Beschluss
7 G 1761/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0807.7G1761.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 07.08.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit welchem die Antragstellerin begehrt, ihr im Eilverfahren weiterhin Sozialhilfe gemäß dem Bescheid des Antragsgegners AZ 504/ 2 W 103909 zu gewähren und die Bescheide vom 03.07.2003 und 21.07.2003 mit dem gleichen Az. aufzuheben, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der jeweils eingelegten Widersprüche wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Zulässig ist der Antrag insofern, als mit ihm sinngemäß begehrt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Weitergewährung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für die Antragstellerin ab Datum der Antragstellung zu verpflichten. Die beantragte "Aufhebung" des Bescheids vom 03.07.2003, mit welchem die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin eingestellt wurden, kommt dagegen nur im Hauptsacheverfahren in Betracht. Auch dort würde aber die "isolierte" Anfechtung des Einstellungsbescheids das Rechtsschutzziel der Antragstellerin verfehlen; sie müsste vielmehr darüber hinaus die Weitergewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege der Verpflichtungsklage beantragen. Denn die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt grundsätzlich nur für einen Monat und gilt stillschweigend Monat für Monat als von Neuem bewilligt, sofern keine Änderung der Sachlage, welche der Bewilligung zugrundeliegt, eintritt (vgl. die allgemeinen Hinweise im letzten Bewilligungsbescheid vom 08.04.2003). Ein Bescheid, mit welchem der Träger der Sozialhilfe die Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt einstellt, beinhaltet deshalb keinen Widerruf einer auf unbestimmte Zeit bewilligten wiederkehrenden Leistung, sondern lehnt die erneute Bewilligung dieser Leistung ab. Über die Anfechtung eines Bescheids, mit welchen die Leistung versagt wird, hinaus muss daher die Verpflichtung der Behörde zur (Weiter)Bewilligung der Leistung begehrt werden. Deshalb geht auch der Hilfsantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ins Leere, weil die aufschiebende Wirkung gegen den Vollzug eines belastenden Verwaltungsaktes schützt, vollziehbar aber nur solche Verwaltungsakte sind, mit denen vom Adressaten ein Tun, Unterlassen oder eine Geldleistung gefordert oder in eine bestehende Rechtsposition gestaltend eingegriffen wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Behörde sich weigert, eine bestimmte Leistung (erneut) zu bewilligen. Soweit vorläufiger Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 21.07.2003 begehrt wird, mit welchem der Antragsgegner laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den im Haushalt der Antragstellerin lebenden minderjährigen Sohn bewilligt hat, ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich, da es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Zwar ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung üblich, den in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern, die eine Bedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bilden, einen zusammengefassten Sozialhilfebescheid zu erteilen. Gleichwohl hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen selbständigen Sozialhilfeanspruch. Ein Bescheid, mit welchem die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Sohn der Antragstellerin festgesetzt wird, regelt daher nur dessen eigenen Anspruch und trifft keinerlei Aussagen zu dem vorliegend streitbefangenen Anspruch, den die Antragstellerin für ihre Person geltend macht. Dazu, dass etwa die Hilfe für den Sohn zu niedrig festgesetzt wurde, ist nichts vorgetragen. Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zulässig ist, hat er jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin, für das sie einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss der Antragstellerin unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Im Streitfall fehlt es an einem Anordnungsanspruch; denn der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin deshalb kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, weil diese mit Herrn U. G. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und die Hilfegewährung deshalb nicht ohne Berücksichtigung dessen Einkommens und Vermögens erfolgen konnte. Der Antragsgegner ist zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 122 Satz 1 BSHG ausgegangen. Hiernach dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist für die Frage, ob und inwieweit der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, so dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Sozialhilfe nur gewährt werden kann, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Partners bekannt sind bzw. beide Partner einen gemeinsamen Antrag auf Sozialhilfe stellen. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1 ff.) vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierbei müssen sich die Träger der Sozialhilfe aber bewusst sein, dass die Anwendung des § 122 BSHG so ausgestaltet werden muss, dass durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt ist, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, 187 ). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Eheähnliche Gemeinschaften, die solche engen inneren Bindungen einräumen, sich zu dieser Lebensart mithin offen bekennen und sie als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Ehe ansehen, stellen in der Verwaltungspraxis kein Problem dar. Der Wert und die Relevanz der zu entwickelnden Kriterien muss sich deshalb an den realen Streitfällen messen lassen, also genau in den Konstellationen, in denen das Vorliegen einer solchen Beistandsgemeinschaft von den Beteiligten in Abrede gestellt wird. Wird die Verwaltungspraxis diesem Erfordernis nicht gerecht, würde dies zwangsläufig dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen Sozialhilfe bewilligt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Je mehr die zu entwickelnden Maßstäbe in den Bereich des Unüberprüfbaren, der Darstellung und Disposition der betroffenen Unterliegenden reichen, um so unmöglicher wird es sein, die Hilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Ein solches Vorgehen würde aber dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechter gestellt würden als die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dieses Ergebnis wäre - wie oben dargestellt wurde - aber verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, B. v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89, FEVS 44, 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Erkenntnisse, die über die persönlichen Erklärungen der Betroffenen hinausgehen, wird er mehr zufällig als gezielt erlangen können. Kommt es durch das Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Beistandsgemeinschaft entscheidend auf innere Vorgänge an, muss deshalb auch die Verteilung der Sachverhaltsermittlungslast bzw. Beweislast neu bestimmt werden. Hierbei kann dem Träger der Sozialhilfe nichts aufgebürdet werden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann. Denn auch dies würde typischerweise dazu führen, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht festgestellt werden könnte, obwohl eine solche vorliegt. Vollzugstaugliche Kriterien, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, müssen nach Überzeugung des Gerichts im direkten Vergleich mit der für den Leistungsbezug maßgeblichen Vorschrift des § 11 BSHG entwickelt werden. Nur im Vergleich mit dieser Vorschrift kann konkret geklärt werden, wann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besser oder schlechter gestellt wird, was Rückschlüsse auf die zu überprüfenden Indizien zulässt. Auch der Ehegatte, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG aber auch das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfsbedürftigen Ehegatten entfällt, wenn zwischen den Ehepartnern eine Wohngemeinschaft besteht. Sozialhilferechtlich ist damit völlig unerheblich, ob die Ehepartner konfliktfrei miteinander leben, ob sie sexuell miteinander verkehren, ob sie außereheliche Bindungen eingegangen sind, ob der vermögende Ehepartner primär seine eigenen Bedürfnisse deckt und der notwendige Bedarf des anderen Ehepartners dabei unbefriedigt bleibt. Der Gesetzgeber vermutet, dass im Regelfall der erforderliche Beistand gewährt wird, bzw., dass der Ehegatte, dem sein Ehepartner in der Not nicht beisteht, die häusliche Gemeinschaft verlassen wird. Die Grundidee des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG ist somit die Fiktion der Bedarfsdeckung innerhalb der Ehe; diese Vermutung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst wird. Daraus folgt, dass das wichtigste äußere Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist. Hierbei kommt zwar auch der rechtlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens Bedeutung zu, diese verliert jedoch an Gewicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn die Partner mindestens einen Wohnraum gemeinsam benutzen. Unerheblich ist dabei, wenn sich die Partner die Nutzung eines Raumes jeweils allein vorbehalten, denn auch in einer Ehe kommt es typischerweise vor, dass jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1977, Buchholz 436.0, § 122 BSHG Nr. 3). Leben zwei Partner in einer Wohnung tatsächlich zusammen, darf der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen. Hierzu wird regelmäßig auch ein - gegebenenfalls unangemeldeter - Hausbesuch gehören. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine weit verbreitete soziale Erscheinung, deren Zahl in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen ist. Wohnen eine Frau und ein Mann - gegebenenfalls auch mit Kind(ern) - zusammen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die Möglichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat, diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, umso stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben, zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dann kann der Träger der Sozialhilfe aber auch davon ausgehen, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG kennzeichnen. Dies gilt erst recht dann, wenn dem Träger der Sozialhilfe weitere Umstände bekannt werden, die diese grundsätzlich bestehende Vermutung weiter erhärten. Dies können insbesondere sexuelle Beziehungen zwischen den Partnern sein, der Umstand, dass die Partner schon sehr lange miteinander befreundet sind, gemeinsames Verbringen der Freizeit und/oder des Urlaubs, die Dauer des Zusammenwohnens bzw. die auf längere Dauer angelegte gemeinsame Anmietung einer Wohnung. Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin mit Herrn U. G. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Antragstellerin bewohnt seit März 2003 gemeinsam mit Herrn G. eine 100 qm große Wohnung, bestehend aus vier Wohnräumen, Bad und WC in ..., Ortsteil .... Bei zwei unangemeldeten Hausbesuchen am 15.05. und 26.06.2003 wurde jeweils festgestellt, dass Größe und Aufteilung der Wohnung zwar eine getrennte Nutzung ermöglichen, da Herr G. und der 16-jährigen Sohn der Antragstellerin jeweils über ein eigenes Zimmer verfügen und der Antragstellerin das Wohnzimmer und ein weiteres Zimmer zur Verfügung steht. Weitere Feststellungen deuten jedoch auf ein gemeinsames Wirtschaften hin. So war von den beiden in der Küche vorhandenen Kühlschränken einer mit Getränken und der andere mit Lebensmitteln gefüllt. Es war nur eine Waschmaschine in Betrieb, und es wurde von der Antragstellerin eingeräumt, dass hierin die Wäsche für Herrn G. mit gewaschen wird und sie auch die Wäsche für ihn bügelt. Mahlzeiten werden zumindest zeitweise gemeinsam zubereitet und eingenommen. Das Mobiliar des angeblich nur der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Wohnzimmers stammt von Herrn G.. Zu Einkäufen fährt man gemeinsam mit dem Kraftfahrzeug des Herrn G., wobei jedoch angeblich jeder für sich einkauft und bezahlt. Dass Herr G. der Antragstellerin Beistand leistet, ergibt sich auch daraus, dass er sie zu Arztterminen fährt. Beistandsleistungen gab es - den Feststellungen eines Hausbesuchs am 03.07.2002 zufolge - auch bereits vor dem Einzug des Herrn G. in die Wohnung der Antragstellerin, als dieser noch eine eigene Wohnung im selben Haus bewohnte. Herr G. hatte bereits damals einen Schlüssel für die Wohnung der Antragstellerin, hat Räume der Wohnung renoviert und während eines Krankenhausaufenthaltes die Katzen der Antragstellerin betreut. Die Antragstellerin und Herr G. geben dafür, dass Herr G. seine eigene Wohnung im selben Hause aufgegeben hat und mit in die Wohnung der Antragstellerin eingezogen ist, wirtschaftliche Gründe an. Nachdem einerseits die Antragstellerin verwitwet und ihr älterer Sohn aus der Wohnung ausgezogen und andererseits Herr G. arbeitslos sei, seien sie beide nicht mehr in der Lage gewesen, die jeweils 100 qm großen Wohnungen allein zu finanzieren, und hätten sich deshalb zu einer Wohngemeinschaft entschlossen. Der Vermieter führt hierzu in einem Schreiben vom 02.07.2003 an das Sozialamt des Antragsgegners aus, er habe dies seinen beiden Mietern vorgeschlagen, weil er finanzielle Ausfälle nicht mehr dulden wollte. Ein weiteres Indiz gegen eine reine Zweckgemeinschaft sieht das Gericht hier jedoch darin, dass ein Untermietvertrag nicht vorgelegt und auch die Zahlung einer entsprechenden Untermiete durch Herrn G. an die Antragstellerin nicht nachgewiesen wurde. Insoweit bleibt auch offen, in welchem Umfang sich Herr G. an den Kosten der Unterkunft beteiligt - was den Unterkunftsbedarf der Antragstellerin ohnehin mindert. Selbst wenn wirtschaftliche Gründe ein wesentliches Motiv für das gemeinsame Wohnen sein sollten, ändert dies jedoch nichts daran, dass die getroffenen und zuvor widergegebenen Feststellungen auf eine Wirtschafts- und Beistandsgemeinschaft (die neben der inneren Bindung ja zumeist auch wirtschaftliche Vorteile für die Partner mit sich bringen kann) hindeuten. Somit indiziert die vorliegend zwischen der Antragstellerin und Herrn G. bestehende Wohngemeinschaft auch das Bestehen einer inneren Bindung zwischen diesen beiden Personen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14. 04.1997, 7 S 1816/95). Ist der Antragsgegner mithin zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 122 Satz 1 BSHG gegeben sind, kam es für die Leistungsgewährung auch auf das Einkommen und Vermögen von Herrn G. an, so dass sich ohne nähere Angaben über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht mehr feststellen lässt. Hier mag - wenn Herr G. von Arbeitslosenhilfe lebt - die Stellung eines gemeinsamen Sozialhilfeantrages durchaus sinnvoll sein. Der Antrag ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.