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Beschluss

7 G 518/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0327.7G518.03.0A
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Entscheidungsgründe
Die mit Schreiben vom 03.03.2003 sinngemäß gestellten, bei Gericht am 10.03.2003 eingegangenen Anträge der Antragsteller, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, für die Antragstellerin zu 1) und den Antragsteller zu 2)ungekürzte Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in gesetzlichem Umfang für den Monat März 2003 zu erbringen, sowie 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten es zu unterlassen, künftig von der Hilfe zum Lebensunterhalt des Antragstellers zu 2) monatlich 100 EUR im Wege der Aufrechnung einzubehalten, sind zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Die Antragstellerin zu 1) hat vorliegend bezogen auf den Monat März 2003 einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat ihren Rechtsanspruch auf ungekürzte Hilfe für diesen Zeitraum nicht gemäß § 25 Abs. 1 BSHG verloren. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 BSHG liegen nicht vor. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG hat derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, der sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 BSHG nachzukommen. Dabei sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG vor, dass demjenigen, der den Maßnahmen nicht nachkommt, ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt aberkannt wird. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass der Sozialhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen darüber im Rahmen von § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG entscheidet, ob und in welcher Höhe weiterhin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erbracht werden, wobei eine Kürzung um 25 % auf der ersten Stufe zwingend vorzunehmen ist (vgl. dazu nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.12.2000 - 7 S 2137/00 - DVBl 2001, 572ff.; VGH München, Beschluss vom 2.07.2001 - 12 CE 01.495 - FEVS 53, 181ff.). Diese Folgen treffen einen Hilfeempfänger indes nur dann, wenn er zuvor - wie vorliegend -Empfänger einer Maßnahme nach § 19 Abs. 2 BSHG geworden ist, sei es in Form eines sog. Heranziehungsbescheides, eines Angebotes oder einer Aufforderung zur Arbeit. Ferner muss die Heranziehung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nach § 19 Abs. 2,3 BSHG, die ein Verwaltungsakt mit zumindest auch belastendem Charakter ist (vgl. dazu nur: OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2002 - 12 B 360/02 - m.w.N.), unanfechtbar sein oder aber ein Rechtmittel darf keine aufschiebende Wirkung haben. Solange weder die Bestandskraft eingetreten ist noch die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, darf der Sozialhilfeträger aufgrund eines umfassenden Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbotes Kürzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht vornehmen. Solange ist der Hilfeempfänger vorläufig bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf oder bis zum Ausspruch der vorläufigen Vollziehung vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition zu schützen (OVG NRW aaO.; VGH Baden-Württemberg aaOm.w.N.). Vorliegend hat die Antragstellerin zu 1) gegen den Heranziehungsbescheid vom 28.01.2003 und die weitere Aufforderung zur Arbeit vom 11.02.2003 jeweils Widerspruch eingelegt, dem zumindest zum Zeitpunkt der Vornahme der Kürzung seitens des Antragsgegners mit Bescheid vom 27.02.2003 noch aufschiebende Wirkung zukam, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach den Angaben des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung erst mit Bescheid vom 20.03.2003 erfolgte und lediglich Wirkungen für die Zukunft entfalten kann, denn eine Rückwirkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist unzulässig (Redeker / von Oertzen, VwGO, 13 Aufl. § 80 Rn. 30). Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner von der Kürzungsmöglichkeit solange keinen Gebrauch machen durfte, bis die sofortige Vollziehung der Heranziehungsverfügung vom 28.01.2003 ausgesprochen wurde und der Antragsstellerin zu 1) zugegangen ist. Das bedeutet in der Folge, dass sich die mit Bescheid vom 27.2.2003 angeordnete Kürzung der Hilfeleistungen, die sich nach den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 24.03.2003 lediglich auf den Monat März 2003 bezog, wegen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Heranziehungsbescheid als rechtswidrig erweist, so dass der Antragstellerin zu 1) ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Verwaltungsgericht (10.03.2003) für den Monat März 2003 ungekürzte Hilfe in gesetzlicher Höhe nach den Vorschriften des BSHG zu gewähren ist. Die Kammer weist jedoch bereits jetzt vorbehaltlich einer näheren Prüfung der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides darauf hin, dass eine zukünftige Kürzung der Hilfeleistungen durch den Antragsgegner möglich wäre, sollte die Antragstellerin zu 1) nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Heranziehungsbescheides sich weiterhin weigern, die Arbeit aufzunehmen. Denn die Argumente, die sie mit der Antragschrift und den Widersprüchen geltend gemacht hat, insbesondere das Fehlen eines vom Antragsgegner etwa auszuarbeitenden schriftlichen Gesamtkonzeptes zum Ausstieg aus der Sozialhilfe für beide Antragsteller, sind nicht geeignet, die Weigerung der Antragstellerin zur Aufnahme der ihr angebotenen Arbeit zu rechtfertigen, da sie auf eine solche Ausarbeitung keinen Anspruch hat. Zudem ist nach den Angaben des Antragsgegners in der Erwiderung vom 24.03.2003 mit der Heranziehung vom 28.01.2003 der Heranziehungsbescheid vom 16.04.2002 für die gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde D. abgelöst worden, so dass die Antragstellerin zu 1) einer doppelten Arbeit dann nicht nachzugehen hat. In diesem Zusammenhang weist die Kammer allerdings auch darauf hin, dass sich eine künftige Kürzung der Hilfe auf der ersten Stufe um 100% - wie in dem Bescheid vom 27.02.2003 - als ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig erweisen dürfte, auch wenn sich die Antragstellerin zu 1) weiterhin weigern sollte, der Arbeit nachzugehen. Höhere Kürzungen als 25% sind nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen und vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechend sorgfältig zu begründen. Die Antragstellerin zu 1) hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn sie verfügt derzeit über kein eigenes Einkommen und Vermögen und ist auf die dem Antragsteller zu 2) ausbezahlten 194 EUR mit angewiesen, die in keiner Weise ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt beider zu decken. Soweit der Antragsteller zu 2) sinngemäß beantragt hat, auch ihm ungekürzte Hilfeleistungen zuzubilligen, hat auch er einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zu 2) hat einen Anspruch auf Auszahlung weiterer 100 EUR für den Monat März 2003. Er hat weiterhin auch einen Anspruch darauf, dass es der Antragsgegner künftig unterlässt, von der dem Antragsteller zu 2) künftig zu bewilligenden Hilfeleistung monatlich 100 EUR im Wege der Aufrechnung einzubehalten. Denn die seitens des Antragsgegners für März vorgenommene Aufrechnung und die in den Bescheiden über die Bewilligung des Darlehens künftig in Aussicht gestellte monatliche Aufrechnung in Höhe von 100 EUR über den März 2003 hinaus erweisen sich als rechtswidrig. Zum einen entfalten die gegen die in den Bewilligungsbescheiden vom 23.01.2003 und 31.01.2003 enthaltenen Rückzahlungsmodalitäten eingelegten Widersprüche aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass ohnehin bis zu Entscheidung über die Widersprüche keine Kürzungen der Sozialhilfezahlungen vorgenommen werden dürfen (LPK - BSHG, 5. Aufl. 1998 § 25 a Rn. 17). Zum anderen ist eine Aufrechnung oder Verrechnung dann ausgeschlossen, wenn die Aufrechnung mit laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgen soll und Vermögen nicht vorhanden ist (BVerwGE 60,240 ff.; Schellhorn, BSHG, 16 Aufl., § 25 a Rn 54 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt so bemessen ist, dass sie ausreicht, um den Hilfeempfänger mit den notwendigsten Mitteln für das tägliche Leben zu versehen. Eine Kürzung dieser nach Regelsätzen bemessenen Hilfe kann nur zugelassen werden, wenn im Einzelfall eine anderweitige ausreichende Deckung des notwendigen Lebensbedarfs möglich bleibt. Andernfalls nimmt der Sozialhilfeträger mit der einen Hand, was er mit der anderen geben muss. Aus diesem Grunde hat auch die Vorschrift des § 51 SGB I zurückzutreten, zumal mit den für Ausnahmefälle geschaffenen Vorschriften der §§ 25 a und 29 a BSHG abweichende Regelungen im Sinne von § 37 SGB I geschaffen wurden (Schellhorn, aaO Rn. 55). Daraus folgt, dass eine Aufrechnung nur nach Maßgabe der §§ 25 a und 29 a BSHG vorgenommen werden darf, deren Anwendungsbereich vorliegend jedoch ersichtlich nicht eröffnet ist. Vorliegend ist der Lebensunterhalt des Antragstellers zu 2) weder durch Vermögen noch durch anderweitige Einkünfte gesichert. Da die Antragstellerin zu 1) derzeit aus der ihr angebotenen Arbeit kein Einkommen erzielt, sind die Voraussetzungen über die sich sämtliche Beteiligte lediglich mündlich am 17.01.2003 geeinigt hatten, nicht erfüllt, so dass sich die vorgenommene Aufrechnung jedenfalls unter den derzeitigen Umständen als rechtswidrig erweist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Antragsgegner verpflichtet wurde, der Antragstellerin zu 1) für den Monat März 2003 die ungekürzte Hilfeleistung zu bewilligen. Denn auch insoweit ist die Aufrechnung unzulässig, da die Antragstellerin zu 1) deshalb noch nicht über Vermögen verfügt. Soweit der Antragsgegner in den Bescheiden vom 23.01.2003 und vom 31.01.2003 auch über den Monat März 2003 die Aufrechnung erklärt hat, war der Antragsteller zu verpflichten, es zu unterlassen von künftigen den Antragstellern zu bewilligenden Hilfeleistungen monatlich 100 EUR einzubehalten, sofern nicht künftig die Deckung des Lebensbedarfs der Antragsteller anderweitig gesichert ist. Der Antragsteller zu 2) hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn die ausbezahlten 194 EUR sind nicht ausreichend, um den erforderlichen Lebensbedarf zu decken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.