OffeneUrteileSuche
Urteil

7 E 1141/00

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0715.7E1141.00.0A
12Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist insoweit bereits unzulässig, als sich der Kläger gegen den "Bescheid vom 12.01.2000" wendet. Gemeint ist hier wohl die Aufrechnungserklärung vom gleichen Tage (Bl.146 der Behördenakte). Eine Aufrechnung ist aber kein Verwaltungsakt, sondern die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts, die durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt. Die Aufrechungserklärung wird ohne Rücksicht darauf, ob sie von Seiten eines Bürgers oder einer Behörde erfolgt, erklärt. Sie ergeht damit ähnlich wie eine Willenserklärung, mit der ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf einer gleichgeordneten rechtlichen Ebene und damit nicht im Über- /Unterordnungsverhältnis. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufrechnungserklärung regelmäßig auch nicht um einen Verwaltungsakt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rdnr. 63, beide m. w. N.). Eine Ausnahme wird lediglich für den Fall anerkannt, wenn fehlerhafterweise die Aufrechnung durch Bescheid erklärt wird oder wenn mit der Aufrechnungserklärung verbunden eine Zahlungsaufforderung durch Bescheid bekannt gegeben wird (vgl. Kopp, a. a. O. m. w. N.). Das Schreiben vom 12.01.2000 erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Damit ist eine Anfechtungsklage gegen die Aufrechnungserklärung vom 12.01.2000, da ein Verwaltungsakt nicht vorliegt, unzulässig. Auch eine allgemeine Leistungsklage, die grundsätzlich bei Aufrechnungserklärungen für zulässig erachtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.1982, a. a. O.), kommt vorliegend nicht in Betracht. Dem Kläger steht nämlich ein einfacherer Weg offen. Er kann sich gegen die jeweilige Bewilligung seiner Altersbezüge, die durch Verwaltungsakt erfolgt, wenden, sofern die Beklagte den aufgerechneten Betrag hiervon in Abzug bringt. Im Wege der Verpflichtungsklage, gerichtet auf Bewilligung der vollen Altersbezüge, wird dann inzident überprüft, ob die Aufrechnung zulässig war. Einstweiliger Rechtsschutz kann über eine einstweilige Anordnung erreicht werden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. A., 2001, Rn. 751 f m.w.N.). Einer allgemeinen Leistungsklage, die grundsätzlich gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 13 m.w.N.), bedarf es damit nicht. Im übrigen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 11.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2000 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat die Beklagte eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers unter Anwendung des § 53 SVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung (Ges. v. 29.06.1998, BGBl I S. 1666) vorgenommen. Der Kläger kann sich nicht auf die Übergangsregelung des § 96 Abs. 4 SVG berufen, nach der die §§ 53, 54 und 94 b Abs. 4 SVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung dann anzuwenden sind, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist und solange eine am 31.12.1998 ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert. Die Voraussetzungen des § 96 Abs. 4 SVG liegen ab dem 01.01.2000 nicht vor, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis begründet hatte und deshalb die am 31.12.1998 ausgeübte Beschäftigung nicht mehr andauerte. Unstreitig hat der Kläger den Arbeitgeber gewechselt und nach Kündigung bei dem Dental-Labor ... mit der Fa. ... einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen. Die Übergangsregelung des § 96 Abs. 4 SVG schützt - entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers - nur die konkret zum Stichtag 01.01.1998 bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der gleichlautenden Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in seinem Urteil vom 18.09.1997 (- 2 C 35.96 - BVerwGE 105, S. 226ff., 228f. = ZBR 1998, S. 207ff.) ausgeführt: ”Die Übergangsvorschrift knüpft nach ihrem klaren Wortlaut nicht daran an, daß der Ruhestandsbeamte über den Stichtag hinaus überhaupt in irgendeiner Weise erwerbstätig ist und bleibt, sondern an die Fortdauer einer am Stichtag und über ihn hinaus bestehenden Beschäftigung oder Tätigkeit. Sie bezieht sich somit auf eine bestimmte, konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit, im Falle einer Beschäftigung auf ein bestehendes Rechtsverhältnis zu einem bestimmten Beschäftigungsgeber, nicht anders als die Anknüpfung an das Andauern eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in § 69 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 4, 5, § 69 a Nr. 1 BeamtVG. Der Gebrauch des weiter gefassten Begriffspaars "Beschäftigung oder Tätigkeit" in Satz 7 ist daraus zu erklären, dass es sich bei Erwerbstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes sowohl um unselbständige wie um selbständige handeln kann und dass auch bei (unselbständigen) Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Rechtsverhältnisse vielfältiger sein können als im öffentlichen Dienst. Ein Andauern derselben Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne der Übergangsvorschrift liegt hiernach insbesondere dann nicht vor, wenn der Ruhestandsbeamte - wie hier - nach dem Stichtag in ein neubegründetes Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber tritt, bei dem er bisher nicht beschäftigt war. Diese Auslegung entspricht zugleich dem Charakter der Übergangsvorschrift als Ausnahme von der grundsätzlich angestrebten, möglichst umfassenden Geltung der Neuregelung. Der Gesetzgeber hat Anlass zum Vertrauensschutz für denjenigen Ruhestandsbeamten gesehen, der sich mit dem Eingehen eines Arbeitsverhältnisses oder der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgelegt hat und sich aus dieser Festlegung möglicherweise nur schwer und unter erheblichen Nachteilen lösen kann. Dieser Anlass des Vertrauensschutzes entfällt, wenn das eingegangene Beschäftigungsverhältnis oder die aufgenommene Tätigkeit endet; bei der Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder Tätigkeit ist dem Ruhestandsbeamten die nunmehrige Rechtslage erkennbar. Die Annahme, der Gesetzgeber habe darüber hinaus auch die Erwartung schützen wollen, eine am Stichtag bestehende Erwerbstätigkeit ohne Minderung der Versorgung wechseln zu können, widerspricht sowohl dem Wortlaut wie dem dargelegten rechtlichen Charakter der Übergangsvorschrift.” Diese Ausführungen gelten auch für den im Wortlaut identischen § 96 Abs. 4 SVG; ihnen schließt sich das Gericht ausdrücklich an. Hiernach war nur die bis zum 31.12.1999 vom Kläger ausgeübte Tätigkeit durch die Übergangsregelung des § 96 Abs. 4 SVG geschützt. Auch wenn die nunmehr für den neuen Arbeitgeber, die Fa. G. Zahntechnik, ausgeübte Tätigkeit inhaltlich derjenigen für das Dental-Labor W. und P. vergleichbar sein mag, so erhält der Kläger sein Einkommen aus einem neuen Vertrag mit einem anderen Vertragspartner und fällt damit nicht mehr unter § 96 Abs. 4 SVG. Rechtmäßig ist auch die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49 Abs. 2 SVG. Danach regelt sich die Rückabwicklung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn der Kläger hat für den Monat Januar 2000 1291,08 DM zu hohe Versorgungsbezüge erhalten. Der Rückforderung dieser ohne Rechtsgrund erlangten Versorgungsbezüge steht auch nicht die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB entgegen, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nämlich gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2. V. m. § 818 Abs. 4 BGB nicht berufen. Gemäß § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an ”nach den allgemeinen Vorschriften”. Diese verschärfte Haftung trifft den Empfänger gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Empfang der Leistung an, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil v. 25.11.1985 – 6 C 37.83 -, ZBR 1986, S. 136 f = DVBI. 1986, S. 472 f.; v. 09.12.1976 - VI C 45.74 -, Buchholz 232, § 158 BBG, Nr. 31; v. 05.12.1968 – II C 41.67 -‚Buchholz 232, § 158 BBG, Nr. 16; U. v. 24.11.1966 – II C 119.64 - BVerwGE 25, 291ff.; Urteil v. 18.09.1997, BVerwGE 105, S. 232 = ZBR 1998, S. 209) auf Überzahlungen von Versorgungsbezügen anzuwenden, die einer Ruhensregelung oder Anrechnungsvorschriften - wie z. B. § 53 SVG - unterliegen (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 23.12.1993, - 1 UE 1449/87; VG Kassel, Urt. v .18.12.2001, - 7 E 3590/98 -). Jeder Versorgungsberechtigte muss davon ausgehen, dass nach den gesetzlichen Regelungen über das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche gegen die öffentliche Hand bei einer entsprechenden Änderung der Sach- oder Rechtslage eine Änderung der Bezüge eintritt, auch wenn dieser Vorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz fixiert ist. Die hierfür vom Bundesverwaltungsgericht gegebene Begründung stammt aus einer Zeit, als die Ruhensregelungen auf ein Einkommen aus einer anderweitigen Verwendung im öffentlichen Dienst (bzw. Versorgungsbezüge aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) beschränkt waren. Es wurde argumentiert, dass den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften der Gedanke zugrunde liege, dass das Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst ebenso wie eine gleichzeitig gewährte beamtenrechtliche Versorgung aus öffentlichen Mitteln fließe und dass die öffentlichen Kassen, als Ganzes betrachtet, durch die einem Beamten oder dessen Hinterbliebenen zu gewährende Alimentation nicht doppelt belastet werden sollten (BVerwGE 25, S. 294). Gleichwohl ist das Bundesverwaltungsgericht - ohne nähere Begründung - in dem zitierten Urteil vom 18.09.1997 (BVerwGE 105, S. 232 = ZBR 1998, S. 209) davon ausgegangen, dass der gesetzesimmanente Vorbehalt auch bei der Ruhensregelung des § 53 a BeamtVG besteht, die - ebenso wie § 53 SVG - privates Einkommen betrifft, und es wird diese Auffassung auch in den neueren Kommentierungen zum Beamtenversorgungsgesetz (z. B. Schmalhofer, § 53, Anm. 4.1) vertreten. Dies erscheint auch nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Denn eine weitere, für den gesetzlichen Vorbehalt der Anwendung einer Ruhensvorschrift gegebene, Begründung trifft auch auf die Anrechnung privaten Eigentums zu - nämlich der Umstand, dass die Versorgung in aller Regel im Voraus festgesetzt und monatlich im Voraus gezahlt wird, die Pensionsregelungsbehörde also in der Regel bei der Festsetzung und Zahlung der Versorgung noch nicht übersehen kann, ob und in welcher Höhe anderweitiges Einkommen des Versorgungsberechtigten anzurechnen ist. Schon deshalb muss der Versorgungsberechtigte mit einer nachträglichen Bescheidung darüber rechnen, dass und in welcher Höhe die Versorgung überzahlt wurde (BVerwG, U. v. 25.11.1985, DVBI. 1986, S. 472; BVerwGE 25, S. 294; ebenso: Hess. VGH, U. v. 23.07.1980 - I UE 37/77 -). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG kann von der Rückforderung mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG ist - ebenso wie die inhaltsgleichen Vorschriften des § 52 Abs.2 Satz 3 BeamtVG bzw. des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG - so zu verstehen, dass die Behörde bei Erlass eines Bescheides über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge zwingend eine Ermessensentscheidung darüber treffen muss, ob und inwieweit eine Billigkeitsregelung zugunsten des Empfängers der überzahlten Bezüge in Betracht kommt. Das Unterlassen einer solchen Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung machen den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1976, Buchholz 232, § 158, Nr. 31, dort: S. 5 f.). Die Beklagte hat im Rückforderungsbescheid vom 11.01.2000 und im Widerspruchsbescheid vom 23.03.2000 in Erfüllung der ihr in § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG auferlegten Verpflichtung eine Billigkeitsentscheidung getroffen und ihr Ermessen dabei auch fehlerfrei ausgeübt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: U. v. 08.08.1998 - 2 C21.97 - ZBR 1999,S. 173f. m. w. N.) sowie auch des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (zuletzt: Urteile v. 27.11.1997 - 1 UE 1527/94-, v. 10.06.1992 - 1 UE 2301/89 -) hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren, hier vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners, abzustellen. Entscheidend kommt es dabei auf die Lage des Beamten/Soldaten/Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Ein völliger oder teilweiser Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgesichtspunkten erscheint nur dann geboten, wenn die Überzahlung auf einem Verschulden der Behörde beruht, was für den vorliegend maßgebenden Zeitraum nicht der Fall ist, da der Kläger erst am 30.12.1999 mitgeteilt hat, dass er den Arbeitgeber zum 01.01.2000 wechseln werde. Zu diesem Zeitpunkt war das Ruhegehalt für den Monat Januar 2000 bereits bewilligt und überwiesen. Darüber hinaus muss die Rückforderung den Beamten/Soldaten/Versorgungsempfänger im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung in seinen persönlichen Verhältnissen unangemessen hart treffen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 09.12.1976 (Buchholz 232, § 158, Nr. 31) einen völligen oder teilweisen Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen in einem Fall für geboten erachtet, wo der Versorgungsempfänger seinerseits seine Einkünfte aus einem Angestelltenverhältnis der Behörde regelmäßig und rechtzeitig angezeigt, die Behörde jedoch keine Ruhensberechnung vorgenommen hatte, so dass es über einen Zeitraum von 3 Jahren hinweg zu Überzahlungen gekommen war, die den dortigen Kläger sodann zu einem Zeitpunkt trafen, als seine Leistungsfähigkeit durch einen Herzinfarkt und durch vorgerücktes Alter erheblich eingeschränkt war. Vorliegend ist die Beklagte aufgrund der Umstände des Falles im Rückforderungsbescheid ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass ein völliger bzw. teilweiser Verzicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht kommt und die Rückforderung in Monatsraten zu je 300,00 DM aufgeteilt werden kann. Weitere Gründe, die einen völligen oder teilweisen Verzicht aus die Rückforderung bzw. eine Abänderung der eingeräumten Ratenzahlungsregelung in Betracht ziehen könnten, wurden nicht vorgetragen. Die Klage ist damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wurde als Berufssoldat der Bundeswehr gemäß § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20.12.1991 (BGBl. I, S. 2376, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000, BGBl. I, S. 1815, 1824, im folgenden: PersStärkeG) mit Ablauf des 30.09.1994 in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 10.10.1994 (Bl. 42 f. der Behördenakte) setzte das ... die Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) für den Kläger fest. Der Kläger erhielt ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 9. Mit Schreiben vom 25.11.1994 (Bl. 48 der Behördenakte) teilte der Kläger der Beklagten mit, er werde ab dem 01.01.1995 ein zusätzliches Einkommen in Höhe von 2.100,00 DM brutto erzielen. Mit weiterem Schreiben vom 01.02.1995 meldete der Kläger die nichtselbständige Tätigkeit beim Dental-Labor ... an. Mit Bescheid vom 11.04.1995 (Bl. 58 f. der Behördenakte) entschied das Wehrbereichsgebührnisamt V über die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsbezüge. In dem Bescheid heißt es, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Einkommen wirke sich gemäß § 54 SVG zur Zeit nicht auf die Versorgungsbezüge des Klägers aus. In der Folgezeit wurden mit verschiedenen Bescheiden die Versorgungsbezüge jeweils neu berechnet. Anfang des Jahres 1999 wurde der Kläger über die mittlerweile eingetretenen Änderungen bei den Anrechnungs- und Ruhevorschriften in Kenntnis gesetzt. Mit Erklärung vom 03.02.1999 bestätigte er die Kenntnisnahme (Bl. 118 der Behördenakte). Mit Faxmitteilung vom 30.12.1999 (Bl. 140 der Behördenakte) teilte der Kläger der ... mit, dass er zum 31.12.1999 seine Beschäftigung beim Dental-Labor ... gekündigt habe. Sein neuer Arbeitgeber sei die Firma ... in .... Sein Gehalt betrage DM 4.000,00 brutto. Mit Bescheid vom 11.01.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Versorgungsbezüge der Ruhensregelung gemäß § 53 SVG unterlägen. Beigefügt war eine Berechnung, aus der sich ein monatlicher Ruhensbetrag in Höhe von brutto 1.742,66 DM ergibt. In der Begründung des Bescheides heißt es, die Versorgungsbezüge würden nur noch insoweit gezahlt, als sie zusammen mit dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen die im Gesetz genannte Höchstgrenze nicht überschritten. Seit dem 01.01.1999 gelte die neugefasste Ruhensregelung des § 53 SVG. Bei einem Erwerbseinkommen in Höhe von brutto 4.000,00 DM berechne sich der ausgewiesene Ruhensbetrag. In dem Bescheid wurden ferner zuviel gezahlte Versorgungsbezüge zurückgefordert. Der Gesamtrückforderungsbetrag wurde mit 1.291,08 DM beziffert. In der Begründung hierzu heißt es, die Rückforderung sei nach § 49 Abs. 2 SVG zulässig, da die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 53 SVG stehe. Auf den Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger wegen des gesetzlichen Vorbehalts nicht berufen. Die Rückzahlung sei sofort und grundsätzlich in voller Höhe fällig. Die Überzahlung habe erst nach der Mitteilung vom 30.12.1999 festgestellt werden können und habe damit für den Monat Januar 2000 nicht mehr berücksichtigt werden können. Billigkeitsgründe, die ein Absehen von der Rückforderung ganz oder teilweise rechtfertigten, seien nicht gegeben. Jedoch werde dem Kläger die Möglichkeit zur Ratenzahlung in Höhe von brutto 300,00 DM je Monat eingeräumt. Die Raten würden ab dem Monat Februar 2000 gegen die laufenden Versorgungsbezüge aufgerechnet. Am darauffolgenden Tag erklärte die Beklagte die Aufrechnung (Bl. 146 der Behördenakte). Am 20.01.2000 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.01.2000 ein. In der Begründung seines Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2000 heißt es hierzu, die Kürzung der Versorgungsbezüge sei bereits deshalb rechtswidrig, weil zugunsten des Klägers die derzeit geltende Übergangsregelung des § 96 Abs. 4 SVG anzuwenden sei. Danach sei auch über den 01.01.1999 hinaus § 54 SVG in der alten Fassung anzuwenden, soweit dies für den Betreffenden günstiger sei. Letzteres sei vorliegend der Fall. Die Voraussetzungen für die Übergangsregelung lägen vor. Der Kläger sei vor dem 31.12.1998 und bis zum 31.12.1999 für die Firma W. und P. in Kassel tätig gewesen. Seit dem 01.01.2000 stehe er in einem sowohl hinsichtlich der Art der Tätigkeit als auch der monatlichen Arbeitszeit und des Verdienstes nahezu identischen Beschäftigungsverhältnis bei der Firma .... Es habe lediglich der Arbeitgeber, nicht jedoch die Art der Beschäftigung gewechselt. Trotz des zwischenzeitlich erfolgten Arbeitgeberwechsels übe der Kläger damit eine über den 31.12.1998 hinaus bestehende Beschäftigung aus, so dass § 54 SVG in alter Fassung anzuwenden sei. Insbesondere stehe dem nicht entgegen, dass der Kläger nunmehr bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sei. Auf die formelle Betrachtungsweise stelle § 96 Abs. 4 SVG bereits nach seinem Wortlaut nicht ab. Erforderlich sei lediglich, dass eine ausgeübte Beschäftigung bzw. Tätigkeit über den Stichtag hinaus andauere. § 96 Abs. 4 SVG verwende einen weiten Begriff der unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Bereits nach dem Wortlaut sei damit nicht der Fortbestand des konkreten Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Wäre dies so, hätte der Gesetzgeber anstelle des Begriffs "Beschäftigung" oder des noch weiter gefassten Begriffs der "Tätigkeit" den Begriff des "Arbeitsverhältnisses" bzw. die Formulierung "dieselbe selbständige Tätigkeit" gewählt. Dies ergebe sich auch aus dem Regelungszweck des § 96 Abs. 4 SVG. Durch die Regelung sollten finanzielle Härten vermieden werden, die dem Versorgungsempfänger ohne das Bestehen der Übergangsregelung u.a. dadurch entstünden, dass sie sich ab dem 01.01.1999 aufgrund der Neufassung des Gesetzes unvermittelt einen wesentlich höheren Teil seines Hinzuverdienstes auf die Versorgungsbezüge anrechnen lassen müsste. Von dieser Härte seien nicht nur diejenigen Versorgungsempfänger betroffen, die während des gesamten Übergangszeitraumes von sieben Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber stünden, sondern in gleicher Weise auch diejenigen, die wie der Kläger nahtlos, also ohne Zeiten der Erwerbslosigkeit, mit nahezu gleichem Verdienst bei verschiedenen Arbeitgebern nacheinander beschäftigt seien. Gerügt wurde ferner die Berechnung der zurückzufordernden Beträge und insoweit ergänzende Begründung angekündigt. Hinsichtlich der Rückforderung führte die Prozessbevollmächtigte aus, der Kläger habe die Bezüge zwischenzeitlich für die allgemeine Lebenshaltung und seine festen monatlichen Verbindlichkeiten verbraucht und sei damit entreichert. Es könne nicht eingewandt werden, dass die Zahlung der Soldatenversorgung unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 53 SVG stehe. Ein solcher Ausschlusstatbestand sei im Bereicherungsrecht nicht gegeben. Nachdem der Kläger mit Faxmitteilung vom 05.03.2000 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass er ab dem 01.03.2000 lediglich noch einen Arbeitsverdienst von brutto 2.300,00 DM erzielen werde, wurden für die Zeit ab dem 01.03.2000 mit Bescheid vom 08.03.2000 die Versorgungsbezüge neu festgesetzt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte), von der Anhörung sei vorliegend abgesehen worden, weil eine solche nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten sei. Außerdem sei im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Anhörung nachgeholt worden. Der Bescheid vom 11.01.2000 erweise sich auch materiell-rechtlich als nicht zu beanstanden. Die Vertrauensschutzregelung des § 96 Abs. 4 SVG greife nicht ein. Da das Beschäftigungsverhältnis geendet habe, sei vorliegend auch der Vertrauensschutz nicht mehr einschlägig. Von einer andauernden Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift könne nicht mehr die Rede sein, wenn nach dem Stichtag in personeller oder sachlicher Hinsicht eine wesentliche Änderung eintrete. Eine derartige Zäsur sei in der Aufgabe der bisherigen Beschäftigung und dem Wechsel in ein neues Beschäftigungsverhältnis zweifelsfrei gegeben. Die Rückforderung regele sich nach § 49 Abs. 2 SVG. Der Wegfall der Bereicherung stehe der Rückzahlungspflicht dann nicht entgegen, wenn die Leistung, wie vorliegend, unter einem gesetzlichen Vorbehalt erfolgt sei (§ 820 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünden sowohl die Ruhegehaltsfestsetzungsbescheide als auch die Auszahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass sich die Höhe der Bezüge mindere, wenn der Versorgungsberechtigte anderweitig gesetzlich anzurechende Leistungen erlange. Die Billigkeitsentscheidung sei ebenfalls ermessensfehlerfrei getroffen worden. Am 25.04.2000 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er vertieft seine Argumente aus der Widerspruchsbegründung. Er beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 11.01. und 12.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf den Bescheid vom 11.01.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 23.03.2000. Mit Schriftsätzen vom 04.09.2000 und 04.07.2001 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.