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Urteil

7 E 3306/00.A

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:1212.7E3306.00.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) weder Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte noch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG -; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht. Eine Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte scheidet gemäß Art 16 a Abs. 2, Satz 1 und 2 GG, § 26 a Abs. 1 und 2 i. V. m. Anlage 1 hierzu schon deshalb aus, weil die Kläger nach dem 01.07.1993 auf dem Landwege und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Dass der sichere Drittstaat nicht feststeht, weil die Kläger keine näheren Angaben über ihren Reiseweg vom Kosovo nach Deutschland gemacht haben, schließt eine Anwendung des § 26 a AsylVfG nicht aus, da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist, so dass eine Einreise auf dem Landwege nur über einen solchen Staat möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 07.11.1995 – 9 C 73.95– InfAuslR 1996, 152; HessVGH, U. v. 26.03.1997 – 12 UE 4659/96 – unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung). Sodann liegen auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Kläger nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Asylrechts nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes– GG - sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. Politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 AuslG ist, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. -, BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u. a. -, BVerfGE 76, 143, und vom 20.05.1992 – 2 BvR 205/92 u. a. – NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 – 9 C 321.85–Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG, Nr. 64). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, vom 23.01.1991 – 2 BvR 902/85 u. a. – BVerfGE 83, 216 und vom 11.05.1993 – 2 BvR 1989/92 u.a. – NVwZ 1993, 975). Eine politische Verfolgung im v.g. Sinne droht den Klägern bei Rückkehr nach Jugoslawien zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach der Überzeugung des Gerichts nicht. Eine Verfolgung durch jugoslawische bzw. serbische Staatsorgane allein wegen der albanischen Volkszugehörigkeit konnte nur auf dem Höhepunkt der Kosovo-Krise im Frühjahr bzw. Frühsommer 1999 festgestellt werden und richtete sich vor allem gegen die aus der Provinz Kosovo stammenden bzw. dort ansässigen Albaner. Jedoch hat sich seit dem Amtsantritt des neu gewählten jugoslawischen Präsidenten Kostunica am 07.10.2000, den Parlamentswahlen in Serbien vom 23.12.2000 und der darauf folgenden Neubildung der serbischen Regierung unter Ministerpräsident Djindjic - woraufhin der bisherige Geheimdienstchef Markovic zunächst entlassen und später sogar inhaftiert wurde - die Menschenrechtssituation in Serbien spürbar gebessert. Dies wirkt sich auch zugunsten der in Serbien lebenden Minderheiten aus. So wurde ein Sandzak-Moslem, Razim Lajic, zum Minderheitenminister berufen, ein Ungar ist stellvertretender Ministerpräsident der neuen serbischen Regierung. Der Minderheitenminister hat bereits ein neues Minderheitengesetz angekündigt, das Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard verankern soll. (zu alledem: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien vom 08.05.2001). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 06.02.2002 zufolge staatliche Repressionen, wie sie im Regime Milosevic üblich waren, nicht mehr stattfinden und die Lage der bisher besonders benachteiligten Minderheiten (Sandzak-Moslems, Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) sich deutlich verbessert hat. Die Situation in der südöstlich an die Provinz Kosovo unmittelbar angrenzenden Region Südserbien, wo ebenfalls eine Gruppe albanischer Volkszugehöriger lebt (ca. 70.000, lt. Volkszählung von 1991), war allerdings dadurch gekennzeichnet, dass dort – ermutigt durch die ”Befreiung” des Kosovo im Sommer 1999 – eine albanische Untergrundbewegung (UCPMB) Aktivitäten gegen die serbischen Staatsorgane entfaltete. Dabei nutzte die UCPMB die 5 km breite Sicherheitszone (Zone of Separation) entlang der Grenze zum Kosovo, aus der sich die jugoslawische Armee im Zuge des Kosovo-Militärabkommens zurückgezogen hatte. Es gab Anschläge auf serbische Polizei und jugoslawische Soldaten mit Toten und Verletzen und bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen diesen Kräften und UCPMB-Aktivisten. Diese Konflikte führten zu repressivem Vorgehen serbischer Sicherheitsorgane und jugoslawischer Armee gegen die albanische Zivilbevölkerung, die der Unterstützung der UCPMB verdächtigt wurde, und in der Folge zu Flüchtlingsbewegungen albanischer Volkszugehöriger in das Kosovo, die im Jahr 2000 ihren Höhepunkt erreichten. In den Ausführungen von UNHCR Berlin vom März 2001 zum Thema ”Ethnische Albaner aus Südserbien” ist davon die Rede, dass sich die Sicherheitslage im Presevo-Tal in Südserbien seit November 2000 ständig verschlechtert habe. Am 18.02. seien drei serbische Polizisten durch eine kurz zuvor gelegte Mine getötet worden; wenige Stunden später sei ein UCPMB-Kommandant erschossen worden; am 07.03. seien jugoslawische Soldaten getötet bzw. verletzt worden. Im Mai 2001 wurde ein von der Europäischen Union und NATO vermitteltes Friedensabkommen unterzeichnet, welches u.a. die Rückkehr der serbischen und jugoslawischen Sicherheitskräfte in die Pufferzone entlang der administrativen Grenze zwischen Kosovo und Südserbien beinhaltete. In einer Stellungnahme an das VG Köln vom 13.06.2001 führte die Gesellschaft für bedrohte Völker, Göttingen, zur Situation Ende Mai 2001 aus, dass sich bis zum 22.05. erst 200 der auf insgesamt 3.000 geschätzten UCPMB-Aktivisten ergeben hätten. Die Einschätzung der weiteren Sicherheitslage hänge von der künftigen Haltung der UCPMB ab, d.h. davon, ob diese die Waffenruhe einhalte oder ob radikalere Kräfte bei Provokationen militant reagieren und die Lage wieder eskalieren lassen könnten. Daraufhin hat das Gericht im o.g. Verfahren der Kläger eine Auskunft des Auswärtigen Amts zur Lage in Südserbien eingeholt, die am 31.05.2002 mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Inhalt ergangen ist. Hiernach hat sich nach Unterzeichnung des Friedensabkommens im Mai 2001 die Lage weitgehend beruhigt. Die Region stehe unter ständiger Beobachtung internationaler Organisationen, die aber nur vereinzelt Fehlverhalten von Polizisten gegenüber Einwohnern in Südserbien (Serben und Albanern) feststellten. Ein Indiz für die Beruhigung der Lage ist dabei nach Auffassung des Gerichts auch darin zu sehen, dass im Zuge der Rückkehrprogramme für aus Südserbien in den Kosovo geflohene Albaner in der Zeit vom 31.05. bis 16.09.2001 8.763 der 12.500 geflohenen Albaner nach Südserbien zurückgekehrt sind und nach Aussage des UNHCR die Albaner, die nicht aus dem Kosovo nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen getroffen haben. Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt bietet sodann auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass den Klägern, insbesondere dem Kläger zu 1., bei einer Rückkehr nach Jugoslawien zum gegenwärtigen Zeitpunkt politische Verfolgung aufgrund ihres individuellen Verhaltens droht. Der Kläger zu 1. war seinen eigenen Angaben zufolge an keinerlei Aktivitäten der UCPMB bzw. an sonstigen Aktivitäten gegen die serbischen bzw. jugoslawischen Staats- und Sicherheitsorgane beteiligt. Sein Vortrag, dass die gesamte männliche albanische Bevölkerung seines Heimatdorfes der Unterstützung der UCPMB bezichtigt werde, weil das Dorf in der früheren Sicherheitszone liege und sich vorübergehend unter Kontrolle der UCPMB befunden habe, wird durch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 31.05.2002 nicht bestätigt; vielmehr trifft es der Auskunft zufolge nicht zu, dass in Südserbien die serbische Polizei junge Männer im Alter des Klägers zu 1. auch ohne das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente der Unterstützung der militanten albanischen Befreiungsbewegung bzw. sonstiger subversiver Tätigkeiten gegen die serbische Staatsmacht verdächtigt und deswegen verfolgt. Insofern hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags, ein Bruder des Klägers zu 1. sei 2001 unmittelbar nach der Ankunft in Südserbien ohne Angabe von Gründen festgenommen worden. Soweit die Kläger von Vorgehen gegen die Bevölkerung in ihrem Heimatdorf berichten, ist dem entgegenzuhalten, dass es naheliegend erscheint, wenn die serbische Polizei das Zeigen der albanischen Flagge als Provokation empfindet und dagegen vorgeht. Ansonsten sind angesichts der Auskunft vom 31.05.2002 sowie vor dem Hintergrund der allgemeinen Erkenntnisse über die Entwicklung der Lage in Jugoslawien, die eingangs wiedergegeben wurden, rechtswidrige Übergriffe von Staatsorganen gegen die albanische Zivilbevölkerung als Exzesse einzelner anzusehen, die unter den gegenwärtig nach Ablösung des Regimes Milosevic herrschenden Verhältnissen vom serbischen bzw. jugoslawischen Staat nicht ohne weiteres geduldet werden. Beispielsweise haben in Serbien seit dem 05.10.2000 Anklagen von Roma wegen Körperverletzung in mehreren Fällen zu Gerichtsprozessen geführt. In einem Fall kam es im Mai 2001 zu der Verurteilung des Angeklagten. Erstmalig hat ein Gericht in der BRJ den Angriff auf einen Angehörigen einer Minderheit als eine durch Rassenhass motivierte Tat definiert (AA an VG Frankfurt/Main v. 13.11.2001; AA, Lagebericht v. 06.02.02). Davon abgesehen steht den Klägern weiterhin die Provinz Kosovo als zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, wo sie vor dem Einfluss und Zugriff der serbischen bzw. jugoslawischen Staatsorgane sicher sind. Diesbezügliche Unklarheiten, die für das Gericht aufgrund der Ausführungen von UNHCR Berlin vom März 2001 zum Thema ”Ethnische Albaner aus Südserbien” sowie einer in englischer Sprache vorliegenden Erklärung von UNMIK vom 15.10.2001 bestanden, sind durch die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 31.05.2002 ausgeräumt, wo klargestellt wird, dass jugoslawische Staatsangehörige aus Südserbien das Recht haben, freiwillig in den Kosovo einzureisen und dort Aufenthalt zu nehmen. Schließlich ist die Provinz Kosovo völkerrechtlich nach wie vor Bestandteil der serbischen Teilrepublik der Bundesrepublik Jugoslawien, so dass offenbar keine rechtliche Handhabe besteht, Bürgern der Teilrepublik Serbien die Einreise und den Aufenthalt im Kosovo zu verweigern. Die Ausführungen von UNHCR und UNMIK sind daher nur dahingehend zu verstehen, dass eine zwangsweise Abschiebung von aus anderen Landesteilen Jugoslawiens stammenden Personen aus Deutschland unmittelbar in die Provinz Kosovo von der UNMIK-Verwaltung nicht geduldet wird. Voraussetzung für den Verweis auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative ist allerdings nicht nur die hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung, sondern es muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass dem Betroffenen in den in Betracht kommenden Gebieten keine anderen unzumutbaren Nachteile drohen, die an seinem Herkunftsort nicht bestünden (BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 – 2 BvR 502/86 u. a. – a. a. O. und vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. – a. a. O. ). Hier ist zwar einzuräumen, dass UNHCR in den Ausführungen vom März 2001 angesichts der nach wie vor bestehenden Schwierigkeiten, eine Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo mit Nahrungsmitteln und Obdach sicherzustellen, einen Zuzug von Flüchtlingen aus anderen Landesteilen Jugoslawiens in den Kosovo nicht für ratsam hält. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Grundversorgung der Kläger im Kosovo nicht sichergestellt wäre. Vielmehr gibt es keine dahin gehenden Erkenntnisse, dass Albaner aus Südserbien, die im benachbarten Kosovo Aufenthalt nehmen, dort von der sozialen Fürsorge und humanitären Hilfsmaßnahmen ausgeschlossen sind. Auch spricht der Umstand, dass der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 31.05.2002 zufolge von den 12.500 aus Südserbien in den Kosovo geflüchteten Personen ca. 3.700 aus wirtschaftlichen Gründen in Kosovo verblieben sind, dafür, dass jedenfalls diese Personen dort eine Lebensgrundlage gefunden haben. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 AuslG liegt ebenfalls nicht vor. Den Klägern drohen in ihrer Heimat weder die konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) noch die Gefahr der Todesstrafe (§ 53 Abs. 2 AuslG) oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation (§ 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK). Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG aus gerade in den Personen der Kläger liegenden Gründen sind ebenfalls nicht gegeben. Über Probleme bei der Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Obdach in Südserbien ist nichts bekannt, und es werden solche Probleme auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Rechtmäßig erscheint damit auch die Abschiebungsandrohung, die nach § 34 Abs. 1, Satz 1 AsylVfG ergeht, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Dass die Androhung, die Kläger nach Jugoslawien abzuschieben, mit dem Klammerzusatz ”Kosovo” versehen ist, hat selbst dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, wenn die UNMIK-Verwaltung des Kosovo - wie zuvor ausgeführt - eine im Wege der Abschiebung erfolgende Einreise der Kläger nicht zulassen wird. Denn es handelt sich bei dem Klammerzusatz lediglich um einen unverbindlichen Hinweis für die Ausländerbehörde, die unabhängig davon in eigener Verantwortung die Durchführung der Abschiebung sicherzustellen hat (vgl. Hess.VGH, B.v. 15.02.2000 – 7 UE 3645/99.A). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger - Eheleute, geboren 1977 bzw. 1978, und ihr 2000 geborener Sohn - sind jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens aus Mohofc in Südserbien. Sie beantragten am 19.10.2000 ihre Anerkennung als Asylberechtigte und trugen in ihrer Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vor, sie hätten bis Juni 2000 in ihrem Heimatdorf Mohofc gelebt. Danach seien sie zu Verwandten bei Gjilan im Kosovo gegangen, wo sie aber nicht länger hätten bleiben können, da es den Verwandten wirtschaftlich nicht besonders gut gegangen sei. In Gjilan hätten auch seit etwa 5 bis 6 Monaten die Eltern der Klägerin zu 2.gewohnt, allerdings in derart beengten Verhältnissen, dass sie die Kläger nicht aufnehmen könnten. Am 05.10.2000 seien sie dann in einem geschlossenen Kombi von Gjilan aus zunächst in Richtung Mazedonien und sodann bis nach Deutschland gefahren. Im Juni 2000 sei die Lage in ihrem Heimatort in Südserbien sehr angespannt gewesen. Die Serben seien in die Häuser der Albaner gekommen und hätten sie ohne Grund geschlagen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 02.11.2000 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes – AuslG – nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise ihre Abschiebung nach Jugoslawien (Kosovo) an. Der Bescheid wurde am 06.11.2000 zugestellt. Am 14.11.2000 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben, welches sich mit Beschluss vom 11.12.2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30.10.2001 vorgetragen, die Familie des Klägers zu 1. sei vor 4 Monaten nach Südserbien zurückgekehrt. Die Lage habe sich aber dort nach dem Abkommen und der Waffenabgabe durch die UCK nicht gebessert und nicht beruhigt. Vielmehr habe die serbische Polizei sofort nach der Übernahme des Gebiets die Häuser durchsucht und zahlreiche junge Albaner festgenommen. Auch der Bruder des Klägers zu 1. sei unmittelbar nach der Ankunft festgenommen worden. Die Familie wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Der Vater des Klägers zu 1. sei misshandelt worden. Die Familie sei daraufhin in den Kosovo gegangen. Beim Verlassen Südserbiens habe man den Vater des Klägers zu 1. nach dem Kläger zu 1. und nach dessen Bruder gefragt . Man werfe dem Kläger zu 1. vor, gegen die serbische Polizei gekämpft zu haben. Dem Vater des Klägers zu 1. habe man vorgeworfen, für die UCK gekämpft zu haben. Im Kosovo würde die Familie keine Unterkunft und kein Einkommen haben. Das Gericht hat beim Auswärtigen Amt eine Auskunft zur Lage in Südserbien eingeholt. Das Auswärtige Amt hat am 31.05.2002 wie folgt Stellung genommen: Die Grenzregion Südserbiens zum Kosovo sei bis zum Frühjahr 2001 Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen albanischen Rebellen und serbischen bzw. jugoslawischen Sicherheitskräften gewesen. Mit Unterzeichnung eines von der Europäischen Union und NATO vermittelten Friedensabkommens im Mai 2001 und der Rückkehr der serbischen und jugoslawischen Sicherheitskräfte in die Pufferzone entlang der administrativen Grenze zwischen Kosovo und Südserbien habe sich die Lage jedoch weitgehend beruhigt. Die weitere Entwicklung hänge u.a. von der Umsetzung der von Belgrad zugesagten Aufbaumaßnahmen ab, die nur langsam vorankämen. Potentiell bleibe die Region vorerst weiterhin ein Konfliktherd. Sie stehe daher unter ständiger Beobachtung internationaler Organisationen. Diese stellten aber nur vereinzelt Fehlverhalten von Polizisten gegenüber Einwohnern in Südserbien (Serben und Albanern) fest. Allerdings würden vereinzelt Anschläge gegen Gebäude registriert (zuletzt gegen ein Haus eines Albaners am 21.05. in Presevo). Insgesamt sei die Entwicklung seit Mai 2001 so positiv, dass Rückkehrprogramme für aus Südserbien in den Kosovo geflohene Albaner durchgeführt werden könnten. In der Zeit vom 31.05. bis 16.09.2001 seien 8.763 der 12.500 geflohenen Albaner zurückgekehrt. Das Programm des UNHCR für freiwillige Rückkehr sei mittlerweile abgeschlossen. Nach Aussage des UNHCR hätten die Albaner, die nicht aus dem Kosovo nach Südserbien zurückkehren wollten, diese Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen getroffen. Es treffe nicht zu, dass in Südserbien die serbische Polizei junge Männer im Alter des Klägers zu 1. auch ohne das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente der Unterstützung der militanten albanischen Befreiungsbewegung bzw. sonstiger subversiver Tätigkeiten gegen die serbische Staatsmacht verdächtige und deswegen verfolge. Jugoslawische Staatsangehörige aus Südserbien hätten zudem das Recht, freiwillig in den Kosovo einzureisen und dort Aufenthalt zu nehmen. Der Kläger zu 1. bzw. sein Bruder, über dessen Asylklage am selben Tage verhandelt wurde, haben hierzu in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2002 vorgetragen, ihr Heimatdorf liege in der früheren Sicherheitszone und habe sich dort unter der Kontrolle der UCPMB befunden. Deshalb sei nach Rückkehr der serbischen Sicherheitskräfte die gesamte männliche Bevölkerung verdächtigt worden, die UCPMB unterstützt zu haben. Immer wieder dringe die serbische Polizei nachts in das Dorf ein und malträtiere die Bevölkerung unter dem Vorwand, die Grenze zum Kosovo zu bewachen. Die Frauen hätten Angst vor betrunkenen Soldaten. Vor einiger Zeit hätten betrunkene Soldaten einen Dorfbewohner zusammengeschlagen; man habe ihn am nächsten Morgen tot aufgefunden. Als am 28.11. die Albaner ihren Unabhängigkeitstag gefeiert hätten, habe die Polizei Zivilisten geschlagen und die albanische Flagge beschlagnahmt. Ihr Vater sei inzwischen zwar aus dem Kosovo in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe auf der Polizeistation in Bujanovc nach dem Schicksal ihres verhafteten Bruders gefragt. Daraufhin habe die Polizei ihn malträtiert und gefragt, wo die beiden anderen ”Terroristen” - d.h. seine beiden in Deutschland als Asylbewerber befindlichen Söhne - seien. Eine konkrete Antwort über das Schicksal des verhafteten Bruders habe ihr Vater von der Polizei nie bekommen. Die Kläger beantragen: Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 02.11.2000 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 01.10.2001 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 AsylVfG dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 10.10.2001 wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst abgelehnt; sodann wurde am 12.12.2002 jedoch Prozesskostenhilfe bewilligt. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Niederschrift über die mündlichen Verhandlungen am 30.10.2001 und am 12.12.2002, Bezug genommen sowie auf den Inhalt der Akte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Asylverfahren der Kläger (1 Hefter), die zum Verfahren beigezogen wurde und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.