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Beschluss

7 G 595/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:0909.7G595.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 18.03.2003 gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin für die Zeit ab Antragstellung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektivöffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage, § 123 Rdn. 24; Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rdn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, 112ff.). Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch bzw. keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sozialhilfe erhält nach § 2 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) derjenige nicht, der sich selbst helfen kann. Eine Möglichkeit zur Selbsthilfe, welche die Gewährung von Sozialhilfe ausschließt, ist die Verwertung von Vermögen, welches der Hilfesuchende besitzt. Außerdem macht § 11 Abs. 1, Satz 1 BSHG die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt davon abhängig, dass der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Dazu, was als Vermögen zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen ist, enthält § 88 BSHG nähere Bestimmungen. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, abgesehen von den in Absätzen 2 und 3 aufgezählten Ausnahmen. Ist mithin Vermögen vorhanden, welches verwertbar und nicht nach § 88 Abs. 2 oder 3 BSHG vom Einsatz ausgenommen ist, dann fehlt es solange an der Hilfsbedürftigkeit und es entfällt damit der Anspruch auf Sozialhilfe, wie dieses Vermögen nicht vorrangig zur Behebung der Notlage verwertet wurde. Im Falle der Antragstellerin war das am 01.07.2002 vorhandene Sparguthaben in Höhe von € 6.053,11 verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG, auf welches keine der in den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung genannten Ausnahmen zutraf. Obwohl es sich bei diesem Sparguthaben offensichtlich um angespartes Erziehungsgeld handelte, welches der Antragstellerin nach der Geburt ihres Sohnes Joey David (geb. 21.10.1998) ausgezahlt worden war, stand der Pflicht, dieses Vermögen vorrangig zum Bestreiten des laufenden Lebensunterhalts einzusetzen, nicht § 8 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) entgegen. Nach dieser Vorschrift bleibt das Erziehungsgeld als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei gleichzeitigem Bezug von Erziehungsgeld und laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG das Erziehungsgeld in demjenigen Monat, in welchem es jeweils als laufende Leistung gezahlt wird, nicht bei der für denselben Monat gezahlten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 1 BSHG angerechnet wird. Wird das Erziehungsgeld aber in dem betreffenden Monat nicht verbraucht, sondern angespart, dann wird es zum "Vermögen" im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG und fällt damit nicht mehr unter den Schutz des § 8 Abs. 1 BErzGG. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 04.09.1997 (- 5 C 8.97 - BVerwGE 105, S. 199 ff.) entschieden und hierzu ausgeführt (a.a.O., S. 201): "Da das Recht der sozialen Leistungen für den Einsatz des Einkommens und des Vermögens je getrennte und unterschiedliche Regelungen enthält (vgl. z.B. für das Sozialhilferecht §§ 76 ff. und §§ 88 f. BSHG und BVerwGE 45, 135 [136]; 98, 256 [257 f.]; für das Ausbildungsförderungsrecht §§ 21 ff. und §§ 26 ff. BAföG), können sozialrechtliche Leistungsnormen, die ausdrücklich nur die Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen anordnen (wie § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG auch § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung 'Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens' vom 13. Juli 1984 [BGBl. I S. 880]), grundsätzlich nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihnen gleichzeitig auch die Einsatzfreiheit der Sozialleistung als Vermögen angeordnet werden soll. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber, wenn er eine umfassende Einsatzfreiheit will, die betreffende Sozialleistung ausdrücklich bei der 'Ermittlung von Einkommen und Vermögen' ausnimmt (so § 21 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung 'Hilfswerk für behinderte Kinder' vom 17. Dezember 1971 [BGBl. I S. 2018]; s. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 2.88 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 14; ebenso § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen [HIV-Hilfegesetz - HIVHG] vom 24. Juli 1995 [BGBl. I S. 972])." Die Schutzwirkung des § 8 Abs. 1 BErzGG erschöpft sich somit darin, dass das Erziehungsgeld bei Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt für denjenigen Monat, für den es jeweils gezahlt wird, außer Betracht bleibt. Obwohl Erziehungsgeld, welches über den Monat seiner Zahlung hinaus angespart wurde, also nicht mehr unmittelbar durch § 8 Abs. 1 BErzGG geschützt wird, ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil vom 04.09.1997 hierfür ein gewisser Schutz nach der Härteregelung des § 88 Abs. 3 BSHG zu gewähren. Hiernach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz und von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine Härte im Sinne dieser Vorschrift sieht das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., S. 202 ff.) darin, dass Erziehungsgeld, welches innerhalb des durch das Bundeserziehungsgeldgesetz geförderten Zeitraums (der bei leiblichen Kindern nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 BErzGG die ersten 18 Lebensmonate und nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung die ersten 24 Lebensmonate umfasst) für die Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt würde, nicht mehr zur Erfüllung der mit dem Erziehungsgeld verfolgten spezifisch familienpolitischen Zwecke zur Verfügung steht. Das Erziehungsgeld soll weder tatsächliche Einkommenseinbußen ausgleichen, noch den tatsächlichen Betreuungsaufwand entschädigen, sondern lediglich die Betreuung und Erziehung eines Kindes durch eine nicht voll erwerbstätige Person in der ersten Lebensphase des Kindes allgemein fördern, indem es die wirtschaftliche Situation junger Familien nach der Geburt eines Kindes wesentlich verbessert. Diesen Zwecken kann das Erziehungsgeld auch dann noch dienen, wenn es über einige Monte hinweg angespart wird - sofern es innerhalb des nach § 4 Abs. 1 BErzGG geförderten Zeitraums der ersten 18 bzw. 24 Lebensmonate des Kindes verbraucht wird. Wird es dagegen über diesen Zeitraum hinweg angespart, dann verliert es seine Zweckbestimmung, weil es dann nicht mehr dem vom Bundeserziehungsgeldgesetz verfolgten Ziel, die wirtschaftliche Situation in den ersten Lebensmonaten des Kindes zu verbessern, dienen kann. Der Zwang, dieses angesparte Geld als Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG zum Bestreiten des Lebensunterhalts zu verwerten, stellt dann, nach Ablauf des geförderten Zeitraums, keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG mehr dar. Hierauf weist das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil (a.a.O., S. 204) ausdrücklich hin: "Erst mit Ablauf des Monats, in dem die Berechtigung zum Bezug von Erziehungsgeld endet, verliert Vermögen, das aus Erziehungsgeld angespart worden ist, seine spezifische Zweckbestimmung, weil es nun nicht mehr im gesetzlichen Förderungszeitraum wirksam werden kann. Vor diesem Zeitpunkt darf § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG sein Einsatz von dem Träger der Sozialhilfe nicht verlangt werden, weil es sonst dem Berechtigten nicht mehr für die Verwendung im Rahmen des gesetzlichen Förderungszweckes zur Verfügung stünde." Da am 01.07.2002 der Sohn der Antragstellerin bereits 3 ½ Jahre alt war, war zu diesem Zeitpunkt der Förderungszeitraum des § 4 Abs. 1 BErzGG abgelaufen, so dass das in Höhe von € 6.053,11 vorhandene Sparguthaben abzüglich des Freibetrages gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8. BSHG, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1. der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung im Falle der Antragstellerin € 1.535,00 beträgt, nach § 88 Abs. 1 BSHG zu verwertendes Vermögen darstellte. Der Antragsgegner hat somit zu Recht die Bewilligung weiterer Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ab 01.09.2002 abgelehnt. Ist verwertbares Vermögen vorhanden, dann kann Sozialhilfe so lange verweigert werden, bis das Vermögen verwertet wurde (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, S. 105 ff., 110 ff.). Vorliegend ist allerdings davon auszugehen, dass die Antragstellerin das in Form des Sparguthabens vorhanden gewesene Vermögen "verwertet" hat, indem sie am 01.07.2002 einen Betrag von € 6.050,00 von dem Sparbuch abgehoben hat. Weiter kann zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass sie diesen Barbetrag in der Folgezeit zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts verwendet hat. Der nach Abzug des Freibetrages von € 1.535,00 in Höhe von € 4.518,11 zu verwertende Teil des Vermögens reichte für die Antragstellerin aus, um damit von September 2002 bis einschließlich April 2003 für sich und ihren Sohn den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der anzuerkennende Bedarf - der sich aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand, dem Mehrbedarf für Alleinerziehende, dem Regelsatz für das Kind, dem Krankenversicherungsbeitrag und den Kosten der Unterkunft zusammensetzte, betrug nach Lage der Akten (Bescheid über laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Juli 2002 vom 21.06.2002) € 1039,68. Hinzu kommt noch ein - zwischenzeitlich von der Antragstellerin nachgewiesener - Monatsbeitrag für die Privat-Haftpflichtversicherung in Höhe von € 5,90, insgesamt also € 1.045,58. Dem stand an Einkommen gegenüber das Kindergeld in Höhe von € 154,00 abzüglich des nach § 76 Abs. 2 Nr. 5. BSHG abzusetzenden Betrages von € 10,25 sowie die dem Kind gewährte Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von € 111,00. Dies ergibt einen ungedeckten Bedarf von monatlich € 790,83. Außerdem ist die Antragstellerin - ihren eigenen Angaben zufolge - vom 18.10.2002 bis zum 12.04.2003 einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober bis Dezember 2002 hat sie vorgelegt - und zwar für Oktober 2002 über € 219,00 und für November und Dezember 2002 über je € 324,00. Unterstellt man diesen Monatsverdienst weiterhin für die Monate Januar bis März 2003 und unterstellt für April 2003 entsprechend dem Oktober 2002 € 219,00, so ergibt dies einen Verdienst in Höhe von insgesamt € 2.058,00. Zusammen mit dem den Freibetrag überschreitenden Teil des Sparguthabens standen der Antragstellerin im Zeitraum ab 01.09.2002 somit zur Befriedigung des durch Kindergeld und Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht gedeckten Bedarfs € 6.576,11 zur Verfügung. Nach Deckung des noch offenen Bedarfs von monatlich € 790,83 für 8 Monate (September 2002 bis April 2003) ergibt sich noch ein Überschuss in Höhe von € 249,47. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 18.03.2003 bestand somit (noch) kein Anordnungsanspruch. Ob und in welcher Höhe ggf. ab Mai 2003 wieder ein Anspruch auf Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt bestanden hat und noch besteht, kann sodann für das Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahinstehen. Denn insoweit besteht jedenfalls kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin hat nämlich am 01.07.2002 insgesamt € 6.050,00 von ihrem Sparbuch abgehoben, so dass sie über den in Höhe von € 4.518,11 zu verwertenden Teil ihres Vermögens hinaus über weiteres Bargeld in Höhe von € 1.531,89 verfügte. Der gesamte, am 01.07.2002 von ihr abgehobene Betrag von € 6.050,00 reicht somit aus, um ihren Lebensunterhalt auch noch für den gesamten Monat Mai 2003 und bis in den Monat Juni 2003 hinein zu bestreiten. Allerdings ist hier darauf hinzuweisen, dass dieser als Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8. BSHG geschützte Teil des Bargeldes einen eventuellen Sozialhilfeanspruch der Antragstellerin nicht mindert. So hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 19.12.1997, welches sich mit der Pflicht zur Verwertung eines Kraftfahrzeugs befasst, darauf hingewiesen, dass ein Kraftfahrzeug, dessen Zeitwert den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt, zwar verwertet werden muss, dabei dann aber der Verkaufserlös in Höhe des Freibetrages dem Hilfeempfänger als Schonvermögen verbleibt (a.a.O., S. 115). Sofern und soweit der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nachträglich für die Vergangenheit Sozialhilfe zugesprochen werden sollte, muss sie sich hierauf das am 01.07.2002 abgehobene Bargeld somit nur anrechnen lassen, soweit es den Freibetrag nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG übersteigt. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr dieses Bargeld tatsächlich als flüssiges und bereites Mittel zur Verfügung stand, so dass - solange dieses Geld ausreichte - keine Veranlassung besteht, eine einstweilige Anordnung zur Behebung einer akuten Notlage zu erlassen. Die Antragstellerin hätte insoweit das Bargeld aus dem Freibetrag sozusagen "vorgestreckt" und könnte es dann, wenn ihr Sozialhilfe nachgezahlt würde, in Höhe des Freibetrages wieder als Schonvermögen "beiseite legen". Für den Zeitraum ab 01.06.2003 fehlt es sodann deshalb am Anordnungsgrund und auch am Anordnungsanspruch, weil der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.06.2003, welcher der Antragstellerin durch das Gericht am 05.06.2003 übermittelt wurde, erklärt hat, dass er beginnend ab dem 01.06. wieder Leistungen nach dem BSHG gewähren werde. Die Antragstellerin hat seitdem nicht dargetan und glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsgegner etwa an diese Zusage nicht gehalten hätte bzw. die vom Antragsgegner seitdem bewilligten Leistungen zum Bestreitern ihres Lebensunterhaltes nicht ausreichten. Deshalb ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.