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Beschluss

6 L 375/16.KS.A

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0323.6L375.16.KS.A.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 09.03.2016 (6 K 376/16.KS.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 09.03.2016 (6 K 376/16.KS.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der gemäß § 88 VwGO nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers dahingehend auszulegende Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 09.03.2016 (6 K 376/16.KS.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.02.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung festzustellen, hat Erfolg. Der Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, denn nach der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung berühmt sich die Antragsgegnerin der Vollziehbarkeit ihrer Abschiebungsandrohung. Der Antrag ist auch begründet, denn der Klage kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin aufschiebende Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO zu. Aufschiebende Wirkung kommt der Klage nach dem AsylG zwar nicht zu, denn das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weshalb gemäß §§ 75 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Der Klage kommt aber deshalb aufschiebende Wirkung zu, weil dem Antragsteller unmittelbar durch Artikel 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), ABl. L 180 S. 60 ("Verfahrensrichtlinie"), der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage gestattet ist. Nach Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist am 20.07.2015 unmittelbar anzuwenden ist, gestatten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 6 den Antragstellern den Verbleib im Hoheitsgebiet bis zum Ablauf der Frist für die Ausübung des Rechts der Antragsteller auf einen wirksamen Rechtsbehelf und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf. Hiernach ist der Verbleib im Hoheitsgebiet - grundsätzlich - bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache gestattet. Dieses Bleiberecht ist für den Antragsteller nicht ausgeschlossen, da im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland der in Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a) 1. Alt. der Verfahrensrichtlinie vorausgesetzte Ausnahmefall nicht vorgesehen ist bzw. die bisherige Regelung den Anforderungen der Verfahrensrichtlinie nicht genügt. Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a) 1. Alt. der Verfahrensrichtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, das Bleiberecht nach Art. 46 Abs. 5 in Fällen der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet gemäß Artikel 32 Abs. 2 auszuschließen und verpflichtet sie gleichzeitig, für diesen Fall ein gerichtliches Verfahren auf Verschaffung eines solchen Bleiberechts einzurichten. Im nationalen Recht der Antragsgegnerin ist eine derartige Konstruktion für Fälle der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach §§ 29 a Abs. 1 AsylG für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten vorgesehen, nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylG, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen oder offensichtlich ist, dass der Asylantrag nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt wurde oder nach § 30 Abs. 3 bis 5 AsylG in den Fällen, in denen der Asylantrag (einfach) unbegründet ist und eine weitere Voraussetzung gegeben ist, z.B. eine schwerwiegende Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten. In diesen Fällen hat die Klage nach §§ 75 Abs. 1, 34, 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung und es besteht die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Ausschluss des Bleiberechts in Fällen der Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet ist nach Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie jedoch nur zulässig, wenn der Antrag "im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet" betrachtet wird, was aufgrund des Asylgesetzes in seiner jetzigen Fassung gerade nicht der Fall sein kann. Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie ermächtigt die Mitgliedstaaten, unbegründete Anträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet zu betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. In Art. 31 Abs. 8 Buchstaben a bis g und i bis j der Verfahrensrichtlinie sind die Umstände im Einzelnen und abschließend aufgeführt, die die Mitgliedstaaten ermächtigen, Anträge als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Das Asylgesetz in seiner derzeit geltenden Fassung weicht schon in seiner Konstruktion von dieser durch die Verfahrensrichtlinie eröffneten Möglichkeit ab. Die Möglichkeit der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet allein wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten, wie sie in § 30 Abs. 1 AsylG vorgesehen ist, geht zurück auf die Vorgaben der am 20.07.2015 außer Kraft getretenen Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie a.F.). Dort wurde den Mitgliedsstaaten in Artikel 28 Abs. 2 die Möglichkeit eingeräumt, "In den in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b genannten Fällen und im Falle von unbegründeten Asylanträgen, bei denen einer der in Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a und Buchstaben c bis o aufgeführten Umstände gegeben ist, ... einen Antrag ferner als offensichtlich unbegründet betrachten, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist." In Artikel 23 Abs. 4 der Verfahrensrichtlinie a.F. heißt es insoweit u.a.: "(4) Ferner können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den Grundprinzipien und Garantien nach Kapitel II vorrangig oder beschleunigt durchgeführt wird, wenn a) ..... oder b) der Antragsteller offensichtlich nicht als Flüchtling anzuerkennen ist oder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG offensichtlich nicht erfüllt ....." In Art. 7 der Verfahrensrichtlinie a.F. war zudem eine Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat nur für die Dauer des erstinstanzlichen (behördlichen) Verfahrens, nicht aber bis zur Entscheidung über einen gerichtlichen Rechtsbehelf vorgesehen. Demgegenüber findet sich die Möglichkeit der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet allein wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten, wie er derzeit in § 30 Abs. 1 AsylG vorgesehen ist, in der Aufzählung des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie zumindest explizit nicht wieder. Entscheidungen, die auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützt werden, können daher nach Auffassung der Kammer schon deshalb keine den Anforderungen des Art 45 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie genügende Ausnahme von dem nach Art. 45 Abs. 5 grundsätzlich garantierten Bleiberecht begründen. Das AsylG bietet im Übrigen deshalb keine Grundlage für die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne des Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, weil der Antrag nach Art. 2 Buchstabe b im Sinne der Verfahrensrichtlinie in der Neufassung grundsätzlich sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes umfasst. Eine im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie stehende Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet setzt daher nunmehr eine nationale Regelung voraus, dass auch der Antrag auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet betrachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22.12.2015 - 7 L 3863/15.A - und vom 15.12.2015, - 5 L 3947/15; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 - 6 L 142/16.A -, jeweils bei juris; Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand: Dezember 2015, § 30 Rn. 6). Abgesehen davon, dass das Bundesamt vorliegend den Asylantrag hinsichtlich des internationalen subsidiären Schutzes nur als unbegründet und nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (Ziffer 3. des Bescheides vom 22.02.2016), sieht das Asylgesetz in den maßgeblichen Bestimmungen des § 30 AsylG die Ablehnung des Asylantrags hinsichtlich des internationalen subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet nicht vor. Auch die Regelungen des § 30 Abs. 2 bis 5 AsylG, nach denen ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, sobald eine der dort aufgeführten weiteren Voraussetzungen gegeben ist, können nach Auffassung der Kammer den Anforderungen des Art 45 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie genügende Ausnahme von dem nach Art. 45 Abs. 5 grundsätzlich garantierten Bleiberecht begründen. Dies folgt zunächst aus der Überlegung, dass auch in diesen Fällen eine Ablehnung des gesamten Asylantrages (also auch des Antrages auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) als offensichtlich unbegründet erfolgen muss, was aber wie dargestellt im Asylgesetz bislang nicht vorgesehen ist, zum anderen daraus, dass die in den § 30 Abs. 2 bis 5 AsylG aufgeführten weiteren Voraussetzungen dem Katalog des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie nicht entsprechen, so dass auch insofern eine richtlinienkonforme Auslegung erforderlich wäre. Die nationalen Regelungen können nach Auffassung der Kammer auch nicht dahingehend ergänzend ausgelegt werden, dass ein Asylantrag dann insgesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn neben dem offensichtlichen Nichtvorliegen der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Asylberechtigung auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG offensichtlich nicht vorliege. Auch eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass eine "bleiberechtsschädliche" offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages im Sinne des § 30 AsylG nur noch aus den in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g) und i) bis j) der Verfahrensrichtlinie abgeleitet werden könne, ist nach Auffassung der Kammer weder möglich, noch geboten (so aber: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2015 - 5 L 3947/15.A -, juris, Rn. 26). Eine derartige ergänzende Auslegung verbietet sich angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verfahrensrichtlinie und der anhaltenden Untätigkeit des Gesetzgebers in diesem Bereich zumindest für nach dem 20. Juli 2015 gestellte Anträge. Einer solchen Auslegung steht schon entgegen, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie Anträge nur dann als offensichtlich unbegründet betrachtet werden können, wenn dies so in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, was wie oben ausgeführt hinsichtlich der Ablehnung des subsidiären Schutzstatus nicht der Fall ist. Für eine derartige ergänzende Auslegung besteht auch keine Notwendigkeit, denn die Frage eines Bleiberechts bis zur Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist in Art. 45 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie eindeutig in dem Sinne geregelt, dass ein derartiges Bleiberecht grundsätzlich besteht. Ein Antragsteller kann sich auch auf dieses Bleiberecht unmittelbar berufen, denn die Verfahrensrichtlinie in ihrer aktuellen Fassung ist gemäß Art. 52 Abs. 1 auf den Asylantrag des Antragstellers anwendbar. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach Art. 51 Absatz 1 auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher anzuwenden. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag am 17.02.2016 und damit nach dem genannten Stichtag gestellt. Art. 46 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie i.V.m. dem Erfordernis einer zureichenden Umsetzung von Ausnahmen nach Art. 46 Abs. 6 der Verfahrensrichtlinie hat unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Antragstellers im Verhältnis zur Antragsgegnerin, weil die Bundesrepublik Deutschland ihrer Umsetzungspflicht trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nach dem 20. Juli 2015 nicht nachgekommen ist und die hier maßgeblichen Richtlinienbestimmungen unbedingt und inhaltlich bestimmt sind (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2015, - 5 L 3947/15.A - ; VG Münster, Beschluss vom 26. Februar 2016 a.a.O.). Einer derartigen ergänzenden Auslegung steht weiterhin entgegen, dass keine "planwidrige" Gesetzeslücke vorliegt, da dem deutschen Gesetzgeber vorliegend nicht unterstellt werden kann, er habe unabsichtlich von den Möglichkeiten der Einschränkung des Bleiberechts nach Art. 46 Abs. 6 keinen Gebrauch gemacht, indem er es versehentlich unterlassen hat, seine nationalen Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Neufassung der Verfahrensrichtlinie mit den über die Vorgängerrichtlinie hinausgehenden Regelungen bislang nicht umgesetzt, obwohl dies durchaus beabsichtigt ist, was bestätigt wird durch den Inhalt des Referentenentwurfs des Bundesministeriums des Innern zum "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems" (Bearbeitungsstand: 1. Oktober 2015, 19:21 Uhr), der ausdrücklich der Umsetzung u.a. der Verfahrensrichtlinie dienen soll (http://www.frnrw.de/images/Themen/Asylverfahren/2015/Referententwurf _Umsetzung_EU-Asylrichtlinien.pdf (Stand: 26. Februar 2016). Zudem hat der deutsche Gesetzgeber vor kurzem das "Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren" vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 390) verabschiedet, das u.a. die Einführung eines beschleunigten Prüfungsverfahrens i.S.v. Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie und eine Entscheidungsfrist im Sinne von Art. 31 Abs. 9 der Verfahrensrichtlinie für das erstinstanzliche behördliche Verfahren vorsieht. Der Bundesgesetzgeber hat auch weder das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) noch das vorletzte Änderungsgesetz zum Asylverfahrensgesetz (Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014, BGBl I S. 2439), noch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015, BGBl I S. 1386, für Änderungen der §§ 29a, 30 AsylG genutzt. Angesichts dessen scheidet es aus, solche Änderungen im Wege der Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts anzunehmen. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des VG Münster in dem bereits zitierten Beschluss vom 26.02.2016 sowie den Ausführungen des VG Düsseldorf im ebenfalls bereits zitierten Beschluss vom 22.12.2015 an. Eine derartige ergänzende Auslegung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Regelungen der Richtlinie für den Antragsteller günstiger seien (so VG Aachen, Beschlüsse vom 25.02.2016 - 8 L 1065/15 - und 01.03.2016 - 4 L 35/16 - juris, jeweils für den Fall eines vor dem 20.07.2015 gestellten Asylantrages). Zwar erscheint eine Prüfung auf das Vorliegen offensichtlicher Unbegründetheit auch im Hinblick auf den subsidiären Schutzstatus im Gegensatz zu der Prüfung der "schlichten" Unbegründetheit günstiger. Im Vergleich zu der daraus folgenden Einschränkung des Bleiberechts wäre die Folge einer derartigen ergänzenden oder erweiternden Auslegung allerdings ungünstiger. Die Richtlinie räumt den Antragstellern ein grundsätzliches Bleiberecht ein, welches nur durch Regelungen des nationalen Gesetzgebers, die sich im Rahmen der Richtlinie bewegen müssen, eingeschränkt werden kann. Inwieweit die Möglichkeiten der Richtlinie, das Bleiberecht einzuschränken, übernommen werden oder es bei der grundsätzlich günstigeren Regelung des Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie verbleibt, bleibt dem Gesetzgeber überlassen, der insoweit von seinem Gestaltungsrecht noch keinen Gebrauch gemacht hat. Die Praxis, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung - wie im vorliegenden Fall geschehen - als offensichtlich unbegründet und den Antrag auf subsidiären Schutz nur als unbegründet abzulehnen, lässt sich demnach nicht mit Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie vereinbaren. Allein aus der durch Art. 46 Abs. 6 Buchstabe a der Verfahrensrichtlinie für die Mitgliedsstaaten eröffneten Alternative, einen unbegründeten Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet zu betrachten, oder einen Antrag (in einem beschleunigten Verfahren) nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 als unbegründet zu betrachten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es nach Unionsrecht unschädlich sei, wenn nationales Recht bezüglich des Bestandteils der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Weg über die erste Alternative wählt und die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" vorschreibt und bezüglich des subsidiären Schutzes den der zweiten Alternative eröffnet, weil in beiden Fällen die Anforderungen des Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie zu prüfen seien ( so aber VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2016, - 5 L 4047/15 - juris, Rn. 16 f.). Dieser Schluss widerspricht dem Grundgedanken, dass über einen Asylantrag nur einheitlich entschieden werden kann, d.h. dass das negative Offensichtlichkeitsurteil sich kumulativ auf die Asylberechtigung und die Voraussetzungen des internationalen Schutzes beziehen muss (vgl. BeckOK AuslR/ AsylG § 30 Rn. 9; Funke-Kaiser, GK-AsylG, § 30 Rn. 9,13). Dieser Schluss verbietet sich nunmehr aber auch bereits deshalb, weil der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren" vom 11.03.2016 mit Einfügung des § 30 a AsylG ein beschleunigtes Verfahren entsprechend Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie eingeführt und festgelegt hat, unter welchen Voraussetzungen ein solches Verfahren durchgeführt werden kann. Damit steht fest, dass das Bleiberecht im Einklang mit Art. 46 Abs. 6 nunmehr entfällt, wenn ein Antrag in diesem beschleunigten Verfahren als unbegründet betrachtet wird. Ein Rückgriff auf Art. 31 Abs. 8 für Anträge auf subsidiären Schutz in anderen Verfahrensarten dürfte damit endgültig ausscheiden. Da das Gericht durch die ausgesprochene Feststellung dem Antrag des Antragstellers entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprochen hat, endet die Ausreisefrist nunmehr gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.