Urteil
7 E 3330/00
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0305.7E3330.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig und statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, Urt. v. 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass die Klägerin ihr Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau Inge J. sowie ihre drei Kinder. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 107 Abs. 1 BSHG in Betracht. Dieser lautet: "Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes, ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf." Vorliegend hat die Klägerin deshalb keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil Frau J. sowie ihre drei Kinder nicht in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben. Der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" ist definiert in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Band I (SGB I). Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434; OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.2000 - 4 L 4035/99 -, FEVS 52, 26 ff.; OVG Weimar, Urteil vom 01.07.1997 -2 KO 3896/97 -, ZfF 1998, 253) findet die Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I auch im Rahmen des § 107 BSHG Anwendung. Ausgehend von der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 wird in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Peters, SGB I, Loseblatt, Stand Juni 1995, § 30 Anm.11, sowie VG Ansbach, Urteil vom 14.08.2000, - AN 14 K 99.01157 -; Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2000, -12 ZB 98.2862 -) ein gewöhnlicher Aufenthalt dann angenommen, wenn sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Die Voraussicht auf eine längere Dauer der Anwesenheit hat sich aus den Umständen des Einzelfalles zu ergeben. Wenn sich aus diesen Umständen entnehmen lässt, dass der Betreffende einen längeren Aufenthalt an dem Ort plant, so ist es auch unschädlich, dass dann der Aufenthalt tatsächlich nur kürzere Zeit dauert. Nur wer von vornherein sich an einem Ort gar nicht länger aufhalten will und es dann auch nicht tut, begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Peters, a.a.O.). Als Indiz können hier insbesondere die Lebensumstände des Betreffenden dienen. Sind diese gesichert und auf längere Zeit angelegt, so spricht dies für einen gewöhnlichen Aufenthalt. Sind die Umstände des Aufenthaltes eher beschränkt und ungesichert, so liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass es für die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, nicht auf eine bestimmte Aufenthaltsdauer ankommt (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2000 -12 ZB 98.2862 -), so dass die Tatsache, dass Frau J. und ihre drei Kinder nicht einmal einen Monat im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt haben, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht ausschließt. Ob, wie dies in der Literatur (vgl. Peters, a.a.O.) vertreten wird, das Kriterium des § 9 Satz 2 der Abgabenordnung 1977 analog heranzuziehen ist, nachdem ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten stets und vom Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt angesehen werden soll, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man dieser Auffassung folgen wollte, so bedeutet dies nicht, dass damit Aufenthalte unter sechs Monaten stets nicht als gewöhnlicher Aufenthalt zu gelten hätten. § 9 Satz 2 AO 1977 legt lediglich fest, dass für den Fall, dass eine Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten vorliegt, dies grundsätzlich als gewöhnlicher Aufenthalt gewertet werden solle. Auch aus der Tatsache, dass Frau J. vorliegend in einem Frauenhaus Zuflucht gesucht hat, lässt sich für die Frage, ob hierdurch ein gewöhnlicher Aufenthalt i.S.d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet wurde, nichts herleiten. Es ist insbesondere nicht so, dass bereits jede Wohnsitznahme in einem Frauenhaus einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen würde (so aber OVG Hamburg, Beschl. v. 18.07.2001, - 4 Bf 301/99 -, FEVS 53, 213 f zu § 89 e SGB VIII), ebenso wenig ist es zutreffend, dass generell Frauenhäuser nur vorläufig Hilfe gewähren und demzufolge dort niemals ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könnte. Richtigerweise kann die Frage nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen das Frauenhaus von vornherein nur als vorübergehende Zuflucht benutzt wird, beispielsweise dann, wenn andere Angehörige oder Freunde der Frau bereit sind, diese nach wenigen Tagen aufzunehmen. Auf der anderen Seite wird für Frauen, die über keinen familiären Rückhalt verfügen und auch ansonsten sich nicht selbst helfen können, ein Frauenhaus eine dauerhafte Bleibe bieten müssen. Ob also im konkreten Fall in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird, ist anhand bestimmter Indizien festzustellen, aus denen sich entnehmen lässt, dass - nach außen erkennbar - das Frauenhaus zum ständigen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse gemacht wurde (ebenso OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.02.2000, - 2 AR 47/99 - zu § 606 ZPO). Ausgehend von dieser Rechtsprechung haben Frau J. und ihre drei Kindern in der Zeit vom 12.07. bis 10.08.1996 in Bad W. keinen gewöhnlichen Aufenthalt innegehabt. Aus dem zwischen Frau J. und dem Frauenhaus abgeschlossenen Mietvertrag (Bl. 10 ff Bd. 1 der Behördenakte) lassen sich keine Hinweise für oder gegen die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts entnehmen. Zwar wurde der Mietvertrag unbefristet geschlossen, jedoch wurde Frau J. die Möglichkeit zur kurzfristigen Kündigung (zum Ablauf des übernächsten Tages) eingeräumt, so dass der Mietvertrag sowohl einen kurzzeitigen als auch einen längerfristigen Aufenthalt von Frau J. ermöglicht hätte. Ganz entscheidend spricht jedoch vorliegend der Zweck des Aufenthalts gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt. Unstreitig hielt sich Frau J. nur deshalb im Frauenhaus in Bad W. auf, damit ihr Mann in der Zwischenzeit die Wohnung räumen konnte bzw. durch Gerichtsbeschluss hierzu verpflichtet werden konnte. Ein Daueraufenthalt war weder vorgesehen, noch fand er tatsächlich statt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Bevollmächtigten von Frau J. an ihren Ehemann, verfasst am 09.07.1996, also zu einem Zeitpunkt, als der Umzug in das Frauenhaus unmittelbar bevorstand. In diesem Schreiben (Bl. 6 Bd. 1 der Behördenakte) wird Herr J. aufgefordert, die bislang gemeinsam bewohnte Wohnung in K. bis spätestens 31.07.1996 zu räumen, damit die Klägerin mit ihren Kindern dort einziehen könne. Dieses Schreiben ist Beleg dafür, dass der Aufenthalt von Frau J. im Frauenhaus in Bad W. von vornherein nur auf kurze Dauer angelegt war. Diese Erwartung hat sich letztlich dann auch bestätigt, denn am 10.08.1996 konnte Frau J. die geräumte Wohnung wieder beziehen. Ob neben den nach der überwiegenden Rechtsprechung zu berücksichtigenden objektiven Kriterien auch der Wille des Betreffenden eine Rolle spielen kann, ist umstritten. Während teilweise (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19.04.2000, a.a.O.) ausgeführt wird, dass der Wille, an dem Ort einen Daseinsmittelpunkt zu begründen, nicht ausschlaggebend sein könne (ebenso Peters, a.a.O.), wird vereinzelt vertreten, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nur dann vorliege, wenn die Person subjektiv auch den Willen habe, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu machen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.08.2000, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg soll die subjektive Absicht des Hilfesuchenden bei dem Umzug lediglich in zweiter Linie Berücksichtigung finden (Urteil vom 12.04.2000, a.a.O.). Welcher dieser Auffassung zu folgen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da, auch wenn man subjektive Elemente, also den Willen von Frau J., berücksichtigen wollte, dies an der Entscheidung in der Sache nichts ändern würde. Frau J. wollte sich in Bad W. nur kurzzeitig aufhalten, denn ansonsten hätte sie ihren Bevollmächtigten nicht beauftragt, unter kurzer Fristsetzung ihren Ehemann zur Räumung der Wohnung in K. aufzufordern. Der Tatsache, dass Frau J. von dem Beklagten im Monat August 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt erhielt, spricht nicht gegen diese Einstufung des Aufenthalts der Familie als nur vorübergehend. Der Beklagte war als örtlich zuständige Behörde gemäß § 97 Abs. 1 BSHG verpflichtet, Frau J. Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Nach dieser Vorschrift genügt bereits jeder auch kurzfristige tatsächliche Aufenthalt, selbst ein Besuchsaufenthalt, um die örtliche Zuständigkeit zu begründen. Zusammenfassend ergibt sich damit aus den objektiven Gegebenheiten und dem gegebenenfalls zu berücksichtigenden Willen von Frau J., dass diese das Frauenhaus in Bad W. nicht zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen machen wollte und auch nicht gemacht hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wurde damit nicht begründet, so dass ein Anspruch aus § 107 Abs. 1 BSHG nicht in Betracht kommt. Auf die weiterhin streitigen Fragen (ordnungsgemäße Geltendmachung i.S.d. § 111 SGB X, Bagatellgrenze des § 111 BSHG) kommt es nicht an, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieses Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711,die vorliegend über § 167 VwGO Anwendung finden. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG für gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau Inge J. sowie ihre drei Kinder. Frau J. lebte zusammen mit ihrem Ehemann und drei gemeinsamen Kindern in der Wohnung K.-Weg 2 in K.. Am 12.07.1996 zogen Frau J. und die Kinder in das Frauenhaus in Bad Wildungen. Nachdem ihr das Nutzungsrecht für ihre Wohnung im K.- Weg in K. zugesprochen worden war, zog sie zum 10.08.1996 wieder zurück in die bisherige Wohnung. Am 19.08.1996 beantragte sie bei der Klägerin die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder. Diese Hilfe wurde antragsgemäß zunächst ab dem 19.08.1996 gewährt; nachdem die Klägerin dann jedoch erfahren hatte, dass von Seiten des Beklagten bereits Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat August 1996 geleistet worden war, wurde die Überzahlung für die Zeit vom 19. bis zum 31.08.1996 mit Einverständnis von Frau J. mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.09.1996 verrechnet. Mit Formblatt vom 23.09.1996 (Bl. 39 der Behördenakte die Klägerin), das mit den Worten "Antrag auf Kostenerstattung gem. § 107 BSHG" überschrieben war, wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass Frau Inge J. am 19.08.1996 in den Zuständigkeitsbereich der Stadt K. gezogen sei und ihr ab dem 19.08.1996 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werde. Ferner wurde gemäß § 107 BSHG Kostenerstattung beantragt und gebeten, den Kostenerstattungsanspruch zu bestätigen. Am 22.12.2000 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 107 BSHG seien vorliegend gegeben, denn Frau J. und ihre Kinder hätten bis zum 10.08.1996 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und ab dem 01.09.1996 und somit innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Klägerin erhalten. Es seien auch für einen zusammenhängenden Zeitraum, nämlich vom 01.09.1996 bis zum 09.08.1998, durchgehend Leistungen nach dem BSHG gewährt worden. Lediglich für die Tochter Robina hätte die Hilfegewährung zum 31.08.1997 geendet. Insgesamt beliefen sich die Aufwendungen auf 31.176,29 DM. Zur Erläuterung ihres Anspruchs legt die Klägerin Kostenaufstellungen (Bl. 13 ff. der Gerichtsakte) vor. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die für die Familie J. in der Zeit vom 01.09.1996 bis 31.08.1998 angefallenen Sozialhilfekosten zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Jahresfrist des § 111 SGB X sei nicht eingehalten worden. Die Ausschlussfrist habe mit Ablauf des Monats August 1998 begonnen und habe damit am 31.08.1999 geendet. Innerhalb dieser Frist habe die Klägerin als Erstattungsberechtigte ihren Anspruch nicht geltend gemacht. Eine solche Geltendmachung sei insbesondere nicht durch das Schreiben die Klägerin vom 23.09.1996 erfolgt. Dieses Schreiben beinhalte vielmehr offensichtlich auf der Grundlage des früher gültigen § 112 BSHG die Anmeldung gegenüber dem erstattungspflichtigen Träger, einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen zu wollen. Eine solche Anmeldung sei keine Geltendmachung im Sinne des § 111 SGB X. Ferner sei im Schreiben vom 23.09.1996 lediglich von einer Kostenerstattung für Frau Inge J. die Rede, die Kinder seien an keiner Stelle aufgeführt worden. Erst mit Zugang der Klageschrift am 29.12.2000 habe der Beklagte zum ersten Mal Kenntnis davon erhalten, dass die Kostenerstattung auch für die drei Kinder geltend gemacht werden solle. Für den Fall eines Kostenerstattungsanspruchs für Frau Inge J. sei im Übrigen die Bagatellgrenze des § 111 BSHG nicht überschritten worden. Das gewährte Kindergeld sei Frau J. als Berechtigter zuzuordnen. Damit ende ein möglicher Kostenerstattungsanspruch bereits zum 31.10.1996, da anschließend für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten keine Sozialhilfe für sie zu gewähren gewesen sei. Im August 1996 und September 1996 habe die Klägerin unter Anrechnung des Kindergeldes für Frau J. keine Aufwendungen gehabt. Die Höhe der Beihilfe im Monat Oktober lasse die Vermutung nahe liegen, dass es sich dabei um eine Bedarf an Möbeln und Hausrat handele, der nicht allein Frau J., sondern allen Personen der Haushaltsgemeinschaft anteilig bzw. kopfteilig zuzuordnen sei. Hinzu komme, dass die Familie J. in der Zeit vom 12.07.1996 bis 10.08.1996 im Frauenhaus in Bad W. keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Der Aufenthalt im Frauenhaus sei von vornherein als vorübergehend angelegt worden, bis Frau J. das Nutzungsrecht für die K.er Wohnung zugesprochen worden sei. Der Aufenthalt sei mit etwa vier Wochen auch objektiv von kurzer Dauer gewesen. Mit Schriftsätzen vom 05.02.2002 und 15.02.2002 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.06.2002 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.