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Beschluss

6 J 2439/01(2)

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:1121.6J2439.01.2.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß § 5 GKG zulässige Erinnerung kann keinen Erfolg haben. Denn der Kostenansatz entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die Erinnerungsführerin genießt keine Kostenfreiheit. Die Festsetzung der Gerichtskosten erfolgt in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausschließlich nach dem Gerichtskostengesetz (§ 1 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit finden keine Anwendung (§ 2 Abs. 3 GKG). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine im einfachen Gesetzesrecht wegen § 2 Abs. 3 GKG nicht vorgesehene Gerichtsgebührenfreiheit für die Kirchen auch aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 der Weimarer Reichsverfassung nicht hergeleitet werden kann (BVerwG, 14.02.1996 - 11 VR 40/95 -, NVwZ 1996, 786). Bei einer früher eventuell geregelten Gerichtskostenbefreiung der Kirchen handelt es sich um keine Staatsleistung im Sinne des Art. 138 Abs. 1 WRV, die der Ablösung bedürfte. Eine gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 30.09.2000 - 2 BvR 708/96 -). Die Erinnerungsführerin kann sich auch nicht auf Kostenfreiheit aufgrund von Art. 22 des Vertrages des Landes Hessen mit den evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18.02.1960, veröffentlicht durch Gesetz vom 10.07.1960 - GVBl., S. 54 - berufen. Denn nach diesem Artikel gelten lediglich auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land auch für die Kirchen, und weitergehende Gebührenbefreiungen nach dem Hessischen Justizkostengesetz bleiben aufrechterhalten. Vorliegend geht es demgegenüber um einen Gerichtskostenansatz aufgrund der bundesrechtlichen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, und eventuell im Gerichtskostengesetz vorgesehene Gebührenbefreiungen sind keine solchen des Landesrechts. Das Land Hessen konnte in seinem Staatsvertrag mit den Kirchen auch nicht über aufgrund von Bundesrecht zu erhebende Gerichtskosten disponieren. Das Hessische Justizkostengesetz betrifft nicht die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gerichtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nach der Zivilprozessordnung, vor den Verwaltungsgerichten und vor den Finanzgerichten, für die das Gerichtskostengesetz gilt, sondern die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Justizverwaltungsangelegenheiten (§ 1 Hessisches Justizkostengesetz). Der Erlass mit dem Aktenzeichen 1030/159 vom 16.08.1999 des Hessischen Ministeriums der Justiz, der auf das Hessische Justizkostengesetz Bezug nimmt, dürfte also gar nicht die Erhebung von Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz betreffen. Unabhängig davon ist das Gericht allein an das Gesetz und nicht an einen möglicherweise falsch verstandenen oder tatsächlich nicht dem Gesetz entsprechenden Erlass gebunden. Die Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus § 5 Abs. 6 GKG.