Urteil
7 E 1993/99
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:1024.7E1993.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. (BSHG). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG besteht ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe, soweit das BSHG bestimmt, dass die Hilfe zu gewähren ist. Nach § 11 Abs.1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann, wobei nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BSHG bei - nicht getrennt lebenden - Ehegatten das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen ist. Letzteren gleichgestellt sind nach § 122 Satz 1 BSHG Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Kläger und Frau K, die Voraussetzungen des § 122 Satz 1 BSHG vorliegen. Hiernach dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1ff.) vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierbei müssen sich die Träger der Sozialhilfe aber bewusst sein, dass die Anwendung des § 122 BSHG so ausgestaltet werden muss, dass durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt ist, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, 187 ). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Eheähnliche Gemeinschaften, die solche engen inneren Bindungen einräumen, sich zu dieser Lebensart mithin offen bekennen und sie als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Ehe ansehen, stellen in der Verwaltungspraxis kein Problem dar. Der Wert und die Relevanz der zu entwickelnden Kriterien muss sich deshalb an den realen Streitfällen messen lassen, also genau in den Konstellationen, in denen das Vorliegen einer solchen Beistandsgemeinschaft von den Beteiligten in Abrede gestellt wird. Wird die Verwaltungspraxis diesem Erfordernis nicht gerecht, würde dies zwangsläufig dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen Sozialhilfe bewilligt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Je mehr die zu entwickelnden Maßstäbe in den Bereich des Unüberprüfbaren, der Darstellung und Disposition der betroffenen Unterliegenden reichen, um so unmöglicher wird es sein, die Hilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Ein solches Vorgehen würde aber dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechter gestellt würden als die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dieses Ergebnis wäre - wie oben dargestellt wurde - aber verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, B. v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89, FEVS 44, S. 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Erkenntnisse, die über die persönlichen Erklärungen der Betroffenen hinausgehen, wird er mehr zufällig als gezielt erlangen können. Kommt es durch das Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Beistandsgemeinschaft entscheidend auf innere Vorgänge an, muss deshalb auch die Verteilung der Sachverhaltsermittlungslast bzw. Beweislast neu bestimmt werden. Hierbei kann dem Träger der Sozialhilfe nichts aufgebürdet werden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann. Denn auch dies würde typischerweise dazu führen, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht festgestellt werden könnte, obwohl eine solche vorliegt. Vollzugstaugliche Kriterien, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, müssen nach Überzeugung des Gerichts im direkten Vergleich mit der für den Leistungsbezug maßgeblichen Vorschrift des § 11 BSHG entwickelt werden. Nur im Vergleich mit dieser Vorschrift kann konkret geklärt werden, wann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besser oder schlechter gestellt wird, was Rückschlüsse auf die zu überprüfenden Indizien zulässt. Auch der Ehegatte, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird gem. § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG aber auch das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfsbedürftigen Ehegatten entfällt, wenn zwischen den Ehepartnern eine Wohngemeinschaft besteht. Sozialhilferechtlich ist damit völlig unerheblich, ob die Ehepartner konfliktfrei miteinander leben, ob sie sexuell miteinander verkehren, ob sie außereheliche Bindungen eingegangen sind, ob der vermögende Ehepartner primär seine eigenen Bedürfnisse deckt und der notwendige Bedarf des anderen Ehepartners dabei unbefriedigt bleibt. Der Gesetzgeber vermutet, dass im Regelfall der erforderliche Beistand gewährt wird, bzw., dass der Ehegatte, dem sein Ehepartner in der Not nicht beisteht, die häusliche Gemeinschaft verlassen wird. Die Grundidee des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ist somit die Fiktion der Bedarfsdeckung innerhalb der Ehe; diese Vermutung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst wird. Wichtigstes äußeres Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 Satz 1 BSHG kann damit nur die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau sein. Hierbei kommt auch der rechtlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens Bedeutung zu, diese verliert jedoch an Gewicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn die Partner mindestens einen Wohnraum gemeinsam benutzen. Unerheblich ist dabei, wenn sich die Partner die Nutzung eines Raumes jeweils allein vorbehalten, denn auch in einer Ehe kommt es typischerweise vor, dass jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1977, Buchholz 436.0, § 122 BSHG Nr. 3). Leben zwei Partner in einer Wohnung tatsächlich zusammen, darf der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen. Hierzu wird regelmäßig auch ein - gegebenenfalls unangemeldeter - Hausbesuch gehören. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine weit verbreitete soziale Erscheinung, deren Zahl in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen ist. Wohnen eine Frau und ein Mann - gegebenenfalls auch mit Kind(ern) - zusammen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die Möglichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 Satz 1 BSHG. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat, diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, um so stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben, zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dann kann der Träger der Sozialhilfe aber auch davon ausgehen, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 Satz 1 BSHG kennzeichnen. Dass Frau K, die im Haushalt des Klägers notwendigen Hausarbeiten verrichtet und für beide Personen die Mahlzeiten bereitet, stellt normalerweise ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft dar, ließe sich jedoch im Falle des Klägers - ebenso wie die Hilfen beim Ankleiden und Entkleiden und bei der Körperpflege - auch dadurch erklären, dass der Kläger lt. Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Hessen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 29.01.1999 auf derartige Hilfen angewiesen ist und Frau K, diese notwendigen Dienstleistungen gegen Honorar (das von der Pflegeversicherung in Höhe von 800,- DM monatlich gezahlt wird) erbringt. Jedoch gelangt das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund weiterer Indizien zu der Überzeugung, dass sich die Beziehung zwischen dem Kläger und Frau K, nicht nur auf das Verhältnis zwischen Pflegeperson und bezahlter Pflegekraft beschränkt, sondern darüber hinaus eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft mit inneren Bindungen besteht, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet (vgl. BVerwG v. 17.5.1995, a. a. O. S. 3). Hierauf deuten zunächst die tatsächlichen Wohnverhältnisse in dem vom Kläger und Frau K, gemeinsam bewohnten Haus hin. Zwar stehen Frau K, eine Küche und ein Schlafzimmer mit darin befindlicher Dusche und WC zur Verfügung, die räumlich von den Wohnräumen des Klägers getrennt sind. Bei diesen beiden Räumen handelt es sich jedoch offensichtlich um zwei weitgehend in ihrem früheren Bauzustand belassene Ferienzimmer, die nicht durch eine Zwischentür miteinander verbunden, sondern nur separat von außen zugänglich sind, so dass man sich stets ins Freie begeben muss, um über die Terrasse von einem Raum in den anderen zu gelangen. Diese Räume erscheinen von ihrem Zuschnitt sowie ihrer Einrichtung her für einen dauernden Aufenthalt wenig geeignet. Bei den vom Kläger bewohnten Räumen handelt es sich dagegen um eine in sich abgeschlossene Wohnung mit Küche und Bad, in der man vom einen Raum zum anderen gelangen kann, ohne sich ins Freie begeben zu müssen. Insofern erscheint es unwahrscheinlich, dass Frau K, ihren Lebensmittelpunkt in den beiden separaten Räumen hat und nicht etwa in der für einen dauernden Aufenthalt zugeschnittenen und eingerichteten Wohnung. Dass Frau K, als Eigentümerin des Hauses sich mit unzureichenden Wohnverhältnissen begnügt und die einzig ”normale” Wohnung vermietet, mag allenfalls dann plausibel erscheinen, wenn sie darauf angewiesen wäre, ihren Lebensunterhalt durch den bezahlten Pflegedienst am Kläger und durch Mieteinnahmen zu bestreiten. Zwar muss Frau K, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Sozialhilfeverfahren des Klägers nicht darlegen. Dessen ungeachtet obliegt es aber - wie eingangs bereits ausgeführt - dem Kläger als Hilfesuchenden, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ohne innere Bindungen ausweisen, mithin darzutun, dass ein eher untypisches und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechendes Verhalten der Frau K, seine Erklärung ggf. in ihrer Einkommens- und Vermögenssituation findet. Ein weiteres Indiz für das Bestehen einer "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" sind die Umstände, unter denen Frau K, das von ihr und vom Kläger bewohnte Haus erworben hat sowie die nach diesem Erwerb eingetretenen Veränderungen der Vermögensverhältnisse, die sich aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Grundbuchauszug vom 06.07.1999 sowie aus Erklärungen des Klägers ergeben. Ursprünglich hatte das Haus dem Kläger gehört, der es sodann auf seine - inzwischen von ihm geschiedene - Ehefrau und seinen Sohn übertrug. Anlässlich dieser Übertragung wurde dem Kläger am 17.12.1985 ein Nießbrauch an dem Grundstück eingeräumt. Frau K, hat das Grundstück dann im Wege der Zwangsversteigerung (Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Wolfhagen vom 13.10.1993) erworben. Auch nach dem Erwerb durch Frau K, blieb das Grundstück mit dem Nießbrauch des Klägers belastet, welcher mit 150.000,- DM bewertet wurde, sowie mit einer Grundschuld über 150.000,- DM. Der Erwerb eines derart belasteten Grundstücks erscheint wirtschaftlich nicht sinnvoll, da der Erwerber wegen des dem Kläger eingeräumten Nießbrauchs die Wohnräume des Hauses weder selbst nutzen noch vermieten konnte. Zwar gehörten zu der Liegenschaft neben der Gebäude- und Freifläche von 1.400 qm noch 7.465 qm Ackerland und eine weitere, 5.091 qm große Parzelle Grünland. Diese Flächen können aber offensichtlich nur als Hausgarten bzw. landwirtschaftlich genutzt und nicht - auch nicht teilweise - als Bauland genutzt bzw. veräußert werden. Bei einer Verpachtung des Acker- und Grünlands an einen Landwirt hätte der Pachterlös ebenfalls dem Inhaber des Nießbrauchs zugestanden. Sinnvoll war der Erwerb der Liegenschaft für Frau K, somit in erster Linie dann, wenn sie das Grundstück zusammen mit dem zum Nießbrauch berechtigten Kläger in einer Partnerschaft, in welcher gemeinsam gewirtschaftet wurde, nutzen wollte. Die auf dem Grundstück lastende Grundschuld wurde sodann am 17.09.1997 gelöscht; der Nießbrauch des Klägers wurde am 19.01.1999 gelöscht. Frau K, hatte dem Kläger, seinen Angaben zufolge, 150.000 DM für den Verzicht auf den Nießbrauch gezahlt, und der Kläger hat von diesem Geld die durch die Grundschuld gesicherte Forderung, deren persönlicher Schuldner er war, abgelöst. Diese Verhaltensweise erscheint wiederum aus der Sicht des Klägers nicht sinnvoll. Aufgrund seiner Erkrankung und Behinderung musste der Kläger davon ausgehen, dass er künftig nicht mehr imstande sein werde, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten, sondern hauptsächlich von der ihm wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligten Rente leben müsse. Unter diesen Umständen war der Nießbrauch, welcher ihn u.a. zum lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnen berechtigt hätte, für den Kläger weit wertvoller als die Ablösung der durch die Grundschuld abgesicherten Verbindlichkeit, da der Kläger eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen wegen dieser Forderung kaum befürchten musste. Eine Verwertung der Grundschuld hätte ihn nicht betroffen, da er nicht mehr Eigentümer des Grundstücks war. Allerdings hätte der Forderungsgläubiger auch den Nießbrauch pfänden können (vgl. §§ 1059 Satz 2 BGB, 857Abs. 3 ZPO), wobei dem Gläubiger gemäß § 1059 Satz 2 BGB die Ausübung des Nießbrauchs zu überlassen wäre - d.h. der Gläubiger könnte vom Kläger und von Frau K, Miete für die Wohnräume verlangen und die landwirtschaftlichen Flächen verpachten, der Nießbrauch als solcher verbliebe jedoch beim Kläger und wäre nach Befriedigung der Verbindlichkeiten für ihn wieder wirtschaftlich nutzbar. Somit ergibt das Verhalten des Klägers ebenfalls in erster Linie dann einen Sinn, wenn er die Liegenschaft in einer Partnerschaft des gemeinsamen Wirtschaftens mit Frau K, nutzt, weil eine solche gemeinsame Nutzung nach Ablösung der Verbindlichkeiten und Lasten nicht mehr von dritter Seite beeinträchtigt werden kann. Ein weiteres Indiz für gemeinsames Wirtschaften ist schließlich darin zu sehen, dass der Kläger - jedenfalls bis zu dem für die gerichtliche Nachprüfung in Sozialhilfeangelegenheiten maßgebenden (vgl. BVerwG Urt. v. 30.04.1992 - 5 C 1.88– DVBl. 1992, S. 1482 sowie BVerwGE 38, S. 299 ff und BVerwGE 25, S. 307 ff.) Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 09.07.1999 - über kein eigenes Bankkonto verfügte, sondern seine sämtlichen Geldangelegenheiten, insbesondere der Bezug der Rente, über ein Bankkonto der Frau K, abgewickelt wurden. Die vom Kläger hierfür gegebene Erklärung, die Bank habe sich nach der Insolvenz des vom Kläger zuvor betriebenen Unternehmens geweigert, ihm ein Konto zu eröffnen, vermag nicht zu überzeugen. Denn spätestens mit dem Beginn des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente verfügte der Kläger wieder über ein regelmäßiges Einkommen, welches die Grundlage für die Eröffnung eines Girokontos sein konnte. Da dem Kläger sodann am 09.11.1999 durch die Postbank ein Girokonto eröffnet wurde, ohne dass zwischenzeitlich wesentliche Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten waren, ist nicht ersichtlich, warum eine solche Kontoeröffnung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. Jedenfalls deutet die Abwicklung sämtlicher Geldangelegenheiten des Klägers über ein Bankkonto der Frau K, unabhängig davon, aus welchen Gründen dies letztlich geschah, auf ein enges persönliches Vertrauensverhältnis zwischen diesen beiden Personen hin. Nach allem ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 122 S. 1 BSHG gegeben sind, so dass es für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen der Frau K, ankommt und sich ein Anspruch des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung und Wertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau K, nicht feststellen lässt. Die Klage ist daher abzuweisen. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1934 geborene Kläger beantragte erstmals 1993 Hilfe zum Lebensunterhalt, die jedoch letztlich deshalb nicht gewährt wurde, weil der Kläger seinerzeit Arbeitslosengeld erhielt. Am 30.12.1998 beantragte der Kläger erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Gesamt-Grad der Behinderung von 100 v.H. Er ist als pflegebedürftig in Pflegestufe II eingestuft und erhält eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger wohnte im Zeitpunkt der Antragstellung und wohnt seitdem in einem Haus in N., in welchem ihm durch die Eigentümerin, Frau Inge K,, eine Wohnung vermietet worden ist. Bei dem Haus handelt es sich um ein freistehendes eingeschossiges Gebäude mit Flachdach, in welchem sich ursprünglich lediglich Fremdenzimmer für "Ferien auf dem Bauernhof" befanden. Von diesen nebeneinander liegenden Zimmern hatte ein jedes einen eigenen Eingang von der vor dem Haus liegenden Terrasse gehabt; die Zimmer waren untereinander nicht verbunden gewesen und hatten jeweils eigene Nasszellen. Durch eine Umbaumaßnahme wurden die vom Kläger bewohnten Räume derart gestaltet, dass eines dieser Zimmer als Küche mit Küchenzeile und Essplatz dient. Von dort aus führt eine Zwischentür in das Wohnzimmer, welches durch Entfernen der Zwischenwand aus zwei ehemaligen Ferienzimmern entstanden ist. Vom Wohnzimmer führt eine Zwischentür in einen Vorflur; Im rückwärtigen Bereich dieses ehemaligen Ferienzimmers befindet sich das (behindertengerecht ausgebaute) Bad. Vom Vorflur aus führt eine weitere Zwischentür in das Schlafzimmer. Die Eigentümern, Frau K., bewohnt die beiden daran anschließenden Räume, welche nach wie vor als einzelne Zimmer lediglich einen Eingang von der Terrasse haben und weder untereinander noch mit den von Kläger bewohnten Räumen durch Zwischentüren verbunden sind. Eines dieser Zimmer ist mit einer Küchenzeile versehen; das andere Zimmer dient als Schlafzimmer und hat im rückwärtigen Teil eine Nasszelle mit Dusche und WC. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst mit Bescheid vom 04.02.1999 mit der Begründung ab, dass der beim Kläger anzuerkennende Bedarf geringer sei als die dem Kläger gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, kam der Beklagte aufgrund eines am 08.03.1999 beim Kläger durchgeführten Hausbesuchs sowie aufgrund weiterer Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit Frau K, in eheähnlicher Gemeinschaft lebe, und lehnte mit Bescheid vom 10.03.1999 nunmehr aus diesem Grunde - unter gleichzeitiger sinngemäßer Aufhebung des Bescheids vom 04.02.1999 - den Antrag des Klägers auf Hilfe zum Lebensunterhalt ab. Gegen den Bescheid vom 10.03.1999 erhob der Kläger am 26.03.1999 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.1999 zurückwies. Bereits zuvor hatte der Kläger am 29.04.1999 beim Verwaltungsgericht Kassel im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Beklagten beantragt, dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Das Verwaltungsgericht kam in seinem Beschluss vom 27.05.1999 (5 G 1234/99) zu dem Ergebnis, dass nach Akteninhalt hinreichende Indizien dafür bestünden, dass der Kläger mit Frau K, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe, und lehnte deshalb den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Auf den Widerspruchsbescheid vom 09.07.1999 hin hat der Kläger am 23.07.1999 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf, dass seine Wohneinheit und die Wohneinheit der Frau K, räumlich getrennt und jede für sich selbständig nutzbar seien. Frau K, übe die, von der Pflegeversicherung mit 800,- DM monatlich honorierte, Pflegetätigkeit aus. Soweit Frau K, daher für ihn, den Kläger, die Mahlzeiten zubereite, sonstige Haushaltsarbeiten sowie die nach dem Gutachten der Pflegeversicherung notwendigen Handlungen der Körperpflege und weitere pflegerische Hilfeleistungen verrichte, handele es sich um eine gegen Bezahlung ausgeübte Pflegetätigkeit. Das sich aufgrund dieser Pflegeleistungen zwangsläufig ergebende Zusammensein und die sich daraus ergebenden Gemeinsamkeiten bei der Haushaltsführung könnten daher nicht als Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft gewertet werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 10.03.1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom 09.07.1999 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab Antragstellung Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er u.a. darauf, dass der Kläger bei einem Hausbesuch das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau K, nicht abgestritten habe. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er dann, wenn das Sozialamt ihm nicht 200 bis 300 DM an Sozialhilfe zahle, die bisherige Wohnung und die pflegerische Betreuung durch Frau K, aufgeben und in ein Altenheim gehen müsse, wobei die dortige Unterbringung dann wesentlich höhere Sozialhilfeleistungen erfordern werde. Mit Beschluss vom 28.11.2000 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27.05.1999 im Eilverfahren ab. Mit Beschluss vom 10.09.2002 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 24.10.2002, verwiesen sowie auf den einschlägigen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band Sozialhilfeakte des Klägers), der zum Verfahren beigezogen wurde und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.