Urteil
7 K 1093/17.KS
VG Kassel 7. Berichterstatter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0111.7K1093.17.KS.00
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In Fällen der Allgemeinen Hilfe ist die Person für einen Feuerwehreinsatz kostenpflichtig, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde.
2. Ein eigenes Interesse einer Krankenversicherung an einer Transportleistung eines Patienten durch die Feuerwehr kann angenommen werden, wenn diese nach § 60 SGB V zur Erbringung der durch die Feuerwehr vorgenommenen Leistung verpflichtet gewesen wäre.
3. Das bloße Öffnen und Sichern einer Wohnungstür durch die Feuerwehr kann nicht als Annex zu einer solchen Transportleitung angesehen werden.
Tenor
1. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. März 2015 (Az.: …-…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017 (Az.: …-…) wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen der Allgemeinen Hilfe ist die Person für einen Feuerwehreinsatz kostenpflichtig, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde. 2. Ein eigenes Interesse einer Krankenversicherung an einer Transportleistung eines Patienten durch die Feuerwehr kann angenommen werden, wenn diese nach § 60 SGB V zur Erbringung der durch die Feuerwehr vorgenommenen Leistung verpflichtet gewesen wäre. 3. Das bloße Öffnen und Sichern einer Wohnungstür durch die Feuerwehr kann nicht als Annex zu einer solchen Transportleitung angesehen werden. 1. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. März 2015 (Az.: …-…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2017 (Az.: …-…) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 S.1 VwGO eröffnet. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Feuerwehrgebühren und damit streitentscheidende Norm ist § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung. Es handelt sich somit um eine dem öffentlichen Recht zugeordnete Rechtsgrundlage. Zwar stellen sich hinsichtlich der Auswahl des richtigen Kostenschuldners Fragen des Sozialrechts. Eine Aufspaltung des Verfahrens - etwa in ein verwaltungsrechtliches Grundurteil mit anschließender Verweisung an ein Sozialgericht - sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG entscheidet vielmehr das Gericht des zulässigen Rechtsweges – hier das Verwaltungsgericht – den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, also gegebenenfalls auch unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten (so auch: VG Chemnitz, Urteil vom 01.03.2017 – 3 K 261/15 –, Rn. 16, juris). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die erhobene Gebührenforderung der Beklagten ist § 61 Abs. 3 Nr. 3 HBKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Großalmerode in der Fassung vom 29. August 2014. Danach müssen die Kosten, die beim Einsatz der Feuerwehr, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe angefallen sind, erstattet werden. Kostenpflichtig ist dabei die Person, auf deren Verlangen oder in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. Aufgabe der Feuerwehren ist es gemäß § 6 Abs. 1 HBKG, erforderliche Maßnahmen zu treffen, die dem Einzelnen durch Unfälle oder andere Notlagen drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachen abzuwenden. Der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten erfolgte vorliegend wohl im Interesse der gestürzten Versicherungsnehmerin, nicht hingegen im Interesse der Klägerin. Dieser gegenüber ergibt sich kein Anspruch aus § 60 Abs. 3 Nr. 3 HBKG. Insoweit ist der streitgegenständliche Kostenbescheid rechtswidrig. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird angenommen, dass ein eigenes Interesse einer Krankenversicherung, wie der Klägerin, im Sinne des § 60 Abs. 3 Nr. 3 HBKG anzunehmen ist, wenn diese nach § 60 SGB V zur Erbringung der von der Feuerwehr vorgenommen Leistung verpflichtet gewesen wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2010 – 1 S 2441/09 –, Rn. 16, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 01.03.2017 – 3 K 261/15 –, Rn. 33, 38, juris;) Nach § 60 Abs. 1 SGB V übernimmt die Krankenkasse – sei es im Wege einer Sachleistung oder Kostenerstattung – Transporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass es sich bei der Bergung bewegungsunfähiger Personen aus ihrer Wohnung um eine Annexleistung zu der als Sachleistung von der Krankenkasse geschuldeten Rettungsfahrt nach § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB V handeln kann. Denn diese ist oft notwendige Voraussetzung, um den geschuldeten Krankentransport mit einem PKW durchführen zu können. In Anbetracht dessen, dass die Krankenkassen nur Leistungen nach einem gesetzlich definierten Leistungskatalog schulden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 1 BvR 69/09 –, Rn. 8, juris; SG Dresden, Urteil vom 27.03.2013 – S 18 KR 532/10 –, Rn. 29, juris), ist umstritten, welche Handlungen der Feuerwehr noch als Annexleistungen zum Transport angesehen werden können. So wird vertreten, dass es sich dann nicht mehr um eine Transportleistung handele, wenn die Feuerwehr besondere technische Hilfsmittel (Drehleiter) einsetzt, die dem Krankentransporteur/Rettungsteam nicht zur Verfügung gestanden hätten (VG Chemnitz, Urteil vom 01.03.2017 – 3 K 261/15 –, Rn. 46, juris; so wohl auch SG Dresden, Urteil vom 27.03.2013 – S 18 KR 532/10 –, Rn. 32, juris). Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Leistung auf Beförderung (dann Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen) oder auf ohne Transport notwendige Gefahrenabwehr (dann keine Leistungspflicht) gerichtet ist („Unglücksfall“, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010 – L 10 KR 59/08 –, Rn. 35, juris; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.05.2010 – 1 S 2441/09 –, Rn. 23, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 20.11.2015 – 5 A 290/14 –, Rn. 23, juris; Becker/Kingreen, SGB V, 6. Aufl. 2018, § 60, Rn. 1). Vorliegend kann das Öffnen der Wohnungstür nicht als Annex zu der von der Klägerin zu tragenden Transportleistung nach § 60 SGB V angesehen werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr noch überhaupt nicht absehbar war, ob es nach dem Öffnen der Wohnungstür eines Transportes bedarf. Auch hat die Feuerwehr vorliegend überhaupt keine Beförderungsleistung erbracht, sondern ist nach dem Öffnen und Sichern der Wohnungstür wieder abgerückt. Sie wurde auch nicht zur Bergung der gestürzten Person alarmiert, sondern nur, um überhaupt erst zu der gestürzten Person zu gelangen. Eine Transportleistung stand nicht in Rede. Auch nach der oben aufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Annexleistung zum Transport nicht angenommen werden kann. So diente das Öffnen der Wohnungstür in erster Linie der Gefahrenabwehr (Allgemeine Hilfe, § 6 Abs. 1 HBKG). Die gestürzte Person befand sich – da sie sich selbst nicht befreien konnte – in einer Situation, die aus der ex-ante-Sicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts begründet. Das Öffnen der Tür war daher unabhängig von einer späteren Transportleistung notwendig, um diese Gefahr abzuwenden. Ferner nutzte die Feuerwehr für das Öffnen und Sichern der Wohnungstür Mittel, die einem Kranken- oder Rettungstransport nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 255,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Feuerwehreinsatzgebühren. Am 15. Januar 2015 stürzte die bei der Klägerin Versicherte, Frau X., mit einem mobilen Heizkörper in ihrer Wohnung in der X-Straße .., in 37247 Großalmerode. Es war ihr nicht möglich, sich aus eigener Kraft zu befreien. Die aus der Wohnung kommenden Hilfeschreie machten Passanten aufmerksam, die sodann den Rettungsdienst alarmierten. Weil die Wohnungstür der Frau X. verschlossen war, wurde um 19:36 Uhr auch die Freiwillige Feuerwehr Großalmerode alarmiert. Diese rückte um 19.39 Uhr aus und traf um 19.43 Uhr mit einem Einsatzfahrzeug und neun Personen an der Einsatzstelle ein. Sie öffnete sodann die Wohnungstür. Die Versorgung der Verletzten und deren Transport in ein Krankenhaus überließ sie dem Rettungsdienst. Die Freiwillige Feuerwehr sicherte derweil die aufgebrochene Tür durch Einbau eines Profilschließzylinders gegen Einbruch. Um 20:20 Uhr endete ihr Einsatz mit der Ankunft am Feuerwehrgerätehaus. Mit Bescheid vom 18. März 2015 stellte die Beklagte der Klägerin für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Gebühren in Höhe von 255,00 € in Rechnung. Diese setzen sich zusammen aus Personalkosten (9 Einsatzkräfte, 6,00€ je angefangene 15 Minuten bei 41 Minuten Einsatzzeit) und Fahrzeuggebühren (31,00€ je angefangene 15 Minuten bei 39 Minuten Einsatzzeit). Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie an, dass laut Einsatzprotokoll der Feuerwehr der Rettungseinsatz im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgt sei. Die Wohnungstür der Geschädigten habe zu ihrer Rettung geöffnet werden müssen. Für diese Leistung bestehe aber kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 lehnte die Beklagte eine Abhilfeentscheidung ab. Sie trug vor, dass der VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17.05.2010 – 1 S 2441/09) eine gesetzliche Pflicht der Krankenkassen zur Übernahme von Kosten der Hilfeleistung der Feuerwehr festgestellt habe. Die Leistungspflicht der Krankenkassen hinsichtlich des Transports beziehe sich – trotz Verwendung des Begriffs „Fahrtkosten“ in § 60 SGB V – nicht bloß auf die Bereitstellung eines Transportmittels auf der Straße, sondern auch auf den Weg des Patienten zu diesem Transportmittel. Dies schließe die Beseitigung etwaiger Barrieren – wie etwa einer verschlossenen Tür – mit ein. Der Einsatz der Feuerwehr habe daher ausschließlich dem Interesse der Klägerin gedient. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass derjenige als Gebührenschuldner in Anspruch zu nehmen sei, auf dessen Verlangen oder in dessen Interesse die Leistung erbracht worden sei. Der Klägerin obliege gemäß § 60 SGB V der Krankentransport aus medizinischen Gründen. Da die Geschädigte verletzt und in ein Krankenhaus zu transportieren gewesen sei, liege eine Verpflichtung zur Übernahme der Transportkosten vor. Dabei beschränke sich der Transport nicht nur auf die Fahrtkosten, sondern auf die gesamte Beförderungsleistung vom Ort des Patienten bis zur ärztlichen Leistungserbringung. Eine solche Beförderung sei jedoch nur dann möglich, wenn der Weg zwischen dem Ort des Patienten und dem Transportfahrzeug frei von unüberwindbaren Hindernissen sei. Dies sei jedoch durch die verschlossene Tür nicht der Fall gewesen. Durch das Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr Großalmerode sei somit die erstmalige Möglichkeit zum Transport der Verletzten zum Rettungswagen ermöglicht worden. Die Türöffnung sei daher eine Leistung, die der Beförderung zuzuordnen sei. Eine alternative Handlungsmöglichkeit sei in Anbetracht der vorgefundenen Einsatzsituation aufgrund der unklaren Lage und einer nicht möglichen Kontaktaufnahme nicht zu erkennen gewesen. Die Berechnung der Gebühren ergebe sich aus der Feuerwehrgebührensatzung. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten errechne sich aus der Anzahl der eingesetzten Personen, dem eingesetzten Fahrzeugtyp und der Dauer des Einsatzes. Dabei seien keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung festgestellt worden. Eine akute Lebensgefahr der zu rettenden Person, die nach § 61 Abs. 6 HBKG zu einer Kostenfreiheit geführt hätte, habe nicht vorgelegen. Hiergegen hat die Klägerin am 9. Februar 2017 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, das Öffnen der Wohnungstür falle nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese übernehme gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V nach den Absätzen 2 und 3 nur die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 SGB V, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig seien. Die Aufzählung in § 60 Abs. 3 SGB V sei dabei abschließend. Die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr im vorliegenden Fall gehöre aber zur Leistungspflicht der zur Gefahrenabwehr berufenen Gemeinden und Landkreise. Die Bergung aus einer verschlossenen Wohnung sei daher Sache der Gefahrenabwehr, weshalb keine Leistungspflicht der Klägerin bestehe. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid der Stadt Großalmerode vom 18.03.2015 (Az.: …-…) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2017 (Az.: …-…) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des Kostenbescheides und des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt sie vor, der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr sei allein zur Durchführung des Transports zum Zwecke der Krankenbehandlung dienlich gewesen und unterliege als Annex zum Krankentransport der Erstattungspflicht der Klägerin als gesetzliche Krankenversicherung. Ohne die angeforderten Kräfte der Feuerwehr habe der Rettungsdienst nicht zur verletzten Person gelangen können. Für die eigentliche Rettung und Behandlung der verletzten Person sei der anwesende Rettungsdienst zuständig und auch fachlich versiert gewesen. Die Verletzte selbst habe durch die Freiwillige Feuerwehr keinerlei Leistungen erfahren. Sie habe nur die Tür geöffnet und diese gesichert, bis der Rettungseinsatz beendet gewesen sei. Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 1. März 2017 und 6. November 2017 und die Beklagte mit Schriftsätzen vom 8. März 2017 und vom 22. November 2017 sowohl ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer als auch ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.