bericht bezogenen Beweisanträge des Beigeladenenvertreters als unerheblich für dieses Verfahren abzulehnen, weil der Beigeladene nicht in einer ähnlich hervorgehobenen Stellung wie die beiden Abgeschobenen exilpolitisch tätig war. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass Teilnehmer am Wanderkirchenasyl im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei eine asylerhebliche Verfolgung zu befürchten haben, war hingegen als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen, weil für die unter Beweis gestellte Behauptung weder greifbare Anhaltspunkte vorliegen noch vom Bevollmächtigen des Beigeladenen benannt wurden. Zur Rückkehrgefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 13.12.1999 - 12 UE 2984/97 - folgendes aus (vgl. UA Seite 65 ff.): ”Grundsätzlich wird ein zurückkehrender Asylbewerber im Falle seiner Erfassung an der Grenze und dortiger Festnahme spätestens zwei bis drei Tage später entlassen, wenn gegen ihn nichts vorliegt. Anders sieht es jedoch aus, wenn konkrete Anhaltspunkte für (insbesondere) die Unterstützung der PKK auftreten. Dann droht die Überstellung an die politische Abteilung mit der konkreten Gefahr der Folter (vgl. I 50, 56, 57, 89, 90, 163, 170, 176, 191). Der Senat ist überzeugt, dass türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten (I 48, 49, 64, 158; III 1, 2, 3, 7, 12, 17, 20, 21, 22, 24, 25, 28) und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben und dass dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt vor allem Aktionen, die größeres Aufsehen erregen, wie etwa die Besetzung türkischer Einrichtungen im Ausland (I 49, III 7, 19, 34 S. 34, 48 ff), aber auch kulturellen Aktivitäten, die sich nach Auffassung der türkischen Behörden gegen den türkischen Staat richten (III 18). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (I 188) gilt das Interesse des türkischen Staates dabei dem Personenkreis, der als Auslöser als separatistisch oder sonst staatsgefährdend erachteter Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Da der MIT über ein relativ dichtes Informationsnetz verfügt (III 13), wird es ihm ermöglicht, sowohl Auskünfte über Gruppierungen, die sich für ein unabhängiges Kurdistan einsetzen, als auch Auskünfte über Einzelpersonen einzuholen. Dies geschieht sowohl über Mittelsmänner als auch durch Film- und Videoaufnahmen, die bei bestimmten Aktionen unter anderem von Mitarbeitern der türkischen Auslandsvertretungen angefertigt werden (II 10; III 10, 11) oder die sich türkische Stellen von kurdischen Organisationen besorgen und auswerten (I 87, III 22, 24). Nicht genau bekannt ist, auf welche Aktivitäten sich das Interesse türkischer Stellen im Einzelnen richtet und welche Informationen tatsächlich an die Sicherheitsbehörden in der Türkei weitergeleitet werden (III 10, 11, 24). Unklar ist auch, inwieweit türkische Sicherheitsbehörden Kenntnisse über als separatistisch einzustufende Aktivitäten von deutschen Strafverfolgungsbehörden erhalten. Diese geben Erkenntnisse über Straftaten bei Protestaktionen in Deutschland generell nicht an türkische Stellen weiter (III 14); gegenteilige Vermutungen (III 15, 16) sind nicht erwiesen. Allerdings findet zwischen der Türkei und Deutschland ein sogenannter Strafnachrichtenaustausch statt. Gemäß dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen besteht in den Fällen, in denen die Türkei um Übermittlung gegen türkische Staatsangehörige ergangener Urteile ersucht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe (I 185). Im Jahr 1998 sind 129 Eintragungen über derartige Ersuchen festzustellen, wovon etwa 80 bis 90 auf Ersuchen um Überlassung von Unterlagen aus Ermittlungsakten entfallen dürften, zumeist in Betäubungsmittelersuchen (I 185). Amnesty international hat zwar keine Kenntnis über Art und Umfang der Übermittlung von Strafnachrichten, geht jedoch davon aus, dass Verurteilungen in Deutschland den türkischen Behörden bekannt werden und zur Registrierung im Fahndungscomputer an den Grenzstationen führen können (III 29). Besonderes Augenmerk gilt dabei wohl aber, je nach Bewertung der Gefährlichkeit der einzelnen Gruppe, den in besonderem Maße aktiv Engagierten (I 49; III 8, 20, 25). Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten übernehmen oder in politischen Kreisen bekannt und einflussreich sind wie etwa Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflussreiche Personen größerer Organisationen (I 64, III 9, 12, 20, 27). Es ist aber nicht zu erwarten, dass diejenigen besonders beobachtet und überwacht werden, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen (I 58, 59, III 12). Die Teilnahme an großen Demonstrationen von Kurden erweckt für sich noch nicht den Verdacht einer subversiven Tätigkeit (III 5) oder einer nach Inkrafttreten des Antiterrorgesetzes von 1991 strafbaren separatistischen Propaganda (III 6, 23, 24, 26). Ebenso verhält es sich mit der Teilnahme an Newroz-Demonstrationen (III 18), Autobahnblockaden (III 20) oder Zuschriftenaktionen anlässlich der Aufhebung der Immunität von DEP-Abgeordneten im Jahre 1994 (III 17). Nach den Erkenntnissen von amnesty international (I 49) werden Aktivitäten wie Mitgliedschaft in Exilvereinen oder deren Vorstand ebenso beobachtet und erfasst wie Besetzungsaktionen und Demonstrationen. In der Regel werden aber Identifizierungen von einfachen Teilnehmern, die auf Bildaufnahmen zu sehen sind, nicht ausgewertet, da sie als Beweismittel für Strafverfolgungsbehörden meistens wenig ergiebig sind (III 18; vgl. auch III 26). Vorrangig werden öffentlich agierende Vereine mit politischer Ausrichtung beobachtet, insbesondere solche mit türkeifeindlicher Tendenz (III 21, 27). Davon ist vor allem bei aktiven Unterstützern der PKK auszugehen, die von türkischen Behörden wegen der nationalen Interessen zuwiderlaufenden Tätigkeit als in hohem Maße gefährlich eingestuft wird und die in Deutschland seit Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 22.11.1993 verboten ist. Nach alledem ist zugrunde zu legen, dass für die PKK regelmäßig aktiv Tätige den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt werden können. Über konkrete Fälle, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland festgenommen und verfolgt wurden, wird in den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen jedoch nicht oder nur vereinzelt und pauschal berichtet (III 2, 4, 7, 13, 28). Oberdiek (III 30) benennt einige Fälle von Verhaftungen und/oder Anklagen nach Rückkehr in die Türkei, in denen auch Aktivitäten in Deutschland zur Begründung von Straftaten nach dem ATG herangezogen wurden, ohne jedoch darstellen zu können, wie die türkischen Behörden an diese Kenntnisse gelangt sind. In einem der angeführten Fälle lag dem Gericht in der Türkei ein Zeitungsbericht mit Foto vor, auf dem auch der Angeklagte des Verfahrens zu erkennen war (III 30, S. 10). Amnesty international (I 187) hat einen Fall dokumentiert, in dem Betroffenen nach Abschiebung und Festnahme in der Türkei vorgeworfen wurde, an der Besetzung des türkischen Generalkonsulats in Hannover teilgenommen zu haben. Es sind allerdings zahlreiche Ausbürgerungen aus politischen Gründen nach erfolgloser Aufforderung zur Rückkehr bekannt geworden (III 3). Aufgrund dieser Auskunftslage nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass untergeordnete politische Betätigungen in Deutschland türkischen Sicherheitskräften in der Regel nicht bekannt werden und deshalb nicht zu Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen in der Türkei führen. Eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht demgemäß erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Dies kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt. Es muss sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln.” Das Gericht teilt diese Einschätzung. Hinzu kommt, dass es bei der Entscheidung darüber, ob eine exilpolitische Betätigung hinreichend exponiert und damit asylerheblich ist, nicht vorrangig auf den Bekanntheitsgrad der Aktion, sondern hauptsächlich auf ihr politisches Gewicht im Sinne des Einsatzes für die kurdische Opposition, insbesondere der Unterstützung der PKK ankommt. Dieses Gewicht ist beim Kirchenasyl als gering einzuschätzen, denn beherrschendes Ziel dieser Aktion war es, was auch den türkischen Behörden bekannt gewesen sein dürfte, ein letztes Mittel zu ergreifen, um eine drohende Abschiebung zu verhindern ( vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96 -, Rdnr. 311). Da der Beigeladene bei all seinen exilpolitischen Betätigungen nur wenig exponiert in Erscheinung getreten ist, ist im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. Beachtlich wahrscheinlich ist ebenfalls nicht, dass er wegen der Eintragung ”kurdisch” als Muttersprache in das Antragsformular für die Ausstellung eines türkischen Reisepasses eine politische Verfolgung zu befürchten hat. Hierbei handelt es sich um einen Vorgang, der nach der Einschätzung des Gerichts innerhalb und außerhalb der Türkei häufig vorgekommen sein dürfte, wobei weder vom Bevollmächtigten des Beigeladenen substantiiert vorgetragen noch den aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen greifbare Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass eine solche Verhaltensweise eine politische Verfolgung nach sich zieht oder gezogen hat. Der darauf gerichtete Beweisantrag des Beigeladenenvertreters war deshalb ebenfalls als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Die Beklagte hat deshalb zu Unrecht angenommen, dass in der Person des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen mit der Folge, dass der Bescheid vom 27.10.1998 insoweit aufzuheben ist. Da in dem angefochtenen Bescheid von der Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG abgesehen wurde, ist diese Entscheidung nicht vom Gericht zu treffen, sondern gemäß § 39 Abs. 2 AsylVfG vom Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nachzuholen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absätze 1 und 3 VwGO. Der Beigeladene ist an der Kostenlast zu beteiligen, da er einen Antrag gestellt hat. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der klagende Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten wendet sich gegen die Feststellung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 27.10.1998, dass im Falle des Beigeladenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz – AuslG – hinsichtlich der Türkei vorliegen. Der 1974 geborene Beigeladene ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben erstmals am 25.02.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11.03.1992 seinen ersten Asylantrag. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor: Er sei aufgefordert worden, das Dorfschützeramt zu übernehmen. Dies habe er abgelehnt, woraufhin er geschlagen worden sei. Weil er in ständiger Angst gelebt habe, sei er sodann geflohen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 17.03.1994 ab. Das Verwaltungsgericht Gießen wies die dagegen erhobene Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 18.11.1997 ab. Der Beigeladene stellte am 11.09.1998 einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung trug er vor: Er beteilige sich in Nordrhein-Westfalen an dem sogenannten Kirchenasyl. Diese Aktion laufe bereits seit mehreren Monaten und habe viel Aufmerksamkeit in den Medien gefunden. Gerade die türkische Presse sehe diese Aktion als von der PKK gesteuert an. Daraus folge, dass Personen, die sich an dieser Aktion beteiligt hätten, im Falle einer Einreise in die Türkei als PKK-Aktivisten mit ihrer Festnahme, Verhör und damit verbundenen Misshandlungen rechnen müssten. Er, der Beigeladene, sei im Zusammenhang mit Demonstrationen und dem Wanderkirchenasyl mehrfach in Pressemedien abgebildet und auch namentlich erwähnt worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Zur Begründung ist ausgeführt: Auf Grund des geschilderten Sachverhalts und der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Ausführungen von Kaya in seinen Gutachten vom 18.04.1997 bzw. 25.06.1998 sei davon auszugehen, dass dem Beigeladenen im Falle einer Rückkehr in Türkei zumindest im Rahmen von Einreisekontrollen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i. S. des § 51 Abs. 1 AuslG drohten. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat am 09.11.1998 gegen den ihm am 29.10.1998 zugestellten Bescheid Klage erhoben, soweit darin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. Zur Klagebegründung führt er aus: Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei eine politische Verfolgung in der Türkei auf Grund exilpolitischer Aktivitäten mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nur zu befürchten, wenn der Asylbewerber sich im besonderen Maße an hervorgehobener Stelle und in öffentlichkeitswirksamer Weise sowie identifizierbar für eine von den türkischen Behörden als gefährlich eingeschätzte Gruppe bzw. regimefeindlich gegen den türkischen Staat engagiert habe. Im Falle des Beigeladenen reichten die nachgewiesenen exilpolitischen Aktivitäten hierfür nicht aus. Er habe sich lediglich im Rahmen des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen an verschiedenen Veranstaltungen beteiligt. Er könne deswegen seitens der türkischen Behörden wohl nicht identifiziert werden, zumal er auch namentlich in den Veröffentlichungen nicht erwähnt worden sei. Das Auswärtige Amt habe sich in einem ad-hoc-Bericht vom 30.11.2000 u. a. mit zwei Abschiebungsfällen befasst. Bei dem einen handelt es sich um H. C., einem Sprecher der Teilnehmer des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen, der am 31.10.2000 von Düsseldorf nach Istanbul abgeschoben worden sei. Die Abschiebung sei von einem Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen begleitet worden, wobei auch das Deutsche Generalkonsulat bei seiner Ankunft in Istanbul zugegen gewesen sei. C. habe angegeben, von den türkischen Behörden ordnungsgemäß behandelt worden zu sein. Mehmet K. sei am 24.10.2000 von Düsseldorf nach Istanbul abgeschoben worden. Auch bei ihm sei ein Vertreter des Deutschen Generalkonsulats Istanbul bei seiner Ankunft zugegen gewesen. K. habe gegenüber dem Vertreter des Generalkonsulats erklärt, dass er auf eine weitere Anwesenheit des Generalkonsulats keinen Wert lege. Dem Generalkonsulat sei am 25.10.2000 von der Flughafenpolizei telefonisch mitgeteilt worden, dass nach strafrechtlicher Überprüfung gegen K. nichts vorliege und er an diesem Tage auf freien Fuß gesetzt werde. Am 31.10.2000 habe K. einem kirchlichen Betreuer in Deutschland telefonisch mitgeteilt, er sei unmittelbar, nachdem er in Begleitung seines Bruders das Flughafengebäude verlassen habe, von zwei Personen in Zivil festgenommen und bei verbundenen Augen mit einem PKW an einem ihm unbekannten Ort verbracht worden. Dort sei er 6 Tage lang bis zum 31.10.2000 festgehalten worden. In der Haft sei er von mehreren Beamten verhört und dabei mit der Hand ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen worden. Er sei nach seinen Aktivitäten in Deutschland, nicht aber zum Wanderkirchenasyl befragt worden. Ihm sei über seine deutsche Kontaktperson geraten worden, sofort Kontakt zum türkischen Menschenrechtsverein IHD oder zum Generalkonsulat herzustellen. Am 01.11.2000 habe er sich in Begleitung eines Mitglieds des Landtags im Generalkonsulat Istanbul vorgestellt und in vager Form seine vorhergehenden Angaben wiederholt. Er habe keine erkennbaren Verletzungen aufgewiesen. Seine gesundheitliche Verfassung sei als normal angesehen worden. K. habe ebenfalls am 01.11.2000 bei dem türkischen Menschenrechtsverein IHD in Istanbul vorgesprochen, wobei er keine konkreten Angaben hinsichtlich seiner Verhaftung gemacht habe. Zu einem Streit zwischen ihm und dem IHD sei es gekommen, als er aufgefordert worden sei, die ihm widerfahrene Folter zu beschreiben. K. habe daraufhin dem IHD Unkenntnis über die Situation der Kurden in der Türkei vorgeworfen. Das IHD habe dem Generalkonsulat Istanbul mitgeteilt, dass die Schilderung von K. nicht als glaubhaft eingeschätzt werde. Insgesamt seien die Angaben von K. zu der angeblichen Haft wage und detailarm mit der Folge, dass sie keinerlei Überprüfungen zuließen. Er selbst habe auch nichts weiter dazu beigetragen, die behauptete Verhaftung aufzuklären, insbesondere habe er eine medizinische Untersuchung abgelehnt. Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die beiden Abschiebungsfälle belege, dass selbst Sprecher der Teilnehmer des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen von den türkischen Behörden hierzu nicht befragt würden. Auch habe insoweit kein Verfolgungsinter esse bestanden. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene als Teilnehmer des Wanderkirchenasyls in Nordrhein-Westfalen eine politische Verfolgung bei einer Abschiebung in die Türkei zu befürchten habe. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.101.998 aufzuheben, soweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurden. Der Beigeladene beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Aktion, an die er, der Beigeladene, sich beteiligt habe, den türkischen Behörden bekannt sei. Aus der Sicht der türkischen Behörden habe sich jeder, der sich an der Aktion beteiligt habe, in mehrfacher Hinsicht strafbar gemacht, weil die Aktion in der Öffentlichkeit im wesentlichen damit begründet worden sei, dass Kurden wegen der in der Türkei bestehenden Verfolgung dorthin nicht abgeschoben werden dürften. Ihm drohe eine Bestrafung wegen Separatismus, Verunglimpfung der Republik Türkei und Verunglimpfung der türkischen Armee. Unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Internationalen Vereins für Menschenrechte der Kurden vom 21.01.1999 sei davon auszugehen, dass die türkischen Konsulate in Köln und Münster zumindest über die Personalien aller Kurdinnen und Kurden verfügten, die seit mehr als 3 Monaten an der Kirchenasylaktion beteiligt gewesen seien. Die Veröffentlichung der Missstände über die Situation der Kurden in der Türkei sei im Selbstverständnis des türkischen Staates und seiner Justiz ein schweres Verbrechen, das der staatlichen Einheit und der türkischen Nation großen Schaden zufüge und dem Ansehen der Türkei im europäischen Ausland schade. Der Gesamtkontext lasse eindeutig den Schluss zu, dass alle Beteiligten des Wanderkirchenasyls bei einer evtl. Rückkehr in die Türkei aufs stärkste gefährdet seien, strafrechtlich verfolgt zu werden und in diesem Zusammenhang dann ebenfalls ”Sonderbehandlungen” wie Folter und Misshandlungen ausgesetzt zu seien. Er, der Beigeladene, sei als Teilnehmer der Aktion bekannt, denn er sei im Zusammenhang mit der Aktion auf einem Plakat und in Medienberichten abgebildet worden. Er müsse insbesondere deshalb mit einer Verfolgung rechnen, weil die Aktion von den türkischen Behörden der PKK zugerechnet werde. Die beiden Fälle des Mehmet K. und Hüseyin C. böten keinen Anlass zu der Annahme, dass andere Teilnehmer der Aktion in der Türkei verfolgungsfrei leben könnten. Soweit sich der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten auf einen ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 30.11.2000 beziehe, bestünden Zweifel an dessen Richtigkeit. Mit Beschluss vom 06.11.2000 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf die Gerichtsakte und die Behördenakten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (1 Hefter) sowie auf die den Beigeladenen betreffenden Ausländerakten des Landratsamtes Fulda (1 Hefter), ferner auf die in der Gerichtsliste Türkei 20, Stand: 08.08.2001, aufgeführten Unterlagen und Entscheidungen des Hess. Verwaltungsgerichtshofs und auf das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.01.2000 - Az.: 8 A 1292/96.A -, die allesamt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.