Urteil
7 E 2562/99
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:1009.7E2562.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, Urt. v. 27.08.1996, - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass die Klägerin ihr Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Sie ist jedoch nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung im Hilfefall. Ein Anspruch auf Erstattung folgt zunächst nicht aus § 103 BSHG. Zwar sind die Kosten anlässlich der Geburt der Zwillinge in einer Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG entstanden, jedoch fehlt es an den weiteren besonderen Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 und 3 BSHG. Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG sind nach der Definition in Abs. 4 der Vorschrift alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen im BSHG vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen. Ein Krankenhaus erfüllt diese Voraussetzungen im Sinne einer vollstationären Einrichtung zur Pflege und Behandlung im Rahmen der Krankenhilfe und ist damit Anstalt im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG (LPK-BSHG, 6. A., § 97 Rn. 64; VG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2002, - 19 K 8083/00 -; VG Düsseldorf, Urt. v. 08.12.2000, - 13 K 2693/98 -). § 103 Abs. 1 BSHG greift ein, wenn ein an sich örtlich unzuständiger Träger in einem Eilfall oder wenn sich innerhalb von 4 Wochen der gewöhnliche Aufenthalt nicht ermitteln lässt, in Vorleistung getreten ist. Vorliegend war jedoch die Klägerin zum Zeitpunkt der Aufnahme von Frau in das Krankenhaus örtlich zuständig, denn zu diesem Zeitpunkt hatte Frau bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Mit dem Umzug von Frau zum 15.02.1996 begründete sie dort ihren Lebensmittelpunkt und damit einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ist folglich die Klägerin bereits örtlich zuständig für die Hilfegewährung, liegt auch kein Fall des § 103 Abs. 1 BSHG vor, abgesehen davon sind auch die weiteren Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG (Eilfall bzw. gewöhnlicher Aufenthalt kann innerhalb von 4 Wochen nicht ermittelt werden) nicht vor. Eine Kostenerstattung kommt auch nach § 103 Abs. 3 BSHG nicht in Betracht. Diese Regelung greift nur ein, wenn ein Hilfeempfänger sich zunächst in einer Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG aufhält, dann aber diese verlässt und außerhalb einer Einrichtung Hilfe benötigt. Bei Frau ist der umgekehrte Fall gegeben. Sie war zunächst nicht in einer Einrichtung untergebracht und bedurfte erst nach dem Wohnortwechsel der Hilfe. Diese Fallkonstellation ist von § 103 Abs. 3 BSHG nicht erfasst. Als Anspruchsgrundlage scheidet auch § 107 BSHG aus. Nach der vorgenannten Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht und innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Hinsichtlich der stationären Behandlungskosten im Zusammenhang mit der Geburt der Zwillinge der Frau scheitert der Anspruch deshalb, weil gemäß § 107 Abs. 1 BSHG nur die Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten ist. Die stationären Behandlungskosten sind jedoch im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in einer Einrichtung i. S. d. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG entstanden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei einem Krankenhaus um eine Einrichtung i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG, so dass nach dem Wortlaut die Erstattung insoweit ausgeschlossen ist. Das Gericht teilt nicht die Rechtsauffassung der Klägerin, die meint, der Verweis in § 107 Abs. 1 BSHG auf Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG diene nicht einem Ausschluss der Erstattungspflicht, sondern nur einer weiteren Abgrenzung im Verhältnis zu § 103 BSHG (ebenso bereits VG Düsseldorf, Urt. v .17.07.2002, a.a.O.). Eine solche Auslegung käme nur dann in Betracht, wenn sich aus dem Zusammenspiel vom § 103 BSHG einerseits und § 107 BSHG andererseits ein abgeschlossenes System von Erstattungspflichten ergäbe, das umfassend sämtliche Erstattungsfälle regeln würde, wenn also ein Erstattungsfall entweder der einen oder der anderen Vorschrift unterfiele. Nur dann könnte das Merkmal in § 107 BSHG "außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs.. 2 Satz 1" als Abgrenzungskriterium zwischen den beiden Vorschriften verstanden werden. Eine solche Sachlage ist jedoch nicht gegeben. Lediglich § 107 BSHG enthält eine umfassende Erstattungspflicht im Falle eines Umzuges. § 103 BSHG erfasst hingegen nur einige wenige, nicht jedoch alle Fallkonstellationen, in denen theoretisch eine Erstattung möglich wäre. § 103 Abs. 1 BSHG regelt die Erstattung für den Fall, dass nicht innerhalb von 4 Wochen geklärt werden kann, wo ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde bzw. wenn ein Eilfall vorliegt. § 103 Abs. 2 BSHG erfasst den Fall, dass ein Hilfeempfänger sich in einer Einrichtung i.S.d. § 97 BSHG aufgehalten hat, diese aber verlässt und dann innerhalb eines Monats der Sozialhilfe bedarf. Andere Fallgestaltungen unterfallen keiner Erstattungspflicht. Wenn also beispielsweise ein Hilfeempfänger von einer Einrichtung in eine andere wechselt und letztere im Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers liegt, so entsteht keine Erstattungspflicht, vielmehr ist der vorherige Träger auch weiterhin zuständig, was § 97 Abs. 2 S. 2 BSHG ausdrücklich klarstellt. Dieses Beispiel belegt anschaulich, dass lediglich bei nichtstationärer Hilfe in Fällen des Wohnortwechsels (durch § 107 BSHG) eine umfassende Erstattungspflicht vorgesehen ist, bei Hilfeleistung in Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 4 BSHG kommt eine Erstattung nur in Einzelfällen in Betracht. Daraus wiederum ist der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, mit den §§ 103 und 107 BSHG alle möglichen Erstattungsfälle zu regeln und demzufolge die auf § 97 Abs. 2 S. 1 verweisende Formulierung in § 107 BSHG auch nicht der Abgrenzung zwischen beiden Vorschriften dient. Der Klägerin ist zuzugeben, dass dieses Ergebnis unbefriedigend sein mag, zumal in Fällen wie dem hier vorliegenden eine Kostenerstattung auch nicht nach § 103 BSHG erfolgen kann. Dies hat zur Folge, dass, sofern der Hilfeempfänger nicht krankenversichert ist, gerade kostenaufwendige Krankenhausaufenthalte nicht die Erstattung einbezogen werden können. Einen Systemfehler kann das Gericht jedoch darin nicht erkennen. Vielmehr ist dieses Ergebnis insoweit konsequent, als - wie bereits oben dargestellt - bei Hilfe innerhalb von Einrichtungen nur ausnahmsweise eine Erstattung möglich ist. Damit kommt eine Erstattung nur hinsichtlich des Restbetrages ohne die Kosten des Krankenhausaufenthaltes (6.514,95 DM abz. 4.592,72 DM = 1922,23 DM, vgl. die Aufstellung Bl. 4 der Gerichtsakte) in Betracht. Insoweit scheitert die Kostenerstattung jedoch an der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG a.F., dessen Voraussetzungen vorliegen. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 1 VwGO in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Zum 15.02.1996 zog Frau zusammen mit ihrer Tochter und ihrem Lebensgefährten, Herrn ..., von Lichtenfels nach Wuppertal in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Ab dem 16.02.1996 gewährte die Klägerin der Familie Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 01.04.1996 wurde Frau von Zwillingen entbunden, für die ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurde. Am 01.06.1997 zog Herr aus der gemeinsamen Wohnung aus; seit diesem Zeitpunkt wurde Hilfe lediglich für Frau sowie die drei Kinder gewährt. Mit Schreiben vom 28.02.1996 (Blatt 52 der Behördenakte der Klägerin) beantragte die Klägerin beim Beklagten gemäß § 107 BSHG Kostenerstattung. Der Beklagte wurde um Anerkennung des Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach gebeten. Mit Schreiben vom 06.08.1997 erkannte der Beklagte die Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach bis längstens zum 18.01.1998 an (Blatt 244 der Behördenakte der Klägerin). In den Monaten August und September 1996 erhielt die Familie keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Schreiben vom 17.03.1998 (Blatt 258 der Behördenakte der Klägerin) wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Zahlung der aufgewendeten Beträge. Diese wurden mit 21.207,77 DM beziffert (Blatt 257 der Behördenakte der Klägerin). In der Zeit vom 19.02.1996 bis Ende Juli 1996 fielen 12.525,27 DM an. Enthalten war in der Berechnung auch die stationären Behandlungskosten im Zusammenhang mit der Geburt der Zwillinge der Frau. Mit Schreiben vom 30.06.1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. In den Monaten August und September 1996 habe kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt bestanden. Damit ende die Erstattungspflicht mit Ablauf des Monats Juli 1996. Ferner seien in der Aufstellung die Krankenhilfeaufwendungen enthalten. Stationäre Krankenhauskosten seien jedoch Leistungen innerhalb von Einrichtungen und könnten deshalb nicht zur Erstattung angemeldet werden. Damit sei die Bagatellgrenze nicht erreicht. Eine Aufwendungserstattung sei nicht möglich. Am 06.09.1999 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, stationäre Krankenhausbehandlungskosten seien im Rahmen des § 107 BSHG sehr wohl erstattungsfähig. Die Passage des § 107 ”... außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 ...” sei nach Sinn und Zweck der Norm als Abgrenzung zu der erweiterten Zuständigkeitsregelung des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG anzusehen. Nicht jedoch könne mit einem Verweis auf den Wortlaut der Vorschrift eine Erstattung nach § 107 BSHG abgelehnt werden. Die Klägerin legt eine aktualisierte Aufstellung vor, dien nunmehr lediglich entstandene Kosten in der Zeit zwischen dem 16.02.1996 und dem 30.04.1996 enthält. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, im Hilfefall Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG zu leisten und an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.514,95 DM für die in der Zeit vom 16.02.1996 bis 30.04.1996 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zuzüglich 4 % Zinsen zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Rechtsauffassung, aufgrund des Wortlautes des § 107 BSHG könnten nur Leistungen, die außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG erbracht worden seien, erstattet werden. Ohne die Berücksichtigung der stationären Krankenhilfeleistungen sei die Bagatellgrenze nicht überschritten. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.08.2003 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten (4 Hefter).