Beschluss
7 G 2071/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0915.7G2071.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 04.09.2003 gestellte Antrag, mit dem sinngemäß begehrt wird, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller ab 16.08.2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu zahlen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage, § 123 Rdn. 24; Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rdn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, 112ff.). Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Anspruch des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 122 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen der Frau Andrea E. mit zu berücksichtigen ist, weil diese mit dem Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist für die Frage, ob und inwieweit der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen und insoweit keine Sozialhilfe beanspruchen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG), gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, so dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Sozialhilfe nur gewährt werden kann, wenn und soweit das Einkommen und Vermögen beider Partner hinter ihrem sozialhilferechtlich anzuerkennenden gemeinsamen Bedarf zurückbleibt. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1 ff.) vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierbei müssen sich die Träger der Sozialhilfe aber bewusst sein, dass die Anwendung des § 122 BSHG so ausgestaltet werden muss, dass durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt ist, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, 187, 197). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Eheähnliche Gemeinschaften, die solche engen inneren Bindungen einräumen, sich zu dieser Lebensart mithin offen bekennen und sie als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Ehe ansehen, stellen in der Verwaltungspraxis kein Problem dar. Der Wert und die Relevanz der zu entwickelnden Kriterien muss sich deshalb an den realen Streitfällen messen lassen, also genau in den Konstellationen, in denen das Vorliegen einer solchen Beistandsgemeinschaft von den Beteiligten in Abrede gestellt wird. Wird die Verwaltungspraxis diesem Erfordernis nicht gerecht, würde dies zwangsläufig dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen Sozialhilfe bewilligt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Je mehr die zu entwickelnden Maßstäbe in den Bereich des Unüberprüfbaren, der Darstellung und Disposition der betroffenen Unterliegenden reichen, um so unmöglicher wird es sein, die Hilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Ein solches Vorgehen würde aber dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechter gestellt würden als die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dieses Ergebnis wäre - wie oben dargestellt wurde - aber verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, B. v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89, FEVS 44, 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Erkenntnisse, die über die persönlichen Erklärungen der Betroffenen hinausgehen, wird er mehr zufällig als gezielt erlangen können. Kommt es durch das Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Beistandsgemeinschaft entscheidend auf innere Vorgänge an, muss deshalb auch die Verteilung der Sachverhaltsermittlungslast bzw. Beweislast neu bestimmt werden. Hierbei kann dem Träger der Sozialhilfe nichts aufgebürdet werden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann. Denn auch dies würde typischerweise dazu führen, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht festgestellt werden könnte, obwohl eine solche vorliegt. Vollzugstaugliche Kriterien, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, müssen nach Überzeugung des Gerichts im direkten Vergleich mit der für den Leistungsbezug maßgeblichen Vorschrift des § 11 BSHG entwickelt werden. Nur im Vergleich mit dieser Vorschrift kann konkret geklärt werden, wann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besser oder schlechter gestellt wird, was Rückschlüsse auf die zu überprüfenden Indizien zulässt. Auch der Ehegatte, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG aber auch das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfsbedürftigen Ehegatten entfällt, wenn zwischen den Ehepartnern eine Wohngemeinschaft besteht. Sozialhilferechtlich ist damit völlig unerheblich, ob die Ehepartner konfliktfrei miteinander leben, ob sie sexuell miteinander verkehren, ob sie außereheliche Bindungen eingegangen sind, ob der vermögende Ehepartner primär seine eigenen Bedürfnisse deckt und der notwendige Bedarf des anderen Ehepartners dabei unbefriedigt bleibt. Der Gesetzgeber vermutet, dass im Regelfall der erforderliche Beistand gewährt wird, bzw., dass der Ehegatte, dem sein Ehepartner in der Not nicht beisteht, die häusliche Gemeinschaft verlassen wird. Die Grundidee des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG ist somit die Fiktion der Bedarfsdeckung innerhalb der Ehe; diese Vermutung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst wird. Daraus folgt, dass das wichtigste äußere Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist. Hierbei kommt zwar auch der rechtlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens Bedeutung zu, diese verliert jedoch an Gewicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn die Partner mindestens einen Wohnraum gemeinsam benutzen. Unerheblich ist dabei, wenn sich die Partner die Nutzung eines Raumes jeweils allein vorbehalten, denn auch in einer Ehe kommt es typischerweise vor, dass jedem Partner ein Raum zu seiner ausschließlichen Benutzung vorbehalten ist, wenn die räumlichen Verhältnisse dies ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 20.01.1977, Buchholz 436.0, § 122 BSHG Nr. 3). Leben zwei Partner in einer Wohnung tatsächlich zusammen, darf der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen. Hierzu wird regelmäßig auch ein - gegebenenfalls unangemeldeter - Hausbesuch gehören. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine weit verbreitete soziale Erscheinung, deren Zahl in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen ist. Wohnen eine Frau und ein Mann - gegebenenfalls auch mit Kind(ern) - zusammen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die Möglichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat, diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, um so stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben, zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dann kann der Träger der Sozialhilfe aber auch davon ausgehen, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG kennzeichnen. Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller mit Frau Andrea E. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Der Antragsteller hat Frau E. seit November 2003 in seine 34 qm große Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern, Küche und Bad, aufgenommen. Da die Wohnung trotz ihrer geringen Größe über 2 Wohnräume verfügt, wäre ein getrenntes Wohnen innerhalb der Wohnung allerdings möglich, und es hat der Antragsgegner bei seinen beiden Hausbesuchen am 20.02. und 29.07. auch keinerlei Feststellungen über die Möblierung und sonstige Ausstattung der Wohnräume getroffen, durch die schon ein über eine Zweckgemeinschaft hinausgehendes Zusammenleben nachgewiesen wäre (z.B. Vorhandensein nur eines gemeinsamen Schlafzimmers). Vorliegend ist es jedoch nicht erforderlich, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die Möblierung und Ausstattung der Wohnräume nachzuweisen, weil der Antragsteller und Frau E. die Wohnung jedenfalls gemeinsam bewohnen und weiterhin das Bestehen einer inneren Bindung im Sinne der eingangs genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich selbst einräumen. Bei einer Vorsprache im Sozialamt des Antragsgegners am 24.02.2003, in welcher auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau E. erörtert wurden, erklärte der Antragsteller (lt. Aktenvermerk), er sei mit Frau E. "liiert". Frau Eckart stellte am 27.02.2003 beim Antragsgegner einen eigenen Antrag auf Sozialhilfe und gab in dem von ihr unterzeichneten Antragsformular unter "Begründung des Sozialhilfeantrages" an: "eheähnl. Gemeinschaft mit Oliver H., unzureichendes Einkommen". Auf diesen Sozialhilfeantrag hin erging sodann am 11.03.2003 ein an den Antragsteller und Frau E. gemeinsam gerichteter Bescheid über die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und besonderem Mietzuschuss, in welchem die Leistungen auf der Grundlage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft berechnet wurden und in dessen Anlage auf § 122 BSHG hingewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid haben weder der Antragsteller noch Frau E. Widerspruch eingelegt. In einem Schreiben vom 22.03.2003 an das Sozialamt des Antragsgegners nimmt Frau E. allerdings zu der Ankündigung in der Anlage zum Bescheid vom 11.03.2003 Stellung, dass der Einsatz des von Frau E. im Februar 2003 erworbenen PKW als Vermögen geprüft werde, und führt u.a. aus "... dass mein Freund und ich auf ein Auto angewiesen sind. Er ist 60 % schwerbehindert (gehbehindert) ... Gerade in unserer Beziehung ist es wichtig, dass wenigstens ich einen Arbeitsplatz habe und auch im Falle einer Kündigung wieder die Möglichkeit besitze, einen neuen zu bekommen, da mein Freund wegen seiner Gehbehinderung nicht in der Lage ist, einer normalen Arbeit mit ausreichendem Gehalt nachzugehen". Auch diese Ausführungen zeigen, dass Frau E. vom Bestehen einer inneren Bindung zum Antragsteller ausgeht und davon, dass man sich verantwortlich fühlt, einander Beistand zu leisten. Nach allem entsteht der Eindruck, dass der Antragsteller und Frau E. durchaus damit einverstanden waren, als Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft behandelt zu werden, solange Frau E. arbeitslos war und sich bei gemeinsamer Berechnung des Bedarfs und des Einkommens nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergab; erst seitdem Frau E. wieder Arbeit gefunden hat und deswegen selbst nicht mehr hilfebedürftig ist, wird das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft in Abrede gestellt. Gleichwohl heißt es aber in der Antragsschrift vom 27.08.2003 u.a.: "Im November 2002 haben sich der Antragsteller und seine Freundin dahin entschlossen, dass sie in Zukunft gemeinsam in einer Wohnung wohnen wollen. Daraufhin zog die Freundin des Antragstellers, Frau A. E., ... in die Wohnung des Antragstellers ein." Auch diese Ausführungen deuten darauf hin, dass bereits vor dem Einzug der Frau E. in die Wohnung des Antragstellers eine Beziehung zwischen den beiden bestanden hat. Dem Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft kann der Antragsteller nach allem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass Frau E. die Hälfte der Miete und der sonstigen Kosten der Unterkunft zahle, man auch im übrigen beim Bestreiten des täglichen Bedarfs "getrennte Kassen" führe und somit keine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Denn das Führen "getrennter Kassen" im Alltag ist durchaus auch in einer durch innere Bindungen ausgezeichneten Lebensgemeinschaft denkbar; entscheidend für die Anwendung des § 122 Satz 1 BSHG ist letztlich, dass sich die Partner füreinander verantwortlich fühlen und im Notfalle - auch wirtschaftlich - füreinander einstehen wollen. Das Bestehen einer derartigen Bindung räumen der Antragsteller und Frau E. jedoch mit ihren zuvor zitierten Ausführungen und Verhaltensweisen ein. Der Sozialhilfeanspruch des Antragstellers ist daher durch eine Gegenüberstellung seines Bedarfs und des Bedarfs der Frau E. mit dem Einkommen und Vermögen der aus ihm und Frau E. gemäß § 122 Satz 1 BSHG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln. Diesen Bedarf hat der Antragsgegner - soweit nach Aktenlage ersichtlich - in der Anlage zu seinem Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 08.05.2003 zutreffend ermittelt. Er setzt sich beim Antragsteller aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand, den halben Kosten der Unterkunft (einschließlich Heizkosten) - vermindert um den Wohngeldanteil - und dem Krankenversicherungsbeitrag zusammen und beträgt insgesamt € 496, 81. Bei Frau E. besteht der Bedarf im Regelsatz für ein erwachsenes Haushaltsmitglied und den halben Kosten der Unterkunft und beträgt € 343,42, so dass insgesamt ein Bedarf in Höhe von € 840,23 besteht. Dem steht gegenüber ein Netto-Erwerbseinkommen der Frau E. in Höhe von € 774,32. Von dem Einkommen sind gemäß § 76 Abs. 2 BSHG i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes (zuletzt geändert am 21.12.2000, BGBl. I, S. 1983 - DVO § 76 -). abzusetzen: Nach § 76 Abs. 2 Nr. 4. BSHG i.V.m. § 3 Absätze 4 bis 7 DVO § 76 die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Hierzu gehört eine Arbeitsmittelpauschale gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1., Abs. 5 DVO § 76 in Höhe von € 5,20. Sodann gehören hierzu die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Abs. 4 Nr. 2. DVO § 76). Ist hierfür die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar, so ist ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1. DVO § 76). Kann die Arbeitsstätte nur mit einem Kraftfahrzeug erreicht werden, dann ist eine Pauschale von € 5,20 pro Monat und einfachem Entfernungskilometer abzusetzen (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2. DVO § 76). Frau E. kann von ihrer Wohnung Schöne Aussicht 3 in Vellmar aus zu Fuß sowohl die Haltestelle des Linienbusses erreichen als auch den Bahnhof Obervellmar (Regiotram) und so mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer Arbeitsstätte in der Kasseler Innenstadt fahren. Im übrigen hat Frau E. selbst am 26.02.2003 gegenüber der Sachbearbeiterin des Sozialamts erklärt, sie wolle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Kassel zur Arbeit fahren, weil sie dort Parkgebühren zu zahlen hätte. Somit sind die Kosten für die Zeitkarte des NVV abzusetzen, die im Jahresabonnement € 480,00, mithin monatlich € 40,00, betragen. Sodann sind gemäß § 76 Abs. 2a BSHG vom Einkommen Beträge in jeweils angemessener Höhe abzusetzen u.a. gemäß Nr. 1. für Erwerbstätige. Die "Angemessenheit" dieses vom Einkommen abzusetzenden Betrages ist ein gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff - d.h. dem Sozialhilfeträger ist kein Ermessensspielraum hinsichtlich der "angemessenen Höhe" der Absetzung eingeräumt (BVerwG, Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, S. 331 ff., 333 = info also 2002, S 177 ff.; OVG Münster, Urteil vom 20.06.2000 - 22 A 285/98 - info also 2000, S. 216 ff.). Von der Ermächtigung in § 76 Abs. 3 BSHG, Beträge nach Abs. 2a durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wurde bisher leider kein Gebrauch gemacht. Der nachträglich in § 76 BSHG eingefügte Abs. 2a ersetzt die Vorschrift des § 23 Abs. 4 Nr. 1. BSHG, welche bei der Bedarfsberechnung einen Mehrbedarf für Erwerbstätige in angemessener Höhe anerkannte. Für die Berechnung dieses Betrages hatten sich die Sozialhilfeträger weitgehend an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge orientiert, die vorsahen, vom Einkommen zunächst einen Sockelbetrag in Höhe von 25 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abzusetzen und von dem verbleibenden Einkommen noch zusätzlich 15 v.H. abzusetzen, wobei die Absetzung aber insgesamt höchstens 50 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes betragen durfte. Diese Berechnung des Absetzungsbetrages hat das OVG Münster in dem zitierten Urteil vom 20.06.2000 für § 76 Abs. 2a BSHG übernommen. Dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit dem zitierten Urteil vom 21.12.2001 aufgehoben und für angemessen die Praxis des betreffenden Sozialhilfeträgers erachtet, vom Einkommen lediglich einen Sockelbetrag in Höhe von 12,5 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abzusetzen zuzüglich eines Steigerungsbetrages in Höhe von 10 v.H. des verbleibenden Einkommens und die Absetzung dabei auf insgesamt höchstens 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zu beschränken (BVerwGE 115, S. 332, 338 f.). Der Antragsgegner hat dagegen zu Gunsten des Antragstellers unter Hinweis auf § 76 Abs. 2a BSHG einen Betrag in Höhe von 2/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes abgesetzt - was bereits nach den früher angewendeten Empfehlungen des Deutschen Vereins nur bei Personen i.S.v. § 76 Abs. 2a Nr. 2. BSHG für angemessen erachtet wurde, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgingen. Dass Frau E., die hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zum Kreis der Personen mit eingeschränktem Leistungsvermögen gehört, ist jedoch weder aus den im Eilverfahren vorliegenden Akten ersichtlich, noch von Seiten des Antragstellers vorgetragen worden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Literatur kritisiert worden (Anm. von Spindler in info also 2002, S. 180; Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 76 Rdn. 107, 108), wobei Brühl (a.a.O., Rdn. 107) sich für einen Verzicht auf Höchstbeträge ausspricht. Unstreitig sind dabei die mit dem Absetzungsbetrag verfolgten Ziele - nämlich zum einen die Deckung eines durch Erwerbsarbeit entstehenden zusätzlichen Bedarfs und zum anderen die Schaffung eines Anreizes zu Erwerbsarbeit. Das Bundesverwaltungsgericht weist zum erstgenannten Ziel darauf hin (BVerwGE 115, S. 335 f.), dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben bereits nach § 76 Abs. 2 Nr. 4. BSHG abzusetzen sind, so dass für den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1. BSHG nur diejenigen erwerbsbedingten (kleineren) Mehraufwendungen verbleiben, deren Einzelnachweis unverhältnismäßig aufwändig wäre. Bei der Bemessung des Teils des Absetzungsbetrages, der als Anreiz zu Erwerbsarbeit dienen soll, sei vor allem zu beachten dass der Betrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1. BSHG in das "Lohnabstandsgebot" des § 22 Abs. 4 BSHG einbezogen worden sei (BVerwGE 115, S. 337 f.), wonach bei Bemessung der Regelsätze ein Abstand zu den erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoverdiensten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen einzuhalten sei, so dass ein höherer Absetzungsbetrag das mögliche Regelsatzniveau drücke. Insbesondere aus diesem Gesichtspunkt erscheint es notwendig, den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1. BSHG auf einen bestimmten Prozentsatz des Regelsatzes nach oben zu beschränken - was bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2001 gängige und von der Rechtsprechung bestätigte Verwaltungspraxis war. Legt man die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht sich anschließt, zugrunde, dann sind höchstens 1/3 des Regelsatzes = € 98,00 abzusetzen. Die nach § 72 Absätze 2 und 2a BSHG vorzunehmenden Absetzungen betragen somit insgesamt € 143,20, so dass das um diese Absetzungen bereinigte Nettoeinkommen der Frau E. € 631,12 beträgt. Dies ergibt einen ungedeckten Bedarf in Höhe von € 209,11 (€ 840,23 ./. € 631,12). Da das bereinigte Einkommen der Frau E. ihren individuellen Bedarf (€ 343,42) übersteigt, wäre dem Antragsteller laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in dieser Höhe zu gewähren. Gleichwohl hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht, weil nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG neben dem Einkommen auch das Vermögen der aus dem Antragsteller und Frau E. bestehenden Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen und zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen ist. Dazu, was als Vermögen zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen ist, enthält § 88 BSHG nähere Bestimmungen. Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen, abgesehen von den in Absätzen 2 und 3 aufgezählten Ausnahmen. Ist mithin Vermögen vorhanden, welches verwertbar und nicht nach § 88 Abs. 2 oder 3 BSHG vom Einsatz ausgenommen ist, dann fehlt es solange an der Hilfsbedürftigkeit und es entfällt damit der Anspruch auf Sozialhilfe, wie dieses Vermögen nicht vorrangig zur Behebung der Notlage verwertet wurde. Soweit nach § 88 BSHG für den Bedarf des Hilfesuchenden Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll gemäß § 89, Satz 1 BSHG die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden. Gemäß § 89, Satz 2 BSHG kann die Gewährung als Darlehen davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder auf andere Weise gesichert wird. Vorliegend ist verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 BSHG vorhanden - nämlich der durch Frau E. am 15.02.2003 zum Preis von € 3.900,00 erworbene PKW (Gebrauchtwagen). Ein Kraftfahrzeug ist grundsätzlich verwertbares Vermögen i. S. v. § 88 Abs. 1 BSHG. Insbesondere gehört es weder zum angemessenen Hausrat (§ 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG), noch stellt seine Verwertung eine besondere Härte i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, S. 105 ff., S. 113; Beschluss vom 08.07.1991 - B 57.91 – Fundstelle: JURIS; OVG Münster, Urteil vom 27.10.1992 - 24 A 655/92 - FEVS 43, S. 338 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.01.1993 - Bs IV 439/92 - FEVS 43, S. 286 ff.; Schellhorn/Schellhorn BSHG, 16. Aufl. § 88 Rdn. 8, 75). Die Verwertung eines Kraftfahrzeugs stellt auch dann keine besondere Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar, wenn dieses dem Hilfeempfänger von einer nahestehenden Person geschenkt wurde (BVerwG, Beschluss vom 08.07.1991 - 5 B 57/91 -). Ein Kraftfahrzeug ist lediglich insoweit mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vor einer Verwertung geschützt, wenn sein Wert unter dem nach dieser Vorschrift maßgeblichen Freibetrag an kleineren Barbeträgen oder sonstigen Geldwerten liegt (BVerwG, Urteil vom 18.12.1997 - 5 C 6.97– DÖV 1998, S. 689 f. sowie das zitierte Urteil vom 19.12.1997, a.a.O., S. 113 ff.). Vorliegend beträgt der Freibetrag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1. a), Nr. 2. der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG für Frau E. und den Antragsteller zusammen €1.893,00. Da das Fahrzeug am 15.02. 2003 zum Preis von € 3.900,00 erworben wurde (aktenkundige Fahrzeugdaten: PKW Honda Civic, 1493 ccm, 66 kw, Erstzulassung: 26.11.1993, Kilometerstand 120.000), ist davon auszugehen, dass sein Zeitwert deutlich über diesem Freibetrag liegt. Sofern der Wert des Pkw den Freibetrag übersteigt, ist das Fahrzeug als solches aber nicht vor einer Verwertung geschützt, sondern nur derjenige Teil des Erlöses, der innerhalb des Freibetrages liegt (BVerwG, Urteil vom 18.12.1997, a.a.O., S. 690). Das Kraftfahrzeug ist auch kein nach § 88 Abs. 2 Nr. 4. BSHG geschützter Gegenstand, der zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist. Denn Frau E. benötigt das Fahrzeug nicht unmittelbar zur Berufsausübung und ist auch nicht auf das Fahrzeug angewiesen, um zur Arbeitsstätte zu gelangen; vielmehr kann sie für den Weg zur Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel benutzen - wie zuvor bereits ausgeführt wurde. Dass die Verwertung des Kraftfahrzeugs im Hinblick auf eine Gehbehinderung des Antragstellers eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG darstellt (vgl. hierzu Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 88 Rdn. 77), ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sofern und soweit einem behinderten Menschen die Teilhabe am Gemeinschaftsleben und erst recht die Teilhabe am Arbeitsleben ohne ein Kraftfahrzeug nicht möglich ist, wäre dessen Verwertung selbstverständlich nach § 88 Abs. 3 BSHG ausgeschlossen, zumal hier die Hilfe zur Beschaffung und zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges sogar Bestandteil der nach § 40 Abs. 1 Nrn. 2. bis 6. BSHG zu gewährenden Eingliederungshilfe sein kann. Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei nähere Anhaltspunkte zu Art und Ausmaß einer Körperbehinderung des Antragstellers, und es wird hierzu auch von Antragstellerseite nichts Näheres glaubhaft gemacht. Somit müssen der Antragsteller und Frau E. vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe diejenigen Vermögenswerte verwerten, welche den Freibetrag übersteigen. Dabei ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, dem Antragsteller ab demjenigen Zeitpunkt Sozialhilfe zu gewähren, ab welchem das zu verwertende, den Freibetrag übersteigende, Vermögen fiktiv verbraucht gewesen wäre, sondern kann ihm die vorrangige Verwertung des Vermögens solange entgegenhalten, wie dieses vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, a.a.O, S. 110 f.). Deshalb ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.