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Urteil

7 E 3297/01

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0623.7E3297.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Soweit die Klägerin die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt über den Monat November 2001 hinaus begehrt, scheitert ein Anspruch bereits aus formellen Gründen. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16.01.1986, - 5 C 36.84 -, Buchholz 436.0, § 39 BSHG Nr. 5; BVerwG, Urteil vom 30.04.1992) kann in Streitigkeiten nach dem BSHG ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat, d.h. bis zur letzten behördlichen Entscheidung. Begründet wird dies damit, dass Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter ist, sondern vielmehr (im Regelfall) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Es ist demzufolge nicht Sache des Verwaltungsgerichts, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Weitaus bedeutender ist jedoch das Argument, dass nur durch die Begrenzung der Entscheidungsbefugnis des Gerichts den Besonderheiten des behördlichen Vorverfahrens, wie sie in § 114 BSHG dargelegt sind, Genüge getan wird. Das Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO, das dem gerichtlichen Verfahren u.a. aus Gründen der Filterwirkung vorauszugehen hat, ist im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes dadurch gekennzeichnet, dass vor dem Erlass des Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen zu beteiligen sind (§ 114 Abs. 2 BSHG). Die Beteiligung erfolgt zwar, wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, lediglich zur Beratung der Behörde. Dass die Beratung durch sozial erfahrene Personen erfolgen soll, zeigt indessen, dass der Gesetzgeber der Erfahrung in der Sozialarbeit erhebliches Gewicht auch für die Entscheidung der Behörden im einzelnen Fall beimisst. Daher wird das Erfordernis der Beteiligung sozial erfahrener Personen nicht als bloßes Ordnungserfordernis, sondern als bindende Verfahrensnorm angesehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.06.1965, - V C 63.64 - BVerwGE 21, 208 ff). Würde aber das Gericht für einen Zeitraum Sozialhilfe gewähren, der nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides liegt, entfiele für diesen Zeitraum die Beteiligung nach § 114 BSHG. Dies ließe sich mit der besonderen Bedeutung dieser Vorschrift nicht vereinbaren. In Frage steht damit nur noch der Zeitraum zwischen dem 30.07.2001 (Antragstellung bei der Behörde) und dem 27.11.2001 (Zustellung des Widerspruchsbescheides). Für diesen Zeitraum hat die Klägerin keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass sich der Bescheid vom 01.08.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 23.11.2001 als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sozialhilfe erhält nach § 2 Abs. 1 BSHG derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. Eine Möglichkeit zur Selbsthilfe, welche die Gewährung von Sozialhilfe ausschließt, ist die Verwertung von Vermögen, welches der Hilfesuchende besitzt. Daher macht § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt davon abhängig, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend u.a. aus seinem Vermögen beschaffen kann. Dazu, was als Vermögen zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen ist, enthält § 88 BSHG nähere Bestimmungen. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, abgesehen von den in Absätzen 2 und 3 aufgezählten Ausnahmen. Ist mithin Vermögen vorhanden, welches verwertbar und nicht nach § 88 Abs. 2 oder 3 BSHG vom Einsatz ausgenommen ist, dann fehlt es solange an der Hilfsbedürftigkeit und es entfällt damit der Anspruch auf Sozialhilfe, wie dieses Vermögen nicht vorrangig zur Behebung der Notlage verwertet wurde. Soweit nach § 88 BSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll gemäß § 89 Satz 1 BSHG die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Gemäß § 89 Satz 2 BSHG kann die Gewährung als Darlehen davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder auf andere Weise gesichert wird. Im Falle der Antragstellerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 BSHG vorhanden. Sie verfügte damals über eine Leibrentenversicherung mit einem Rückkaufwert von 8.730,20 DM (Stand 01.10.2001), die verwertet werden konnte und deren Verwertung der Klägerin auch zuzumuten war. Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG ist das gesamte verwertbare Vermögen. Hierzu gehört nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich auch der Rückkaufswert einer bestehenden Kapitallebensversicherung, da eine Auszahlung zum Rückkaufswert jederzeit möglich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschl. v. 19. 11.1993, - 8 A 278/92 -, ZfS 1994, 149 ; ArbG Regensburg, Beschl. v. 14.10.1993, - 6 Ca 1806/93 -, Rpfleger 1994, 70; Bay. VGH, Beschl. v. 09.02.1994, - 12 C 93.1060 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.01.1987, - 4 OVG B 138/85 -; OVG Lüneburg Urt. v. 11.05.1990 - 4 OVG A 23/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.1989, - 6 S 3013/87 -, FEVS 39, 293; Hessisches Finanzgericht, Beschl. v. 24.11.1995, - 6 K 3080/88 -). Gegen den Einsatz des Rückkaufswertes der Lebensversicherung im vorliegenden Fall spricht zunächst nicht § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, wonach kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht einzusetzen oder zu verwerten sind. Vorliegend übersteigt der Rückkaufswert der Versicherung das Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 DVO vom 11. Februar 1988 zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG erheblich. Die vorzeitige Verwertung der Lebensversicherung und der damit einhergehende Vermögensverlust stellt auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 und 3 BSHG dar. Der Begriff der Härte als unbestimmter Rechtsbegriff dient der Erfassung atypischer Lebenssachverhalte und kann nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des BSHG zum Schonvermögen verstanden werden. Demnach zielt die Härtevorschrift darauf ab, dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen einen gewissen Spielraum in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (vgl. LPK-BSHG, 6 Aufl. § 88 Rn. 72 f.). Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine vorübergehende Hilfe sein soll, zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 1993, - 8 A 278/92 -). Allein dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung hinter den bisher vom Versicherungsnehmer gezahlten Versicherungsbeiträgen beträchtlich zurückbleiben kann, stellt keine Härte i.S.v. § 88 Abs. 3 BSHG dar (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, S. 105 ff., 109 f.). Derartige mit der vorzeitigen Verwertung einer Kapitallebensversicherung typischerweise einhergehenden finanziellen Nachteile z. B. deshalb, weil bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung nicht oder nicht in vollem Umfang ausgekehrt werden, vermögen keine Härtegesichtspunkte zu begründen. Sofern unerwarteter finanzieller Bedarf durch vorzeitige Auflösung eines Versicherungsvertrages unter Inkaufnahme eines Verlustes gedeckt wird, gehören die daraus resultierenden finanziellen Nachteile zum allgemeinen Lebensrisiko. Grundsätzlich ist ein Hilfeempfänger verpflichtet, sich nach Kräften selbst zu helfen und vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn es nicht bestmöglich verwertet werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Nur in besonders gelagerten Fällen hat die Rechtsprechung vereinzelt in der vorzeitigen Verwertung einer Lebensversicherung eine Härte i. S. d. § 88 Abs. 3 S. 1 BSHG gesehen, nämlich dann, wenn der Rückkaufswert wesentlich hinter dem Wert der bereits geleisteten Versicherungsprämien zurückbleibt und somit erhebliche Eigenleistungen vergeblich erbracht worden wären. Dies wird jedoch nur bei besonders gravierendem Missverhältnis zwischen eingezahltem Betrag und Rückkaufwert anzunehmen sein, denn bei Lebensversicherungen ist es allgemein üblich, dass in den ersten Jahren die eingezahlten Prämien im Falle einer vorzeitigen Auszahlung nur zu geringeren Teilen erstattet werden. In der Rechtsprechung wird eine Härte demzufolge bei einem Verhältnis zwischen Einzahlungsbetrag und Rückkaufswert von 100 zu 75 (Bay. VGH, Beschl. v. 09.02.1994, a.a.O.) bzw. 100 zu 50 (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.09.1989, a.a.O.) angenommen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: Zum 01.10.2001 betrug der Rückkaufwert der Versicherung der Klägerin 8.730,20 DM; eingezahlt hatte die Klägerin 150,00 DM je Monat ab dem Versicherungsbeginn (01.08.1995), mithin also 11.100,00 DM. Damit betrug der Rückkaufwert mehr als ¾ der eingezahlten Beträge, eine Härte nach oben zitierter Rechtsprechung liegt damit nicht vor. Eine Lebensversicherung gehört auch nicht insoweit zum Schonvermögen, als sie einer angemessenen Altersversorgung dient. Dies sieht § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG nur bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen vor, wogegen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt die Sicherstellung des Grundbedarfs für das tägliche Leben Vorrang vor der Altervorsorge hat. Durch die mit Wirkung vom 01.01.2002 eingefügte Bestimmung des § 88 Abs. 2 Nr. 1 a) BSHG, welche das Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient (sog "Riester-Rente"), ausdrücklich zum Schonvermögen erklärt, hat der Gesetzgeber zugleich zu erkennen gegeben, dass andere Formen der privaten Altersvorsorge durch Lebensversicherung nicht von einer Verwertung nach § 88 Abs. 1 BSHG verschont bleiben sollen. Aber selbst wenn man § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG auch in Fällen der Hilfe zum Lebensunterhalt anwenden wollte (so LPK a.a.O. Rn. 80, ohne Begründung), so würde dies keine Härte im Sinne oben genannter Vorschrift begründen. Die vorzeitige Auflösung der Lebensversicherung erschwert nicht die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung der Klägerin (§ 88 Abs. 3 S. 2 BSHG). Nach der Rechtsprechung setzt eine angemessene Altersversorgung voraus, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfe überflüssig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.06.1978, - 5 C 31.77 -, BVerwGE 56, 87). Eine Gefährdung der angemessenen Altersversorgung kann daher immer nur dann gegeben sein, wenn eine - unter Einbeziehung der Lebensversicherungsleistung - von der Sozialhilfe unabhängige Altersvorsorge existiert und die anderweitige Verwendung der Lebensversicherung ursächlich dafür wird, dass der Hilfeempfänger in Zukunft seine Altersvorsorge zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen. Dies ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall: Wie der Bevollmächtigte der Klägerin ausgeführt hat, würden ihr im Falle der Scheidung im Rahmen des Versorgungsausgleichs nur geringe Rentenanwartschaften übertragen, da der Ehemann der Klägerin selbst nur eine geringe Rente in Höhe von 1.680,00 DM (Stand z. Zt. der Klageerhebung) bezieht. Selbst zusammen mit den Leistungen aus der Lebensversicherung in Höhe von 180,00 DM/ Monat könnte die Klägerin ihren Lebensunterhalt im Alter nicht ohne Leistungen nach dem BSHG sichern. Eine Gefährdung einer angemessenen Alterssicherung ist damit nicht gegeben, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt § 88 Abs. 3 S. 2 BSHG nicht anwendbar ist. Damit erweisen sich angefochtener Bescheid und Widerspruchsbescheid als rechtmäßig, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Dieses Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die vorliegend über § 167 VwGO Anwendung finden. Mit Formblatt vom 30.07.2001 beantragte die Klägerin Sozialhilfe. In der Gesprächsnotiz hierzu heißt es (Bl. 4 der Behördenakte), die Klägerin habe sich zum 28.08.2001 von ihrem Ehemann getrennt. Da ihr Mann nicht bereit sei, Unterhalt zu zahlen, sei sie auf die Gewährung von laufender Hilfe angewiesen. Sie verfüge über keinerlei eigene Einkünfte und damit über keinerlei finanzielle Mittel, um die Miete für August 2001 zu bezahlen. Die Klägerin gab jedoch an, sie sei Begünstigte einer Lebensversicherung in Form einer Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 31.07.2001 (Bl. 7 ff der Behördenakte) wurde der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie lediglich einen Freibetrag in Höhe von 2.500,00 DM geltend machen könne. Da das vorhandene Vermögen in Form der Lebensversicherung diesen Vermögensfreibetrag übersteige, sei die Klägerin zunächst auf die Verwertung des Vermögens zu verweisen, so dass laufende Leistungen der Sozialhilfe vorläufig lediglich als Darlehn gewährt werden könnten. In der Folgezeit legte die Klägerin dem Beklagten eine Berechnung der "Lebensversicherung von 1871 a. G." vor, bei der für die Klägerin eine Leibrentenversicherung abgeschlossen worden war. Ausweislich dieses Schreibens beträgt der Rückkaufwert für diese Versicherung nach fünf Jahren 6.344,83 DM (Bl. 30 der Behördenakte). Mit weiterem Bescheid vom 01.08.2001 (Bl. 31 ff der Behördenakte) wurde die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt endgültig in ein Darlehn umgewandelt. In der Begründung führte die Behörde aus, die Klägerin sei verpflichtet, die Lebensversicherung zu verwerten. Es liege keine Härte darin, dass die Klägerin auf die möglicherweise vorzeitige Kündigung mit dem damit verbundenen finanziellen Verlust verwiesen werde. Das Risiko der Kapitalanlage zu tragen sei nicht Sache der Sozialhilfe. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Lebensversicherung unverzüglich zu kündigen und dem Beklagten nachzuweisen, in welcher Höhe sie eine Überweisung der Versicherungsgesellschaft erhalten habe. Sodann würden die für den Monat August 2001 erbrachten Sozialhilfeaufwendungen zurückgefordert. Die Leistungen der Sozialhilfe wurden zum 31.08.2001 eingestellt. Am 17.08.2001 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, die Versicherung diene ausschließlich zur Alterssicherung. Daher solle auf eine Anrechnung nach § 88 Abs. 1 BSHG verzichtet werden. Mit Schreiben vom 25.09.2001 (Bl. 50 der Behördenakte) wurde der Klägerin von Seiten der "Lebensversicherung von 1871 a. G." mitgeteilt, dass der Rückkaufwert zum 01.10.2001 8.730,20 DM betrage und zu diesem Zeitpunkt auf das Konto der Klägerin überwiesen werde. Mit weiterer Widerspruchsbegründung vom 16.11.2001 ließ die Klägerin vortragen, die Entscheidung stelle für sie eine unbillige Härte dar im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung werde hierdurch wesentlich erschwert. Nachdem die sozial erfahrenen Personen empfohlen hatten, den Widerspruch zurückzuweisen, erging unter dem 23.11.2001 der Widerspruchsbescheid (Bl. 55 ff. der Behördenakte). Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.11.2001 zugestellt. Am 24.12.2001 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, die Ablehnung der Sozialhilfe stelle vorliegend einen Härtefall im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Nach dieser Vorschrift solle die Gewährung von Sozialhilfe nicht vom Einsatz solchen Vermögens abhängig gemacht werden, soweit hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert werde. Die Versicherung, auf die die Klägerin verwiesen worden sei, diene ausschließlich der Alterssicherung. Die Klägerin selbst habe im Laufe ihres Lebens nur geringe Rentenanwartschaften erwirtschaftet. Daher sei sie dringend auf die Leistungen aus der privaten Versicherung angewiesen. Verkannt werde von dem Beklagten, dass es sich bei der Versicherung nicht um eine Vermögensbildung oder Kapitalanlage gehandelt habe. Der Verlust von monatlich 180,00 DM im Alter stelle eine unbillige Härte dar. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Landkreises ... vom 01.08.2001 und den Widerspruchsbescheid des Landkreises ... vom 23.11.2001 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Sozialhilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Lebensführung und Alterssicherung in § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG gleichwertig nebeneinandergestellt. Der Hilfesuchende könne nicht die Verschonung eines Vermögens zur Alterssicherung verlangen, wenn er es ohne die Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhalts benötigen würde. Mit Schriftsätzen vom 28.02.2002 und 05.03.2002 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.