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Beschluss

7 G 2237/02

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:1122.7G2237.02.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 23.09.2002 gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit ab Antragstellung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rdnr. 14 und 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 241; BVerwG, B. v. 16.08.1978 - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, S. 112 ff.). Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin kann für sich selbst keine Sozialhilfe beanspruchen. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann (sogenannter Nachrang der Sozialhilfe). Zu den einem Hilfesuchenden gemäß § 2 Abs. 1 BSHG zumutbaren Maßnahmen der Selbsthilfe gehört es auch, dass der Hilfesuchende Ansprüche gegen Dritte, die ganz oder teilweise zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes dienen können, verfolgt und verwirklicht. Vorliegend konnte und kann die Antragstellerin sich anlässlich der Geburt ihres Sohnes Paul am 06.05.2000 darum bemühen, vom Vater dieses Kindes gemäß § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Unterhaltsleistungen zu erlangen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift hat der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Nach Absatz 2, Satz 2 und 3 dieser Vorschrift hat die Mutter eines unehelichen Kindes gegen den Vater dieses Kindes weiterhin einen Unterhaltsanspruch für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Geburt, wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Letzteres ist bei der Antragstellerin der Fall, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sie neben dem Sohn Paul noch weitere minderjährige leibliche Kinder und ein Pflegekind betreuen und erziehen muss und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Selbstverständlich erhält ein Hilfsbedürftiger, der sich in zumutbarer Weise um die Durchsetzung derartiger Unterhaltsansprüche gegen Dritte bemüht, in Einklang mit § 2 Abs. 1 BSHG solange Sozialhilfe, bis ihm aufgrund seines Bemühens Unterhalt tatsächlich gezahlt wird, bzw. es kann der Hilfesuchende die Sozialhilfe auf Dauer beanspruchen, wenn sich die Unterhaltsansprüche als nicht durchsetzbar erweisen. Die Antragstellerin weigert sich dagegen, den Namen des Vaters des Kindes bekannt zu geben. Damit verweigert sie von vornherein jegliche Bemühungen um Durchsetzung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB. Eine solche Weigerung führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass gemäß § 2 Abs. 1 BSHG keine Sozialhilfe gewährt werden darf. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts insbesondere mit Urteil vom 05.05.1983 (- 5 C 112.81 -, BVerwGE 67, S. 163 ff.) für den Fall einer Mutter eines nichtehelichen Kindes entschieden, die sich unter Berufung auf ihre Intim- und Privatsphäre weigerte, den Vater des Kindes bekannt zu geben und die ihr und dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche gegen den Vater des Kindes geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu u. a. ausgeführt (a. a. O., S. 166): ”Sozialhilfe ist außerdem subsidiär (nachrangig). Sie erhält derjenige nicht, der sich selbst helfen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG). Es steht also nicht im Belieben des Hilfesuchenden, zwischen der Selbsthilfe und der Inanspruchnahme der Sozialhilfe zu wählen. Zur Selbsthilfe gehört vor allem der Einsatz des eigenen Einkommens und (unter Beachtung von Schongrenzen) des Vermögens (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Hierzu rechnet die Verwirklichung von Forderungen, die dem Hilfesuchenden zustehen - unter der Voraussetzung, dass sie in angemessener Zeit durchzusetzen sind, weil es für die Gewährung von Sozialhilfe auf die tatsächliche Lage und für die Behebung der Notlage auf ”bereite Mittel” ankommt.” (a. a. O., S. 168) ”Was die sozialhilferechtlich beachtliche Notlage selbst anbelangt, so kann sich der Hilfesuchende auf eine solche Notlage, auf den Mangel an bereiten Mitteln - auch aus dem Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners - nicht berufen, der ausdrücklich erklärt, einen ihm zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet erscheint, nicht durchsetzen zu wollen. Etwas anderes hat nur dann zu gelten, wenn es für dieses Verhalten des Hilfesuchenden einen Rechtfertigungsgrund gibt. Dessen Anerkennung erfordert eine Abwägung des privaten Interesses des Hilfesuchenden und des vom Träger der Sozialhilfe wahrzunehmenden öffentlichen Interesses an einem sparsamen Umgang mit den Mitteln, die aus dem Steueraufkommen, also letzten Endes aus der Leistung derjenigen stammen, die das Bruttosozialprodukt erarbeiten. Niemand wird in Abrede stellen …, dass es außergewöhnliche Gründe geben kann, aus denen die Mutter eines nichtehelichen Kindes zu der Frage, ob sie den Vater ihres Kindes kennt, schweigen will und aus denen sie infolgedessen die von ihr namens des Kindes (vgl. §§ 1600 n Abs. 1 und 1705 BGB) zu erhebende Klage auf Feststellung der Vaterschaft und die Inanspruchnahme des Vaters auf Erfüllung der ihr und dem Kind zustehenden Ansprüche als eine Belastung empfinden darf, die so schwerwiegend ist, dass das erwähnte öffentliche Interesse und sogar das Interesse des Kindes daran, seinen Vater zu kennen, hinter dem privaten Interesse der Mutter zurückstehen muss. Jedoch setzt diese Abwägung der Interessen deren Kenntnis voraus, d. h. also die Kenntnis der Umstände, die das Überwiegen des Interesses der Hilfesuchenden rechtfertigen können. Dem vom Verwaltungsgericht angeführten Einwand, das Interesse der Mutter schließe gerade auch ein, jegliche Angaben zu einer für das Bestehen einer beachtlichen, anerkennenswerten Konfliktlage verweigern zu dürfen, kann deshalb nicht gefolgt werden, weil damit die Interessenabwägung selbst in die Hand desjenigen gelegt wäre, der an der Gewährung der Leistung das allergrößte Eigeninteresse hat. Damit wäre unter dem Aspekt des Missbrauchs und seiner Verhütung jede Prüfung und Abwägung selbst durch ein unabhängiges Gericht ausgeschlossen. Auf die naheliegenden Folgen der Anerkennung einer solchen der Mutter des nichtehelichen Kindes eingeräumten Entscheidungsfreiheit hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Es ist - will man zum Missbrauch nicht geradezu anreizen - unabweisbar, dass zunächst eine Konfliktlage überhaupt geltend gemacht wird und dass ihre Gründe (mindestens andeutungsweise) dargetan werden. ... Zu Unrecht beruft sich die Klägerin demgegenüber darauf, dass durch die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ihre Intim- und Privatsphäre sowie ihre Entscheidungsfreiheit umfassend gewährleistet würden und dass deshalb die Berufung hierauf ihr bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Inhalt und Tragweite dieser Grundrechte werden verkannt, wenn sie unter Berufung auf das Sozialstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) dahin interpretiert werden, sie garantierten ohne weiteres den Anspruch auf soziale Leistungen. ... Die Reklamation der nur durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz eingeschränkten Handlungsfreiheit ist eine Sache. Die Forderung an die Gemeinschaft auf soziale Leistungen ist eine andere Sache, namentlich dann, wenn diese verfassungsrechtlich unbedenklich als nachrangig gestaltet sind.” An dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seinem Urteil vom 21.11.1991 (- 5 C 13.87 -, BVerwGE 89, S. 192 ff.) festgehalten und sie nur dahingehend eingeschränkt, dass dem unehelichen Kind ein Sozialhilfeanspruch (auf einen solchen Sozialhilfeanspruch des Kindes Paul wird an anderer Stelle noch einzugehen sein) dann nicht verweigert werden könne, wenn für das Kind eine Amtspflegschaft des Jugendamtes nach §§ 1706, 1709 BGB bestehe, da die Mutter in diesem Falle zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht befugt und deshalb für das Unterlassen der Selbsthilfe ihres Kindes rechtlich und tatsächlich nicht verantwortlich sei. Dass es verhältnismäßig und sachgerecht ist, wenn die öffentliche Hand ihre Bereitschaft zur Leistungsgewährung mit der Bereitschaft des allein sorgeberechtigten Elternteils zur angemessenen Mithilfe in dem durch das bürgerlich-rechtliche Unterhaltsrecht vorgegebenen Rahmen verknüpft und dies insbesondere nicht in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Intimsphäre der Mutter eingreift, hat ebenfalls das OVG Münster mit Urteil vom 08.11.1983 (- 8 A 2606/81 -, FEVS 33, S. 420 ff.) entschieden. Brühl vertritt im Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG, 5. Auflage, § 2 Rdnr. 30) zwar die Auffassung, dass der durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG gewährleistete Schutz der Intim- und Privatsphäre der Mutter vorrangig sei. Dem folgt die erkennende Kammer jedoch nicht, sondern schließt sich vielmehr der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Münster an. Es liegt ein Unterschied darin, ob die Intim- und Privatsphäre durch hoheitliche Eingriffe beeinträchtigt wird, oder ob jemand Leistung aus öffentlichen Mitteln begehrt. Im letzteren Falle muss sich der Betreffende es als Hindernis für den Leistungsbezug entgegenhalten lassen, dass er von den ihm gesetzlich an die Hand gegebenen Möglichkeiten, zur Sicherung seines Lebensunterhalts beizutragen, keinen Gebrauch macht. Der Verzicht auf die Geltendmachung gesetzlich gewährter Unterhaltsansprüche bildet dabei jedenfalls bei demjenigen, der seinen Lebensunterhalt ansonsten nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Mit der zitierten Rechtsprechung ist die erkennende Kammer daher der Auffassung, dass zumindest außergewöhnliche, für den Normalfall nicht typische Gründe für das Verschweigen der Vaterschaft geltend und glaubhaft gemacht werden müssen, die auch aus objektiver Sicht so gewichtig erscheinen, dass sie unter den Umständen des einzelnen Falles einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen rechtfertigen. Auf die Frage, ob der Antragsgegner nach § 66 SGB I berechtigt war, wegen des Verschweigens der Vaterschaft den Regelsatz bei der Antragstellerin zu kürzen, kommt es nach dem zuvor Gesagten mithin nicht mehr an, weil die Antragstellerin unter diesen Umständen überhaupt keine Sozialhilfe beanspruchen kann. Es sei jedoch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass vor einer nach § 66 SGB I erfolgten Kürzung das in Absatz 3 dieser Bestimmung vorgeschriebene Verfahren einzuhalten gewesen wäre. Da die Antragstellerin für sich überhaupt keine Sozialhilfe beanspruchen kann, steht ihr auch der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gemäß § 23 Abs. 2 BSHG nicht zu, da es sich hierbei um eine auf ihre Person, und nicht auf die Kinder, bezogene Leistung handelt. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Antragstellerin wieder ein Sozialhilfeanspruch zustehen sollte, ihr der Mehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 2 BSHG nicht ohne weiteres mit der Begründung verweigert werden darf, die über 16 Jahre alten im Haushalt lebenden Kinder könnten an der Betreuung und Erziehung der kleineren Kinder mitwirken. In den Fällen, in denen die Familie unvollständig ist und nur ein Elternteil für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgt, ist der Mehrbedarfszuschlag nur in eng begrenzten Ausnahmefällen nicht zu gewähren, nämlich dann, wenn den alleinerziehenden Hilfeempfänger eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich unterstützt, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt (OVG Lüneburg, B. v. 22.07.1988 - 4 B 227/88 -, FEVS 38, S. 209 ff.). Gegen eine solche nachhaltige Unterstützung bei der Pflege und Erziehung durch ein über 16 Jahre altes im Haushalt lebendes Kind spricht zunächst der Umstand, dass dieses ältere Kind eine Schule besucht (OVG Münster, U. v. 20.06.2000 - 22 A 1305/98 -, FEVS 52, S. 138 ff.). Aus den zuvor bereits dargelegten Gründen entfällt des Weiteren auch ein Sozialhilfeanspruch für den am 06.05.2000 geborenen Sohn Paul. Anders als in dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.1991 muss das Kind sich nämlich die Weigerung der Antragstellerin, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater geltend zu machen, zurechnen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist, wie bereits zitiert, nur deshalb zu einem anderen Ergebnis gekommen, weil im dort entschiedenen Fall die Mutter des Kindes infolge der Amtspflegschaft gemäß § 1706 Nr. 2 BGB zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht befugt war. Das Rechtsinstitut der Amtspflegschaft ist jedoch inzwischen im Bürgerlichen Gesetzbuch abgeschafft worden. Es gibt nur noch eine freiwillige, auf Antrag eines Elternteils eintretende, Beistandschaft des Jugendamts, die gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 1. und 2. BGB allerdings die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen beinhaltet. Anders als bei der Amtspflegschaft wird jedoch durch die Beistandschaft gemäß § 1716 Satz 1 BGB die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine solche Beistandschaft für das Kind Paul überhaupt besteht, war und ist die Antragstellerin jedenfalls jederzeit berechtigt und befugt, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Vater geltend zu machen und auf diese Weise einen zumutbaren Versuch der Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 BSHG zum Bestreiten des Lebensunterhaltes des Kindes zu unternehmen. Ansprüche auf Sozialhilfe, welche die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Haushaltsvorstand und gesetzlicher Vertreter geltend machen kann, bestehen daher allenfalls noch für die beiden Söhne Benjamin (*… 1985) und David (*… 1987), die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG eine ”Bedarfsgemeinschaft” mit der Antragstellerin bilden. Die Tochter Lena-Mirka (*… 1983) ist seit dem 03.06.2001 volljährig und gehört daher der ” Bedarfsgemeinschaft” gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG nicht mehr an, da hiervon nur minderjährige unverheiratete Kinder erfasst werden. Sie macht im Übrigen inzwischen auch selbständig einen Sozialhilfeanspruch für sich geltend. Ebenso gehört das Pflegekind Jenny-Liß (*… 1990) nicht zur ”Bedarfsgemeinschaft” gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG, da es weder ein leibliches noch ein Adoptivkind der Antragstellerin ist. Innerhalb der nach allem aus der Antragstellerin und ihren drei Kindern Benjamin, David und Paul bestehenden Bedarfsgemeinschaft kann jedoch den Kindern Benjamin und David ein Sozialhilfeanspruch nicht schon deshalb versagt werden, weil bei der Antragstellerin und dem Kind Paul eine Bedürftigkeit wegen ihrer Weigerung, von anderen Ressourcen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Gebrauch zu machen, nach § 2 Abs. 1 BSHG zu verneinen ist. Denn auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft des § 11 Abs. 2 BSHG hat jeder Hilfebedürftige grundsätzlich einen eigenen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. BVerwG, B. v. 09.05.1989 - 5 ER 615.89 -, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 13; U. v. 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, S. 268 ff.). So hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 29.08.1988 (- 4 B 202/88 -, FEVS 38, S. 145 ff.) entschieden, dass dann, wenn dem Vater und Haushaltsvorstand gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2. BSHG wegen ”unwirtschaftlichen Verhaltens” die Sozialhilfe zu versagen war, dies nicht zu einer Einschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt bei seinen mit ihm eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kindern führen dürfe. Gleichwohl hat die Antragstellerin jedoch auch für die beiden Kinder Benjamin und David keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da das den Kindern Benjamin und David innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zugute kommende Einkommen den für diese beiden Kinder jeweils anzuerkennenden Bedarf übersteigt. Dabei ist für diesen Fall, wo einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft unterschiedlich zu behandeln sind, der Sozialhilfeanspruch für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft getrennt auszurechnen. Hierbei ergibt sich für das Kind Benjamin ein Bedarf in Höhe des Regelsatzes von 265,00 (sämtliche Beträge in Euro) sowie - da der Haushalt aus insgesamt 6 Personen besteht - in Höhe von 1/6 der Unterkunftskosten von 470,00, mithin 78,33. Dies ergibt insgesamt einen Bedarf in Höhe von 343,33. Diesem Bedarf steht als Einkommen gegenüber zunächst das Kindergeld in Höhe von 154,00. Weiterhin zahlt der Vater der drei im Haushalt der Antragstellerin lebenden ehelichen Kinder eine Unterhaltsleistung in Höhe von monatlich 250,80. Diese Zahlung ergibt sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Girokonto-Auszügen der Monate Juni bis November 2001. Dass sich hieran seitdem etwas geändert hätte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, auch hat sie diese in der Berechnung des Antragsgegners im Bescheid vom 28.08.2002 aufgeführte Leistung nicht in Abrede gestellt. Dabei geht das Gericht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass der Betrag von 250,80 für alle drei im Haushalt der Antragstellerin lebenden ehelichen Kinder gedacht ist, also auch für die Tochter Lena-Mirka, die seit dem 03.06.2001 volljährig ist und deshalb seitdem eigentlich einen eigenen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater geltend machen müsste. Dies wird deshalb unterstellt, weil die Antragstellerin bereits in einem früheren, vor der Volljährigkeit der Tochter Lena-Mirka, gestellten Sozialhilfeantrag eine Unterhaltsleistung in dieser Höhe angegeben hat. Dem Kind Benjamin wird somit ein Drittel dieses Betrages, also 83,60, als Einkommen angerechnet. Darüber hinaus ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG für die Frage, ob das Kind Benjamin seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, auch das Einkommen der Antragstellerin anzurechnen. Als anzurechnendes Einkommen der Antragstellerin zählen dabei allerdings nicht die Leistungen, welche die Antragstellerin nach § 39 SGB VIII vom Jugendamt der Stadt Fulda für das in ihrem Haus lebende Pflegekind Jenny Liß erhält. Jenny Liß befindet sich offensichtlich im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) bei der Antragstellerin in Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. In diesem Falle ist nach § 39 Abs. 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Nähere Bestimmungen darüber, in welcher Weise der notwendige Unterhalt des Kindes durch laufende Leistungen sowie einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gedeckt wird, enthalten die Absätze 2 bis 6 von § 39 SGB VIII. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen erhält die Antragstellerin monatlich einen Pflegegeldgrundbetrag in Höhe von 470,00 und einen Erziehungsbeitrag in Höhe von 183,00, wobei diese Leistungen um 1/4 des Kindergeldes, mithin um 38,50, gekürzt werden, so dass monatlich 614,50 zur Auszahlung kommen. Dass der ”Erziehungsbeitrag” kein nach §§ 76 ff. BSHG anrechenbares Einkommen der Pflegeperson darstellt, sondern eine für den Unterhalt des Pflegekindes zweckbestimmte Leistung ist, hat die Rechtsprechung (VGH Mannheim, U. v. 09.12.1966 - 6 S 2472/94 -, recherchiert bei Juris; OVG Münster, U. v. 24.11.1995 - 24 A 4833/94 -, FEVS 46 S. 452 ff.) bereits entschieden. Dasselbe gilt, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, auch für den Pflegegeldgrundbetrag. Dies ergibt sich u. a. aus den Gründen, mit denen die zitierten Entscheidungen eine Anrechnung des Erziehungsbeitrags als Einkommen ablehnen. Hiernach besteht die Zweckbestimmung dieser Leistung darin, den gesamten Lebensbedarf des in Vollzeitpflege befindlichen Kindes zu decken, die Leistung ist also gezielt auf die Person des Kindes bezogen und kann deshalb nicht - auch nicht teilweise - als Einkommen der Pflegeperson angesehen werden. Diese personenbezogene Zweckbestimmung gilt selbstverständlich erst recht für den Pflegegeldgrundbetrag, der den Grundbedarf des Lebensunterhalts decken soll. So hat auch der VGH Mannheim bei der von ihm durchgeführten Berechnung der Sozialhilfe der dortigen Klägerin in dem zitierten Urteil vom 09.12.1996 nicht nur den Erziehungsbeitrag, sondern die gesamte im Rahmen der Jugendhilfe für die Pflegekinder gewährte Leistung bei der Berechnung des Einkommens der Pflegeperson nach BSHG außer Betracht gelassen. Die Leistung nach § 39 SGB VIII ist auch von ihrer Rechtsnatur her nicht aufteilbar. Die getrennte Ausweisung eines Pflegegeldgrundbetrags und eines Erziehungsbeitrags ist vielmehr lediglich Ausdruck der in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen pauschalierenden Berechnungsweise und ändert nichts daran, dass es sich um eine einheitliche Leistung handelt, welche gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII den gesamten notwendigen Unterhalt des Kindes einschließlich der Kosten der Erziehung sicherstellt. Dass es sich nicht um Einkommen der Pflegeperson handelt, ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus den einschlägigen Vorschriften über die Hilfe zur Erziehung, welche gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten gewährt wird. Deshalb steht auch der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege dem Personensorgeberechtigten zu (BVerwG, U. v. 04.09.1997 - 5 C 11/96 -, FamRZ 1998, S. 551 f.; U. v. 12.09.1996 - 5 C 31.95 -, NJW 1997, S. 2831 f.). Die Pflegeperson, in deren Haushalt sich ein Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII befindet, ist jedoch normalerweise nicht zur Personensorge berechtigt - es sei denn, sie sei (zufälligerweise) auch Vormund des Kindes, wofür der vorliegende Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte bietet. Bezüglich des der Antragstellerin für das Pflegekind Jenny in Höhe von 154,00 monatlich gewährten Kindergeldes gilt, dass dieses ”nur dann als Einkommen des Pflegekindes angesehen werden” kann (vgl. OVG Münster, U. v. 18.12.1978 - 8 A 1288/77 -, DVBl. 1979, S. 595 ff.), wenn und soweit es dem Pflegekind tatsächlich zugewendet wird, wofür aber eine Vermutung spricht. Denn wenn jemand ein Pflegekind in seine Familie aufnimmt und gerade aus diesem Anlass aus öffentlichen Mitteln Kindergeld bezieht, entspricht es auch einer sittlichen Pflicht, dass er das Kindergeld an das Pflegekind weitergibt. Die entsprechende Vermutung wird dadurch bekräftigt, dass ein Viertel des für das Pflegekind Jenny gewährten Kindergeldes auf die Leistung nach § 39 SGB VIII angerechnet wird. Andererseits übersteigt die selbst nach Abzug des Kindergeldanteils noch in Höhe von 614,50 gewährte Leistung nach § 39 SGB VIII deutlich den sozialhilferechtlichen Bedarf des Pflegekindes. Unter diesen Umständen sowie im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin auch aus erzieherischen Gründen die in ihrem Haushalt lebenden Kinder gleichbehandeln und keines von ihnen bevorzugen dürfte, erscheint eine sittliche Pflicht, das für das Pflegekind gewährte Kindergeld diesem in vollem Umfange auch zuzuwenden, nicht ohne weiteres gegeben - was wiederum dafür spricht, die Vermutung jedenfalls in Höhe von 3/4 des Kindergeldes als widerlegt anzusehen. Diese Frage kann jedoch für die Entscheidung im vorliegenden Fall letztlich offen bleiben, weil auch ohne die Anrechnung von 3/4 des für das Pflegekind Jenny gewährten Kindergeldes das für die Kinder Benjamin und David nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG anzurechnende Einkommen der Antragstellerin den Bedarf dieser Kinder übersteigt. Das Einkommen der Antragstellerin, welches hiernach anzurechnen ist, stellt zunächst das Wohngeld in Höhe von 218,00 dar. Dieses dient dem Unterkunftsbedarf der 6 im Haushalt lebenden Personen, mithin auch der volljährigen Tochter Lena-Mirka, deren Sozialhilfeanspruch gesondert zu berechnen ist. Die restlichen 5/6, mithin 181,66, stehen jedoch als Einkommen zur Deckung des Bedarfs der Kinder Benjamin und David zur Verfügung, da bei der Antragstellerin und dem Kind Paul eine Bedürftigkeit aus den zuvor genannten Gründen nicht anzuerkennen ist und der Bedarf des Pflegekindes Jenny, einschließlich des auf sie entfallenden Anteils der Kosten der Unterkunft, durch die monatliche Leistung nach § 39 SGB VIII in Höhe von 614,50 gedeckt ist. Der Unterhaltsvorschuss, welcher in Höhe von 111,00 für das Kind Paul gezahlt wird, kann dagegen nicht als Einkommen der Antragstellerin gelten, da Anspruchsberechtigter gemäß § 1 Abs. 1 Unterhaltsvorschussgesetz das Kind ist. Diese Leistung mindert allerdings den Bedarf des Kindes Paul, welcher in Höhe des Regelsatzes von 162,00 und der anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 78,33, mithin insgesamt 240,33, besteht, auf 129,33. Das für das Kind Paul in Höhe von 179,00 gewährte Kindergeld kann daher bezüglich des den Bedarf von 129,33 übersteigenden Betrages, mithin 49,67, als nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG zu berücksichtigendes Einkommen der Antragstellerin angesehen werden. Von diesem Einkommen ist allerdings, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG eine Privat-Haftpflichtversicherung abzusetzen, da diese Vorschrift nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen, sondern auch die nach Grund und Höhe angemessenen Beiträge zu privaten Versicherungen anerkennt. Bei der ”Angemessenheit” ist auszugehen von den objektiven Verhältnissen, d. h. von den bei einer Durchschnittsfamilie ähnlicher Art üblichen und notwendigen Vorkehrungen gegen Risiken des täglichen Lebens. Hierzu gehört normalerweise auch eine angemessene freiwillige Haftpflichtversicherung (Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage, § 76 Rdnr. 38). Fraglich ist allerdings, ob die Antragstellerin das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung für das Jahr 2002 glaubhaft gemacht hat, da sich in den Akten nur eine Beitragsrechnung für 2001 befindet. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da der dort genannte Jahresbeitrag von 71,22 5,93 im Monat ausmacht. Selbst wenn man diesen Betrag von dem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 181,66 zuzüglich 49,67, insgesamt also 231,33, absetzt, ergibt sich noch ein anzurechnendes Einkommen von 225,40, welches auf die beiden Kinder Benjamin und David je zur Hälfte aufzuteilen ist, so dass auf jedes Kind 112,70 entfällt. Das Einkommen des Kindes Benjamin setzt sich mithin zusammen aus dem Kindergeld in Höhe von 154,00, der anteiligen Unterhaltsleistung des Vaters in Höhe von 83,60 und dem anteiligen, nach § 11 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BSHG anzurechnenden Einkommen der Mutter in Höhe von 112,70, was zusammen 350,30 ergibt und damit den anzuerkennenden Bedarf in Höhe von 343,33 übersteigt. Dieselbe Berechnung ergibt sich für das Kind David. Nach allem kann die Antragstellerin weder für sich noch für ihre drei Kinder Benjamin, David und Paul Sozialhilfe beanspruchen, so dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.