Beschluss
7 G 2129/02
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:0919.7G2129.02.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 10.09.2002 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für den Einschulungsbedarf ihres Sohnes M., hier für Schulranzen, Schultüte, die von der Schule vorgegebene Mindestausstattung mit Arbeitsmaterial, für Kleidung sowie für einen Tisch, einen Stuhl und eine Lampe, über den bewilligten Betrag von EUR 51,00 hinaus eine weitere Beihilfe als einmalige Leistung zu gewähren, hat nur teilweise Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden ma-teriellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzu-setzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rn. 14 und 24; Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, 112ff.). Bezüglich der Anschaffung eines Schulranzens und einer Schultüte fehlt es am Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat den Einschulungsbedarf für ihren Sohn M. mit Anträgen vom 25.06.2002 rechtzeitig vor dem Einschulungstermin (13.08.2002) geltend gemacht, und es hat der Antragsgegner mit Bescheiden vom 04.07.2002 eine Beihilfe in Höhe von EUR 51,00 gewährt und eine darüber hinausgehende Leistung abgelehnt. Gegen die Ablehnung hat die Antragstellerin form- und fristgemäß Widerspruch eingelegt. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sie jedoch erst am 10.09.2002 beantragt. Zu diesem Zeitpunkt 4 Wochen nach dem Einschulungstermin ist davon auszugehen, dass ein Schulranzen bereits angeschafft wurde und ein gegenwärtiger Bedarf für die Schultüte, die ja am Tage der Einschulung benötigt wird, nicht mehr besteht. Ein Anordnungsgrund besteht dagegen hinsichtlich des von der Schule geforderten Arbeitsmaterials, da hier davon ausgegangen werden kann, dass dieses Material, welches ja über einen längeren Zeitraum hinweg benötigt wird, bisher nicht bzw. nicht vollständig beschafft wurde. Sodann besteht hierfür auch ein Anordnungsanspruch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere U.v. 28.03.1996 - 5 C 33/95 - BVerwGE 101, S. 34ff. = FEVS 47, S. 1 ff. sowie auch U.v. 29.10.1997 - 5 C 34.95 - BVerwGE 105, S. 281 ff. und U.v. 21.01.1993 5 C 34.92 - BVerwGE 92, S. 6 ff.) ist der aus Anlass der Einschulung auftretende Bedarf ein einmaliger Bedarf, der nicht durch die laufenden Leistungen in den Regelsätzen abgedeckt ist, sondern für den einmalige Leistungen zu gewähren sind. Dies erkennt der Antragsgegner auch dem Grunde nach an, indem er in seinem "Beihilfenkatalog" eine "Einschulungspauschale" in Höhe von EUR 51,00 vorsieht, die der Antragstellerin ja auch gewährt wurde. Der Betrag von EUR 51,00 reicht jedoch nicht aus, um den bei Einschulung üblicherweise auftretenden Bedarf abzudecken. In dem zitierten Urteil vom 28.03.1996 hat das Bundesverwaltungsgericht für die Anschaffung von Arbeitsmaterialien anlässlich der Einschulung, bestehend aus 2 Schreibübungsheften, 1 Schreibheft, 1 Matheheft, 1 Oktavheft, 5 Schnellheftern, 1 Einlegemappe, 1 Aktenordner, 1 Briefblock, 2 Bleistiften, 1 Anspitzer, 1 Radiergummi, Bunt-, Filz- und Wachsmalstiften, 1 Bastelsammelmappe, Kleber, 1 Kinderschere, Knetmasse, 1 Tuschkasten, 3 Borstenpinsel, einen Bedarf von DM 120,65 sowie zuzüglich Bedarf für eine Bastelmaterialpauschale in Höhe von DM 20,00 anerkannt. Dieser Aufzählung entspricht nach Art und Inhalt die von der Antragstellerin vorgelegte Aufstellung der Schule ihres Sohnes über die benötigen Arbeitsmaterialien, so dass das Gericht (unter Berücksichtigung der seit 1996 eingetretenen Preisentwicklung) einen Betrag von EUR 75,00 für den von der Antragstellerin geltend gemachten Bedarf an Arbeitsmaterial für angemessen hält. Auf diesen Betrag muss sich die Antragstellerin nicht die bereits in Höhe von EUR 51,00 gewährte Einschulungsbeihilfe anrechnen lassen. Denn zu dem anlässlich der Einschulung anzuerkennenden Bedarf gehören neben dem Arbeitsmaterial auch der Schulranzen und die Schultüte, und es ist davon auszugehen, dass der Betrag von EUR 51,00 zur Anschaffung dieser Gegenstände verbraucht wurde. Der Antragsgegner veranschlagt im Rahmen der von ihm gewährten Einschulungspauschale zwar nur EUR 15,00 - 20,00 für einen Schulranzen. Dies reicht aber nicht aus. Nach telefonischer Mitteilung eines Kasseler Fachgeschäfts kosten Markenranzen ("Scout") EUR 69,00 im Angebot (Vorjahresmodell); die aktuellen Modelle kosten zwischen EUR 75,00 und 97,00. In einem vor dem OVG Lüneburg geführten Verfahren (B.v. 06.01.2000 - 4 M 47/00 - FEVS 51, S. 476 f.) wies der Sozialhilfeträger auf ein einfaches Modell zum Preis von DM 49,00 hin. Das OVG hat jedoch die Auffassung vertreten, dass es Aufgabe der Sozialhilfe sei, der Gefahr der Ausgrenzung des Hilfebedürftigen aus der Gemeinschaft entgegenzuwirken; es sei daher sicherzustellen, dass ein Schulanfänger mit dem neuen Ranzen in seiner schulischen Umgebung nicht "aus dem Rahmen" falle und mit dem Billigprodukt als Sozialhilfeempfänger erkannt werde. Deshalb hat das OVG einen Anspruch auf ein Markenprodukt zum Preis vom DM 109,00 zuerkannt. Auf den Erwerb eines gebrauchten Ranzens kann die Antragstellerin ebenfalls nicht verwiesen werden, da erfahrungsgemäß ein Ranzen sich während der vier Grundschuljahre derart abnutzt, dass er verbraucht ist. Auch aus diesem Grunde erscheint die Anschaffung eines qualitativ bewährten Produkts, welches im Zweifel länger hält, sinnvoll. Die Preise für Schultüten liegen nach telefonischer Auskunft eines Fachgeschäfts zwischen EUR 3,50 und EUR 10,00, wozu noch der Preis für den Inhalt kommt. Der vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 21.01.1993 zugebilligte Betrag von DM 25,00 erscheint daher reichlich bemessen. Ob ein Anspruch in dieser Höhe besteht, kann dahinstehen; denn selbst wenn man den vom Antragsteller im Rahmen der Einschulungspauschale mit EUR 5,00 für die Schultüte äußerst niedrig veranschlagten Betrag zugrundelegt, reicht die in Höhe von EUR 51,00 gewährte Beihilfe nicht aus, um den Bedarf für Schulranzen und Schultüte voll abzudecken, so dass jedenfalls von dieser Beihilfe für die Beschaffung des Arbeitsmaterials nichts mehr übrigbleibt. Dass es - wie eingangs dargelegt - an der Dringlichkeit fehlt, um den Bedarf für die Schultüte und den Schulranzen nun nachträglich noch im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern, ändert nichts daran, dass ein entsprechender Anspruch besteht und die Antragstellerin deshalb die Beihilfe von EUR 51,00 in voller Höhe hierfür verwenden durfte. Nicht glaubhaft gemacht ist allerdings ein Bedarf für einen Turnbeutel und Turnzeug, da der Sohn der Antragstellerin zuvor den Kindergarten besucht hat, wo ebenfalls Turnzeug benötigt wird, so dass davon auszugehen ist, dass dieses vorhanden ist. Soweit neues Turnzeug angeschafft werden muss, weil das alte verschlissen oder das Kind herausgewachsen ist, handelt es sich um keinen durch die Einschulung verursachten Bedarf. Vielmehr ist dies Bestandteil des durch die allgemeine Bekleidungspauschale abzudeckenden Bedarfs. Bezüglich einer Beihilfe für Bekleidung anlässlich der Einschulung sind Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat am 26.03.2002 eine Bekleidungsbeihilfe für Sommerbekleidung für ihren Sohn M. in Höhe von EUR 117,00 erhalten. Über diese, für den üblichen Bedarf an Sommer- und Winterkleidung gewährten, Beihilfen hinaus kann eine Bekleidungsbeihilfe nur für besondere Anlässe gewährt werden, aus denen üblicherweise eine (festliche) Kleidung gezielt für den Anlass angeschafft wird. Anerkannt werden hier Hochzeit, Konfirmation bzw. Kommunion und Trauerfälle. Für die Einschulung werden zwar zumeist aus den vorhanden Kleidungsstücken die "besseren" getragen; jedoch ist es nicht allgemein üblich und wird auch von der Gesellschaft nicht erwartet, dass man - wie etwa bei Konfirmation oder Kommunion - Kleidungsstücke extra anschafft, die bei diesem Anlass getragen werden. Die (zusätzliche) Anschaffung besonderer Kleidung für die Einschulung gehört daher nach Auffassung des Gerichts nicht zum Einschulungsbedarf. Bei der von der Antragstellerin hierzu zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 28.08.1979 - V TG 229/79 - FEVS 28, S. 29 ff.) ging es um Konfirmationskleidung. Davon abgesehen würde es für eine einstweilige Anordnung auf Gewährung einer Beihilfe zur Beschaffung von Kleidung gezielt zum Tage der Einschulung auch am Anordnungsgrund fehlen, weil der Einschulungstag bei Antragstellung bereits 4 Wochen zurücklag. Bezüglich einer Beihilfe zur Anschaffung eines Schreibtisches, Stuhls und einer Lampe sind ebenfalls Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein Kind ab Einschulung in der häuslichen Wohnung einen Platz braucht, an welchem es ungestört seine Schulaufgaben machen kann. Ob hierzu die Anschaffung eines eigenen Schreibtisches notwendig ist, hängt letztlich von den in der Wohnung bereits vorhandenen Einrichtungsgegenständen sowie den sonstigen Wohnverhältnissen der Familie ab, so dass die Frage erst nach Prüfung dieser Umstände beantwortet werden kann. Des weiteren ist davon auszugehen, dass in den ersten Wochen und Monaten nach der Einschulung die zu bewältigenden Hausaufgaben noch nicht besonders umfangreich sind, so dass es insoweit auch an der Dringlichkeit fehlt. Nach allem wird die im Tenor formulierte einstweilige Anordnung getroffen, und es ist der Antrag im übrigen abzulehnen. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 1 VwGO im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen. Dabei veranschlagt das Gericht das Obsiegen der Antragstellerin gemessen an dem für Kleidung und Mobiliar noch geltend gemachten Bedarf mit ¼. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.