Beschluss
7 K 787/21.KS.A
VG Kassel 7. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:1127.7K787.21.KS.A.00
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Leitsätze
Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Anwalt seine Kanzlei weder
am Wohnsitz noch am Gerichtssitz hat, sind nicht stets, sondern grundsätzlich nur bei
Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2023 im Streitverfahren 7 K 787/21.KS.A wird abgeändert. Die nach dem Urteil zu erstattenden Kosten werden auf 1.517,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2023 festgesetzt.
Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers haben die Erinnerungsgegner zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Anwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz noch am Gerichtssitz hat, sind nicht stets, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2023 im Streitverfahren 7 K 787/21.KS.A wird abgeändert. Die nach dem Urteil zu erstattenden Kosten werden auf 1.517,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2023 festgesetzt. Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers haben die Erinnerungsgegner zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. I. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20.09.2023 im Verfahren 7 K 787/21.KS.A (Ausgangsverfahren). Mit Urteil vom 03.04.2023 hob das Gericht den Bescheid der Beklagten vom 07.04.2021 auf und legte die Kosten des Verfahrens der Beklagten auf. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 10.08.2023 beantragte die Bevollmächtigte der Kläger die Festsetzung der Kosten aus einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR und machte hierbei eine 1,3-fache Verfahrensgebühr in Höhe von 652,60 EUR, eine 1,2-fache Terminsgebühr von 602,40 EUR für die mündliche Verhandlung und eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR, Fahrtkosten von 168,00 EUR und ein Abwesenheitsgeld von 50,00 EUR geltend, insgesamt (inclusive Mehrwertsteuer) einen Betrag von 1.776,67 EUR. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2023 setzte der Urkundsbeamte des Gerichts die außergerichtlichen Aufwendungen der Kläger auf 1.776,67 EUR fest. Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 legte die Beklagte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein und beantragte gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld sowie die auf diese Positionen entfallende Umsatzsteuer aus Gründen der Kostenminimierung nicht erstattungsfähig seien. Die Beiziehung eines in G-Stadt ansässigen Anwalts sei nicht notwendig gewesen. Insbesondere sei kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und der Bevollmächtigten erkennbar. Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab. Die Bevollmächtige des Klägers führt an, dass die Kläger in H-Stadt lebten und damit nur rund 40 km von G-Stadt entfernt. Da es um so etwas Essenzielles wie den Aufenthalt und Verbleib in Deutschland gegangen sei, sei immer ein besonderes Vertrauensverhältnis anzunehmen. Zudem hätten die Kläger mehrere Gesprächstermine bei der Bevollmächtigten wahrgenommen und die Kläger würden auch bei der noch folgenden Anhörung beim Bundesamt die Anwesenheit der Bevollmächtigten wünschen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, somit vorliegend durch den Berichterstatter. 1. Die Erinnerung ist zulässig. Der gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2023 wurde insbesondere binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses fristgerecht eingelegt, §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 VwGO. 2. Die Erinnerung ist auch begründet. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattungsfähig, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Die Erstattungsfähigkeit der Auslagen der Anwälte richtet sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 7. Vorliegend sind Reisekosten (Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld) gemäß Nrn. 7003 und 7005 VV RVG dem Grunde nach erstattungsfähig. a) Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die zwar VwGO nicht. Gleichwohl entspricht es allgemeiner Meinung, dass auch im Verwaltungsprozess die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nur dann zu erstatten sind, wenn sie im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO notwendig sind. Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei einer Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (VG Bayreuth, Beschl. v. 12.05.2021 – B 9 M 21.30296, juris-Rn. 19 f.; VG Würzburg, Beschl. v. 18.03.2021 – W 8 M 20.31222, juris-Rn. 29; VG Würzburg, Beschl. v. 04.05.2020 – W 7 M 19.30183, juris-Rn. 3; VG Würzburg, Beschl. v. 17.07.2017 – W 3 M 15.30112, juris-Rn. 15). Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Anwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz noch am Gerichtssitz hat, sind nicht stets, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig (VG Bayreuth, Beschl. v. 12.05.2021 – B 9 M 21.30296, juris-Rn. 20). Abzustellen ist auf eine ex-ante Sicht eines regelmäßig unerfahrenen Rechtsunkundigen zum Zeitpunkt der erstmaligen Beauftragung des Rechtsanwalts (VG Bayreuth, Beschl. v. 12.05.2021 – B 9 M 21.30296, juris-Rn. 20; VG Würzburg, Beschl. v. 18.03.2021 – W 8 M 20.31222, juris-Rn. 30, 34). b) Besondere Gründe können vorliegen, wenn der beauftragte Anwalt etwa über Spezialkenntnisse verfügt und der Streitfall Fachfragen aus diesem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, oder ein bereits seit längerem bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt vorliegt (VG Würzburg, Beschl. v. 18.03.2021 – W 8 M 20.31222, juris-Rn. 29 f.). Voraussetzung eines solchen „besonderen“ Vertrauensverhältnisses ist, dass sich dieses vom üblichen Mandantenverhältnis abhebt und gute Gründe dafür vorliegen, dass es unzumutbar wäre, den Kläger auf einen gleichwertigen kostengünstigeren, weil im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt zu verweisen. Beispielsweise müsste sich der Anwalt schon im Vorfeld der Klageerhebung erheblich über das gewöhnliche Maß hinaus für die Belange des Klägers eingesetzt haben (VG Bayreuth, Beschl. v. 12.05.2021 – B 9 M 21.30296, juris-Rn. 24; VG Würzburg, Beschl. v. 17.07.2017 – W 3 M 15.30112, juris-Rn. 18). Ein Beispiel für ein besonderes Vertrauensverhältnis im Asylverfahren kann sein, wenn der auswärtige Rechtsanwalt schon im behördlichen Ausgangsverfahren erkennbar und nachhaltig für den Asylbewerber tätig geworden ist (VG Würzburg, Beschl. v. 18.03.2021 – W 8 M 20.31222, juris-Rn. 31 f.; VG Gera, Beschl. v. 15.04.1998 – 5 K 20215/94.GE, juris-Rn. 13). Die bloße Vertretung eines Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren von dem Bundesamt (oder generell in einem gerichtlichen Asylverfahren) lässt aber nicht regelmäßig das hier geforderte „besondere“ Vertrauensverhältnis entstehen. Voraussetzung hierfür wären Besonderheiten, die über das bloße Verfassen von Standardschriftsätzen auf der Grundlage von Angaben des Asylsuchenden zu seinen Fluchtgründen hinausgehen (VG Würzburg, Beschl. v. 17.07.2017 – W 3 M 15.30112, juris-Rn. 20). c) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Urkundsbeamte die Reisekosten nicht zutreffend angesetzt und der Antragsgegnerin in Rechnung gestellt. Besondere Gründe für die Beauftragung der aus G-Stadt stammenden Rechtsanwältin für das asylrechtliche Gerichtsverfahren beim Veraltungsgericht Kassel lagen nicht vor. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten bestand zwischen dieser und ihren Mandanten im Zeitpunkt der Beauftragung insbesondere kein besonderes Vertrauensverhältnis, das geeignet wäre, Mehraufwendungen eines auswärtigen Rechtsanwaltes als notwendig i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO erscheinen zu lassen. Ein solches Vertrauensverhältnis mag in Betracht zu ziehen sein, wenn der Bevollmächtigte bereits im behördlichen Verfahren beauftragt war. Schon dies war hier aber nicht der Fall. Nach Aktenlage erfolgte eine Bevollmächtigung der Anwältin erst im Klageverfahren. Die Kläger hatten am 25.01.2021 in Deutschland Asyl beantragt; über diese Anträge hat das Bundesamt mit Bescheid vom 07.04.2021 entschieden. Während des behördlichen Verfahrens wurden die Kläger von keinem Rechtsanwalt vertreten. Am 16.04.2021 haben die Kläger selbständig beim VG Kassel Klage gegen den Bescheid vom 07.04.2021 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt waren die Kläger in der Zweigstelle der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in der I-Straße in J-Stadt wohnhaft. Die jetzige Bevollmächtigte zeigte ihre Beauftragung erstmals mit Schriftsatz vom 21.04.2021 an (Bl. 45 d. Gerichtsakte). Erst mit Zuweisungsentscheidung vom 14.06.2021 wurden die Kläger durch das Regierungspräsidium K-Stadt dem Hochtaunuskreis zugewiesen (Bl. 126 d. Gerichtsakte). Der Umzug nach Königstein und mithin in die Nähe der Kanzlei der Bevollmächtigten erfolgte damit erst nach deren Mandatierung. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten einer Informationsfahrt des Mandanten zu einem Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts erheblich höher gewesen wären als die Reisekosten der Bevollmächtigten und es daher besondere Gründe nicht bedarf (Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, 44 EL Märt 2023, § 162 Rn. 51), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ist die Notwendigkeit der Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu verneinen, muss sich der Kostengläubiger mit der Erstattung der „fiktiven“ Reisekosten eines Anwalts am Sitz des Gerichts zufriedengeben (Olbertz in Schoch/Schneider, VwGO, 44 EL Märt 2023, § 162 Rn. 52 m.w.N.; VG Bayreuth, Beschl. v. 12.05.2021 – B 9 M 21.30296, juris-Rn. 25). Vorliegend ergibt sich hieraus, dass bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes in L-Stadt weder Fahrtkosten zum Verwaltungsgericht Kassel entstanden wären noch ein Anspruch auf Abwesenheitsgeld entstanden wäre, denn gemäß Teil 7, Vorbemerkung 7 Absatz 2 VV RVG läge dann schon keine Geschäftsreise vor, für die Fahrtkosten nach Nr. 7003 oder ein Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG geltend gemacht werden können. Diese Posten waren daher zu streichen. Aus dem dann übrigen erstattungsfähigen Betrag von 1.275,00 EUR ergibt sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG; 242,25 EUR) ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 1.517,25 EUR. 3. Der Erinnerung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG entsprechend); eine Streitwertfestsetzung ist deshalb nicht erforderlich.