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Beschluss

7 G 1284/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0725.7G1284.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 12.12.2002 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Leistungen nach dem BSHG weiter zu bewilligen und auszuzahlen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Im Streitfall sind weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann, wobei zur Selbsthilfe auch der Einsatz vorhandenen Vermögens gehört (vgl. §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 88 BSHG). Die Antragstellerin ist Alleinerbin ihres am ... verstorbenen Vaters. Zum Nachlass, über den sie mit Antritt der Erbschaft verfügen konnte, gehörten u.a. zwei Sparguthaben bei der Sparkasse ... über (im Zeitpunkt des Erbfalles) DM 30.000,00 und DM 865,19. Aus diesen Guthaben hat sich die Antragstellerin am 27.06.2001 zum einen DM 20.000,00 auszahlen lassen und zum anderen das kleinere Sparkonto aufgelöst, wobei ihr (einschließlich aufgelaufener Guthabenzinsen) DM 873,16 ausgezahlt wurden, so dass ihr an diesem Tage Bargeld in Höhe von DM 20.873,16 zur Verfügung stand. Am 24.10.2001 hat die Antragstellerin das noch verbliebene Sparkonto aufgelöst, wobei ihr (abzüglich von Vorschusszinsen und zuzüglich aufgelaufener Guthabenzinsen) DM 11.186,79 ausgezahlt wurden. Insgesamt stand der Antragstellerin somit im Laufe des Jahres 2001 Bargeld in Höhe von DM 32.060,25 zur Verfügung, wovon sie abzüglich des ihr nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a) der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung in Höhe von DM 4.500,00 einzuräumenden Freibetrages DM 27.560,25 zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes einzusetzen hatte. Statt dessen hat die Antragstellerin jedoch - ihren Angaben zufolge - einen Betrag von insgesamt DM 32.000,00 ihren vier volljährigen Kindern zu gleichen Teilen zugewendet. Hierzu erklären die Kinder der Antragstellerin in übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen vom 13., 16. bzw. 18.05.2003, ihr Großvater habe zu Lebzeiten immer geäußert, dass sein Nachlass seinen Enkeln zu gleichen Teilen zustehen solle, und dass sie sodann aus diesem Nachlass von ihrer Mutter, der Antragstellerin, jeweils DM 8.000,00 bekommen hätten. Ungeachtet dessen, dass die Kinder der Antragstellerin den Empfang dieser Zuwendungen in Höhe von jeweils DM 8.000,00 an Eides statt versichern, sind gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser behaupteten Vermögensverfügungen angebracht. Zunächst wird nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Zuwendungen erfolgt sind. Wenn es der Wille ihres Vaters war, seine Ersparnisse nach seinem Tod den Enkeln zuzuwenden, dann ist des weiteren nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Antragstellerin die Sparguthaben nicht unmittelbar nach Eintritt des Erbfalles (...) abgehoben hat, sondern die Abhebung erst am 27.06. und 24.10.2001 und überdies in nicht durch 8.000 teilbaren Teilbeträgen erfolgte. Falls es sich bei diesen Zuwendungen somit um Scheingeschäfte handelte, welche dazu dienten, die Vermögenswerte in Rahmen des Familienverbandes treuhänderisch für die Antragstellein vorzuhalten, dann hätte die Antragstellerin diese Mittel ab Einstellung der laufenden Sozialhilfeleistungen zum 01.10.2002 für ihren Lebensunterhalt verwenden können, und es wäre dieser Betrag von (abzüglich des Freibetrages) insgesamt ca. DM 27.500,00 auch ausreichend, um gegenwärtig und in absehbarer Zukunft noch ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, so dass eine Bedürftigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 11 Abs. 1 Abs. 1 BSHG nicht bestünde. Hierfür spricht auch, dass die Antragstellerin bereits ab 01.10.2002 keine laufenden Sozialhilfeleistungen mehr erhalten, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Behebung einer akuten Notlage jedoch erst am 11.06.2003 gestellt hat, und ihr überdies - ihren Angaben zufolge - durch ihre Bank ein Dispositionskredit eingeräumt war, was bei Sozialhilfeempfängern unüblich ist. Dem braucht jedoch jedenfalls für das auf eine einstweilige Anordnung gerichtete Eilverfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin einen Betrag von insgesamt DM 32.000,00 ihren Kindern zugewendet hat und demzufolge über keinerlei den Freibetrag übersteigende Vermögenswerte aus dem Nachlass ihres Vaters mehr verfügt, hat sie gegenwärtig keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Denn sie kann sich im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen, indem sie die ihren Kindern zugewendeten Geldbeträge von diesen gemäß § 528 Abs. 1 BGB zurückfordert. Hiernach kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Dabei ist die Formulierung "nach der Vollziehung der Schenkung" keinesfalls so zu verstehen, dass der Rückforderungsanspruch dann nicht besteht, wenn der Schenker bereits im Zeitpunkt der Schenkung bedürftig war. Vielmehr geht es vor allem darum, dass der Rückforderungsanspruch erst dann entsteht, wenn die Notlage eingetreten ist und nicht bereits bei drohender bzw. bevorstehender Notlage geltend gemacht werden kann (vgl. Palandt-Weidenkaff, 62. Aufl. § 528 BGB, Rdn. 5; Kollhosser in Münchner Komm., 2. Aufl. § 528 BGB, Rdn.2). die Formulierung "nach" ist somit im Sinne von "infolge" der Schenkung zu verstehen. Auch ist bei der Auslegung des § 528 BGB zu berücksichtigen, dass es heutzutage nicht mehr zu Lasten des armen Schenkers geht, wenn er ein Geschenk nicht zurückerhält, sondern zu Lasten der Allgemeinheit, da der bedürftige Schenker Anspruch auf Sozialhilfe hat; so erscheint es im Zweifel angemessener, dass der Beschenkte das Geschenkte zurückgibt, statt dass die Allgemeinheit (mittelbar) die Folgen der Freigiebigkeit des Schenkers ausgleicht (Kollhosser a.a.O., Rdn. 1). Würde man die Anwendung des § 528 BGB auf solche Fälle ausschließen, in denen der Schenker bei bereits bestehender Notlage Vermögenswerte wegschenkt, dann wäre überdies eine derartige Vermögensverfügung wohl sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam (vgl. Kollhosser a.a.O., Rdn. 7, der eine Vereinbarung, welche das Rückforderungsrecht nach § 528 BGB ausschließt, für sittenwidrig hält) und würde somit ebenso wie die in § 528 BGB vorgesehene Rechtsfolge einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten auslösen. Einer Rückforderung der den Kindern zugewendeten Geldbeträge steht vorliegend auch nicht § 534 BGB entgegen, wonach Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, nicht der Rückforderung unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe insbesondere U.v. 09.04.1986 - IVa ZR 125/84 - NJW 1986, S. 1926 f. sowie zuletzt U.v. 11.07.2000 - X ZR 126/98 - NJW 200, S. 3488) ist eine Rückforderung nach § 534 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn dem Schenker eine besondere Pflicht für die Zuwendung obgelegen hat, die aus den konkreten Umständen des Falles erwachsen ist und in den Geboten der Sittlichkeit wurzelt, wobei das Vermögen und die Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander zu berücksichtigen sind. Die (angebliche) Absicht des Vaters der Antragstellerin, seine Ersparnisse unmittelbar seinen Enkeln zuzuwenden, genügt hier nicht zur Anerkennung einer sittlichen Pflicht der Antragstellerin im Sinne des § 534 BGB. Zwar mag es schicksalhaft sein, ist jedoch nicht ungewöhnlich, dass jemand seine wiederholt geäußerten Absichten, in einer bestimmten Weise über sein Vermögen verfügen zu wollen, weder zu Lebzeiten noch durch eine Verfügung von Todes wegen verwirklicht. Dass dann, wenn der Vater der Antragstellerin seine Ersparnisse weder zu Lebzeiten noch durch Testament unmittelbar an die Enkel weitergab, dieses Vermögen der Antragstellerin anheimfallen und dabei angesichts deren Hilfebedürftigkeit im Ergebnis den Enkeln verlorengehen würde, war angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin seit dem 01.12.1989 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, seit längerem bekannt. Dessen ungeachtet hätte die Antragstellerin das von ihrem Vater gewollte Ergebnis sogar erreichen können, indem sie die Erbschaft ausschlug, die dann ihren Kindern anheimgefallen wäre (vgl. dazu, dass ein solches Verhalten selbst bei einem hilfebedürftigen Sozialhilfeempfänger im Zweifel nicht gegen § 138 BGB verstößt, sondern rechtswirksam ist: Ivo, FamRZ 2003, S. 6 ff. - wobei die Frage, ob und inwieweit ein solcher Erbverzicht im Sozialhilferecht zu Sanktionen nach § 2 Abs. 1 bzw. nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 BSHG führt, zumindest offen ist). Nachdem die Antragstellerin jedoch die Erbschaft mit den im Nachlass enthaltenen Vermögenswerten angenommen hat, spricht gegen eine Anwendung des § 534 BGB zu ihren Gunsten vor allem, dass nach der zitierten Rechsprechung das Vermögen und die Lebensstellung der Antragstellerin zu berücksichtigen sind. Dabei ist - wie zuvor bereits angedeutet - nämlich zu bedenken, dass derjenige, der zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes auf öffentliche Mittel der Sozialhilfe angewiesen ist, in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit verpflichtet ist, Vermögenswerte, die ihm u.a. im Wege der Erbfolge zufließen, zur Entlastung der öffentlichen Mittel einzusetzen, mit der Folge, dass unter diesen Umständen Vermögensverfügungen zu Lasten der Allgemeinheit sogar sittenwidrig sein können. Insoweit besteht eine "sittliche" Pflicht zur Schonung öffentlicher Mittel, die im Zweifel Vorrang vor sittlichen Pflichten gegenüber nahen Angehörigen hat, sofern letztere nicht selbst in hohem Maße bedürftig sind. Klassisches Beispiel für die Anwendung des § 534 BGB ist daher die Unterstützung bedürftiger nicht unterhaltsberechtigter Verwandter, z.B. Geschwister (vgl. BGH U.v. 04.09.1986, a.a.O., S. 1926; Kollhosser a.a.O., § 534 BGB Rdn. 6). Dazu, dass die Antragstellerin die Schenkung etwa vorgenommen hat, um ihre Kinder in einer bei diesen bestehenden Notlage zu unterstützen, wurde jedoch nichts vorgetragen. Zudem würde eine Bedürftigkeit des Beschenkten auch ggf. bereits nach § 529 Abs. 2 BGB einer Rückforderung entgegenstehen. Hierfür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. So hat der Bundesgerichtshof z.B. in dem zitierten Urteil vom 09.04.1986 den Rückforderungsanspruch eines Vaters bejaht, der von seinem Sohn im eigenen Haushalt über lange Jahre hin gepflegt und versorgt worden war und dem Sohn aus Dankbark eit namhafte Geldbeträge zugewendet hatte; eine sittliche Pflicht zur Zuwendung wäre nach Auffassung des Bundesgerichthofes nur dann anzuerkennen gewesen, wenn der die Pflegeleistung Erbringende schwerwiegende persönliche Opfer erbringt und deswegen in eine Notlage gerät. Der der Antragstellerin nach allem gemäß § 528 Abs. 1 BGB zustehende Rückforderungsanspruch ist auch ein "bereites" Mittel im Sinne von § 2 Abs. 1 BSHG, um den gegenwärtigen Hilfebedarf der Antragstellerin zu befriedigen (VGH Mannheim, U.v. 15.04.1999 - 7 S 909/98 - NJW 2000, S. 376 ff. = FEVS 51, S. 130 ff.; OVG Hamburg, B.v. 05.04.1995 - Bs IV 21/95 - FEVS 46, S. 386 ff.; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 88 Rdn. 112). Dabei wäre es mit dem Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG nicht zu vereinbaren, wenn die Antragstellerin den Antragsgegner darauf verweist, dass er eventuelle Rückforderungsansprüche nach § 528 BGB gegen ihre Kinder gemäß §§ 90, 91 BSHG auf sich überleiten und dann selbst geltend machen kann. Vielmehr muss sich der Hilfebedürftige ungeachtet der dem Sozialhilfeträger nach §§ 90,91 BSHG eingeräumten Rechte darauf verweisen lassen, seine Ansprüche gegen Dritte zunächst selbst geltend zu machen und seinen Bedarf entsprechend zu befriedigen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.