Beschluss
7 G 2478/02
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0820.7G2478.02.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.08.2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07.08.2002, Az.: ... gegen die der Firma ... GmbH, ...-Straße 5, ..., erteilte Genehmigung zur Errichtung von drei Windkraftanlagen in der Stadt ..., Gemarkung ..., Flur 2, Flurstücke 61/13 und 61/14, anzuordnen, hat keinen Erfolg, da der Antragsteller durch die von ihm mittels Widerspruch und Klage angegriffene Genehmigung nicht in seinen Rechten betroffen ist. Dadurch, dass dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde das Genehmigungsverfahren für das nunmehr von ihm angegriffene Vorhaben, welches anfänglich vom Antragsteller als Bauvoranfrage bearbeitet wurde, "aus der Hand genommen" wurde, werden Rechte des Antragstellers nicht verletzt. Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates (§ 60 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Erteilung der angegriffenen Genehmigung noch geltenden Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 16.12.1993 - GVBl. I, S. 655 - HBO 1993), die dem Landkreis als unterer Bauaufsichtsbehörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 HBO 1993). Die Weisungsbefugnis der Landesbehörden gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde besteht allerdings nach § 61 Abs. 6 HBO 1993 im Einzelfall nur dann, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde ihre Aufgaben nicht im Einklang mit dem öffentlichen Recht wahrnimmt. Somit fragt sich, ob die Durchführung der Weisungsaufgaben der Bauaufsicht, jedenfalls soweit sie im Einklang mit dem öffentlichen Recht erfolgt, durch die Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 Abs. 2 Satz 2 GG geschützt wird und demzufolge die Erteilung einer Genehmigung in einem Verfahren, welches in die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde fällt, durch eine hierfür nicht zuständige Landesbehörde in die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Rechtsposition des Landkreises eingreift. Dieser Frage braucht jedoch vorliegend nicht weiter nachgegangen werden. Denn mit der Neufassung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 27.07.2001 (BGBl. I, S. 1550) wurden u.a. Windfarmen mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanklagen der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterworfen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchVi.V.m. Nr. 1.6., Spalte 2 des Anhangs). Dies trifft auf das angegriffene Vorhaben zu, da es sich um 3 Windkraftanlagen handelt, die gemeinsam errichtet und betrieben werden sollen. Da gemäß § 13 BImSchG die dortige Genehmigung andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, einschließt, endete mit der Einstufung des Vorhabens als genehmigungspflichtige Anlage nach dem BImSchG die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der hessischen Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem BImSchG und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen dem Regierungspräsidium, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Soweit in § 2 der Zuständigkeitsverordnung Aufgaben den Landkreisen zugewiesen werden, handelt es sich nicht um Genehmigung von Anlagen. Dies hat übrigens auch die untere Bauaufsichtsbehörde des Antragstellers mit Schreiben vom 25./28.09.2001 eingeräumt und das Genehmigungsverfahren zuständigkeitshalber an den Antragsgegner abgegeben. Sodann verleiht die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG dem Antragsteller nicht die Befugnis, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes bzw. sonstiger öffentlicher Belange, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen könnten, im Wege des Drittwiderspruchs gegen die Genehmigung geltend zu machen. Denn die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeindeverbände besteht gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nur "im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze". Der Antragsteller wendet sich - seinem Vortrag zufolge - vor allem deshalb gegen das strittige Vorhaben, weil er in dem von den Windkraftanlagen hervorgerufenen Eingriff in das Landschaftsbild eine Beeinträchtigung des naturnahen Tourismus sieht, der einen wichtigen Wirtschaftfaktor für das Kreisgebiet darstelle, sowie allgemein der Lebensqualität der Einwohner, die durch ein für diese Region typisches besonders natürliches und unberührtes Landschaftsbild mit geprägt werde. Da es nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung zu den Aufgaben der Gemeinden gehört, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern, und die Landkreise gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Landkreisordnung diese Aufgaben wahrnehmen, soweit sie über die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehen, gehören gemeindeübergreifende Aufgaben der Wirtschaftsförderung sowie der Erhaltung und Verbesserung der Infrastruktur im Zweifel zum "gesetzlichen Aufgabenbereich" der Landkreise i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG. Hierzu zählen zunächst Maßnahmen, durch welche die Wirtschaftstätigkeit und die Infrastruktur aktiv unterstützt werden. Soweit der Landkreis allerdings in Verfolgung seiner Verantwortung für diese Aufgabenbereiche restriktiv tätig werden will, indem er gegen ein bestimmtes Vorhaben vorgeht, garantiert ihm dies Art. 28 Abs. 2 Satz 2 nur "nach Maßgabe der Gesetze"; er ist also an das durch die geltenden Gesetze zur Verfügung gestellte Instrumentarium und vor allem die einschlägig geregelten Verfahrensformen gebunden. Schließlich hat jeder Bürger im Kreisgebiet das Recht, im Rahmen der geltenden Gesetze Wirtschaftstätigkeit zu entfalten sowie sein Grundeigentum zu nutzen, z.B. darauf Bauvorhaben zu verwirklichen oder sonstige Anlagen zu errichten. Sofern der Landkreis nicht als Träger individueller "privater" Rechte (etwa als Eigentümer eines in der Nachbarschaft eines bestimmten Vorhabens gelegenen Schulgebäudes) betroffen ist, kann er daher restriktiv gegen ein bestimmtes Vorhaben nur vorgehen, soweit ihm einschlägige Gesetze hierfür ausdrücklich Befugnisse und Zuständigkeiten verleihen. Soweit ein bestimmtes Vorhaben einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedarf, könnte der Landkreis selbst dann, wenn er selbst für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, das Vorhaben nicht allein deshalb verhindern, weil es den von ihm bei der Förderung der Wirtschaft und der Infrastruktur verfolgten Zielen zuwiderläuft, sondern dürfte die Genehmigung nur versagen, wenn nach den einschlägigen Normen die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben sind. Ist dagegen - wie im vorliegenden Falle - eine andere Behörde für die Genehmigung des Vorhabens zuständig, dann gehört es nicht mehr zu den dem Landkreis nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG garantierten Befugnissen, die Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit den einschlägigen Normen des öffentlichen Rechts - darunter auch den öffentlichen Belangen des Landschaftsschutzes und der Erhaltung des Landschaftsbildes - zu prüfen. Lediglich soweit die jeweiligen Vorschriften über das Genehmigungsverfahren die Beteiligung des Landkreises als Träger bestimmter öffentlicher Belange vorsehen, kann er seinen Standpunkt zu dem Vorhaben gegenüber der Genehmigungsbehörde darlegen. Dies geschieht dann jedoch verwaltungsintern - d.h. der Landkreis wirkt hier auf Seiten der Verwaltung unterstützend für die vom Gesetz bestimmte Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren mit. Darin erschöpfen sich seine ihm "nach Maßgabe der Gesetze" verliehenen und nur in diesem Umfang durch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Befugnisse, so dass er nicht außerdem noch "extern" im Wege eines Rechtsbehelfs gegen die erteilte Genehmigung vorgehen und diese auf ihre Vereinbarkeit mit materiellem Recht überprüfen lassen kann. Auch würde es dem Gedanken der Konzentrationswirkung einer Genehmigung, die - wie im Falle des § 13 BImSchG - andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen einschließt, widersprechen, wenn diejenigen Behörden, deren Aufgabenbereiche von der Genehmigung mit erfasst werden, dann nochmals die Vereinbarkeit der Genehmigung mit den von ihnen vertretenen Belangen in einem Rechtsbehelfsverfahren überprüfen könnten. Gemeinden gesteht die Rechtsprechung deshalb ein Drittwiderspruchsrecht gegen Genehmigungen von Vorhaben bzw. Planfeststellungen oder sonstige rechtsverbindliche Planungen (z.B. Ausweisung eines Naturschutzgebietes) nur bei Eingriffen in ihre Planungshoheit zu (vgl. Hess.VGH, U.v. 11.02.2003 - 2 A 1062/01 - NVwZ 2003, S. 875 ff., 876 f. mit weiteren Nachweisen sowie BVerwG B.v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 - nV, erfasst bei juris; U.v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, S. 301ff., 304). Insoweit weist § 1 Abs. 1 - 3 Baugesetzbuch (BauGB) den Gemeinden ausdrücklich die Befugnis zu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde durch Bauleitpläne (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) zu ordnen. Die den Gemeinden nach § 1 BauGB übertragene Bauleitplanung geschieht in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG, auf welches sich eine Gemeinde somit grundsätzlich berufen kann, wenn ein bestimmtes Vorhaben in ihre Planungshoheit eingreift. Dem Antragsteller als Landkreis verleihen die einschlägigen Gesetze dagegen keine Planungshoheit, da das BauGB die Bauleitplanung den Gemeinden und das Hessischen Landesplanungsgesetz (HLPG) die Landesplanung und Raumordnung den Landesplanungsbehörden (§ 16 HLPG) bzw. den Regionalversammlungen (§ 17 HLPG) zuweist. Letztere beschließen gemäß § 18 Abs. 2 HLPG u.a. die Raumordnungspläne. Hieran ist der Antragsteller insofern beteiligt, als er gemäß § 18 Abs. 1 HLPG der Regionalversammlung für die Planungsregion Nordhessen angehört. Die Planungshoheit liegt hier jedoch bei der Regionalversammlung als solcher, die ihre Rechte gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 HLPG auch durch einen Antrag auf Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten wahren kann. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertritt, dass der Regionalplan Nordhessen dem Vorhaben entgegensteht, müsste und könnte dies somit nur die Regionalversammlung geltend machen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, Satz 2 GKG, wobei als Hauptsachestreitwert der Auffangstreitwert in Höhe von € 4000,- zugrundezulegen ist, der im Eilverfahren halbiert wird.