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Urteil

6 K 1413/17.KS

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0220.6K1413.17.KS.00
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Leitsätze
Die bloße Eigentümeridentiät zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück genügt für die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag bzgl. des nicht gefangenen Hinterliegergrundstückes nicht.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bloße Eigentümeridentiät zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück genügt für die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag bzgl. des nicht gefangenen Hinterliegergrundstückes nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 2. Juli 2019 gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger den Widerspruchsbescheid nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 ZPO wirksam und gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO fristgerecht in seine Klage einbezogen; einer Klageänderung gemäß § 91 VwGO bedurfte es insoweit nicht (Bayer. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, juris, Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 9). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid vom 14. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung des mit dem angegriffenen Bescheid geforderten Betrages ist § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 14. September 2010 (StrBS). Nach § 11 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben. Die Gemeinden sollen für den Umbau und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben. Soweit die öffentlichen Verkehrsanlagen im Außenbereich liegen, können die Gemeinden solche Beiträge (Straßenbeiträge) für die Herstellung, den Umbau und den Ausbau erheben. Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. § 1 StrBS normiert entsprechend, dass die Gemeinde Beiträge nach Maßgabe des § 11 KAG in Verbindung mit der Satzung für die Deckung des Aufwands für den Um-oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt. 2. Diese Voraussetzungen für den von der Beklagten geltend gemachten Straßenbeitrag liegen nicht vor. Es ist schon der umlagefähige Aufwand nicht ordnungsgemäß verteilt bzw. das beitragspflichtige Abrechnungsgebiet nicht korrekt nach § 6 StrBS ermittelt worden. Das veranlagte Grundstück des Klägers Flur 3, Flurstück 28 war diesbezüglich nicht zu berücksichtigen. a) Die Rechtfertigung, ein Grundstück zu einem Ausbaubeitrag zu veranlagen und es bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen, ergibt sich aus einer Sondervorteile vermittelnden qualifizierten, d. h. vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit. Nur diejenigen Grundstückseigentümer sind daher im Straßenbaubeitragsrecht mit ihren Grundstücken bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, denen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahme der ausgebauten Straße möglich ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 KAG). Die Einbeziehung von Grundstücken in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes, die nicht an die Ausbaustraße angrenzen, kommt darüber hinaus hinsichtlich zweier Fallkonstellationen in Betracht, nämlich hinsichtlich „gefangener“ und hinsichtlich anderer („nicht gefangener“) Hinterliegergrundstücke. Bei den „gefangenen“ Hinterliegergrundstücken, d. h. den Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über die jeweils vorgelagerten Anliegergrundstücke eine Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz haben, ist entscheidend, ob dem Eigentümer des Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil geboten wird, weil er vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besitzt. Davon ist bereits dann auszugehen, wenn das vordere und das dahinterliegende Grundstück im Eigentum desselben Eigentümers (Fall der "Eigentümeridentität") stehen - unabhängig vom Vorliegen einer beide Grundstücke erfassenden einheitlichen Nutzung - (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 688/08 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris, Rn. 22). Bei den anderen Hinterliegergrundstücken, also den Grundstücken, deren - aus der Sicht der betreffenden Anliegergrundstücke - rückwärtige Teilflächen ihrerseits an eine Gemeindestraße angrenzen, ist zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit vorzunehmen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 688/08 -, juris, Rn. 26). Bei diesen „nicht gefangenen“ Grundstücken kommt es dann darauf an, ob nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die um- und ausgebaute Verkehrsanlage von dem hinteren Grundstück in einem relevanten Umfang auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Das wiederum ist nur dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme auch dieser Verkehrsanlage für das hintere Grundstück "von Wert" ist, d. h. einen Vorteil in noch nennenswertem Umfang eröffnet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 688/08 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris, Rn. 24). Die einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hierfür aber nicht aus. Denn eine einheitliche Nutzung ist auch bei „massiver und untrennbarer“ grenzüberschreitender Bebauung (als besonders intensive Form einer einheitlichen Nutzung) ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu‚ die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen. Maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. Urteil der Kammer vom 28. November 2017 - 6 K 917/13.KS -, n. v.; Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785 -, juris, Rn. 19; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 17 Rn. 96 ff. und § 35 Rn. 24). b) Davon ausgehend handelt es sich bei dem Flurstück 28 um ein anderes bzw. „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück, da es über die L.-Straße mittels des von dieser abzweigenden/m Wiesenfläche/Feldweg erschlossen wird (aa) und für welches der Ausbau der Hauptstraße keine nicht nur vorübergehenden Vorteile bietet (bb). aa) Ob eine von einer Straße abzweigende - öffentliche oder private - befahrbare Sackgasse oder ein befahrbarer Stichweg als selbstständige Verkehrsanlage oder als unselbstständiger Bestandteil („Anhängsel“) der Straße anzusehen ist, von der die Gasse oder der Weg abzweigt, richtet sich vom Ansatz her zunächst nach dem Gesamteindruck, den die zu beurteilende Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14. April 2011 - 6 BV 08.3182 -, juris, Rn. 21; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. August 2008 - 5 A 198/08 -, juris, Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 30. Januar 1998 - 9 M 2815/96 -, juris, Rn. 3; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 27). Daran gemessen stellt die/der Wiesenfläche/Feldweg, welche/r von der L.-Straße zum Flurstück 28 des Klägers führt, ein Anhängsel der L.-Straße dar. Dafür spricht schon die geringe Länge des Weges von ca. 40 m sowie der nicht ausgebaute Zustand, wobei sich den Luftbildern und der Liegenschaftskarte aber dennoch die Eigenschaft als Weg entnehmen lässt. Außerdem handelt es sich sowohl bei der ausgebauten L.-Straße als auch dem Abzweig um dasselbe Flurstück 78/2. Daher wird das Flurstück 28 über die L.-Straße erschlossen. Dies gälte im Übrigen auch, wenn die Wiesenfläche/Feldweg als selbstständige Verkehrsanlage gesehen würde. Dem stünde nämlich nicht entgegen, dass der Weg nicht ausgebaut ist. Die Beklagte meint hierzu, dass der Weg nicht zur Erschließung des Grundstücks nutzbar sei. Indes kommt es im Straßenbeitragsrecht nicht auf eine Erschließung im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch an, um eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit einer Verkehrsanlage zu begründen; es genügt jede rechtmäßige Grundstücksnutzung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2. August 2001 - 5 TG 3723/00 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 9. November 2004 - 5 TG 2864/04 -, juris, Rn. 4; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 28). Daher bliebe es auch ohne Bedeutung, ob die Wiesenfläche/der Feldweg, welche/r von der L.-Straße abgeht, tatsächlich und rechtlich nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden könnte (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 14. April 2011 - 6 BV 08.3182 -, juris, Rn. 22), wobei dies - ausgehend von den unbestrittenen Angaben des Klägers - ohnehin nicht der Fall wäre. Schließlich folgt nichts Abweichendes daraus, dass die Beklagte anführt, der Feldweg stelle keine öffentliche Straße dar. Hiervon kann schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil es sich um einen gemeindeeigenen Weg handelt, der zum öffentlichen Verkehr freigegeben ist. Etwas Gegenteiliges hat die Beklagte nicht konkret behauptet. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Weg - wie bereits ausgeführt - zum Flurstück 78/2, Flur 4, wie auch die L.-Straße gehört, und das wiederum im Grundbuch als Verkehrsfläche eingetragen ist. Darauf, dass nach den Angaben des Klägers auch der Bebauungsplan Nr. 2 der früheren Gemeinde X. für das Gebiet ‚Y.‘, westlich und südlich des Friedhofes (vom 5. Dezember 1963), die Wiesenfläche/den Feldweg als „Weg“ und „vorhandene öffentliche Fläche“ ausweist, was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung pauschal in Abrede gestellt hat, kommt es damit nicht an. bb) Für dieses „nicht gefangene“ Hinterliegergrundstück des Klägers bietet der Ausbau der Hauptstraße keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit. Allein aus der bloßen Eigentümeridentität zwischen dem Eigentum am Flurstück 18/1 und 28 folgt dies - wie oben ausgeführt - nicht. Auch eine einheitliche Nutzung würde dies - wie dargestellt - nicht begründen. Eine solche liegt aber ohnehin nicht vor, weil der Kläger nach seinen unbestrittenen Ausführungen das Flurstück 28 an einen Landwirt zur Bewirtschaftung überlassen hat. Ferner hat der Kläger keine Zuwegung vom Flurstück 18/1 auf das Flurstück 28 angelegt (vgl. hierzu Bayer. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 6 ZB 15.2785 -, juris, Rn. 19). Überhaupt wäre angesichts der landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstück 28 eine Inanspruchnahme der Hauptstraße über das Flurstück 18/1, das wegen der dortigen Bebauung eine Durchfahrt von landwirtschaftlichen Gerätschaften nach den Angaben des Klägers kaum zulässt, wenig wahrscheinlich. Der neueren Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nichts Anderes entnehmen. Dieser hat im Beschluss vom 2. April 2019 (5 B 1235/18 - juris) vielmehr offen gelassen, ob in dem dortigen Verfahren vor dem Hintergrund des Fehlens eines rechtlich gesicherten Zugangs zum Hinterliegergrundstück über Eigentümeridentität und einheitliche Nutzung der Grundstücke für eine Einbeziehung des Hinterliegergrundstücks in das Abrechnungsgebiet des Weiteren erforderlich sei, ob mit einer (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise angenommen werden könne, dieses Grundstück werde von der ausgebauten Anlage über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen (Rn. 7). Eine Abkehr von den oben dargestellten Ausführungen im Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 688/08 -, juris, Rn. 26 und Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris, Rn. 24, die sowohl nach „gefangenen“ als auch „nicht gefangenen“ Hinterliegergrundstücken unterscheiden, und für letztere eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit fordern, was das Gericht hier vorgenommen hat, erfolgt daher nicht. Ohnehin verbliebe es dabei, dass es an einer einheitlichen Nutzung angesichts der Überlassung der Bewirtschaftung des Flurstücks 28 an einen Landwirt durch den Kläger, fehlte, was der Verwaltungsgerichtshof aber weiterhin fordert. Dies gilt auch für den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 14. Dezember 2012 (5 A 1884/12 - juris). Abgesehen davon, dass es in diesem Verfahren um Erschließungsbeiträge ging, führte der Verwaltungsgerichtshof darin lediglich aus, dass er eine Differenzierung danach, ob das betreffende Hinterliegergrundstück „gefangen“ oder „nicht gefangen" sei, und innerhalb der Gruppe der „nicht gefangenen" Hinterliegergrundstücke danach, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Grundstück durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der - zusätzlichen - Erschließungsanlage ein nennenswerter Vorteil zuwachse, aufgrund der sich in der Praxis stellenden Einordnungsprobleme nicht für sinnvoll halte (Rn. 14). Eine Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung bzw. das Aufstellen von Anforderungen an die Erhebung von Straßenbeiträgen in Fällen wie dem vorliegenden ist darin aber nicht zu sehen. Ohnehin lag auch in dem dortigen Verfahren neben der Eigentümeridentität auch eine einheitliche Nutzung vor, die hier nicht gegeben ist. c) Auf die Frage, ob das veranlagte Grundstück zudem im Außenbereich liegt, kam es damit nicht mehr an. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens gem. § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.654,84 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Straßenbeiträgen. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung X., Flur 3, Flurstücke 18/1 und 28. Das Flurstück 18/1 liegt an der Hauptstraße an und ist mit dem Wohnhaus des Klägers bebaut. Das unbebaute Flurstück 28 befindet sich östlich des Flurstücks 18/1. In nördlicher Richtung schließen sich an das Flurstück 28 das unbebaute Flurstück 15 und das bebaute Flurstück 16 an. In südlicher Richtung grenzt das Flurstück 28 an das Flurstück 36/3. In östlicher Richtung schließen sich mehrere bebaute Grundstück an. Der südöstliche Teil des Flurstückes 28 grenzt an einen Wiesenstreifen/Feldweg an, der zur L.-Straße führt und - wie auch die L.-Straße - zum Flurstück 78/2 gehört und im Eigentum der Gemeinde steht (vgl. die Lagepläne auf dem letzten und vorletzten Blatt des Hefters 1/1 des Verwaltungsvorgangs sowie Bl. 1 des Hefters 3/1 sowie die Liegenschaftskarte des Geoportals Hessens). Der Kläger hat das Flurstück 28 einem Landwirt zur Bewirtschaftung überlassen. Die Hauptstraße wurde durch den Ausbau und die Umgestaltung der Gehwege, von Parkstreifen und Pflanzstreifen neugestaltet und die Fahrbahn grundhaft erneuert. Gegen einen Vorausleistungsbescheid bzgl. dieser Maßnahme betreffend das Flurstück 18/1 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erfolglos Klage (6 K 1598/12.KS). Mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung eines endgültigen Straßenausbaubeitrages in Höhe von 4.654,84 Euro für das Flurstück 28 heran. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Januar 2016 Widerspruch ein. Am 21. Februar 2017 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2017 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Flurstück 28 um ein Hinterliegergrundstück handele, welches über das eigentümergleiche Flurstück 18/1 zu erreichen sei und auch über dieses und damit über die Hauptstraße erschlossen sei. Der Feldweg, der von der L.-Straße zum Flurstück 28 führe, sei hingegen nicht zur Erschließung des Grundstücks nutzbar. Der Kläger hat den Widerspruchsbescheid in seine Klage mit Schriftsatz vom 9. März 2017 am 10. März 2017 einbezogen. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, dass es sich bei dem veranlagten Grundstück um ein „nicht gefangenes“ Hinterliegergrundstück handele, welches über die im Bebauungsplan Nr. 2 als „Weg“ ausgewiesene Wegeparzelle 78 an die L.-Straße angebunden sei und daher über eine eigene Verkehrsanlage verfüge, die die Erreichbarkeit gewährleiste. Auf eine Zuwegung über das Flurstück 18/1 sei er nicht angewiesen. Eine solche bestehe auch nicht. Er habe dem Landwirt, dem er die Bewirtschaftung der Fläche des Flurstücks 28 überlassen habe, nicht gestattet, zu diesem Zweck über das bebaute Vordergrundstück das Flurstück 28 anzufahren. Eine Zuwegung über das vordere Grundstück sei auch aus Platzgründen sehr schwierig. Der Bescheid sei zudem der Höhe nach rechtswidrig, weil statt eines Faktors für eine zweigeschossige Bebauung derjenige für eine landwirtschaftliche Nutzung im Außenbereich hätte angewandt werden müssen. Abschließend habe es jedenfalls eines Widerspruchsbescheides nach Erhebung der Untätigkeitsklage nicht mehr bedurft, so dass die Kosten des Widerspruchsverfahren nicht hätten festgesetzt werden dürfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2015 über die Erhebung eines Straßenbaubeitrags in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Auf die Unterscheidung zwischen „gefangenem“ und „nicht gefangenem“ Hinterliegergrundstück komme es nicht an. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei in der Regel bei Eigentümeridentität von einer Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Anlage durch das Hinterliegergrundstück auszugehen. Außerdem grenze das Grundstück ansonsten nur an einen Feldweg und nicht an eine öffentliche Straße an. Ferner liege das Grundstück im unbeplanten Innenbereich und sei mit zwei Vollgeschossen bebaubar. Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Akte des Verfahren 6 K 1598/12.KS Bezug genommen.