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Urteil

7 E 243/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0618.7E243.03.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 06.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für Kleidung aus Mitteln der Sozialhilfe. Zwar zählt die Kleidung zu dem notwendigen Lebensunterhalt, für den gemäß § 12 Abs. 1 BSHG Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält jedoch derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Grundsätzlich ist die Tatsache, dass eine Person eine Freiheitsstrafe verbüßt, kein Grund, generell Leistungen der Sozialhilfe zu verweigern. Die Frage, ob einem Gefangenen eine der im BSHG geregelten Sozialhilfeleistungen zu gewähren ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09.06.1999 - 12 ZC 98.3518 -, FEVS 51, 316 ff.). Hinsichtlich der Bekleidung enthält § 20 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) eine ausdrückliche Regelung. Danach tragen Gefangene Anstaltskleidung, und lediglich in Ausnahmefällen kann ihnen gestattet werden, Privatkleidung zu tragen, sofern sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen. Hieraus ergibt sich, dass grundsätzlich der Bedarf an Kleidung durch die Haftanstalt gedeckt wird. Das Tragen der Anstaltskleidung ist der Regelfall. Aus § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG ergibt sich gleichermaßen aber auch eine Wertung des Gesetzgebers dergestalt, dass, sollte einem Strafgefangenen das Tragen eigener Kleidung erlaubt werden, er die Instandhaltung und auch Reinigung auf eigene Kosten vorzunehmen hat. Der Bewertung des Gesetzgebers würde es widersprechen, Strafgefangenen in diesen Fällen einen Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe zuzusprechen. Da ein großer Teil, wenn nicht fast alle, Strafgefangenen nicht über eigene Einkünfte oder Vermögen über dem Sozialhilfeniveau verfügen, würde dann die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 StVollzG leer laufen, denn es bestünde stets ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe und die Kleidung würde eben nicht auf eigene Kosten gereinigt oder instandgehalten (vgl. Bay. VGH, a.a.O.). Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum es dem Kläger nicht zuzumuten sein sollte, Anstaltskleidung zu tragen, denn dies ist schließlich der Regelfall, wie er vom Gesetz grundsätzlich vorgesehen wird. Sofern der Kläger hierzu vorträgt, er benötige Privatkleidung für eventuellen Ausgang oder Urlaub, so ist hierzu anzumerken, dass auch Ausgänge oder Urlaub durchaus in Anstaltskleidung angetreten werden können. Auch kann der Kläger einen Teil seines Arbeitslohnes hier verwenden. Anstaltsverpflegung wird gemäß § 21 StVollzG gewährt, so dass er hierfür nicht notwendig finanzielle Mittel benötigt. Zusammenfassend scheitert damit der geltend gemachte Anspruch des Klägers an dem Nachrangprinzip des § 2 BSHG, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 166 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger verbüßt zur Zeit eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt in .... Mit Schreiben vom 15.05.2002 (Blatt 2 der Behördenakte) beantragte er die Gewährung von Kleidungsgeld für den Sommer 2002. Auf schriftliche Nachfrage erklärte hierzu die Justizvollzugsanstalt ..., den Inhaftierten würde für den Zeitraum der Inhaftierung kostenfrei Anstaltskleidung gewährt. Bei Haftentlassung bestehe kostenfrei die Möglichkeit, aus der Kammer Bekleidung zu wählen. Auch könne der Kläger Kleidung käuflich erwerben und hierfür Einkünfte aus seinem Arbeitsverdienst benutzen. Mit Bescheid vom 06.06.2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe ab. In der Begründung heißt es, der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) müsse beachtet werden. Der Kläger könne sich selbst helfen. Am 12.06.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.06.2002 ein (Blatt 8 der Behördenakte). In der Begründung führte er aus, sein Verdienst liege unter dem Sozialsatz. Außerdem würden 4/7 hiervon einbehalten und als Überbrückungsgeld für die ersten vier Wochen nach der Haft eingespart. Die dann verbleibenden 100,00 € im Monat würden für Essen benötigt. Nachdem die sozial erfahrenen Personen am 21.11.2002 empfohlen hatten, den Widerspruch zurückzuweisen, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2003, zugestellt am 21.01.2003, den Widerspruch zurück. In der Begründung wurden die Argumente aus dem Ausgangsbescheid vertieft. Am 04.02.2003 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, nach dem Strafvollzugsgesetz seien noch Ausgänge und Urlaub vorgesehen. Da diese nicht in Anstaltskleidung geschehen könnten, stehe ihm der Zuschuss zu. Sein Einkommen im Monat belaufe sich auf 120,00 €. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2003 zu verpflichten, ihm eine einmalige Beihilfe zur Anschaffung von Kleidung aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Mit Schriftsätzen vom 25.03.2003 und 06.06.2003 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 16.06.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.