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Urteil

7 E 2272/01

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:0528.7E2272.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig und statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, Urt. v. 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Betrages. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 107 Abs. 1 BSHG in Betracht. Dieser lautet: "Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf." Ein "Verziehen" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor. Dieser Begriff wird in § 107 Abs. 1 BSHG synonym mit dem sprachlich gebräuchlichen Begriff des Umziehens gebraucht, wie sich dies auch aus der Überschrift der Vorschrift ergibt. Ein Umzug liegt dann vor, wenn der Umziehende die bisherige Unterkunft aufgibt und unter Mitnahme der persönlichen Habe einen Aufenthaltswechsel in der Absicht vornimmt, an den bisherigen Aufenthaltsort (zumindest vorerst) nicht mehr zurückzukehren und wenn er am Zuzugsort eine neue Unterkunft tatsächlich bezieht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 14.12.1998 - A 6 K 37/97 -, ZfF 2000, 135 ff.). Vorliegend hat Frau Sabine E. ihre bisherige Unterkunft in K. aufgegeben mit der Absicht, dorthin nicht mehr zurückzukehren. Weitere Voraussetzung der Vorschrift ist jedoch, dass der Hilfeempfänger im Zuständigkeitsbereich desjenigen, der in Anspruch genommen wird, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" ist definiert in § 3O Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Band I (SGB I). Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Weimar, Urteil vom 01.07.1997 -2 KO 3896/97 -, ZfF 1998, 253; BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.2000 - 4 L 4035/99 -, FEVS 52, 26 ff.) findet die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch im Rahmen des § 107 BSHG Anwendung. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass es für die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, nicht auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer ankommt (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 19.04.2000 -12 ZB 98.2862 -), so dass die Tatsache, dass Frau E. nicht einmal einen Monat im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt hat, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausschließt. Ob, wie dies in der Literatur (vgl. Peters, SGB I, Loseblatt, Stand Juni 1995, § 30 Anm.11) vertreten wird, das Kriterium des § 9 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 analog heranzuziehen ist, nachdem ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten stets und vom Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden soll, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte, so bedeutet dies nicht, dass damit Aufenthalte unter sechs Monaten stets nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zu gelten hätten. § 9 Satz 2 AO 1977 legt lediglich fest, dass für den Fall, dass eine Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten vorliegt, dies grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt gewertet werden solle. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ausgehend von der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 wird in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Peters, a.a.O. sowie VG Ansbach, Urteil vom 14.08.2000 - AN 14 K 99.01157 -, Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2000, -12 ZB 98.2862 -) ein gewöhnlicher Aufenthalt dann angenommen, wenn sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Voraussicht auf eine längere Dauer der Anwesenheit hat sich aus den Umständen des Einzelfalles zu ergeben. Wenn sich aus diesen Umständen entnehmen lässt, dass der Betreffende einen längeren Aufenthalt an dem Ort plant, so ist es auch unschädlich, dass dann der Aufenthalt tatsächlich nur kürzere Zeit dauert. Nur wer von vornherein sich an einem Ort gar nicht länger aufhalten will und es dann auch nicht tut, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Peters, a.a.O.). Als Indiz können hier insbesondere die Lebensumstände des Betreffenden dienen. Sind diese gesichert und auf längere Zeit angelegt, so spricht dies für einen gewöhnlichen Aufenthalt. Sind die Umstände des Aufenthaltes eher beschränkt und ungesichert, so liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Ausgehend von dieser Rechtsprechung liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt von Frau Sabine E. in der Zeit vom 06.08. bis 01.09.1998 nicht vor. Wie sich aus dem Schreiben des Lebensgefährten der Schwester ergibt, ist Frau Sabine E. dort - gewissermaßen ohne Vorankündigung - nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erschienen und bat um Hilfe. Diese wurde ihr auch gewährt, wobei jedoch, auch dies ergibt sich aus dem Schreiben des Lebensgefährten der Schwester, diese Hilfegewährung immer nur vorübergehend sein sollte. So wurde insbesondere kein Mietvertrag abgeschlossen, es wurden wohl auch keinerlei Regelungen getroffen, nach denen Frau Sabine E. wenigstens einen Teil der Nebenkosten des Hauses zu übernehmen hätte. Selbst unter Geschwistern ist es jedoch üblich, dass derjenige, der beabsichtigt, auf längere Zeit bei einem Bruder oder einer Schwester unterzukommen, sich zumindest an den Nebenkosten beteiligt. Allein die Tatsache, dass am 06.08.1998 die genaue Dauer des Aufenthalts von Frau E. bei ihrer Schwester nicht bekannt war, stellt kein Indiz für das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes dar. Entscheidend ist vielmehr, dass es Frau Sabine E. stets darauf ankam, den Aufenthalt bei ihrer Schwester so kurz wie möglich zu halten. Dies ergibt sich auch aus ihren Angaben bei dem Gespräch 31.03.1999. Frau E. hat damals angegeben, sie habe sich nur besuchsweise bei ihrer Schwester aufgehalten. Der Aufenthalt diente damit nur der Überbrückung einer vorübergehenden Notlage und war nicht auf längere Zeit angelegt. Der Tatsache, dass Frau Sabine E. sich mit erstem Wohnsitz in Bad A. angemeldet hat, kommt nach Auffassung des Gerichts kein entscheidendes Gewicht zu. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, dient eine solche Anmeldung regelmäßig nur dazu, einer Nachweispflicht gegenüber etwaigen Leistungsträgern nachzukommen. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht deckungsgleich mit dem des Wohnsitzes (vgl. Peters, a.a.O.), so kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch dann begründet werden, wenn eine Wohnsitznahme nicht vorliegt, und umgekehrt bedeutet eine Anmeldung als Wohnsitz nicht stets, dass der Betreffende dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ob neben den nach der überwiegenden Rechtsprechung zu berücksichtigenden objektiven Kriterien auch der Wille des Betreffenden eine Rolle spielen kann, ist umstritten. Während teilweise (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 19.04.2000, a.a.O.) ausgeführt wird, dass der Wille, an dem Ort einen Daseinsmittelpunkt zu begründen, nicht ausschlaggebend sein könne (ebenso Peters, a.a.O.), wird vereinzelt vertreten, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nur dann vorliege, wenn die Person subjektiv auch den Willen habe, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu machen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.08.2000, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg soll die subjektive Absicht des Hilfesuchenden bei dem Umzug lediglich in zweiter Linie Berücksichtigung finden (Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Welcher dieser Auffassung zu folgen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da, auch wenn man subjektive Elemente, also den Willen von Frau E., berücksichtigen wollte, dies an der Entscheidung in der Sache nichts ändern würde. Frau E, hat gegenüber dem Landkreis Kassel angegeben, sie habe sich damals nur besuchsweise bei ihrer Schwester aufgehalten, damit war es ihr Wille, nur kurzzeitig die Hilfeleistung ihrer Schwester in Anspruch zu nehmen und so schnell es eben ging, wieder auf eigenen Füßen zu stehen. Frau E. wollte damit nicht die Wohnung ihrer Schwester zum Mittelpunkt ihrer zukünftigen Lebensbeziehungen machen, sondern suchte nur eine Bleibe für einen kurzen Zeitraum. Zusammenfassend ergibt sich damit aus den objektiven Gegebenheiten und dem gegebenenfalls zu berücksichtigenden Willen von Frau Sabine E., dass diese die Wohnung ihrer Schwester nicht zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen machen wollte und auch nicht gemacht hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wurde damit nicht begründet, so dass der Anspruch aus § 107 Abs. 1 BSHG nicht besteht. Mithin war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung aufgrund der Vorschrift des § 107 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für Aufwendungen, die in der Zeit ab dem 01.09.1998 für Frau Sabine E. entstanden sind. Frau Sabine E., geboren am 07.06.1973, war bis zum 06.08.1998 bei dem Reitverein N. in K. beschäftigt und wohnte in einer Auszubildendenwohnung. Das Ausbildungsverhältnis wurde durch Kündigung während der Probezeit beendet. Am 06.08.1998 zog Frau E. zu ihrer Schwester Petra nach Bad A.. Dort wohnte sie in dem Haus des Lebensgefährten der Schwester. Ein Mietvertrag zwischen Frau E. und dem Lebensgefährten der Schwester wurde nicht abgeschlossen. Noch am gleichen Tag meldete sich Frau Sabine E. bei dem Arbeitsamt als arbeitslos, meldete sich mit erstem Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt in A. und beantragte einen Vorschuss auf die ihr zustehenden Leistungen vom Arbeitsamt. Da noch ungeklärt war, ob ihr Leistungen vom Arbeitsamt zustanden, erhielt sie mit Bescheid des Magistrats der Stadt Bad A. vom 06.08.1998 (Bl. 37 ff. der Behördenakte des Beklagten) Leistungen nach dem BSHG in Höhe von 360,83 DM. Hinsichtlich der Motive ihres Einzugs bei der Schwester erklärte Frau Sabine E. später, am 31.03.1999, gegenüber dem Sozialamt in W., sie habe sich bei ihrer Schwester in Bad A. nur besuchsweise aufgehalten, bis sie eine eigene Wohnung gefunden habe. Sie habe sich bei ihrer Schwester angemeldet, weil sie nicht gewusst habe, wie lange sie brauchen würde, um eine geeignete Wohnung zu finden (vgl. den Vermerk Bl. 139 der Behördenakte des Klägers). Am 14.08.1998 beantragte Frau Sabine E. bei der Stadt Bad A. Bekleidungsbeihilfe. Am 26.08.1998 teilte sie fernmündlich mit, dass sie eventuell eine Wohnung in W. gefunden habe. Nach Rückfrage bei dem zuständigen Sozialamt schloss Frau Sabine E. am 31.08.1998 einen Untermietvertrag über eine halbe Wohnung in der E. B.. In der Folgezeit erhielt sie von dem Kläger Leistungen nach dem BSHG. Mit undatiertem Schreiben, bei dem Magistrat der Stadt Bad A. eingegangen am 04.09.1998 (Bl. 45 der Behördenakte des Beklagten), beantragte der Lebensgefährte der Schwester von Frau Sabine E., Herr Stefan K., die Zahlung von 350,00 DM Miete für die von Frau Sabine E. in der Zeit vom 06.08. bis 01.09.1998 bewohnten Räumlichkeiten. In der Begründung gab er an, ihm stünden Leistungen für Wasser und Strom zu. Bereits vorher, mit Schreiben vom 01.09.1998, beantragte der Kläger beim Beklagten Kostenerstattung nach der Vorschrift des § 107 Abs. 1 BSHG. Mit Schreiben vom 05.11.1998 teilte der Beklagte mit, der Kostenerstattungsanspruch werde nicht anerkannt, da sich Frau Sabine E. im August 1998 lediglich vorübergehend besuchsweise im Haushalt der Schwester in Bad A. aufgehalten habe. Es kam dann zu einem längeren Schriftwechsel, in dessen Verlauf der Kläger dem Beklagten diverse Unterlagen in Kopie übersandte. Die Rechtsauffassungen wurden gegenseitig ausgetauscht, wobei der Kläger die Auffassung vertrat, Frau Sabine E. habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bad A. begründet, während der Beklagte dies jedoch verneinte. Am 24.09.2001 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, Frau Sabine E. habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich Bad A. bei der Schwester begründet. Sie habe sich dort nicht nur besuchsweise aufgehalten, sondern "bis auf weiteres" und zukunftsoffen. Auf lange Sicht habe Frau E. zwar eine eigene Wohnung anmieten wollen, doch es sei völlig offengeblieben, wo und zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sein sollte. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der von ihm für Frau Sabine E. in der Zeit vom 01.09.1998 bis 31.12.1999 in Höhe von insgesamt 4.375,21 EURO erbrachten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an den Kläger zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, Frau E. habe in der Zeit vom 06.08.1998 bis 29.08.1998 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Bad A. gehabt. Sie habe zwar für ca. vier Wochen im Haushalt ihrer Schwester gewohnt, wobei jedoch von Beginn an festgestanden habe, dass sie sich von dort aus eine eigene Wohnung suchen würde. Der Aufenthalt sei deshalb von Anfang an vorübergehender Natur gewesen. Tatsächlich sei er auch nur von kurzer Dauer gewesen. Die polizeiliche Anmeldung in Bad A. sei nicht ausschlaggebend. Frau E. habe zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts einen entsprechenden Leistungsantrag beim Arbeitsamt ihres aktuellen Aufenthaltsortes stellen müssen. Für diesen Antrag werde in der Regel ein Meldenachweis verlangt. Dies dürfte auch der Grund für die Anmeldung in Bad A. gewesen sein. Die Lebenssituation und die Wohnverhältnisse bei den Verwandten seien für ein längeres Verweilen offenbar zu wenig gesichert gewesen, um in Bad A. "Fuß zu fassen". Mit Schriftsätzen vom 19.11.2001 und 20.11.2001 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Behördenakte des Klägers (2 Hefter) und die Behördenakte des Beklagten (1 Hefter).