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Beschluss

7 G 130/04

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0122.7G130.04.0A
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Leitsätze
1. Der Wunsch des pflegebedürftigen Hilfeempfängers, in ein Heim am Wohnort seiner Tochter umzuziehen, ist im Hinblick auf die gesichtspunke der famileuengerechten (§ 7 BSHG) und altengerechten (§ 75 Abs. 2 Nr. 5 BSHG) Sozialhilfe in der Regel angemessen i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG, weil der häufige Kontakt mit nahen Angehörigen erfahrungsgemäß die Pfegesituation verbessert (vgl. OVG Lüneburg FEVS 34, 61). 2. Mehrkosten der Hilfeleistung in einem Heim am Wohnort der Tochter in Höhe von 25 % gegenüber den Kosten für die vor dem Umzug gewährte Heimunterbringung sind angesichts des durch den Umzug für den pflegebedürtigen Hilfeempfänger erzielten Gewinns an Lebensqualität verhältnismäßig i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG (vgl. BVerwGE 65, 52; 97, 110). Dabei bleibt offen, ob als Verhältnismäßigkeitsmaßstab ohnehin nicht die (regional bedingt günstigen ) Kosten der tatsächlichen bisherigen Hilfeleistung heranzuziehen sind, sondern die landesüblichen Durschnittskosten für eine derartige Hilfeleistung. 3. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist allerdings gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG, dass die Vergütung für das Heim am Wohnort der Tochter den Anforderungen des § 93 Abs. 3 BSHG genügt, insbesondere sich im dort ortsüblichen Rahmen hält. Dies kann ohne weiteres unterstellt werden, wenn zwischen dem betreffenden Heim und dem dort zuständigen Sozialhilfeträger eine Vereinbarung nach §§ 85, 87 SGB XI besteht (vgl. § 93 Abs. 3, Satz 6, Abs. 7 BSHG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Wunsch des pflegebedürftigen Hilfeempfängers, in ein Heim am Wohnort seiner Tochter umzuziehen, ist im Hinblick auf die gesichtspunke der famileuengerechten (§ 7 BSHG) und altengerechten (§ 75 Abs. 2 Nr. 5 BSHG) Sozialhilfe in der Regel angemessen i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG, weil der häufige Kontakt mit nahen Angehörigen erfahrungsgemäß die Pfegesituation verbessert (vgl. OVG Lüneburg FEVS 34, 61). 2. Mehrkosten der Hilfeleistung in einem Heim am Wohnort der Tochter in Höhe von 25 % gegenüber den Kosten für die vor dem Umzug gewährte Heimunterbringung sind angesichts des durch den Umzug für den pflegebedürtigen Hilfeempfänger erzielten Gewinns an Lebensqualität verhältnismäßig i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG (vgl. BVerwGE 65, 52; 97, 110). Dabei bleibt offen, ob als Verhältnismäßigkeitsmaßstab ohnehin nicht die (regional bedingt günstigen ) Kosten der tatsächlichen bisherigen Hilfeleistung heranzuziehen sind, sondern die landesüblichen Durschnittskosten für eine derartige Hilfeleistung. 3. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist allerdings gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG, dass die Vergütung für das Heim am Wohnort der Tochter den Anforderungen des § 93 Abs. 3 BSHG genügt, insbesondere sich im dort ortsüblichen Rahmen hält. Dies kann ohne weiteres unterstellt werden, wenn zwischen dem betreffenden Heim und dem dort zuständigen Sozialhilfeträger eine Vereinbarung nach §§ 85, 87 SGB XI besteht (vgl. § 93 Abs. 3, Satz 6, Abs. 7 BSHG). Der am 19.01.2004 sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Heimpflegekosten in dem Seniorenzentrum Haus G. in V. in Höhe von € 113,36 täglich ab 23.01.2004 zu übernehmen, hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Der Antragsteller erhält auf Grund seines Gesundheitszustands nach einem Schlaganfall Hilfe zur Pflege gemäß § 68 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Form einer vollstationären Pflege. Diese Hilfe erfolgt gegenwärtig durch die Unterbringung und Pflege des Antragstellers in dem Pflegeheim ”A-Straße Fachpflege GmbH” zu einem Pflegesatz in Höhe von € 90,69 täglich. Es besteht jedoch der Wunsch, die vollstationäre Pflege des alleinstehenden Antragstellers in V. am Wohnort seiner Tochter fortzusetzen, um einen engeren Kontakt mit seiner Familie und damit zugleich eine Begleitung und Unterstützung der Pflege durch nahe Angehörige zu ermöglichen. Insoweit ist ein Anordnungsgrund, also die Dringlichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht, weil der Pflegeplatz in dem Seniorenzentrum Haus G. in V. dem Antragsteller nur bis zum 23.01.2004 freigehalten wird und nicht absehbar ist, wann für den Antragsteller wieder ein Pflegeplatz am Wohnort seiner Tochter zur Verfügung steht, und es dem Antragsteller auch nicht zugemutet werden kann, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens auf den gewünschten Kontakt mit seinen Angehörigen und insbesondere die dadurch mögliche Begleitung und Unterstützung seiner Pflege abzuwarten (ebenso: OVG Lüneburg, B.v. 14.06.1984 – 4 B 272/83 – FEVS 34, S. 61 ff., 64, wo die Hilfeempfängerin nicht einmal pflegebedürftig war, sondern lediglich der Wunsch bestand, in ein Alten- und Pflegeheim am Wohnort der Tochter umzuziehen). Glaubhaft gemacht ist auch ein Anordnungsanspruch, nämlich ein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner auf Übernahme der Vergütung für die Pflege im Seniorenzentrum Haus G. in V. Dass der Antragsteller infolge seines Gesundheitszustands der vollstationären Pflege nach Pflegestufe III bedarf, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird offenbar auch durch ein amtsärztliches Gutachten bestätigt. Der Antragsteller hat somit Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG, die er ja auch gegenwärtig im Pflegeheim ”A-Straße” erhält. Der Antragsteller wendet sich auch nicht gegen die dortige Art der Unterbringung und Betreuung. Vielmehr will der Antragsteller an den Wohnort seiner Tochter umziehen, was angesichts seines Gesundheitszustands die Unterbringung und Pflege in einem dortigen Heim erforderlich macht. Es geht mithin um die Verwirklichung eines Wunsches des Antragstellers hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe, womit sich die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BSHG befasst. Für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung am Wohnort der Tochter wäre gemäß § 97 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG auch weiterhin der Antragsgegner örtlich zuständig, weil der Antragsteller bei Aufnahme in die erste, d.h. die gegenwärtig genutzte, Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Antragsgegners hatte. Gemäß § 3 Abs. 2 BSHG soll Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Anstalt, dem Heim oder der gleichartigen Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend bezüglich des Wunsches, Hilfe in einem Heim am Wohnort der Tochter des Antragstellers zu erhalten, erfüllt. Soweit in Satz 2 dieser Bestimmung die Erfüllung des Wunsches nach Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung davon abhängt, dass ”andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen”, bezieht sich dies in erster Linie auf die Konkurrenz zwischen stationärer Hilfe und ambulanter Hilfe (z.B. häuslicher Pflege), die gemäß § 3 a BSHG vorrangig zu gewähren ist, so dass stationäre Hilfe nur dort gewährt werden soll, wo ambulante Hilfe nicht möglich oder ausreichend ist (vgl. Schellhorn/Schellhorn BSHG, 16. Aufl. § 3, Rdn. 27; Mergler/Zink BSHG, 4. Aufl. § 3, Rdn. 30). Im Falle des Antragstellers ist jedoch, wie bereits ausgeführt, stationäre Hilfe erforderlich. Soweit in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG des Weiteren das Bestehen einer Vereinbarung mit dem Heimträger nach Abschnitt 7 gefordert wird, bezieht sich dies auf die §§ 93 ff. BSHG. Gemäß § 93 Abs. 2 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Leistungsvereinbarung, eine Vergütungsvereinbarung und eine Pflegesatzvereinbarung besteht. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil ersichtlich zwischen dem Antragsgegner und der betreffenden Einrichtung in V. bzw. dem Verband, welchem diese Einrichtung angehört, keine Vereinbarung i. S. v. § 93 Abs. 2 BSHG besteht und der Antragsgegner auch keine Veranlassung hat, mit einer solchen, in einem anderen Bundesland in größerer Entfernung gelegenen, Einrichtung derartige Vereinbarungen abzuschließen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist jedoch als Sollvorschrift nicht zwingend, sondern lässt Ausnahmen zu, die sich u. a. aus § 93 Abs. 3 BSHG ergeben. Hiernach kann der Träger der Sozialhilfe, wenn eine der in § 93 Abs. 2 BSHG genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen ist, Hilfe durch die betreffende Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Wenn diese Voraussetzung vorliegt, hat sodann gemäß § 93 Abs. 3 Sätze 2 – 6 BSHG der Träger der Einrichtung ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 93 a Abs. 1 BSHG (u.a. wesentliche Leistungsmerkmale, Art, Ziel und Qualität der Leistung, Qualifikation des Personals) erfüllt und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Dass der Antragsgegner dieses nach § 93 Absätze 2 – 6 BSHG vorgesehene Verfahren in Bezug auf die Einrichtung in V. bisher noch nicht durchgeführt hat, hindert das Gericht jedoch nicht an der Anerkennung eines Anordnungsanspruchs im Wege der einstweiligen Anordnung. Zum einen kann der Sozialhilfeträger die Verwirklichung eines gemäß § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 3 angemessenen und verhältnismäßigen Gestaltungswunsches des Hilfeempfängers nicht dadurch vereiteln bzw. verzögern, dass er es unterlässt, mit dem Träger der Einrichtung, für welche der Hilfeempfänger eine Kostenübernahme begehrt, in ein Verfahren nach § 93 Abs. 3 BSHG einzutreten. Weiterhin ist das in § 93 Abs. 3, Sätze 2 - 6 BSHG vorgesehene Verfahren vor allem in denjenigen Fällen von Bedeutung, wo ein Heim (etwa wegen seiner geringen Größe oder seines besonderen Charakters) Sozialhilfefälle normalerweise nicht betreut, so dass sich der Abschluss einer Vereinbarung mit diesem Heim nicht "lohnt". In denjenigen Fällen, in welchen es allein wegen der räumlichen Entfernung an einer solchen Vereinbarung fehlt, kann dagegen davon ausgegangen werden, dass das betreffende Heim mit den in seiner Region ansässigen Sozialhilfeträgern Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG getroffen hat, für deren Inhalt gemäß § 93 Abs. 7 BSHG bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 SGB XI ohnehin die einschlägigen Vorschriften des SGB XI (Pflegeversicherung) maßgebend sind. Liegt somit eine solche nach den inhaltlichen Anforderungen und dem Verfahren des SBG XI abgeschlossene Vereinbarung vor, dann kann deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 93 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BSHG hinsichtlich der Leistungsmerkmale des § 93 a BSHG und der ortsüblichen Angemessenheit der Vergütung unterstellt werden, zumal § 93 Abs. 3 Satz 6 BSHG auf Absatz 7 verweist. Das Bestehen dieser Voraussetzungen hat der Antragsteller glaubhaft gemacht durch Vorlage der gemäß §§ 85, 87 SGB XI zwischen dem Seniorenzentrum G. in V. und dem Landschaftsverband R. als überörtlichem Träger der Sozialhilfe abgeschlossenen Vereinbarung vom 17.11. 2003, die in der Pflegeklasse III für die stationären Pflegeleistungen einen Pflegesatz von € 74,18 und ein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung von € 27,23 vorsieht. Hinzu kommen die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die bei öffentlich geförderten Einrichtungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde bedürfen. Hierzu hat der Antragsteller den Bescheid des Landschaftsverbands R. vom 06.11.2003 vorgelegt, mit welchem dem Heim in V. gesondert berechnungsfähige Aufwendungen in Höhe von € 11,95 im Mehrbettzimmer genehmigt wurden. Zusammen ergibt dies die vom Antragsteller in Höhe von € 113,36 geltend gemachte Vergütung, die somit den Anforderungen des § 93 Abs. 3 BSHG entspricht. Als ”Besonderheit des Einzelfalles” sowohl i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz als auch § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG, die es geboten erscheinen lässt, Hilfe durch die betreffende Einrichtung zu gewähren, genügt die Lage der Einrichtung am Wohnort der Tochter (vgl. Schellhorn/Schellhorn BSHG, 16. Aufl. § 93 Rdn. 36) jedenfalls dann, wenn der Wunsch nach familiennahem Wohnen im Rahmen des § 3 Abs. 2 BSHG anzuerkennen ist. Die Würdigung der ”Besonderheiten des Einzelfalles” ist mithin letztlich Bestandteil der Prüfung der Tatbestandsmerkmale der Angemessenheit des Wunsches und der Verhältnismäßigkeit der durch den Wunsch ausgelösten Mehraufwendungen gemäß § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BSHG (vgl. Schellhorn/Schellhorn BSHG, 16. Aufl. § 3 Rdn. 16). Der Wunsch des Antragstellers, die Hilfe zur Pflege gemäß § 68 BSHG in dem Seniorenzentrum Haus G. in V. zu erhalten, ist vorliegend auch angemessen und verhältnismäßig im Sinne von § 3 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BSHG. Die Angemessenheit des Wunsches ergibt sich zunächst im Hinblick auf die sozialhilferechtlichen Grundsätze der familiengerechten Hilfe nach § 7 BSHG bzw. der Altenhilfe nach § 75 BSHG. Nach § 75 Abs. 1 BSHG soll alten Menschen außer der Hilfe nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt werden, die dazu beitragen soll, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Als solche Maßnahmen der Hilfe kommen nach § 75 Abs. 2 Nr. 5 BSHG u.a. in Betracht Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahestehenden Personen ermöglicht. Deshalb hat das OVG Lüneburg in dem bereits zitierten Beschluss vom 14.06.1984 (a.a.O., S. 62 f.) bei einer nicht pflegebedürftigen Hilfeempfängerin die Angemessenheit ihres Wunsches, in ein Heim am Wohnort ihrer Tochter umzuziehen, gemäß § 3 Abs. 2 BSHG bejaht und den Sozialhilfeträger zur Übernahme der dadurch entstehenden Mehrkosten verpflichtet. Dass beim Antragsteller dessen Pflegebedürftigkeit im Vordergrund steht, lässt die Verwirklichung der Ziele der familiengerechten Hilfe und der Altenhilfe nicht an Bedeutung verlieren. Wenn bereits bei einem nicht pflegebedürftigen alten Menschen davon auszugehen ist, dass die räumliche Nähe zu nahen Angehörigen seine Lebensqualität verbessert, dann gilt dies erst recht, wenn der Betreffende pflegebedürftig ist. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein häufiger und regelmäßiger Kontakt mit nahen Angehörigen, der sich über eine Entfernung von ca. 250 km zwischen V. und A-Stadt nicht aufrechterhalten lässt, die Pflege eines kranken Menschen nachhaltig unterstützt, indem ihm auf diese Weise allgemein Zuwendung aber auch konkret bestimmte Hilfen und Verrichtungen zuteil werden können, die in dieser Form und vor allem in diesem Umfang das Pflegepersonal des Heimes, welches sich ja um eine Vielzahl von Pflegebedürftigen kümmern muss, selbst bei guter Qualität der Pflege nicht leisten kann. Vorliegend wird dies noch bestätigt und bekräftigt durch die Ausführungen des Hausarztes des Antragstellers Dr. I. , A-Stadt, in seinem Schreiben vom 22.01.2004, der es auf Grund des multimorbiden Gesundheitszustandes (u.a. arterielle Hypertonie, insulinpflichtiger Diabetes mellitus) und der Nachfolgewirkung des am 03.10.2003 erlittenen Schlaganfalles mit der damit verbundenen rechtsseitigen Lähmung und dem Verlust der Sprache für dringend erforderlich hält, zusätzlich zu den verordneten und von Fachkräften durchzuführenden logopädischen und krankengymnastischen Übungen weitere Übungseinheiten täglich durchzuführen. Hierdurch könne eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt werden. Die Tochter des Antragstellers sei ausgebildete Krankenschwester und damit fachlich in der Lage, nach kurzer Anleitung ein solches Übungsprogramm durchzuführen. Sie sei nach ihrer Aussage hierzu auch bereit. Im Falle des Antragstellers besteht somit über die in der "Laiensphäre" üblichen Kontakte, Hilfen und Verrichtungen hinaus noch die Möglichkeit einer weitergehenden fachspezifischen Hilfe durch die Tochter, die nach ärztlicher Einschätzung der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Antragstellers dienen kann. Der nach allem angemessene Wunsch ist auch verhältnismäßig im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG. "Unverhältnismäßig" sind Mehrkosten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG (insbesondere U.v. 17.11.1994 - 5 C 11.93 - BVerwGE 97, S. 110 ff., 116; B.v. 18.03.2003 - 5 B 14.03 - nV. recherchiert bei juris) dann, wenn die hieraus folgende Mehrbelastung des Sozialhilfehaushalts zum Gewicht der vom Hilfebedürftigen angeführten Gründe für die von ihm getroffene Wahl der Hilfemaßnahme nicht mehr im rechten Verhältnis steht. Dabei erschöpft sich die Frage nach der (Un)Verhältnismäßigkeit wunschbedingter Mehrkosten nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt eine wertende Betrachtungsweise an Hand der Umstände des Einzelfalles, wobei weder allein die Höhe des Kostenunterschiedes maßgeblich sein kann, noch eine "Kostenhöchstspanne" für die Verhältnismäßigkeit anzuerkennen ist. Diese wertende Betrachtungsweise führt allerdings dazu, dass man materielle Werte gegen immaterielle abwägen muss, vorliegend also entscheiden muss, wie viel, in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückt, die Verbesserung der Lebensqualität des pflegebedürftigen Antragstellers durch den Umzug "wert" ist. Demgegenüber ist das OVG Lüneburg in der zitierten Entscheidung (a.a.O., S. 63 f.) offenbar davon ausgegangen, dass bei Angemessenheit des gewünschten Umzugs an den Wohnort der Tochter die Hilfe in jedem Falle an dem neuen Wohnort gewährt werden muss, und die Verhältnismäßigkeit der dadurch entstehenden Mehrkosten allein dahin gehend zu prüfen ist, "ob die Kosten für ein solches Heim vom Blickwinkel des für den Wohnort des Angehörigen zuständigen Sozialhilfeträgers aus für einen Einwohner dieses Ortes unverhältnismäßig hoch erscheinen". Dies würde der Regelung des § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG insofern entsprechen, als dort für die Höhe der zu übernehmenden Vergütungen nicht auf die Verhältnisse des leistenden Sozialhilfeträgers, sondern des Sozialhilfeträgers "am Ort der Unterbringung" abgestellt wird. Allerdings setzt § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG die Höchstgrenze dessen fest, was der Sozialhilfeträger erstatten darf, und es ergibt sich aus dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.11.1994, dass der Hilfeempfänger sich unter Bezugnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch auf Leistungen verweisen lassen muss, die unter einer sozialhilferechtlich noch angemessenen Höchstgrenze liegen (dort bezüglich des Umzugs in eine zwar teurere aber immer noch angemessene Wohnung). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erscheint es daher letztlich nicht ausgeschlossen, auch einem berechtigten und anzuerkennenden Wunsch, der in dem einem Urteil vom 11.02.1982 ( - 5 C 85.80 - BVerwGE 65, S. 52 ff.) zugrundeliegenden Fall bestand, jedenfalls dann nicht Rechnung zu tragen, wenn die Mehrkosten, wie es dort der Fall war, 75 % ausmachen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Kammer, insoweit in Übereinstimmung mit der zitierten Entscheidung des OVG Lüneburg, den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der §§ 7, 75 Abs. 2 Nr. 5 BSHG und darüber hinaus der individuellen Situation des pflegebedürftigen Antragstellers, zur Verbesserung dessen Gesundheitszustandes der Ortswechsel überdies beitragen kann, so erhebliches Gewicht bemisst, dass die durch den Umzug gegenüber der gegenwärtig konkret geleisteten Hilfe entstehenden Mehrkosten von 25 % in jedem Falle verhältnismäßig erscheinen. Damit braucht auch die von den einschlägigen Kommentaren (insbesondere Roscher/Krahmer in LPK-BSHG, 6 Aufl. § 3, Rdn. 37; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. § 3 Rdn. 20) vertretene Auffassung nicht näher gewürdigt zu werden, wonach als unterer Bezugspunkt für den Vergleich mit den Kosten der gewünschten Einrichtung - und damit für die Beurteilung dessen, was verhältnismäßig i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG ist - nicht die Kosten der tatsächlich gewährten Hilfe, sondern ein auf ein größeres Gebiet bezogener (z.B. landesweiter) Durchschnittswert der Heimkosten zu wählen ist, der Sozialhilfeträger also letztlich nicht davon profitieren soll, dass in seinem Zuständigkeitsbereich Leistungen bedingt durch die regionalen Verhältnisse besonders günstig angeboten werden. Nach allem ist die einstweilige Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO antragsgemäß zu treffen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.