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Gerichtsbescheid

6 K 620/16.KS.A

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0609.6K620.16.KS.A.0A
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2016 (Aktenzeichen: ............) wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 01.04.2016 (Aktenzeichen: ............) wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Klage ist als schlichte Anfechtungsklage statthaft. In Fällen der (Feststellung der) Verfahrenseinstellung durch das Bundesamt nach den gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I 2008, 1798) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.03.2016 (BGBl. I 2016, 394; im Folgenden: AsylG) hier maßgeblichen §§ 32, 33 AsylG ist regelmäßig nicht der Vorrang der Verpflichtungsklage gegeben, also nicht "durchzuentscheiden" im Hinblick darauf, dass das eigentliche Ziel des Klägers letztlich die Durchsetzung seines Asyl- und Schutzbegehrens ist. Zum einen ginge dem Kläger damit, da sich das Bundesamt noch gar nicht inhaltlich mit seinem Asyl- und Schutzbegehren befasst hat, eine Tatsacheninstanz verloren. Zum anderen steht dem die besondere auf Beschleunigung und Konzentration gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens entgegen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.03.2016 - AN 3 K 15.31316 -; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17.10.2011 - A 3 K 2090/11 -; vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1/13 -; jeweils juris). Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, dass der Kläger nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Möglichkeit hat, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Hierdurch entfällt für die gegen die Feststellung der Verfahrenseinstellung erhobene Anfechtungsklage nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Kläger damit kein einfacherer Weg zur Realisierung des Rechtsschutzes zur Verfügung steht. Zwar mag dies für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Einstellungsbescheid des Bundesamtes in Betracht zu ziehen sein (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 29.04.2016 - AN 4 S 16.30410 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur auf Erlangung eines vorläufigen Bleiberechts gerichtet ist. Dieses kann mit einem (erstmaligen) Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gesichert werden, denn nach § 67 Abs. 2 Nr. 1 AsylG tritt dann die Aufenthaltsgestattung wieder in Kraft. Allerdings setzt dies voraus, dass das Bundesamt das Asylverfahren auch tatsächlich wieder aufnimmt. Jedoch kann dies nicht für das Klageverfahren gelten. Denn durch die im Klageverfahren begehrte Aufhebung des Einstellungsbescheides kann der Kläger nicht nur den Verbleib in der Bundesrepublik bis zu einer inhaltlichen Entscheidung seines Asyl- und Schutzbegehrens erreichen, sondern auch den vollständigen Wegfall der Wirkungen einer - ggf. rechtswidrigen - Einstellung seines Asylverfahrens von Anfang an und nicht nur - wie im Falle der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages - die Beseitigung der Wirkungen der Einstellung für die Zukunft. Dies kann unter anderem dafür bedeutsam sein, ob der Aufenthalt des Klägers zumindest zeitweilig, nämlich zwischen der Einstellung und bis zur formgemäßen Stellung des Wiederaufnahmeantrags bzw. der erfolgten Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das Bundesamt, rechtswidrig war. Denn nach dem Wortlaut des § 67Abs. 2 Nr. 1 AsylG tritt die dem Ausländer erteilte Aufenthaltsgestattung erst mit der Wiederaufnahme des Asylverfahrens durch das Bundesamt wieder in Kraft. Auch der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 7 AsylG, nach dem die Entscheidungsfrist im beschleunigten Verfahren neu zu laufen beginnt, knüpft an einer Wiederaufnahmeentscheidung des Bundesamtes an. Als frühester Zeitpunkt für die Beendigung der Wirkungen einer Verfahrenseinstellung kommt jedenfalls derjenige der Stellung des Wiederaufnahmeantrages in Betracht. Dabei kann eine auch nur zeitweilige Rechtswidrigkeit des Aufenthalts beispielsweise im Rahmen eines späteren Bleiberechts von Bedeutung sein. Insbesondere aber ginge der Kläger, dem der Rechtsschutz für die Anfechtung der Einstellungsentscheidung unter Verweis auf die Möglichkeit der Stellung des Wiederaufnahmeantrages nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG versagt würde, insoweit des Rechtsschutzes verlustig, als ihm damit die Möglichkeit eines allein zulässigen erstmaligen Wiederaufnahmeantrages genommen wäre. Denn einen Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann der Kläger nach § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal stellen. Das Risiko, sich im Falle einer erforderlichen weiteren Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gegen eine ablehnende, auf § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG gestützte Einstellung darauf berufen zu müssen, dass der erstmalige Wiederaufnahmeantrag mangels Rechtmäßigkeit der ersten Einstellungsentscheidung, die dann aber bereits Bestandskraft erlangt hätte, nicht erforderlich gewesen wäre und damit unbeachtlich sei, ist nicht hinzunehmen. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Einstellung des Asylverfahrens sind die §§ 32, 33 AsylG. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, mit der Folge, dass nach § 32 Satz 1 AsylG das Bundesamt die Einstellung des Verfahrens festzustellen hat (bzw. das Asylverfahren nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG einzustellen ist), wenn ein Antragsteller das Verfahren nicht betreibt. Dies wiederum wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative AsylG vermutet, wenn ein Antragsteller einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Zwar hat der Kläger sein Asylverfahren im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative AsylG nicht betrieben, denn er ist der ihm mit Einschreiben übersandten Ladung zur Anhörung nicht gefolgt. Dass die Ladung ihm nicht - rechtzeitig - zugegangen ist, ist weder vorgetragen noch sonst zu erkennen. Zumal auch der als Einschreiben an dieselbe Adresse übersandte Bescheid des Bundesamtes vom 01.04.2016 den Kläger offenkundig auf diesem Weg zeitnah erreicht hat. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die durch das Nichterscheinen zur Anhörung ausgelöste Vermutung des Nichtbetreibens und damit die Rücknahmefiktion dadurch als beseitigt anzusehen ist, dass das Bundesamt dem Kläger nach seinem Nichterscheinen - in Übereistimmung mit § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG - mit Schreiben vom 19.02.2016 die Möglichkeit einräumte, schriftlich zu seinen Asylgründen Stellung zu nehmen. Denn auch diese Aufforderung, die ggf. zugleich als Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlicher Informationen gemäß § 15 AsylG im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative AsylG anzusehen sein könnte, hat der Kläger nicht befolgt und die Entscheidung des Bundesamtes ist auch nicht vor Ablauf der im Schreiben vom 19.02.2106 eingeräumten Frist von einem Monat ergangen, so dass auch die Vermutung des Nichtbetreibens nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative AsylG eingetreten wäre. Jedoch lässt sich der vorgelegten Akte des Bundeamtes mit dem Aktenzeichen .................. (Bl. 1 - 82 der Bundesamtsakte) nicht entnehmen, dass der Kläger im Sinne des § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf die nach den Absätzen 1 und 3 des § 33 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Die dem Kläger am 14.10.2014 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigte Belehrung bei Antragstellung (Bl. 25 ff der Bundesamtsakte) enthält weder einen Hinweis auf die Normen des § 33 Abs. 1 und 3 AsylG, noch wird deren Wortlaut wiedergegeben oder inhaltlich auf die Folge eines Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen. Das war auch nicht möglich, da im Zeitpunkt dieser Belehrung (14.10.2014) die jetzige Fassung des § 33 AsylG noch nicht galt. Zudem ist nach der Gesetzesbegründung (BT Drucksache 18/7538 vom 16.02.2016, S. 17, 3. Absatz) davon auszugehen, dass jedenfalls im Falle des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG die erforderliche Belehrung jeweils mit der Aufforderung, d.h. vorliegend der Ladung bzw. der Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme in der gebotenen Form und gegen Empfangsbekenntnis vorzunehmen ist. Aber weder die Ladung zur Anhörung vom 05.02.2016 (Bl. 53 f der Bundesamtsakte) noch das Schreiben mit der Einräumung der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme vom 19.02.2016 (Bl. 56 f der Bundesamtsakte) enthalten Hinweise, die den Anforderungen der zum 17.03.2016 geänderten Regelung des § 33 Abs. 4 AsylG genügen, im Übrigen auch nicht solche, die den Anforderungen der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung des § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylG a.F. genügen. Vielmehr wird nur schlicht darauf hingewiesen, dass ein Nichterscheinen "nachteilige Folgen (Entscheidung ohne persönliche Anhörung)" haben könne , bzw. angekündigt, dass ohne Antwort eine Entscheidung "nach Aktenlage" ergehe. Die erforderlichen Hinweise auf die Fiktion der Rücknahme des Asylantrages wegen Nichtbetreibens fehlen. Rechtswidrig und aufzuheben sind damit auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung, die bei der Entscheidung jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - 9 C 264/94 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. §§ 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Der Kläger, nach eigenen Angaben algerischer Staatsangehöriger, beantragte am 14.10.2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seinem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates und bei der anschließenden Befragung zur Vorbereitung einer Anhörung am 14.10.2014 in Gießen gab er an, am ............... in Anaba in Algerien geboren zu sein. Personalpapiere, wie z.B. einen Pass, Personalausweis, Zeugnisse oder eine Geburtsurkunde, habe er nicht. Er habe Algerien im Alter von 12 Jahren verlassen und danach in Frankreich, dort zuletzt in Paris, gelebt. Am 30.05.2014 habe er Frankreich verlassen und sei mit dem Zug nach Deutschland gekommen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.02.2016, als Einschreiben am selben Tag zur Post gegeben, wurde der Kläger zur Anhörung am 16.02.2016 nach Gießen geladen. Das Schreiben enthält in einem mit der Überschrift " Hinweise für den/die Antragsteller " überschriebenen Abschnitt u.a. folgenden Text: "Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. "... " Bitte nehmen Sie den Termin unbedingt wahr. "... " Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher rechtzeitig Ihre Hinderungsgründe schriftlich dem Bundesamt mitgeteilt zu haben." Mit Schreiben vom 19.02.2016, am selben Tag per Einschreiben zur Post gegeben, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er den Termin am 16.02.2016 ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen habe. Im Weiteren wird in dem Schreiben ausgeführt: "Ich gebe Ihnen hiermit gem. § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens unter Angabe des obigen Aktenzeichens schriftlich sowohl zu Ihren Asylgründen als auch zu den Gründen, die Ihrer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen, Stellung zu nehmen." ... " Sollte innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens keine Antwort eingehen, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage." Mitteilungen des Antragstellers an das Bundesamt auf die Ladung oder das Schreiben vom 19.02.2016 liegen nicht vor. Im Bescheid vom 01.04.2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte (Ziffer 1 Satz 1) und dass das Asylverfahren eingestellt sei (Ziffer 1 Satz 2). Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er nach Algerien oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und daher nach § 32 AsylG festzustellen sei, dass das Asylverfahren eingestellt sei. Der Kläger sei der Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen. Daher werde vermutet, dass er das Asylverfahren im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative AsylG nicht betreibe. Nachweise dafür, dass das genannte Versäumnis auf Umständen beruhe, auf die der Kläger keinen Einfluss gehabt habe, habe er nicht erbracht. Der Bescheid wurde am 05.04.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Am 13.04.2016 hat der Kläger mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Aktenzeichen: 6 L 618/16.KS.A) und zugleich die vorliegende Klage erhoben. Mit Beschluss des Gerichts vom 22.04.2016 im Verfahren 6 L 618/16.KS.A wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Zur Begründung seiner Klage bezog der Kläger sich auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2016 (Aktenzeichen: ...........) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 06.06.2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 22.04.2016 wurden die Beteiligten zur Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheides gehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Bundesamtes und der Gerichtsakte Bezug genommen.