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Urteil

7 E 2144/99

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:1106.7E2144.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit sie sich gegen das Erläuterungsschreiben des Beklagten vom 09.08.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 09.07.1999 richtet, ist sie bereits unzulässig. Wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Erläuterungsschreiben vom 03.08.1998 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 HVwVfG, der mittels eines Widerspruchs angegriffen werden könnte. Das Schreiben enthält keine wie auch immer geartete Regelung, vielmehr wird dem Kläger in dem Schreiben lediglich mitgeteilt, aufgrund welcher Rechtsgrundlagen der Beklagte von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Erstattungsanspruch angemeldet hatte. Weder die Anmeldung an sich, noch die Mitteilung dieser Anmeldung an den Kläger ist ein Verwaltungsakt. Das Schreiben entfaltet auch keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Kläger, so dass es ferner an einer Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Folglich wurde zu Recht in dem Widerspruchsbescheid vom 09.07.1999 der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Der Klageantrag in dem Schriftsatz vom 06.08.1999 beinhaltet aber auch die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches in Höhe von 1.643,46 DM gegenüber dem Beklagten. Insoweit liegt eine allgemeine Leistungsklage vor. Diese ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Gericht lässt es ausdrücklich dahingestellt, ob die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu Recht den Betrag von 1.643,46 DM an den Beklagten überwiesen hat. Selbst wenn diese Zahlung zu Unrecht erfolgt sein sollte, so kann der Kläger eine Rückgängigmachung nicht gegenüber dem Beklagten geltend machen. In Fällen der fehlerhaften Erstattung nach § 104 SGB X hat stets eine "Rückabwicklung übers Dreieck" zu erfolgen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1988 - 19 K 3358/87 -, NwVBl. 1989, 417 ff. m.w.N.). Selbst wenn also die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu Unrecht einen Teil der Rentennachzahlung an den Beklagten überwiesen hätte, so müsste der Kläger dies gegenüber der Bundesversicherungsanstalt rügen und ggf. im Klagewege verfolgen. Dies folgt unter anderem aus dem Wortlaut des § 112 SGB X. Aus der Verwendung des Wortes "zurückzuerstatten" ergibt sich, dass die Erstattungsleistung auf dem gleichen Weg wieder rückgängig gemacht werden soll, auf dem sie auch erfolgt ist, also im Verhältnis der Leistungsträger untereinander. Der Kläger wird durch diesen Weg auch nicht schlechter gestellt, als wenn er den Anspruch direkt gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte. Er kann alle denkbaren Fehler im Streit mit dem erstattungspflichtigen Leistungsträger geltend machen, insbesondere also auch, ob die Rentennachzahlung als Einkommen i.S.d. § 76 BSHG oder als Vermögen i.S.d. § 88 BSHG zu berücksichtigen ist (ebenso VG Düsseldorf a.a.O.). Anders als noch nach § 1531 RVO, der Vorgängervorschrift des § 104 SGB X, hat der Beklagte auch kein Ermessen, ob er (sollte die Erstattung fehlerhaft sein) den Betrag gegenüber dem Kläger freigibt. Aus dem Wortlaut des § 1531 S. 1 RVO, der bestimmte, dass der Sozialhilfeträger im Falle einer Vorleistung vom Sozialversicherungsträger Ersatz beanspruchen "kann", wurde ein sog. "Freigabeanspruch" hergeleitet, der von den Verwaltungsgerichten auf Ermessensfehler überprüft werden konnte (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 30.06.1965, - V C 29.64 - BVerwGE 21, 274 ff; BVerwG, Urt. v. 21.01.1970, - V C 93.69 -, BVerwGE 35, 36 ff, beide m.w.N.). Durch den Wortlaut des § 104 SGB X ist dieser Auffassung jedoch jetzt die Grundlage entzogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1990, - 5 C 51/86 -, BVerwGE 87, 31 ff). Nunmehr besteht für den nachrangig verpflichteten Leistungsträger kein Ermessen mehr, ob er gegenüber dem vorrangig verpflichteten Träger die Erstattung geltend macht oder nicht und damit auch keine Möglichkeit mehr, Beträge "freizugeben". Die durch § 104 Abs. 1 SGB X begründete Erstattungspflicht eines vorrangig verpflichteten Leistungsträgers entsteht kraft Gesetzes (".. ist .. erstattungspflichtig"). Hiermit ist die Annahme behördlichen Ermessens bei der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs aus § 104 Abs. 1 SGB X unvereinbar. Das zeigt insbesondere die Regelung in § 107 Abs. 1 SGB X, wonach, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, also auch dann, wenn der Sozialhilfeträger eine Erstattung überhaupt nicht geltend macht. Damit hat es der erstattungsberechtigte Leistungsträger nicht mehr in der Hand, über den Leistungsanspruch noch zu verfügen, sei es auch nur auf dem Wege eines teilweisen oder völligen Verzichts auf die Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs. Damit scheitert der geltendgemachte Zahlungsanspruch bereits an der Passivlegitimation des Beklagten, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger erhält bereits seit geraumer Zeit Leistungen nach dem BSHG von dem Beklagten. Gleichzeitig erhält er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Diese wurde mit Bescheid vom 31.01.1997 (Bl. 83 der Behördenakte) auf 608,38 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch ein (Bl. 85 der Behördenakte). In der Folgezeit machte der Beklagte gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter dem 26.03.1997 einen Erstattungsanspruch für den Fall einer Nachzahlung bzw. Erhöhung der Rente geltend. In den darauffolgenden Monaten wurde dem Kläger Sozialhilfe gewährt, wobei das Sozialamt als einzusetzendes Einkommen jeweils die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 608,38 DM berücksichtigte. Mit Bescheid vom 28.11.1997 setzte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers neu fest. Rückwirkend ab dem 01.05.1996 wurde ihm eine monatliche Rente in Höhe von 817,40 DM gewährt. Hieraus ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 3.103,96 DM (Bl. 152 der Behördenakte). In dem Bescheid heißt es weiter, die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten. Am 27.01.1998 überwies die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Rentennachzahlung einen Erstattungsbeitrag von insgesamt 1.643,46 DM auf das Konto des Beklagten (Bl. 159 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 15.02.1998 wandte sich der Kläger gegen die Einbehaltung der Nachzahlung und führte aus (Bl. 160 der Behördenakte), er sei der Meinung, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum nicht ausreichend angewandt habe. Der Kläger vertrat die Auffassung, ihm stehe ein Schonvermögen gemäß § 88 BSHG zu. Ferner wandte sich der Kläger auch mit zwei Schreiben, datiert auf den 03.02. und 04.04.1998 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bl. 164 und 165 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 03.08.1998 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Sozialhilfe gemäß § 2 BSHG grundsätzlich nachrangig sei. Gemäß § 76 BSHG müsse die Nachzahlung als Einkommen angerechnet werden. Mit Schreiben vom 11.08.1998 (Bl. 196 der Behördenakte) legte der Kläger ” Widerspruch” gegen das Schreiben vom 03.08.1998 ein. In der Begründung hierzu (Bl. 210 der Behördenakte) führte er aus, die Rentennachzahlung gehöre zum Vermögen. Nach Durchführung eines Verfahrens vor dem Anhörungsausschuss am 21.01.1999 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1999 (Bl. 8 f. der Gerichtsakte und Bl. 342 der Behördenakte), zugestellt am 10.07.1999, den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides wird verwiesen. Am 09.08.1999 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Rentennachzahlung sei nicht als Einkommen, sondern als Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG zu qualifizieren. Daher müsse auch der Schonbetrag in Höhe von 4.500,00 DM berücksichtigt werden. Im übrigen würde der Einsatz des Vermögens eine Härte gemäß § 88 Abs. 3 BSHG bedeuten. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.1999 zu verpflichten, den im Wege der Erstattung von Sozialaufwendungen im Zeitraum vom 14.02.1997 bis 31.12.1997 in Höhe der Rentennachzahlung von 1.643,46 DM eingezogenen Betrag an den Kläger auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Rentennachzahlung sei kein Vermögenszufluss für den Zeitraum, in dem Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden sei. Im übrigen könne der Kläger nicht die Geltendmachung des Erstattungsanspruches beim Rentenversicherungsträger anfechten. Mit Schriftsätzen vom 29.08.2001 und 17.09.2001 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.