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Beschluss

7 G 2950/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:1120.7G2950.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 11.11.2003 eingereichten Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Stammdienststelle des Heeres vom 14.10.2003 - Az.: - in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.10.2003 - Az.: - wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und auch begründet. Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Beschwerdebescheid vom 30.10.2003 die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 14.10.2003 verfügten Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Diese Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da - wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Ausführungen, die sich auch auf den konkreten Fall beziehen, schriftlich begründet worden ist. In der Sache trifft das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Entscheidung über den Sofortvollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes. Dabei wird orientierend und entsprechend der Natur des Eilverfahrens lediglich summarisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes geprüft. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, dann ist dem Antrag stattzugeben, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig, dann ist der Antrag abzulehnen. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, dann ist die Entscheidung in Abwägung der beiderseitigen Interessen zu treffen. Vorliegend hält die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung in materieller Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Das Suspensivinteresse des Antragstellers ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung vorrangig, da sich die Entlassungsverfügung vom 14.10.2003 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30.10.2003 im Rahmen der für das Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und demgemäß das öffentliche Interesse an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht besteht. Rechtsgrundlage für die Entlassung des Antragstellers aus der Bundeswehr ist § 55 Abs. 4 Satz 2 Soldatengesetz (im Folgenden: SG). Die Entlassungsverfügung der Stammdienststelle des Heeres vom 14.10.2003 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30.10.2003 ist zunächst verfahrensfehlerfrei erfolgt. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 SG i. V. m. § 47 Abs. 2 SG vor Erlass des angefochtenen Bescheides zu seiner beabsichtigten Entlassung angehört worden. Ferner ist die Entlassungsverfügung vom 14.10.2003 dem Antragsteller fristgerecht i. S. v. § 55 Abs. 6 Satz 2 SG zugestellt worden. Die Entlassungsverfügung wurde dem Antragsteller am 14.10.2003 unter Angabe der Gründe zugestellt. Der Entlassungstag ist der 30.11.2003, so dass die Monatsfrist gewahrt wurde. Im Übrigen bestehen an der weiteren formellen Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung keine Bedenken, sie sind insoweit auch nicht vorgetragen. In materieller Hinsicht erweist sich die Entlassungsverfügung jedoch als offensichtlich rechtswidrig. Ausgangspunkt der materiell-rechtlichen Beurteilung der Entlassungsverfügung ist § 55 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 2 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, soll unbeschadet des Satz 1 entlassen werden. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 3 SG soll der Soldat auf Zeit nicht entlassen, sondern in eine andere Laufbahn zurückgeführt werden, soweit er noch einen der anderen Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt. Bei der Prüfung der Frage, ob dem jeweiligen Soldaten auf Zeit die Eignung zum Feldwebel fehlt, hat die zur Entscheidung berufene Stelle einen Beurteilungsspielraum. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Eignung umfasst die charakterliche, geistige und körperliche sowie auch fachliche Eignung. Dem Begriff der Eignung liegt ein Urteil über die Person des Soldaten zugrunde, das zugleich auch eine Prognose für die Zukunft enthält. Dieser Eignungsprognose ist eine Beurteilungsermächtigung der zuständigen Behörde immanent, die ähnlich wie andere persönlichkeitsbedingte Werturteile nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Gerichte sind infolge dessen auf die Prüfung beschränkt, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Fachliche Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, können nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1986 - 1 WB 128/85 -, zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 2 C 19/91 -, zitiert nach Juris). Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich der Antragsteller für die vorgesehene Verwendung als Feldwebel mit der vorgesehenen konkreten Verwendung als luftfahrzeugmechanischer Lagerverwalter eignen wird, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die die konkrete Verwendung an den Antragsteller stellt. Die angefochtenen Bescheide gehen davon aus, dass der Antragsteller sich deshalb nicht zum Feldwebel eignen wird, weil er einen Verwendungslehrgang als Luftfahrzeugmechaniker in B. in der Zeit vom 04.02. bis 28.02.2003, mithin vor seiner Ernennung als Soldat auf Zeit, mit der Note "mangelhaft" nicht bestanden hat und den Feldwebellaufbahnlehrgang mit Prüfung in M. wegen vorzeitiger Ablösung aus diesem Lehrgang nicht mit Erfolg absolviert hat. Der Antragsteller habe seine fachliche Nichteignung zum Feldwebel damit überdeutlich dokumentiert, und in der zur Verfügung stehenden Dienstzeit (vorläufiges Dienstzeitende 01.12.2004) sei das vorgeschriebene Ausbildungsziel auch nicht mehr zu erreichen. Eine positive Zukunftsprognose sei deshalb unmöglich. Aufgrund zeitlicher Abläufe und Ausbildungsinhalte sei es nicht mehr möglich, die eingetretenen Defizite zu kompensieren und eine weitere aus-bildungsbedingte Vakanz könne nicht hingenommen werden. Ohne die Ausbildung könne der Antragsteller vor Ort nicht effektiv eingesetzt werden. Diese Erwägungen halten der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar war es gerechtfertigt, den Antragsteller vorzeitig aus dem Feldwebellaufbahnlehrgang in M. abzulösen, da er zwei Klausuren im Wehrrecht/soldatische Ordnung, bei welchen es sich um sog. Sperrklausuren handelt, mit der Gesamtnote "5", bestehend aus den Einzelnoten "4" für den Leistungsnachweis vom 29.08.2003 und "5" für den Leistungsnachweis vom 05.09.2003, geschrieben hatte. Gemäß der Anlage 2/1 zu den Zentralen Dienstvorschriften 3/6 Das Prüfungswesen der Streitkräfte (im Folgenden: ZDv 3/6) kann ein Lehrfach mit Sperrwirkung, dessen Bewertung mit "mangelhaft" oder "ungenügend" abgeschlossen wurde, durch keine bessere Leistung in einem oder mehreren anderen Fächern ausgeglichen werden. Demgemäß konnte der Antragsteller den Feldwebellaufbahnlehrgang nicht mehr mit Erfolg abschließen und ist aus dem Lehrgang vorzeitig abkommandiert worden (vgl. Nr. 314 der ZDv 3/6), was auch letztlich von dem Antragsteller akzeptiert wird. Auch hat der Antragsteller den sogenannten Verwendungslehrgang als Luftfahrzeugmechaniker in B. in der Zeit vor seiner Ernennung als Soldat auf Zeit als Feldwebelanwärter nicht bestanden. Hinsichtlich dieses Lehrgangs war jedoch eine Wiederholung und Neueinplanung beantragt und offensichtlich auch in der noch verbleibenden Ausbildungszeit möglich, wie sich aus der Stellungnahme der Stammdienststelle des Heeres vom 22.10.2003 an das Bundesverteidigungsministerium ergibt (vgl. Blatt 32 f. des Beschwerdevorgangs der Antragsgegnerin). Hinsichtlich des Feldwebellaufbahnlehrgangs war eine Neueinplanung für die Wiederholung bzw. erneute Zulassung zu diesem Lehrgang in der Zeit vom 26.01.2004 bis zum 23.06.2004 in M. eingeplant (vgl. Blatt 15 des Beschwerdevorgangs der Antragsgegnerin). Damit erscheint in der verbleibenden Dienstzeit eine Wiederholung und Neueinplanung der bislang nicht bestandenen Lehrgänge entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zeitlich durchaus möglich. Gegebenenfalls muss die Dienstzeit geringfügig verlängert werden. Bei der Beurteilung der Nichteignung des Antragstellers als Feldwebel ist die Antragsgegnerin somit bei der von ihr angestellten Prognose von teilweise unzutreffenden und nicht ausreichend tragfähigen Erwägungen ausgegangen. Ferner kann im Rahmen der Beurteilung der Eignung i. S. v. § 55 Abs. 4 SG die einschlägige Prüfungsordnung der Beklagten (ZDv 3/6, Das Prüfungswesen der Streitkräfte) auch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, zumal die Ablösung aus dem Lehrgang als tragendes Argument für die Nichteignung angesehen wird. Danach ist nämlich in Nr. 315 Abs. 1 ZDv 3/6 vorgesehen, dass die nach der Soldatenlaufbahnverordnung erforderlichen Lehrgänge und Prüfungen grundsätzlich einmal wiederholt werden können, es sei denn, dass ihr Bestehen nicht zu erwarten ist, weil die Betroffenen die notwendigen allgemeinen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen. Soweit eine vorzeitige Beendigung eines Lehrgangs aufgrund einer Ablösung, die ihren Grund nicht in gesundheitlichen Ursachen hat, erfolgt, ist zwar der Lehrgang als nicht bestanden zu werten (vgl. Nr. 314 Abs. 4 ZDv 3/6), jedoch kann gemäß Nr. 315 Abs. 5 ZDv 3/6 über die erneute Zulassung bzw. Wiederholung von Lehrgängen/Prüfungen durch die personalbearbeitende Stelle entschieden werden. Eine solche erneute Zulassung bzw. Wiederholung des nicht bestandenen Lehrgangs wurde dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin jedoch dadurch abgeschnitten, dass die vorzeitige Entlassung mit den angefochtenen Bescheiden verfügt wurde, obwohl eine Einplanung in den erneuten Laufbahnlehrgang zeitlich durchaus möglich erschien und nach der einschlägigen Prüfungsordnung auch grundsätzlich möglich ist. Es finden sich in den angefochtenen Bescheiden auch keinerlei Ausführungen dazu, warum etwa eine Wiederholungsprüfung im Fall des Antragstellers völlig aussichtslos wäre. Die Kammer ist der Auffassung, dass es auch Fälle geben mag, in denen eine vorzeitige Entlassung wegen Nichteignung in Konstellationen wie der vorliegenden, durchaus in Betracht kommen kann, wenn es die Besonderheiten des Einzelfalls rechtfertigen und Umstände vorliegen, die die Nichteignung und die entsprechende Prognose rechtfertigen. Ein Anhaltspunkt dabei kann auch die jeweils erreichte Notenstufe in den nicht bestandenen Lehrgängen sein. Vorliegend ist es jedoch so, dass der Antragsteller den erforderlichen Feldwebelanwärterlehrgang mit der Note "befriedigend" bestanden hat und sich aus der entsprechenden Beurteilung ergibt, dass er insgesamt gesehen seine Ausbildungsaufträge mit Fleiß und Ideenreichtum erfüllt hatte, obgleich er teilweise in seiner Haltung und in seinem Auftreten noch manchmal etwas unsicher erschien (vgl. Beurteilungsvermerk der Antragsgegnerin vom 01.07.2003, Personalakte Abschnitt III). Zwar hat der Antragsteller den Luftfahrzeugmechanikerverwendungslehrgang nicht bestanden, er hat aber lediglich mit der Note "mangelhaft" und nicht etwa mit "ungenügend" abgeschlossen. Gleiches gilt für die bereits erwähnten beiden Sperrklausuren im Fach Wehrrecht im Rahmen des Feldwebellehrgangs. Dort ergab sich die Gesamtnote "5" jeweils bestehend aus den Einzelnoten "4" und "5". Aus der vorhandenen Notenstruktur der von dem Antragsteller erbrachten Leistungen im Rahmen der beiden Lehrgänge lassen sich zwar unzulängliche Leistungen ablesen, die auch stark verbesserungsbedürftig sind. Aus der Vergabe der Gesamtnote "mangelhaft" im Feldwebellehrgang und im Luftfahrzeugmechanikerlehrgang lässt sich jedoch nicht zwangsläufig ableiten, dass der Antragsteller die in den Zentralen Dienstvorschriften und in § 16 Abs. 2 Soldatenlaufbahnverordnung (im Folgenden: SLV) vorgesehene Wiederholung der Prüfung nicht bestehen wird. Vielmehr zeigt die Vergabe der Note "mangelhaft" bereits, dass auch aus Sicht der Prüfer eine Leistungssteigerung nicht auszuschließen ist. Gemäß Nr. 503 ZDv 3/6 ist die Note "mangelhaft" in der Notenskala von "sehr gut" bis "ungenügend" dahingehend definiert, dass die Leistung den Anforderungen zwar nicht mehr genügt, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und sich die Mängel in absehbarer Zeit beheben lassen. Wenn jedoch eine mangelhafte Leistung eine solche ist, die notwendige Grundkenntnisse ebenso erkennen lässt, wie den Umstand, dass Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine mit mangelhaft benotete Sperrklausur erkennen lassen soll, dass der Antragsteller das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird und unübersehbar dokumentiert haben soll, dass er zum Feldwebel ungeeignet ist. Eine Behebung der Mangelhaftigkeit der Leistung hat vielmehr zur Folge, dass sich danach die Leistung als zu mindestens ausreichende Leistung darstellen kann. Somit ist davon auszugehen, dass jedenfalls der jeweils die Note "mangelhaft" vergebende Prüfer davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit einen Leistungsstand mit ausreichendem Ergebnis erreichen kann und damit das Laufbahnziel und die Beförderung zum Feldwebel erreichen wird. Anderenfalls hätte er die Leistungen mit "ungenügend" bewerten müssen. Aus diesem Grunde kann bei dem Leistungsbild des Antragstellers und den offensichtlich bis zum Dienstzeitende bestehenden Möglichkeiten der Neueinplanung in die Wiederholung der entsprechenden nichtbestandenen Lehrgänge zum gegenwärtigen Zeitpunkt die von der Antragsgegnerin gestellte Nichteignungsprognose als Feldwebel sachlich nicht nachvollzogen werden und stellt sich als rechtswidrig dar. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller auch nicht deswegen endgültig zum Feldwebel ungeeignet, weil er sowohl den Laufbahn- sowie den Verwendungslehrgang nicht bestanden hat. Von entscheidender Bedeutung für die Eignung zum Feldwebel ist nämlich der Laufbahnlehrgang, während dem Verwendungslehrgang nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies lässt die dienstliche Stellungnahme der Stammdienststelle des Heeres vom 22.10.2003 (Bl. 33 des Beschwerdevorgangs) erkennen; es ergibt sich aber vor allem daraus, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller zum Soldaten auf Zeit als Feldwebelanwärter ernannt hat, obwohl er den Verwendungslehrgang nicht bestanden und damit konkludent die Wiederholung des Verwendungslehrganges gestattet hat. Der Antragsteller hat somit in der für seine Laufbahneignung wesentlichen Leistungsanforderung noch nicht zweimal versagt. Nach alledem erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose im Hinblick auf die Eignung des Antragstellers als nicht tragfähig und damit die Entlassungsverfügung als rechtswidrig. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt somit das öffentliche Vollzugsinteresse. Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 1 b, 13 Abs. 4 b, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe entspricht der Hälfte des Hauptsachestreitwertes, von dem die Kammer in Verfahren der vorliegenden Art ausgeht. In Fällen der Entlassung eines Soldaten auf Zeit legt die Kammer gemäß § 13 Abs. 4 b GKG den 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehaltes zugrunde. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft worden. Das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 6 beläuft sich auf 1.925,23 €. Dieser Betrag multipliziert mit 6,5 ergibt den Streitwert von 12.513,99 € für das Hauptsacheverfahren. Für das vorliegende Eilverfahren war dieser Betrag durch 2 zu teilen, so dass sich der festgesetzte Streitwert von 6.256,99 € ergibt.