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Urteil

7 E 1973/94

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0103.7E1973.94.0A
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Entscheidungsgründe
Aufgrund des entsprechenden Einverständnisses der Beteiligten kann die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ergehen. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nach ordnungsgemäßer Durchführung des gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz vorgeschriebenen Vorverfahrens form- und fristgemäß erhoben worden. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zur Rückzahlung der ihm für das Jahr 1993 gewährten jährlichen Sonderzuwendung nicht gemäß § 3 Abs. 6 SZG verpflichtet, weil er einen Rechtsanspruch auf diese Sonderzuwendung hat. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SZG erhalten die jährliche Sonderzuwendung u.a. Bundesbeamte. Nach § 3 Abs. 1 SZG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass der Berechtigte 1. am 01. Dezember in einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechtsverhältnisse steht, 2. seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Oktober ununterbrochen oder im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in einem hauptberuflichen Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat und 3. mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst dieses Dienstherrn verbleibt, es sei denn, dass er ein früheres Ausscheiden nicht zu vertreten hat. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SZG liegen beim Kläger unstreitig vor, da er sowohl am 01.12.1993 als auch am ersten freien Tag des Monats Oktober 1993 im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand. Die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ist beim Kläger ebenfalls gegeben. Zwar ist er nicht mehr bis mindestens einschließlich 31.03.1994 im Dienst der Beklagte verblieben, da er ja zum 31.12.1993 aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist. Dies schadet jedoch im Falle des Klägers dem Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung nicht, da der Kläger das frühere Ausscheiden nicht selbst zu vertreten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 03.07.1985 – 2 B 107.84–Buchholz 238.95, Nr. 16; U. v. 06.07.1972 – II C 7.72–Buchholz 238.95, Nr. 3) ist die Wortfolge ”nicht selbst zu vertreten” in § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG wie die inhaltlich gleiche Wortfolge in anderen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zu verstehen. Der Begriff liegt zwischen dem engeren Begriff des ”Verschuldens”, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt, und dem weiteren Begriff der ”in der Person des Beamten liegenden Gründe”, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Der Begriff ist wertneutral auszulegen. Er setzt kein Verschulden voraus und schließt die Berücksichtigung des Motivs für das Ausscheiden aus dem Dienst nicht aus. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang ”billigerweise” dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Als einen nach diesen Maßstäben vom Beamten zu vertretenden Grund hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem – von der Beklagen zitierten – Urteil vom 14.01.1969 (Nr. 44 III 68 – ZBR 1969, S. 354f.) die mangelnde gesundheitliche Eignung gesehen, die zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe führte und dementsprechend eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Sonderzuwendung bejaht. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.1961 ( - VI C 190.58 –BVerwGE 12, S. 334 ff.) in welchem die auf suchtartigem Medikamentenmissbrauch beruhende Dienstunfähigkeit als ein vom Beamten zu vertretender Grund angesehen wurde. Zur Begründung hatte das Bundesverwaltungsgericht u.a. angeführt, dass auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Probebeamter ohne Rücksicht auf ein Verschulden wegen mangelnder Bewährung (wozu auch die mangelnde gesundheitliche Eignung gehöre) entlassen werden könne. Es könne nicht angenommen werden, dass der Bundesgesetzgeber bei der Normierung des ”Vertretenmüssens” in der (im dortigen Falle einschlägigen) Vorschrift des § 20 Abs. 3 G 131 sich in diesem Punkte von einer wesentlich anderen beamtenrechtlichen Vorstellung habe leiten lassen. Diese Auffassung, dass nämlich ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung grundsätzlich – d. h. ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles – von dem betreffenden Beamten ”zu vertreten” ist, steht jedoch nicht im Einklang mit der Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht dem Begriff des ”Vertretenmüssens” in den eingangs zitierten Urteilen vom 06.07.1972 und 03.07.1985 sowie in seitdem ergangenen Entscheidungen gibt. Hiernach erfasst das ”Vertretenmüssen” nämlich nicht sämtliche ”in der Person des Beamten liegenden Gründe”. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Verhalten des Beamten bei Einbeziehung seiner Motivation in die Würdigung aus der Sicht der jeweils in Rede stehenden Rechtsbeziehungen ” billigerweise” dem von dem Bediensteten zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Der vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eingeführte Gesichtspunkt der ”Billigkeit” spricht jedoch dagegen, dem Beamten ein Leiden, welches ihn ohne sein Zutun schicksalhaft befällt, als von ihm zu vertretenden Umstand zuzurechnen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.03.1987 (2 C 22.85– DVBl. 1987, S. 1156 ff.) es als einen von dem betreffenden Beamten nicht zu vertretenden Umstand angesehen, dass dieser trotz des ernsthaften Bemühens, sich seiner Ausbildung im Vorbereitungsdienst zu widmen, nur mangelhafte Leistungen erzielen konnte und deshalb wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wurde. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht freilich in diesem Fall, wo es um die Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen ging, darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eine Rückzahlung bei (unverschuldetem) Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nicht vorsehen. Es erscheine nicht gerechtfertigt, den Beamten, der bereits vor Eintritt in die Laufbahnprüfung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit entlassen werde, anders zu stellen, als denjenigen, der die Laufbahnprüfung nicht bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem Urteil vom 12.03.1987 auch mit seinen, eingangs zitierten, früheren Entscheidungen vom 03.07.1985 und 06.07.1972 sowie mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.1969 auseinandergesetzt und ausgeführt, dass diese Entscheidungen nicht einschlägig seien, da sie nicht die Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und auch nicht die Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen beträfen, sondern das Recht der Sonderzuwendung nach dem SZG. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl nicht in Widerspruch zu seinem eingangs aufgestellten Grundsatz, dass nämlich der Begriff des ”Vertretenmüssens” in den verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts stets den gleichen Inhalt habe. Wie bereits eingangs zitiert, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der von dem Beamten ”zu vertretenden” Gründe nämlich entscheidend darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten aus der Sicht der jeweils in Rede stehenden Rechtsbeziehungen ”billigerweise” dem von dem Bediensteten zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. Das Abstellen auf die ”jeweils in Rede stehende Rechtsbeziehung” ermöglicht es hier, u.a. gewissen Besonderheiten der einschlägigen Rechtsnorm, nach welcher es auf ein ” Vertretenmüssen” ankommt, Rechnung zu tragen. Außerdem kann hiermit sowie mit dem Gesichtspunkt der Billigkeit auch den Besonderheiten des einzelnen Falles Rechnung getragen werden. So kann unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ein Leiden, welches den Beamten – wie vorliegend beim Kläger der Fall – ohne sein Zutun schicksalhaft befällt, anders zu bewerten sein als z. B. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.07.1961 behandelte Suchterkrankung wobei auch bei Suchterkrankungen ggf. noch nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles differenziert werden könnte. Nach diesen Maßstäben entspricht es im Rahmen der vorliegend zwischen dem Kläger als einem im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten und seinem Dienstherrn bestehenden Rechtsbeziehung nicht der Billigkeit, die Dienstunfähigkeit, welche beim Kläger durch ein Leiden eingetreten ist, das ihn schicksalhaft ohne sein Zutun befallen hat, dem Verantwortungsbereich des Klägers als einen vom ihm zu vertretenden Grund zuzurechnen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zum Auftreten bzw. bis zu einer seine Dienstfähigkeit beeinträchtigenden Verschlimmerung des Leidens im Vorbereitungsdienst überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Er hat somit seinerseits alles in seinen Kräften Stehende getan, um den Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen und im Anschluss daran auch im mittleren Dienst bei der Beklagten zu verbleiben. Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu den beiden eingangs zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG ergangen sind. Dem Beschluss vom 03.07.1985 lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach ein Lehrer auf seinen eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden war, weil ihm nach seiner Einschätzung die gesundheitliche Eignung fehlte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hier darauf abgestellt, dass die Entlassung auf eigenen Antrag dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzuordnen sei, zumal der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt dafür gebe, dass der Kläger lediglich einer von seinem Dienstherrn ohnehin beabsichtigten Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zuvorgekommen sei. Auch in dem Urteil vom 12.03.1987 hat das Bundesverwaltungsgericht übrigens nochmals betont, dass eine auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag der Beamte grundsätzlich zu vertreten habe. Das Urteil vom 06.07.1972 betraf einen Soldaten auf Zeit, der auf seinen Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und deshalb vorzeitig aus dem Soldaten-Dienstverhältnis entlassen worden war. In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt, der Auffassung, dass der dortige Kläger die Entlassung zu vertreten habe, stehe nicht entgegen, dass er geltend mache, er sei einem unabwendbaren Zwang seines Gewissens gefolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar hier zur Begründung weiter angeführt, dass dem Verantwortungsbereich eines Bediensteten auch Umstände zugerechnet werden könnten, die seiner Entscheidung überhaupt nicht unterlägen oder denen eine unter dem Zwang der inneren Haltung getroffene Entscheidung des Bediensteten zugrunde liege – z. B. der sich aus der inneren – hochachtbaren – Haltung des Bediensteten ergebende Zwang, den öffentlichen Dienst zu verlassen, um die Pflege von Familienangehörigen durchzuführen oder ein durch einen Sterbefall in der Familie der Leitung beraubtes Familienunternehmen leiten zu können. Zwischen den beiden zuletzt genannten Beispielen bzw. der Entlassung eines Soldaten wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Entlassung wegen eines schicksalhaften Leidens besteht jedoch nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters ein gerade unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit wesentlicher Unterschied. In den beiden vom Bundesverwaltungsgericht genannten Beispielfällen, wo jemand aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet, um Pflichten im außerdienstlichen Bereich erfüllen zu können, erfolgt die Entlassung nämlich auf eigenen Antrag. Der Beamte wägt hier zwischen der Rechtssicherheit, welche ihm das öffentliche Dienstverhältnis bietet, und seiner privaten Verantwortung gegenüber anderen Personen bzw. privaten Werten ab und beantragt sodann die Entlassung als eine von ihm zu verantwortende und von seinem Willen getragene Entscheidung. Deshalb erscheint es – ungeachtet des Umstands, dass er hier unter einem inneren Zwang stehen mag und seine Motive hochachtbare seien mögen –”billig”, die auf seiner Entscheidung beruhende Entlassung seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Dasselbe gilt für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Auch hier führt die Gewissensnot als solche nicht ”automatisch” zur Entlassung. Vielmehr muss auch hier die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe – ggf. nach sorgfältiger Abwägung gegenüber der dem Betreffenden für die Landesverteidigung auferlegten Verantwortung – in einen Willensentschluss münden, nämlich den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, und es muss der Betreffende des weiteren noch das sich an den Antrag anschließende Anerkennungsverfahren aktiv betreiben und zu einem erfolgreichen Abschluss bringen. Dementsprechend wird in der einschlägigen Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 7 des Soldatengesetzes über die Entlassung eines Soldaten, der als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, ausdrücklich bestimmt, dass diese Entlassung als Entlassung auf eigenen Antrag gilt. Nach alledem steht es n ach Auffassung des erkennenden Einzelrichters im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Beamter, der nicht auf eigenen Antrag, sondern durch Verwaltungsakt des Dienstherrn wegen einer Dienstunfähigkeit entlassen wurde, die auf einem schicksalhaften Leiden beruht, dieses Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst nicht selbst zu vertreten hat. Das Oberverwaltungsgericht Münster kommt in seinem Beschluss vom 10.11.1999 (6 A 4344/97 – ZBR 2000, S. 357 f.) sogar zu dem Ergebnis, dass die Entlassung einer Anwärterin aus dem Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten ist, obwohl sie auf eigenen Antrag erfolgte, dieser Antrag jedoch nur gestellt wurde, weil die Anwärterin unstreitig aus anlagebedingten gesundheitlichen Gründen zu einer erfolgreichen Absolvierung des Vorbereitungsdienstes nicht geeignet war. Das OVG Münster zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1987 und führt aus, wenn ein Anwärter auch bei Erfüllung seiner Pflicht, sich der Ausbildung ernsthaft zu widmen, das Ziel des Vorbereitungsdienstes bzw. eine erfolgreiche Tätigkeit nach Ablegung der Laufbahnprüfung nicht erreichen könne, erscheine es nicht gerechtfertigt, ihm die (wenn auch auf eigenen Antrag erfolgte) Entlassung als einen von ihm zu vertretenden Grund anzulasten, mit der Folge, dass er die Anwärterbezüge zum Teil zurückzuzahlen habe. Ob diese Entscheidung insoweit mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang steht, als auch der eigene Entlassungsantrag dem Verantwortungsbereich des Beamten dann nicht zuzurechnen ist, wenn er damit einer ihm sicher drohenden Entlassung aus gesundheitlichen Gründen zuvorkommt, kann für den vorliegenden Fall jedenfalls dahinstehen, da der Kläger nicht auf eigenen Antrag, sondern durch Verwaltungsakt entlassen wurde. Im übrigen bestätigt die Entscheidung des OVG Münster die Auffassung des erkennenden Einzelrichters, dass die mangelnde Eignung, einen Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen zu können, dann billigerweise dem Verantwortungsbereich des Beamten nicht zugerechnet werden kann, wenn sie auf einem schicksalhaften Leiden beruht und der Beamte ohne dieses Leiden willens und im Stande gewesen wäre, den Vorbereitungsdienst erfolgreich abzuschließen. Die Vorschriften über die jährliche Sonderzuwendung nach dem SZG weisen ihrer Natur nach auch keine Besonderheiten auf, die bezüglich der Rückzahlung der jährlichen Sonderzuwendung zu einem anderen Ergebnis zwingen als bei den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.1987 und des OVG Münster vom 10.11.1999, welche die Rückzahlung von Anwärtersonderzuschlägen bzw. der Anwärterbezüge betreffen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 06.07.1972 ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Sonderzuwendungen nach dem klaren Wortlaut des SZG von vornherein nur als zusätzliche, besondere Zahlung unter der Voraussetzung gewährt, dass der Bedienstete mindestens bis zum Ablauf des 31. März des auf die Zahlung folgenden Jahres der Beklagen Dienst leiste. Sie solle also eine besondere Treue- und Leistungsprämie sein. Diese Erwägungen rechtfertigen es jedoch nicht, den vom Beamten zu vertretenden Verantwortungsbereich bei der jährlichen Sonderzuwendung anders zu fassen als bei den beiden zuletzt zitierten Entscheidungen vom 12.03.1987 und 10.11.1999, welche jeweils die hier einschlägige Situation eines Anwärters im Vorbereitungsdienst betreffen. Wenn die jährliche Sonderzuwendung vom Gesetzgeber als eine ”rein erfolgsorientierte” Treue- und Leistungsprämie gesehen würde, dann wäre ihre Gewährung zwingend vom Verbleib im öffentlichen Dienst bis zum 31.03. des Folgejahres abhängig gemacht worden. Von diesem ”erfolgreichen” weiteren Verbleib macht der Gesetzgeber jedoch in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich eine Ausnahme, indem der Verbleib bis zum 31.03 des Folgejahres dann als Anspruchsvoraussetzung nicht erforderlich ist, wenn das früherer Ausscheiden von dem Beamten ”nicht selbst zu vertreten” ist. Hiernach hängt das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs auf die jährliche Sonderzuwendung davon ab, ob das Ausscheiden im Einzelfall nach der Natur der jeweiligen Rechtsbeziehung billigerweise dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzuordnen ist – mit der Folge, dass der Leistungsanspruch dort bestehen bleibt, wo es unbillig erscheint, dem Beamten bestimmte Gründe für das Ausscheiden zuzurechnen. Dies ist beim Kläger der Fall. Nach alledem ist der Klage stattzugeben. Der angefochtene Rückforderungsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben. Die Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1970 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 01.09.1991 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Postassistentenanwärter ernannt und begann gleichzeitig seine Ausbildung für den mittleren Postdienst. Den Abschlusslehrgang Nr. 9/93 vom 22.03. – 27.04.1993 absolvierte er mit dem Ergebnis sehr gut bis gut. Während der daran anschließenden praktischen Bewährung erkrankte der Kläger jedoch an einem Augenleiden, und es trat bei ihm eine wesentliche Sehverschlechterung ein. In einem Gutachten des Postbetriebsarztes vom 03.11.1993 wurde schließlich festgestellt, dass der Kläger wegen seines Augenleidens dienstunfähig und für die Tätigkeit des mittleren Postdienstes nicht geeignet sei. Mit Bescheid vom 10.11.1993 wurde der Kläger daraufhin wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 31.12.1993 entlassen. Gegen den Bescheid vom 10.11.1993 legte der Kläger keinen Widerspruch ein, so dass seine Entlassung zum 31.12.1993 wirksam wurde. Mit Bescheid des Postamtes Korbach vom 09.02.1994 wurde vom Kläger die ihm für das Jahr 1993 nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (SZG) gezahlte Sonderzuwendung in Höhe vom 1.393,84 DM zurückgefordert. Die Zahlung der Sonderzuwendung stehe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG unter der Voraussetzung, dass der Beamte mindestens bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres im Dienst verbleibe. Der Kläger sei dagegen mit Ablauf des 31.12.1993 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Aufgrund dieser vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses sei die jährliche Sonderzuwendung gemäß § 3 Abs. 6 SZG in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Ausnahme von der Rückforderung sei nur dann möglich, wenn der Kläger das frühere Ausscheiden nicht selbst zu vertreten habe. Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung sei nach gängiger Rechtsprechung dem Verantwortungsbereich des Bediensteten billigerweise zuzurechnen und daher von ihm zu vertreten. Mit einem am 16.02.1994 eingegangenen Schreiben legte der Kläger gegen den Bescheid vom 09.02.1994 Widerspruch ein. Er habe über das Geld bereits verfügt, und es sei ihm aus finanziellen Gründen auch nicht möglich, den Betrag zurückzuzahlen, da er arbeitslos sei und das beantragte Arbeitslosengeld ihm noch nicht bewilligt worden sei. Vor Erlass des Bescheids vom 09.02.1994 war der Kläger zunächst zu der beabsichtigten Rückforderung angehört worden und hatte hier u.a. ausgeführt, dass er durch die Rückforderung mehrfach bestraft werde. Er habe seine Arbeitsstelle bei der Post durch krankheitsbedingte Gründe verloren und könne auch die Ausbildung nicht abschließen, obwohl er seine Arbeit stets gewissenhaft verrichtet und gute Leistungen erzielt habe. Der Präsident der Direktion Postdienst Frankfurt am Main wies mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1994 den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird nochmals darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für den Anspruch auf die jährliche Sonderzuwendung das Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis zum 31.03. des folgenden Jahres sei, es sei denn, dass der Beamte ein früheres Ausscheiden nicht selbst zu vertreten habe. Der Begriff des ”vom Beamten zu vertretenden früheren Ausscheidens” sei zwischen dem engerem Begriff des Verschuldens im Sinne eines pflichtwidrigen, subjektiv vorwerfbaren Verhaltens und dem weiteren Begriff der ”in der Person des Beamten liegenden Gründe” angesiedelt. Die Worte ”selbst zu vertreten” seien wertneutral auszulegen, wobei auf ein vorwerfbares Verhalten nicht abgestellt werde. Im wesentlichen komme es darauf an, ob die Umstände des Ausscheidens aus der Sicht der jeweiligen Rechtsbeziehung billigerweise der Sphäre des Beamten oder der des Dienstherrn zuzuordnen sei. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.01.1969 habe ein Beamter auf Widerruf, der wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis entlassen werde, die Entlassung, auch wenn er sie subjektiv nicht verschuldet habe, selbst zu vertreten. Für den Fall, dass die Sonderzuwendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 SZG nicht zugestanden habe, sehe § 3 Abs. 6 SZG die Rückzahlung in voller Höhe vor. Diese Rückzahlungspflicht werde nicht eingeschränkt durch die entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bundesbesoldungsgesetz oder die nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfende Möglichkeit, gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Am 11.04.1994 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung führt er u. a. aus, dass ihm die Sonderzuwendung für das Jahr 1993 zustehe, da er sein vorzeitiges Ausscheiden nicht zu vertreten habe. Es sei nicht einsehbar, dass eine körperliche Behinderung, die sich erst im Verlauf des Dienstverhältnisses derart auspräge, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses nicht mehr möglich sei, allein dem Betroffenen zugerechnet werde. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Entlassung durch die Beklagte ausgesprochen worden sei. Er, der Kläger, habe sich stets bemüht, alle an ihn gestellten Anforderungen zu bewältigen. Es sei nicht erkennbar, wie unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes von einem ”Vertretenmüssen” des Klägers ausgegangen werden könne. Im übrigen verstoße die Rückforderung gegen § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz, da er, der Kläger, die Sonderzuwendung im Rahmen der normalen Lebensführung ausgegeben habe und deshalb im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert gewesen sei, und die Beklagte zum anderen die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz vorgeschriebene Billigkeitsentscheidung nicht getroffen habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Postamtes Korbach vom 09.02.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1994 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts der Sphäre des Beamten zuzurechnen und daher von ihm zu vertreten sei. Sodann werde die Rückforderung der jährlichen Sonderzuwendung nicht durch § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 04.03.1986 – 2 C 33.83– DVBl. 1986, S. 944). Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen sowie auf den Inhalt folgender Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die zum Verfahren beigezogen wurden und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind: Die über den Kläger bei der Beklagten geführte Personalakte (1 Band, 58 Blatt) sowie der Verwaltungsvorgang der Beklagten über die Rückforderung der Sonderzuwendung (1 Halbhefter, 27 Blatt). Mit Schriftsätzen vom 29.09.1998 (Kläger) bzw. vom 01.10.1998 (Beklagte) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.