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Beschluss

6 G 2499/03.A

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:1105.6G2499.03.A.0A
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Leitsätze
§ 43 Abs 3 AsylVfG hindert nicht die Abschiebung von Ehefrau und Kindern eines ausreisepflichtigen türkischen Asylbewerbers, wenn dessen Abschiebung wegen eines Krankenhausaufenthalts vorübergehend tatsächlich unmöglich ist.
Tenor
Die Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 43 Abs 3 AsylVfG hindert nicht die Abschiebung von Ehefrau und Kindern eines ausreisepflichtigen türkischen Asylbewerbers, wenn dessen Abschiebung wegen eines Krankenhausaufenthalts vorübergehend tatsächlich unmöglich ist. Die Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, sie, die Antragsteller aus der Bundesrepublik abzuschieben, ist hinsichtlich des Antragstellers zu 1. unzulässig, denn insoweit liegt ein für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO erforderlicher Anordnungsgrund noch nicht vor. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Eilverfahren gegen eine drohende Abschiebung erst dann der Fall, wenn sich diese konkret abzeichnet ( vgl. B.v.07.05.2002 - 6 G 895/02.A- ). Diese Voraussetzung ist im Falle des Antragstellers zu 1. nicht gegeben, denn die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 05.11.2003 mitgeteilt, dass sie den Antragsteller zu 1. für die Dauer seines Aufenthalts im A-Krankenhaus nicht und nach seiner Entlassung erst dann abschieben wird, wenn seine Reisefähigkeit durch einen Arzt festgestellt worden ist. Mithin ist der Zeitpunkt seiner Abschiebung ungewiss. Die Antrag der Antragsteller zu 2. bis zu 6. ist zwar zulässig, denn die Antragsgegnerin hat in ihrem Schreiben vom 05.11.2003 deutlich gemacht, dass sie diese auch ohne den Antragsteller zu 1. abzuschieben gedenkt und entsprechende Vorbereitungen eingeleitet hat. Der Antrag der Antragsteller zu 2. bis zu 6. ist aber unbegründet, denn ihnen steht kein Anordnungsanspruch zu. Das Verwaltungsgericht darf nach der grundsätzlichen Regelung in Art. 16a Abs. 4 GG einstweiligen Rechtsschutz gegen asylrechtliche Abschiebungsmaßnahmen nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel an der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylVfG oder an der Entscheidung des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. Das gilt auch für Eilanträge gemäß § 123 VwGO gegen die für den Vollzug der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung zuständige Ausländerbehörde auf vorläufige Untersagung der Abschiebung ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. 03. 1999, Az: 2 BvR 2131/95, NVwZ 1999, Beilage Nr 6, 49-51). Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers zu 6. als offensichtlich unbegründet erweist sich im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung des Eilverfahrens nicht als ernsthaft zweifelhaft. Insoweit wird zur weiteren Begründung Bezug genommen auf den Beschluss der Einzelrichterin vom 21.07.2003 - 6 G 1494/03.A -. Die Antragsteller zu 3. bis zu 5. haben in ihren Folgeantragsverfahren keine eigenen Wiederaufnahmegründe gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Absätze 1 bis 3 VwVfG vorgetragen, so dass an der Rechtmäßigkeit des sie betreffenden Ablehnungsbescheides des Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.11.2002 von vornherein keine ernsthaften Zweifel bestehen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat auch den Asylfolgeantrag der Antragstellerin zu 2. und - ungeachtet des fehlenden Anordnungsgrundes - auch den Asylfolgeantrag des Antragstellers zu 1. zu Recht angelehnt. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei Stellung eines erneuten Asylantrages nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages (Folgeantrag) ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen, wenn sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1); neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Folgeantrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Folgeantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG) und für jeden Wiederaufgreifensgrund gesondert läuft. Dabei obliegt es dem Asylbewerber, die Wiederaufgreifensvoraussetzungen substantiiert und glaubhaft vorzutragen, wobei der behauptete Wiederaufgreifensgrund von seiner Struktur her geeignet sein muss, eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Antragsteller zu 1. und zu 2. machen in Bezug auf den geltend gemachten Asylanspruch nach Art. 16a GG, bzw. hinsichtlich des begehrten Abschiebungsschutzes nach § 51 AuslG eine neue Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG im wesentlichen mit dem Vortrag geltend, dass sie sich exilpolitisch betätigt hätten. Dies kann jedoch nicht zum Erfolg ihres Antrags führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof ( vgl. zuletzt Urt. v. 22.09.2003 - 12 UE 2351/02.A -), der das Gericht folgt, ist zwar davon auszugehen, dass türkische Stellen und insbesondere der türkische Geheimdienst - MIT - vor allem politisch aktive, oppositionelle und staatsfeindliche Organisationen wie die PKK/KADEK und ihre Unterstützungsgruppen im Ausland besonders aufmerksam beobachten und dabei in den letzten Jahren vermutlich bundesweit Informationen über pro-kurdische Widerstandsgruppen und Demonstrationen gesammelt und ausgewertet haben, und dass dies auch gegenwärtig noch andauert. Die Aufmerksamkeit gilt vor allem Aktionen, die größeres Aufsehen erregen, wie etwa die Besetzung türkischer Einrichtungen im Ausland, aber auch kulturellen Aktivitäten, die sich nach Auffassung der türkischen Behörden gegen den türkischen Staat richten. Das Interesse des türkischen Staates gilt dabei dem Personenkreis, der als Auslöser als separatistisch oder sonst staatsgefährdend erachteter Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird oder wenn durch diese Straftatbestände verwirklicht werden.Besonders beobachtet und überwacht werden diejenigen, die eine leitende Funktion bei exilpolitischen Aktivitäten übernehmen oder in politischen Kreisen bekannt und einflussreich sind wie etwa Führer politischer Parteien, Vorsitzende und einflussreiche Personen größerer Organisationen. Es ist aber nicht zu erwarten, dass diejenigen besonders beobachtet und überwacht werden, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen, ohne im Vordergrund zu stehen oder leitende Funktionen zu übernehmen. Eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland droht erst dann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit, wenn diese Betätigung für die kurdische Sache in hervorgehobener Weise erfolgt und den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden ist. Dies kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn der Aktivist als exponiertes Mitglied einer staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes außerhalb der Gruppe erregt. Es muss sich also bei ihm um einen exponierten Regimegegner handeln (vgl. Hess.VGH, a.a.O). Dies kann bei den Antragstellern zu 1. und zu 2. nicht angenommen werden. Die von ihnen nach Abschluss ihrer Erstasylverfahren vorgenommenen Aktivitäten führen weder in ihrer Einzelbewertung noch in der Gesamtschau zu einer ihnen günstigen Änderung der Sachlage. Diese Aktivitäten nach Abschluss des vorangegangenen erstinstanzlichen Asylstreitverfahrens haben keine qualitative Änderung dahingehend erfahren, dass der Antragsteller zu 1. und/oder die Antragstellerin zu 2. nunmehr als exponierte Aktivisten der PKK bzw. der KADEK angesehen werden könnten, die sie in den Augen der türkischen Behörden als ernst zu nehmende Gegner und Aufwiegler erscheinen lassen. Die Aktivitäten haben die Schwelle, ab der festzustellen wäre, dass sie in exponierter Weise für die PKK/KADEK tätig gewesen sind, nicht überschritten. Dies gilt zum einen für die von den Antragstellern zu 1. und zu 2. vorgetragenen Interviews im MEDYA -TV. Nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik kurdischer Asylbewerber am türkischen Staat ist asylrelevant. Das Interesse türkischer Behörden ist nur gegen Personen gerichtet, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehen und die aufgrund ihrer Funktionen und Aktivitäten als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden. Die vorliegend gemachten Äußerungen des Antragstellers zu 1. oder die der Antragstellerin zu 2. in Interviews erreichen diese Schwelle bei weitem nicht. Ihre Äußerungen lassen nicht den Schluss zu, dass es sich bei ihnen um exponierte Regimegegner handelt. Auch die Tatsache, dass über die Antragsteller zu 1. und zu 2. und ihre Aktivitäten mehrfach in der Zeitung Özgür Politika berichtet wurde, rechtfertigt nicht die Annahme einer ihnen günstigen Änderung der Sachlage, da auch diese Aktivitäten und die Berichte darüber nicht die Annahme rechtfertigen, dass ihnen deshalb im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Zeitung Özgür Politika ist eine in der Bundesrepublik Deutschland täglich erscheinende kurdische Zeitung, die sich in den letzten Jahren durch ihre Berichterstattungen über kurdische Veranstaltungen im Bundesgebiet und die Veröffentlichung von „Leserbriefen“, Aufrufen und Grußadressen zahlreicher kurdischer Asylbewerber in Deutschland in einer Vielzahl von Fällen als Plattform zur Verschaffung von Asylgründen zur Verfügung stellt. Die Publikationen und sonstigen Aktionen der Özgür Politika haben einen derart inflationären Charakter angenommen, dass diese Aktivitäten sich mittlerweile zu einem Massenphänomen ausgewachsen haben. Angesichts dieser Entwicklung ist eher wahrscheinlich, dass auch aus Sicht der türkischen Sicherheitskräfte die „Publizisten“ in der Özgür Politika und die in Berichten dieser Zeitschrift erscheinenden Teilnehmer von Veranstaltungen nicht als potentielle Unruhestifter und Aufwiegler und damit ernst zu nehmende Gegner des türkischen Staates im Falle einer Rückkehr in die Türkei angesehen werden und dass diese Aktivitäten auch seitens der türkischen Behörden als Maßnahmen zur Verschaffung von „Nachfluchtgründen“ in Deutschland erkannt werden mit der Folge, dass die Registrierung dieser Personen dann eher nachlässig gehandhabt wird und somit die in anderen Fällen exilpolitischer Tätigkeit unterstellte sichere Registrierung in den Fällen der vorliegenden Art eher unwahrscheinlich wird. Darüber hinaus dürfte bei der großen Anzahl von Publikationen in der Özgür Politika die Einleitung von Ermittlungsverfahren in jedem einzelnen Fall eher unwahrscheinlich sein. So sind in der Vergangenheit nur selten Fälle von Verurteilungen wegen der Teilnahme von Asylbewerbern an Sendungen des MEDYA-TV oder Berichten über sie in der Özgür Politika bekannt geworden. Soweit darüber berichtet wurde betraf dies typischerweise herausgehobene Funktionäre, z.B. der DEHAP, wobei auch nicht alle Verfahren mit einer Verurteilung endeten ( vgl. Tellenbach v. 01.07.2003 an VG Freiburg). Gegen die beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer den Antragstellern zu 1. und zu 2. im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohenden politischen Verfolgung spricht auch, dass das türkische Parlament im Juni/Juli 2003 mit Blick auf den angestrebten EU-Beitritt den 2002 eingeleiteten Reformprozess fortgesetzt hat. Nachdem zuvor bereits das Strafmaß für Folter in Polizeihaft erhöht, das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt auch in Staatsschutzangelegenheiten sowie die Vorführung vor dem zuständigen Haftrichter nach spätestens 24 Stunden gewährleistet (AA, Lagebericht v. 12.08.03) und mit dem Reformpaket vom 11. Januar 2003 die Möglichkeit zu Ermittlungen und Strafprozessen gegen Beamte wegen Folter und Misshandlung auch ohne die bisher erforderliche Zustimmung des Vorgesetzten zugelassen worden waren, wurden zwei weitere Gesetzespakete beschlossen . Sie erhalten u.a. die Abschaffung des Art. 8 Antiterrorgesetz - separatistische Propaganda - , die Zulassung kurdischsprachiger Sendungen im Privatfunk und -fernsehen und die Freiheit zur Wahl kurdischer Vornamen. Außerdem wurde der Einfluss des Militärs auf die Politik zurückgedrängt. Auch wurde Art. 169 tStGB - Unterstützung einer verbotenen Vereinigung - dahin eingeschränkt, dass nicht mehr Unterstützungshandlungen in "irgend einer Form" den Tatbestand erfüllen, sondern nur enumerativ aufgeführte konkrete Unterstützungshandlungen wie z.B. Gewähren von Unterschlupf oder Versorgen mit Waffen für strafbar erklärt werden. Meinungsdelikte unterfallen mithin dieser Vorschrift nicht mehr (vgl. AA Lagebericht v. 12.08.2003). Auch diese Entwicklung spricht dagegen, dass die Antragsteller zu 1. und zu 2. wegen ihrer exilpolitischen Betätigungen mit einer dem türkischen Staat zurechenbaren politischen Verfolgung im Falle einer Rückkehr dorthin rechnen müssen, zumal auch ihre weiteren Aktivitäten wie die Teilnahme an Demonstrationen, Anmietung eines Busses zur Hinfahrt dorthin, Betreiben eines Info-Standes zur Kurdenfrage und Beteiligung an einer weiteren Veranstaltung "Kurden sind keine Terroristen" auf den Kasseler Königsplatz und ihre Mitgliedschaften in kurdischen Vereinen sie nicht als exponierte und ernstzunehmende Regimegegner erscheinen lassen, selbst wenn auch darüber in der Özgür Politika berichtet wurde. Die Antragstellern zu 2. bis zu 6. haben auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in ihrer Person vorliegen. Ihnen droht ernsthaft weder Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) noch die Gefahr unmenschlicher Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK). Ihnen droht auch keine erheblich konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG etwa deshalb, weil sie mehr oder weniger mittellos in die Türkei zurückkehren und dadurch wegen fehlender Möglichkeit der Existenzsicherung Gesundheitsgefahren befürchten müssten. Erheblich ist eine darauf beruhende Gefahrenlage dann, wenn im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Existenzbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist dann der Fall, wenn sich z.B. der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahrenlage, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland eintritt, weil dort landesweit nur unzureichende Möglichkeiten der Existenzsicherung existieren und die Gefahrenlage auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten ausräumbar ist. Der Begriff der "Gefahr" i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG ist dabei mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Begriff der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" gleichzusetzen. Eine konkrete Gefahr für eine im Falle einer Rückkehr eintretende alsbaldige wesentliche Verschlechterung der existenziellen Bedingungen eines Abzuschiebenden besteht mithin nur dann, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung der Berichte, Auskünfte und Gutachten unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Abzuschiebenden und der ihm zumutbaren Anstrengungen die für eine alsbaldige wesentliche Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umstände überwiegen. Anders als im Falle der Prüfung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative im Falle eines in seiner Heimatregion politisch Verfolgten kommt es für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht auf die Frage an, ob der Asylbewerber in einer anderen Region seines Heimatlandes eine ausreichende Existenzgrundlage finden wird. Die Annahme, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt, setzt das Vorliegen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit voraus, dass dem Abzuschiebenden landesweit die Sicherung seiner Lebensgrundlage selbst unter Inanspruchnahme karitativer Einrichtungen nicht möglich ist mit der Folge, dass ihm eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht. Das ist zumindest im Westen der Türkei nicht der Fall. Zwar kennt die Türkei kein staatliches System der Sozialhilfe nach westlichem Standard. Eine vorübergehende Hilfe in sozialen Notlagen ist aber durch den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität auf der Grundlage des Gesetzes Nr.3294 vom 29.05.1986 gewährleistet. Die Hilfe umfasst die Übernahme der Wohnungsmiete, die Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung und dergleichen. Zur Überbrückung der schlimmsten Not werden auch Soforthilfen gewährt. Außerdem kann Unterstützung auch von nicht staatliche Einrichtungen wie religiöse Stiftungen erbeten werden ( vgl. AA, Lagebericht vom 12.08.2003). Selbst wenn die Antragsteller zu 2. bis zu 6. nicht in der Lagen wären, nach einer Rückkehr in die Türkei sich mit eigenen Mitteln ihre Lebensgrundlage zu sichern, ist ihre Grundversorgung für eine überschaubare Zeit im Falle der Inanspruchnahme staatlicher und nichtstaatlicher Hilfsorganisationen gewährleistet. Jedenfalls gibt es in den westlichen Großstädten der Türkei oder in den Tourismusgebieten weder Hungersnot noch eine sonstige auf Mittellosigkeit zurückzuführende Existenzbedrohung (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, S. 44-48 des amtlichen Abdrucks). Für die Antragsteller zu 2. bis zu 6. ergibt sich auch aus § 43 Abs. 3 AsylVfG kein Anordnungsanspruch. Nach dieser Vorschrift darf die Ausländerbehörde die Abschiebung abweichend von § 55 Abs. 4 AuslG vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise einer Familie zu ermöglichen, wenn die Ehegatten bzw. ihre minderjährigen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt haben. Das Gericht kann eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nur dann aussprechen, wenn das der Ausländerbehörde durch die Vorschrift eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Davon kann in der vorliegenden Fallkonstellation auch im Hinblick auf den Ehe- und Familienschutz aus Art. 6 GG keine Rede sein. Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Gewährung eines vorläufigen Bleiberechts kann grundsätzlich eine funktionierende familiäre Lebensgemeinschaft von Eheleuten mit minderjährigen Kindern im Sinne einer Beistandsgemeinschaft sein. Besonderen Schutz genießt dabei regelmäßig der Anspruch eines Kindes auf ungestörte Gemeinschaft mit beiden Elternteilen, wobei dieser besondere Schutz durch eine nur vorübergehende kurze Trennung nicht tangiert wird. Beachtlich in diesem Sinne kann auch sein, dass ein Familienmitglied einem darauf angewiesenen anderen Familienmitglied Lebenshilfe leistet, in einem überdurchschnittlichen Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung übernimmt sowie Beistand im Lebensalltag und durch intensive Zuwendung Lebenshilfe im geistig-seelischen Bereich gewährt. Bei der demnach vorzunehmenden Güter- und Interessenabwägung zwischen dem Familienschutz einerseits sowie dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der aus dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens folgenden Ausreisepflicht andererseits ist zu gewichten, das alle Antragsteller unaufschiebbar ausreisepflichtig sind und auch der Antragsteller zu 1. - wie ausgeführt - keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das diagnostizierte Krankheitsbild des Antragstellers zu 1. grundsätzlich auch in der Türkei behandelbar ist, und er mithin insoweit auch keine Abschiebungshindernisse i.S.v. § 53 Abs. 6 AuslG geltend machen kann. Denn die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung in der Türkei ist durch das öffentliche und private Gesundheitssystem sichergestellt. In der Türkei wird eine Medizin nach westlichem Standard betrieben und alle Krankheiten können adäquat diagnostiziert und behandelt werden. Die gilt auch für die Behandlung psychischer Erkrankungen. Zwar ist eine Heilung oder auch nur eine Verbesserung des Krankheitsbildes des Antragstellers zu 1. nicht gewährleistet. Auch ist wahrscheinlich, dass das deutsche Gesundheitssystem insgesamt bessere Heilungs- oder psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten bietet. Darauf kommt es aber bereits deshalb nicht an, weil der Antragsteller zu 1. als Asylfolgeantragsteller zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 AsylbLG zählt mit der Folge, dass der Leistungsanspruch im Krankheitsfalle auf den in § 4 AsylbLG festgelegten Umfang beschränkt ist. § 4 Abs. 1 AsylbLG will im Bereich der Krankenhilfe eine deutliche leistungsrechtliche Schlechterstellung der Asylbewerber und andere vom AsylbLG erfassten Ausländer erreichen, was seine Rechtfertigung in dem regelmäßig nur vorübergehenden Aufenthalt des Leistungsberechtigten in Deutschland findet. Wie § 120 Abs. 3 BSHG, der in den Fällen, in denen sich Ausländer zum Zwecke einer Krankheitsbehandlung nach Deutschland begeben haben, den Leistungsanspruch auf die Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder eine unaufschiebbar oder unabweisbar gebotenen Behandlung einer schweren Erkrankung beschränkt, vermittelt auch § 4 AsylbLG nur einen Anspruch auf eine unbedingt notwendige Krankenhilfe, nämlich in den Fällen einer akuten Erkrankung oder eines akuten Schmerzzustandes. Die Behandlung der dem akuten Krankheitsbild oder dem akuten Schmerzzustand zu Grunde liegenden chronischen Erkrankung soll damit jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn dies eine allein dadurch begründete Verlängerung des Aufenthalts eines ausreisepflichtigen Ausländers zur Folge hätte. Daraus folgt umgekehrt, dass nach § 53 Abs. 6 AuslG selbst dann kein Abschiebungsschutz wegen der Behandlungsbedürftigkeit einer chronischen Erkrankung gewährt werden kann, wenn im Heimatland überhaupt keine derartigen Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und deshalb mit einer Verschlechterung des chronifizierten Krankheitsbildes gerechnet werden muss, solange jedenfalls im Gesundheitssystem des Heimatlandes die Möglichkeit einer Akut- oder Notfallbehandlung und der Krisenintervention besteht. Das ist in der Türkei unzweifelhaft der Fall. Nach zusammenfassender Bewertung der Auskunftslage spricht alles dafür, dass Rückkehrer in die Türkei im dortigen Gesundheitssystem jedenfalls in einem Umfang Hilfe finden können, dass eine alsbaldige existenzbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht eintritt, wobei es Sache der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde ist, eine zum Zeitpunkt der Abschiebung bestehende konkrete Gefahr einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit, wozu auch die Gefahr eines Suizides gehört, als tatsächliches Abschiebungshindernis gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu beachten und geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Reisunfähigkeit zu beseitigen. Dazu kann eine entsprechende medikamentöse Versorgung nach einer ärztlichen Untersuchung und/oder eine medizinische Abschiebebegleitung zählen. Ggf. ist die Abschiebung bis zu Herstellung der Reisefähigkeit von der Ausländerbehörde auszusetzen. Dass die Antragsgegnerin dazu bereit ist, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2003 kundgetan. Daraus folgt insgesamt, dass die durch die vorzeitige Abschiebung der Antragsteller zu 2. bis zu 6. verursachte Trennung der Familie voraussichtlich nur von kurzer Dauer sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zu 1. als vorläufig zurückbleibendes Familienmitglied seinerseits auf den Beistand der übrigen Familienmitglieder für die prognostizierte kurze Zeitdauer angewiesen ist, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Eilantrag keinen Erfolg gehabt haben ( § 154 Abs. 1 VwGO ). Gerichtskosten werden nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 VwGO)