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Urteil

7 E 2772/01.A

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:1205.7E2772.01.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte scheidet gemäß Art 16 a Abs. 2, Satz 1 und 2 GG, § 26 a Abs. 1 und 2 AsylVfG i. V. m. Anlage 1 hierzu schon deshalb aus, weil die Kläger nach dem 01.07.1993 auf dem Landwege und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Dass der sichere Drittstaat nicht feststeht, weil die Kläger keine näheren Angaben über ihren Reiseweg von Bosnien nach Deutschland gemacht haben, schließt eine Anwendung des § 26 a AsylVfG nicht aus, da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist, so dass eine Einreise auf dem Landwege nur über einen solchen Staat möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 07.11.1995 – 9 C 73.95– InfAuslR 1996, 152; HessVGH, U. v. 26.03.1997 – 12 UE 4659/96 – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung). Sodann liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in den Personen der Kläger nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16 a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 10.05.1994 - 9 V 504.93 -, BVerwGE 96, 24). Den Klägern droht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) jedoch keine politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Art. 16 a Abs. 1 GG. Politisch ist eine Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a. a. O.). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum miteinbeziehen muss (BVerwG, Urteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760). Einem Asylbewerber, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d. h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980, a. a. O.). Laut Verfassung von Bosnien und Herzegowina ist die Europäische Konvention über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit ihren Protokollen unmittelbares staatliches Recht und hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Zusätzlich müssen die im Anhang der Verfassung aufgelisteten wichtigsten Menschenrechtsabkommen angewendet werden. Ebenso wie die Verfassung des Gesamtstaates verleiht die Verfassung der Föderation von Bosnien und Herzegowina (FBIH) den Menschen- und Minderheitenrechten eine herausragende Bedeutung; die verfassungsrechtlich verankerte Institution der Ombuds-Leute hat die Funktion, die Einhaltung dieser Rechte im Föderationsgebiet zu überwachen (AA, Lagebericht vom 11.09.1998). In dem am 14.12.1995 in Paris unterzeichneten und in Dayton verhandelten Abkommen ist im Annex 6 festgelegt, dass die Beachtung der Menschenrechte durch eine Menschenrechtskommission für Bosnien und Herzegowina überwacht wird, wobei diese durch den UN-Sonderberichterstatter für Menschenrechte, den Hohen Repräsentanten, die OSZE, die EU und den Europarat unterstützt wird (vgl. AA, a. a. O.). Den Klägern droht insbesondere keine politische Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bzw. ihrer Religionszugehörigkeit. Die Gruppe der Roma unterlag in Bosnien-Herzegowina zu keinem Zeitpunkt einer Gruppenverfolgung. Von den Kämpfen im Rahmen des Bürgerkrieges waren die Roma betroffen wie andere Bevölkerungsgruppen auch. Zwar wird berichtet von Orten, in denen dort lebende Roma im Jahre 1993 zu Zwangsarbeiten herangezogen wurden und im Rahmen der Kampfhandlungen auch getötet wurden (UNHCR an VG Kassel v. 01.09.1995). Weder von Serben noch von Kroaten bzw. Muslimen wurden jedoch damals Äußerungen bekannt, nach denen die Roma gezielt aus ihren angestammten Gebieten vertrieben werden sollten (AA an VG Freiburg v. 26.08.1993). Für die Zeit ab etwa Herbst 1994 wird überhaupt über keinerlei derartige Vorfälle mehr berichtet. Eine (staatliche) Verfolgung der Roma allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit ist auch seitdem nicht mehr bekannt geworden (AA an VG Kassel v. 15.01.1996 bzw. v. 30.10.1997; AA an VG Berlin v. 25.11.1997). Vielmehr genießen Roma verfassungsgemäß die gleichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger auch. Sofern es zu Übergriffen Privater gegen Roma kommt, so verweigern staatliche Stellen den Schutz nicht (AA an VG Koblenz v. 26.11.1997). Davon abweichende Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus dem Bericht einer Expertenkommission, welche im Auftrag des Rats der Europäischen Gemeinschaft vom 16. bis 21.05.1996 Bosnien-Herzegowina bereist hat, um sich ein Bild über die dortige Situation der Roma zu verschaffen (Fact-Finding Mission to Bosnia and Herzegovina on the Situation of the Roma/Gypsies, 20.06.1996). Dort wird u. a. ausgeführt, dass die Roma während des Bürgerkrieges kein besonderes Ziel einer ethnischen Säuberung waren, da sie mit keiner der drei Volksgruppen (Moslems, Kroaten, Serben), die den Konflikt untereinander ausgetragen haben, identifiziert wurden. Viele Roma wurden getötet, als Soldaten in der bosnischen Armee oder bei Massakern gegen die muslimische Bevölkerung. Gegenwärtig - d. h. im Mai 1996 - sei festzustellen, dass auf dem Territorium der serbischen Teilrepublik, Republika Srpska (RS), die Siedlungen der Roma entweder zerstört bzw. vermint worden seien, oder es seien ihre Häuser von serbischen Flüchtlingen besetzt. Die wenigen dort noch zurückgebliebenen Roma berichteten von Feindschaft ihnen gegenüber und einem Klima von extremem Nationalismus und Intoleranz gegenüber jedem nicht-serbischen Element (wobei allerdings - wie an anderer Stelle noch aus auszuführen sein wird - davon auszugehen ist, dass sich die Situation inzwischen gebessert hat). Für das Gebiet der FBIH werden dagegen keinerlei Diskriminierungen oder gar Verfolgungshandlungen durch die dortigen Staatsorgane berichtet. Es wird jedoch beklagt, dass die Roma als Randgruppe unter den allgemeinen Schwierigkeiten der Wohnraumbeschaffung, Lebensmittelversorgung, medizinischen Versorgung und Arbeitssuche stärker zu leiden hätten als der Rest der Bevölkerung. Roma würden sicherlich nicht in gleichem Maße wie die Bosnier oder Kroaten von der Unterstützung durch die Gemeinden bei der Wiederansiedlung profitieren. Es sei aus vielen Aussagen von Roma hervorgegangen, dass sie durch das Netz der humanitären Hilfe gefallen seien, da die Verteilung der Hilfsgüter oft den drei großen mono-ethnischen Hilfsagenturen überlassen worden sei, nämlich der Caritas für die katholischen Kroaten, Merhamet für die Moslems und Dobra V. für die orthodoxen Serben. Außerdem sei die Verteilung der Hilfe auch von der politischen Verbundenheit mit den regierenden Parteien abhängig gewesen. Die Kommission sei darüber informiert worden, dass, von wenigen Ausnahmen abgesehen, den Roma grundsätzlich die Hilfe durch die zuvor genannten Organisationen verweigert worden sei. Es sei zu befürchten, dass sich diese Art der Diskriminierung in Zukunft wiederhole, wenn Flüchtlinge zu früh nach Bosnien zurückkehrten. Die Spannungen, welche aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in Bosnien bestünden, könnten die traditionelle Feindschaft gegenüber den Roma steigern. Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 11.09.1998 und ebenso in dem jüngsten Lagebericht vom 16.01.2002 dagegen aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma an den Hilfsprogrammen in Bosnien-Herzegowina ebenso teilhaben könnten, wie alle andren Hilfsbedürftigen auch. Wenn die Angehörigen der Volksgruppe der Roma überdurchschnittlich von materieller Not betroffen seien, so lägen die Gründe hierfür im wesentlichen in der fehlenden bzw. mangelhaften Schul- und Berufsausbildung sowie der teilweise fehlenden Bereitschaft, sich den sozialen Verhältnissen des Landes anzupassen. Zusammenfassend können Roma heute auf dem Gebiet der FBIH verfolgungsfrei leben (so ausdrücklich auch: AA, Lagebericht vom 11.09.1998). Gegenüber privaten Übergriffen genießen sie staatlichen Schutz. Probleme ergaben sich allerdings in der Zeit unmittelbar nach Beendigung des Bürgerkriegs bei Rückkehr in die RS für Personen, die nicht der Volksgruppe der Serben angehörten. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.09.1998 lebten in der RS als Folge von Völkermord und Vertreibungen der letzten Jahre fast ausschließlich Serben. Zwar gab es einzelne positive Beispiele und Ansätze für die erfolgreiche Rückführung und friedliche Integration von Minderheiten. Jedoch war im Lagebericht vom 11.09.1998 nach wie vor davon die Rede, dass es in der RS zu privaten Übergriffen gegen Rückkehrer komme, die den Minderheiten angehörten, und dass insbesondere die Polizei Minderheiten nicht immer den geschuldeten Schutz und die nach dem Friedensabkommen garantierte Sicherheit gewähre, sondern es nach bestätigten Berichten immer wieder zu unterlassenen Hilfeleistungen der Polizei bei Übergriffen seitens der Bevölkerung auf Minderheiten komme. Inzwischen hat sich die Situation der Minderheiten in der RS jedoch nach und nach gebessert . Dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.01.2002 zufolge herrscht zwar an vielen Orten weiterhin tiefes Misstrauen zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen, das sich auch im Verhältnis der Verwaltungs-/Gerichtsbehörden zu den Bürgern (je nach ethnischer Konstellation) wiederspiegelt. Hinzu kommen politische Interessen, andere Ethnien nach Möglichkeit zu marginalisieren. Hieraus ergeben sich gezielte Diskriminierungen, vor allem gegenüber rückkehrenden Flüchtlingen, in den Bereichen Beschäftigung, Erziehung, Eigentum sowie Gesundheitsversorgung. Die Intensität dieser Verhaltensweisen geht gleichwohl - so das Auswärtige Amt - in aller Regel nicht soweit, Leben oder persönliche Freiheit des Einzelnen akut zu gefährden. Mit der Verabschiedung von Gesetzen zum Justiz- und Staatsanwaltsdienst im April 2000 in der RS und im Mai 2000 in der FBIH sind die Grundlagen für eine professionellere Justiz gelegt worden. Im März 2001 richtete der Hohe Repräsentant die Unabhängige Justizkommission ein, zu deren Aufgaben es zählt, bei der Umsetzung der geplanten Justizreform in Bosnien und Herzegowina unterstützend tätig zu werden sowie das Verhalten von Richtern und Staatsanwälten auf seine Konformität mit ethnischen Berufsstandards zu überprüfen. Insgesamt werden in jüngerer Zeit keine Vorfälle mehr berichtet, in denen staatliche Organe in der RS Personen, die nicht der Volksgruppe der Serben angehören, Schutz und Hilfe verweigert bzw. diese gar allein wegen ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit verfolgt hätten. Darüber, dass hier die Situation der Roma in der RS etwa schlechter wäre als die anderer nicht-serbischer Minderheiten, liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor. Vielmehr heißt es im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.01.2002, dass Roma wegen der allgemein schwierigen Situation der Nicht-Serben in der RS - zumindest soweit sie sich nicht zur serbisch orthodoxen Kirche bekennen - mit den gleichen Schwierigkeiten rechnen müssen wie Bosniaken oder Kroaten. Auch haben sich die Roma in der RS in einer eigenen Interessenvertretung, der Roma Assoziation, organisiert. Ein Indiz für die schrittweise Besserung der Situation der Minderheiten in der RS ist nach Auffassung des Gerichts auch darin zu sehen, dass - lt. Lagebericht vom 16.01.2002 - die Zahl der nicht-serbischen Rückkehrer in die RS im Jahre 2001 deutlich zugenommen hat und insgesamt im Zeitraum seit dem Dayton-Abkommen bis zum 31.03.2001 54.408 Nicht-Serben in die RS zurückgekehrt waren (davon 49.635 Bosniaken moslemischen Glaubens). Nach allem droht den Klägern bei Rückkehr in ihr Heimatgebiet in der RS keine politische Verfolgung. Außerdem können die Kläger auch auf das Gebiet der FBIH ausweichen und versuchen, dort etwa in der ihrer Heimatregion unmittelbar benachbarten Region um Bihac und Velika K., die überwiegend von Moslems bewohnt wird, Aufnahme zu finden. In der FBIH leben Roma - wie zuvor dargelegt - frei von politischer Verfolgung. Des weiteren besteht für die Kläger auch nicht die Gefahr einer menschenrechtswidrigen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK. Erst recht sind für mögliche Gefahren der Folter i. S. d. § 53 Abs. 1 AuslG oder einer Bestrafung mit der Todesstrafe i. S. d. § 53 Abs. 2 AuslG keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Abschiebung der Kläger nach Bosnien-Herzegowina steht auch nicht das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dazu zählen gemäß Satz 2 dieser Vorschrift jedoch nicht Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, wie etwa typische Bürgerkriegsgefahren. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der zuständigen Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt. Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden, daß von der Abschiebung eines Ausländers, der unter Satz 1 der Vorschrift fällt, dann abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95–BVerwGE 99, 324; U.v. 18.04.1996 – 9 C 77.95–Buchholz, 402.240, § 53 Nr. 4; VGH Baden-Württemberg, B.v. 17.03.1997 -11 S 3301/96– InfAuslR 1997, 259). Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn die zuständige Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Befugnis nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen besteht in Bosnien-Herzegowina nicht landesweit eine derart extreme Gefahrenlage, die jeden zurückkehrenden Flüchtling bei seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Zwar wurde Bosnien-Herzegowina nach Schätzung der Weltbank zu 50 % bis 60 % zerstört, die industrielle Produktion sank auf 8 % bis 12 % des Vorkriegsniveaus. Die Versorgung mit Lebensmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizungsmaterial ist jedoch landesweit sichergestellt. Eine Verschlechterung der Versorgungslage durch die Rückkehr von Flüchtlingen ist bislang nicht eingetreten (AA Lagebericht vom 16.01.2002). Im Gesundheitswesen wird prinzipiell allen zurückkehrenden Flüchtlingen das gleiche Recht auf Zugang zum Gesundheitswesen eingeräumt wie den bereits dort lebenden Einwohnern. Jeder Bürger in Bosnien und Herzegowina hat das Recht, einen Arzt zu konsultieren, und das Recht auf kostenlose Behandlung in Krankenhäusern und Klinken (AA, Lagebericht vom 11.09.1998). Die WHO bestätigt in einem offiziellen Merkblatt, dass sich trotz der noch andauernden Abhängigkeit bosnischer Stellen von internationaler Unterstützung die Lage der medizinischen Grundversorgung auf einem zufriedenstellenden Standard befindet (AA, Lagebericht vom 06.04.1998; AA an VG Stuttgart vom 29.07.1997).Mit den beiden im Juni 1999 in Kraft getretenen Gesetzen zum Schutz der Gesundheit und zur Regelung der Krankenversicherung in der RS liegt zusammen mit den beiden inhaltlich fast identischen Gesetzen der FBIH (in Kraft seit Dezember 1997) nunmehr ein vollständiges Regelwerk vor (AA Lagebericht vom 16.01.2002). Weder in den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.09.1998 und vom 12.05.1999, 20.12.2000 sowie vom 16.01.2002, noch in anderen einschlägigen Berichten (z.B. Informationsstelle von Caritas und Diakonie in Sarajevo: Die Situation in Bosnien-Herzegowina im Herbst 1998) ist davon die Rede, dass in Bosnien allgemein eine Hungersnot herrscht, noch sind konkrete Fälle berichtet, in denen Personen verhungert sind oder wegen Obdachlosigkeit und/oder medizinischer Unterversorgung umgekommen sind bzw. schwerste Verletzungen erlitten haben. Auch wenn das soziale Netz der Hilfe und Versorgung nicht lückenlos ist, so sind nach wie vor in Bosnien zahlreiche Hilfsorganisationen, UNHCR-Vertreter und Vertreter anderer internationaler Organisationen präsent, und es ist eine freie Berichterstattung durch Presse und Medien möglich. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass entsprechende Berichte aus den zuvor genannten Quellen vorlägen, wenn Menschen in Bosnien einer extremen, lebensbedrohlichen Unterversorgung ausgeliefert wären. Diese Überlegungen gelten letztlich auch für die Volksgruppe der Roma, obwohl deren Situation kritischer ist als die der übrigen bosnischen Bevölkerung. So wird in der ”Zusammenfassung der UNHCR-Position bezüglich jener Gruppen und Personen aus Bosnien-Herzegowina, die weiteren internationalen Schutzes bedürfen” vom 22.06.1998 darauf hingewiesen, dass die Roma die meisten ihrer traditionellen Einnahmequellen verloren hätten und mit einer prekären Wohnsituation konfrontiert seien. Deshalb erschienen Mitglieder dieser Volksgruppe in der bosnischen Nachkriegsgesellschaft sogar noch weniger integriert als vor den bewaffneten Auseinandersetzungen. Schwere Fälle von Diskriminierung, die sich aus einer Kumulation dieser Benachteiligungen ergäben, machten weiterhin internationalen Schutz notwendig. Ähnlich sind die - zuvor bereits wiedergegebenen - Ausführungen der Expertenkommission in dem bereits zitierten Bericht vom 20.06.1996 (Fact-Finding Mission). Demgegenüber führt das Auswärtige Amt jedoch - wie ebenfalls bereits zitiert - bereits in seinem Lagebericht vom 11.09.1998 aus, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma an den Hilfsprogrammen in Bosnien-Herzegowina ebenso teilhaben könnten, wie alle andren Hilfsbedürftigen auch. Diese Auskunft findet sich unverändert auch in den Lageberichten vom 20.12.2000 und vom 16.01.2002. Selbst wenn man aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon ausgeht, dass Roma bei der Beschaffung von Wohnraum, von Arbeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts sowie beim Zugang zu humanitärer Hilfe gegenüber den in Bosnien-Herzegowina dominierenden Volksgruppen der Serben, Kroaten und Moslems benachteiligt werden, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass einer Rückkehr von Roma nach Bosnien-Herzegowina grundsätzlich das Abschiebungshindernis des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegensteht. Zunächst handelt es sich bei den zuvor genannten Problemen um Gefahren, denen die Bevölkerungsgruppe der Roma in Bosnien-Herzegowina allgemein ausgesetzt ist, so dass die Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hier nicht unmittelbar angewendet werden kann, sondern allenfalls - wie eingangs bereits erläutert - im Wege der verfassungskonformen Auslegung. Das Gericht müsste somit davon überzeugt sein, dass man die Kläger im Falle ihrer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, da - wie bereits ausgeführt - keine konkreten Fälle berichtet sind, in denen Personen verhungert sind oder wegen Obdachlosigkeit und/oder medizinischer Unterversorgung umgekommen sind bzw. schwerste Verletzungen erlitten haben. So ist es letztlich ja auch den Klägern gelungen, ab Oktober 1998 bis Anfang April 2001 in Bosnien-Herzegowina ihr Auskommen zu finden. Seitdem hat sich die allgemeine Versorgungslage in Bosnien-Herzegowina jedoch nicht verschlechtert. Rechtmäßig ist auch die Abschiebungsandrohung, die nach § 34 Abs. 1, Satz 1 AsylVfG ergeht, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kläger tragen nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen sind. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1973 geborene Kläger zu 1. und seine 1990, 1992, 1995, 1996 und 1999 geborenen Kinder - die Klägerinnen zu 2. bis 6. - sind bosnische Staatsangehörige moslemischen Glaubens; sie gehören, ihren Angaben zufolge, der Volksgruppe der Roma an. Der Kläger zu 1. hielt sich zusammen mit seiner Ehefrau und der Klägerin zu 2. seit 1992 als Bürgerkriegsflüchtling in der Bundesrepublik Deutschland auf, wo die Klägerinnen zu 3., 4. und 5. geboren wurden. Im Februar 1998 reisten die Kläger zu 1. bis 5. in die Vereinigten Staaten von Amerika, um dort Aufenthalt zu nehmen. Am 01.10.1998 kehrten sie jedoch von dort wieder nach Bosnien-Herzegowina in ihren Heimatort Bosanski Novi (heute: Novi Grad) in der Teilrepublik Republika Srpska (RS) zurück. Dort wurde 1999 die Klägerin zu 6. geboren. Am 21.09.2001 beantragten die Kläger - zusammen mit der Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter der Klägerinnen zu 2. bis 6., deren Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2002 abgetrennt wurde - ihre Anerkennung als Asylberechtigte und trugen in ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, sie seien Anfang April 2001 in einem LKW von Bosanski Novi aus auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gereist, hätten sich am 11.04.2001 bei der Ausländerbehörde in Köln gemeldet und dort eine bis zum 16.11.2001 befristete Duldung erhalten. Nachdem sie es versäumt hätten, rechtzeitig eine Verlängerung der Duldung zu beantragen, hätten sie auf Anraten ihres Anwalts Asyl beantragt. Sie hätten 1998 an sich in Amerika bleiben wollen, seien jedoch von Verwandten und Bekannten angerufen worden, welche ihnen gesagt hätten, dass man gemeinsam ihr Haus wieder aufbauen und dort leben werde. Bei ihrer Ankunft hätten sie dann aber festgestellt, dass das Haus nicht aufgebaut sei und die meisten der Verwandten und Bekannten, welche sie zur Rückkehr ermutigt und Hilfe beim Wiederaufbau versprochen hätten, inzwischen ausgereist seien. Sie hätten dann zunächst bei einer Schwester des Klägers zu 1. gewohnt und von im Ausland ersparten Geld gelebt. Der Kläger zu 1. habe dann versucht, seine frühere Erwerbstätigkeit, den Verkauf von Textilien, wieder aufzunehmen. Der Kläger zu 1. sei immer wieder von der Polizei angesprochen worden, weil er eine andere Hautfarbe habe. Man habe ihm gesagt, dass er nicht hierher gehöre und in den Kosovo gehen solle, obwohl er doch in Bosnien geboren sei und aus Bosnien stamme. Zuletzt sei er im Februar 2001 in einem Bistro, als er einen Kaffee getrunken habe, von einem Mann angesprochen und als Zigeuner bezeichnet worden. Er habe geantwortet, er sei ein Mensch, genauso wie alle anderen. Daraufhin sei er von einem Polizisten, in dessen Begleitung sich der Mann befunden habe, geschlagen worden. Sie seien von Nachbarn belästigt worden, und die Kinder seien in der Schule beschimpft und geschlagen worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 22.10.2001 die Asylanträge der Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina an. Der Bescheid wurde am 31.10.2001 zugestellt. Am 12.11.2001 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung berufen sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, sie hätten vor ihrer Ausreise in einem Haus gewohnt, welches Serben gehörte, die während des Bürgerkriegs geflohen waren. Der Vater des Klägers zu 1. sei im Bürgerkrieg ums Leben gekommen. Vor dem Krieg hätten sie ein eigenes Haus gehabt, welches aber niedergebrannt sei. Sie hätten kein Geld, um es wieder aufzubauen, und ohne Eigenbeteiligung bekomme man keine Aufbauhilfe. Man habe sie mit dem Tod bedroht. Keiner habe sie dort gewollt. Man habe ihnen vorgeworfen, dass sie während des Krieges nicht dort gewesen seien. Zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts seien sie von Verwandten aus Amerika unterstützt worden; sie hätten ihre Kleider verkaufen müssen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass in den Personen der Kläger die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 08.11.2002 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 05.12.2002, Bezug genommen sowie auf den Inhalt der Akte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Asylverfahren der Kläger (1 Heftstreifen), die zum Verfahren beigezogen wurde und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.