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Urteil

7 K 1101/24.KS.A

VG Kassel 7, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0814.7K1101.24.KS.A.00
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Leitsätze
1. Ausweislich des klaren Wortlauts von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag automatisch und zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. 2. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist auch für die gerichtliche Entscheidung nach § 78 Abs. 1 AsylG bindend.
Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausweislich des klaren Wortlauts von § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag automatisch und zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. 2. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist auch für die gerichtliche Entscheidung nach § 78 Abs. 1 AsylG bindend. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung und mit Zustimmung der Beteiligten (Bl. 1, 24) durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren, §§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO, 77 Abs. 2 AsylG. Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes – soweit angegriffen – ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Var. 2 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist ebenfalls nicht zu beanstanden. I. Zunächst hat die Beklagte mit Recht die Voraussetzungen für einen Folgeantrag bejaht. Das Gericht kann selbstständig über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG befinden, da es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens handelt, bezüglich der dem Bundesamt kein Beurteilungsspielraum zusteht (ständige Rechtsprechung des VG Kassel zur vergleichbaren alten Rechtslage, etwa Urt. v. 02.08.2021, 3 K 2121/18.KS.A, bestätigt durch HessVGH, Beschl. v. 23.09.2021, 6 A 1927/21.Z.A). Nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags auf einen erneuten Asylantrag hin nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Diese Voraussetzungen liegen vor durch die Machtübernahme der Taliban und dem Verdacht, dass Informationen gegen den Kläger an diese weitergegeben wurden. II. Das Bundesamt hat seine Entscheidung im Bescheid auf eine ausreichend erläuterte und zutreffende Würdigung des Vorbringens des Klägers gestützt. Zur Begründung wird hierauf (§ 77 Abs. 3 AsylG) Bezug genommen. 1. Der Kläger ist kein Flüchtling nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. War ein Asylsuchender jedenfalls bereits von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht, gibt dies ohne gegenteilige Anhaltspunkte einen ernsthaften Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen solchen Schaden zu erleiden, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Diese Regelung ist eine widerlegbare Vermutung und entlastet den Asylsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als bloße Beweiserleichterung setzt die Vorschrift den Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht herab (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A). Maßgeblich ist also, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) individuell politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab) (so ständige Rechtsprechung des Gerichts, etwa Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A). Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es, wenn dem Ausländer diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der jeweiligen Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (VG Kassel, Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A). Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Zur Überzeugung des Gerichts hat er bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten noch sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung im oben dargelegten Sinne verlassen. Seine Angaben sind nicht geeignet, die Annahme einer vor seiner Ausreise tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechtfertigen. Der Kläger hat darüber hinaus auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine solche Verfolgung nicht zu erwarten. Mit dem bisherigen Vortrag des Klägers im behördlichen Verfahren hat sich die Beklagte bereits substantiiert auseinandergesetzt. Es obliegt dem Flüchtling, seine Gründe schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung (oder Schaden) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG). Hierzu gehört eine Schilderung, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (OVG NRW BeckRS 2020, 23711 Rn. 27). Die – wie hier – nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts fällt entsprechend dem Asylsuchenden zur Last (VGH BW BeckRS 2020, 26189 Rn. 21; zudem ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa BeckRS 2024, 12929 Rn. 21). Die Behauptung, eine Gruppe Afghanen hätte ihm Vorwürfe gemacht und ihn beleidigt, ist weder eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung, sondern allenfalls Privatunrecht. Soweit sie dies den Taliban erzählt haben sollen, bleibt schon die Tatsache im Unklaren („Ich weiß es nicht“, Bl. 84 BeiA). Inwieweit „ganz normale Gedichte“ (Bl. 84 BeiA) eine Verfolgungshandlung auslösen können, dazu fehlt es an Vortrag und Nachwiesen, wie die Beklagte zurecht anmerkt. Weiterer Vortrag ist nicht erfolgt. Zwar hatte ihn sich der Klägervertreter vorbehalten, doch ist innerhalb der zwingenden Präklusionsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG nichts weiter erfolgt. Der Regelung des § 74 Abs. 2 AsylG liegt die Überlegung zugrunde, dass der Asylsuchende sich regelmäßig auf Umstände beruft, die in seinem persönlichen Lebensbereich liegen und daher nur von ihm selbst vorgetragen werden können, etwa bestimmte Beweismittel. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, würde dies ohne die zwingende Begründungspflicht zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen (HessVGH, Beschl. v. 19.04.2024, 2 A 1742/21.Z.A). Hierauf ist der Kläger auch ordnungsgemäß nach § § 74 Abs. 2 S. 3 AsylG hingewiesen worden, siehe Bl. 114 BeiA. 2. Weiterhin hat der Kläger keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Dem unverfolgt ausgereis¬ten Kläger droht keine Todesstrafe, Folter, unmenschliche/erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Zudem besteht für den Kläger eine inländische Fluchtalternative nach § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG. Denn er kann der Gruppe von Afghanen in seiner Heimatregion Rabat/Herat ausweichen, indem er sich in einem anderen Teil Afghanistans niederlässt. Der restliche Vortrag des Klägers ist irrelevant oder rechtfertigt allenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, welches ihm allerdings bereits gewährt worden ist. III. Die Klage ist auch als offensichtlich unbegründet abzuweisen, weil – wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt – die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG vorliegen. Ausweislich des klaren Wortlauts ist ein unbegründeter Asylantrag automatisch und zwingend als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. Der Kläger hat einen Folgeantrag gestellt, die Beklagte hat ein weiteres Asylverfahren durchgeführt und den Folgeantrag des Klägers inhaltlich abgelehnt. Die gegenteilige Auffassung des VG Schwerin (BeckRS 2024, 19371), das eine teleologische Reduktion der Vorschrift vornimmt und eine „eindeutige Aussichtslosigkeit“ des Antrags fordert, vermag nicht zu überzeugen. Sie geht zum einen über den Wortlaut hinweg und ist insbesondere mit dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar. In der Begründung zur Neufassung (BT-Ds 20/9463 S. 57 heißt es unmissverständlich: „Liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 oder § 71a vor, ist ein Folge- oder Zweitverfahren durchzuführen. Sofern der Ausländer in diesem Verfahren nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm kein internationaler Schutz zuerkannt wird und kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG festgestellt wird, ist der unbegründete Asylantrag nach dem neu gefassten § 30 Abs. 1 Nr. [8] als offensichtlich unbegründet abzulehnen“. Die vom VG Schwerin konstruierte zusätzliche „eindeutige Aussichtslosigkeit“ karikiert diesen gesetzgeberischen Willen sowie die bei Erlass der neuen Vorschriften im Vordergrund stehende Verfahrensbeschleunigung. Zum anderen gebietet Art. 19 Abs. 4 GG eine solche Auslegung nicht. Er gewährleistet weder eine Hauptsacheentscheidung in jedem Einzelfall noch einen vollständigen Instanzenzug (so ausdrücklich BVerwG BeckRS 2023, 25409 Rn. 20). Aus der o.g. Gesetzesbegründung („ein Folge- oder Zweitverfahren, in diesem Verfahren“) ergibt sich auch eindeutig, dass die einmalige Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ausreichend ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist auch für die gerichtliche Entscheidung nach § 78 Abs. 1 AsylG bindend. Der Gesetzgeber hat die Maßstäbe für eine Abweisung als offensichtlich unbegründet nicht in § 78 Abs. 1 AsylG (noch einmal) regeln müssen, weil er dies bereits in § 30 AsylG getan hat. Wegen der Wesentlichkeitstheorie ist das Parlament verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfG NJW 2018, 361 (364) Rn. 116; Baudewin, Öffentliche Ordnung im Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 140). Dies ist hier wegen der Verkürzung des Rechtsschutzes gegeben. Der Gesetzgeber hat entsprechend die Fälle der Abweisung als offensichtlich unbegründet abschließend und verbindlich in § 30 AsylG geregelt. Die Lösung des VG Schwerin führt hingegen dazu, sie in das Belieben des Richters zu stellen und so die Gewaltenteilung zu missachten. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 S. 1 AsylG). Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag wurde am 17.04.2018 unanfechtbar abgelehnt und die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Am 11.01.2023 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. In der Begründung vom Folgetag heißt es, sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr (Bl. 49 BeiA). Bei der Anhörung am 07.03.2024 (Bl. 78 ff.) trug er im Wesentlichen vor, eine Gruppe Afghanen hätte ihn beleidigt und ihm vorgeworfen, er arbeite mit den Amerikanern zusammen. Sie hätten das auch den Taliban erzählt. Eigentlich wisse er das aber nicht (Bl. 84 BeiA). Er habe in den sozialen Netzwerken und live „ganz normale“ Gedichte vorgetragen. Sie hätten das aber so ausgelegt, als wäre er ungläubig. Auch auf dem Weg nach Bosnien habe er viel Schlimmes erlebt. Er habe Depressionen und Angstzustände (Bl. 84 BeiA). Ehefrau und 3 Kinder seien Deutschland, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen (Bl. 82 BeiA). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 27.06.2024 den Antrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Die Anerkennung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) und Feststellung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) seien offensichtlich unbegründet. Es bestünde aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AsylG (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Zwar lägen aufgrund der Machtübernahme der Taliban neue Elemente oder Erkenntnisse i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG, da er in Verdacht stehe, gegen diese zu sein. Lästereien oder Anfeindungen durch Nachbarn aufgrund der familiären Situation des Klägers seien aber asylrechtlich unbeachtlich. Zu den Gedichten sei nichts näher vorgetragen, ihr Anhalt zudem fraglich, zumal der Kläger Analphabet sei. Die Probleme in Bosnien seien unerheblich. Dem nicht politisch aktiven Kläger drohe weder von staatlichen noch nichtstaatlichen Stellen Verfolgung. Ihm drohe keine ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt, insbesondere nach in seiner Heimatregion C./D. Entsprechend sei der Antrag nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedenfalls in der Person des Klägers aber zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Kläger hat am 11.07.2024 Klage eingereicht. Er hat zur Begründung der Klage lediglich auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.