Urteil
7 E 1886/98
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0123.7E1886.98.0A
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Leitsätze
Eine Person "bedarf" nur dann der Hilfe gemäß § 107 Abs. 1 BSHG, wenn sie Hilfeleistungen nach dem BSHG benötigt, so dass ein solcher Bedarf wegen des gesetzlichen Leistungsausschlusses in §§ 120 Abs. 2 BSHG, 9 Abs. 1 AsylbLG bei Personen, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind, nicht bestehen kann. Endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst nach Ablauf eines Monats nach dem Umzug einer solchen Person in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträger, dann besteht kein Erstattungsansapruch nach § 107 BSHG.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Person "bedarf" nur dann der Hilfe gemäß § 107 Abs. 1 BSHG, wenn sie Hilfeleistungen nach dem BSHG benötigt, so dass ein solcher Bedarf wegen des gesetzlichen Leistungsausschlusses in §§ 120 Abs. 2 BSHG, 9 Abs. 1 AsylbLG bei Personen, die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind, nicht bestehen kann. Endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG erst nach Ablauf eines Monats nach dem Umzug einer solchen Person in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträger, dann besteht kein Erstattungsansapruch nach § 107 BSHG. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, U.v. 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der (vorrangigen) Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es nicht. Dabei versteht das Gericht das Klagebegehren, den Beklagten zu verurteilen, seine Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Kläger dem Grunde nach anzuerkennen und dem Kläger die aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu erstatten, von seinem Sinngehalt (§ 88 VwGO) her als Antrag auf Erlass eines Grundurteils gemäß § 111 VwGO. Bei einer Leistungsklage kann das Gericht, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, nach § 111 Satz 1 VwGO durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Dass der Kläger lediglich ein solches ”Grundurteil” begehrt, folgt daraus, dass er den Erstattungsanspruch vom Betrag her nicht beziffert hat. Die nach allem mit dem gestellten Antrag zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Kostenerstattung ist allein § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Diese Voraussetzungen sind allerdings im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten insofern erfüllt, als der Beklagte ”Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes” i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG ist. Denn der Hilfeempfänger hatte bis zu seinem Umzug nach B. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E. im Bereich des Beklagten. Da das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgebend ist dabei nicht eine rückblickende, sondern eine vorausschauende Betrachtung, weswegen ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich ist, sondern es genügt, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet ”bis auf weiteres” im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.03.1999 – 5 C 11.89 – FEVS 49, 434 [436]). Hiernach ist das Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zweifelsfrei ein zukunftsoffener Verbleib ”bis auf weiteres”, der den Lebensmittelpunkt des Asylbewerbers bildet. Dies wird nicht durch die Bindung des Asylbewerbers an die Zuweisungsentscheidung und die ihm nach dem Asylverfahrensgesetz auferlegten Aufenthaltsbeschränkungen in Frage gestellt, weil es auf die ”Freiwilligkeit” des Aufenthalts nach dieser Definition nicht ankommt. Dementsprechend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 25.10. 2001 – 12 B 00.2321 – FEVS 53, S. 127 [130 ff.]), die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber bejaht (vgl. auch OVG Saarlouis, U.v. 14.07.2003 - 3 R 12/01– nV, recherchiert bei juris, mit einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung sowie Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rdn. 46). Der Hilfeempfänger ist auch von E. als dem Ort seines bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in den Zuständigkeitsbereich des Klägers verzogen, so dass diese Voraussetzung für eine Erstattungsberechtigung des Klägers ebenfalls vorliegt. Jedoch hat der Kläger deshalb keinen Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. BSHG, weil der Hilfeempfänger nicht innerhalb eines Monats nach Aufenthaltswechsel der Hilfe bedurfte. Der Hilfeempfänger war nämlich noch bis zum Ablauf des 28.02.1997 zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG berechtigt, so dass seine Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG erst am 01.03.1997, und somit mehr als einen Monat nach dem am 17./19.01.1997 erfolgten Aufenthaltswechsel, eingetreten ist. Gemäß § 1 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30.06.1993 (BGBl. I, S. 1074) ist der Hilfeempfänger zwar infolge der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten aus dem Kreis der nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personen ausgeschieden. Die Leistungsberechtigung endet jedoch nicht mit dem Tage der Erteilung einer solchen Aufenthaltsgenehmigung – vorliegend am 18.02.1997 in Form der Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 5 AuslG) -, sondern gemäß § 1 Abs. 3 AsylbLG erst mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsberechtigung entfällt; sie dauerte somit bis zum Ende des Monats Februar 1997 an. Gemäß den übereinstimmenden Regelungen in §§ 9 Abs. 1 AsylbLG und 120 Abs. 2 BSHG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 des AsylbLG keine Leistungen nach den BSHG, so dass dem Hilfeempfänger vorliegend frühestens ab 01.03.1997 Sozialhilfe gewährt werden durfte. Damit ist die Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG erst ab diesem Tage eingetreten. Ein Bedarf nach Hilfe kann allerdings bereits früher bestehen, bevor die Hilfeleistung einsetzt, und es wäre im vorliegenden Fall der Hilfeempfänger – jedenfalls ohne die ihm nach dem AsylbLG zu gewährenden Leistungen – seit seinem Umzug nach B. zu keiner Zeit imstande gewesen, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Diese Situation des Hilfeempfängers kann jedoch nicht als Bedarf i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG anerkennt werden, weil sich das gesamte Erstattungsverfahren der §§ 103 ff. nur auf Leistungen nach dem BSHG bezieht (BVerwG, U.v. 28.06.2002 – 5 C 8.01– FEVS 54, S. 1 ff., 3; vgl. auch § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG, wonach die aufgewendeten Kosten nur zu erstatten sind, ” soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht”). Die Formulierung ”wenn die Person ... der Hilfe bedarf” in § 107 Abs. 1 BSHG bezeichnet daher ausschließlich eine Hilfe nach den Vorschriften des BSHG, so dass ein ”Bedarf” im Sinne dieser Vorschrift dort nicht bestehen kann, wo jemand kraft Gesetzes, nämlich vorliegend durch §§ 9 Abs. 1 AsylbLG und 120 Abs. 2 BSHG, vom Leistungsbezug nach dem BSHG ausgeschlossen ist. Somit kann also nicht nur der Bezug von Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG, sondern auch der Bedarf nach solchen Leistungen erst mit dem Wegfall des gesetzlichen Leistungsausschlusses eintreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Leistungsberechtigung des Hilfeempfängers nach dem AsylbLG etwa bereits vor Ablauf des Monats Januar 1997 aus einem anderen Grund (z. B. Rücknahme des Asylantrages unmittelbar nach der am 23.01.1997 erfolgten Antragstellung auf ehebedingte Aufenthaltserlaubnis) beendet worden wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Gerichtsakte des vom Hilfeempfänger beim Verwaltungsgericht Kassel geführten Asylrechtsstreits (Az. 1 E 842/95), dass das Asylverfahren erst durch (inzwischen rechtskräftiges) klageabweisendes Urteil vom 31.08.2000 beendet wurde. Da dem Hilfeempfänger wegen des hierauf bestehenden gesetzlichen Anspruchs die ehebedingte Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 23 Abs. 1, 11 Abs. 1 AuslG ungeachtet der Asylantragstellung erteilt werden durfte, konnte er auch sein Asylverfahren trotz Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis weiterbetreiben. Somit gab es vor der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis vorliegend keinen anderen Grund für ein Ausscheiden des Hilfeempfängers aus dem Kreis der nach dem AsylbLG leistungsberechtigten Personen. Dem Kläger steht auch – abgesehen davon, dass er mit dieser Klage ohnehin ausdrücklich nur die Erstattung von Sozialhilfeleistungen beantragt hat – nicht zumindest für den Monat Februar 1997 ein Erstattungsanspruch nach dem AsylbLG zu, weil die dort nachträglich eingefügte Erstattungsvorschrift des § 10 b AsylbLG im Februar 1997 noch nicht Bestandteil des Gesetzes war. Davon abgesehen würde eine Erstattung nach dem AsylbLG auch daran scheitern, dass der Kläger dem Hilfeempfänger die Leistungen im Februar 1997 nicht nach dem AsylbLG, sondern als Sozialhilfeleistungen gewährt hat. An diese Entscheidung wäre er im Erstattungsverfahren gebunden, denn es können dort nicht nachträglich Leistungen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage bewilligt wurden, ”umgewidmet” werden (so das zitierte Urteil des BVerwG v. 28.06.2002 a.a.O.). Da der Kläger somit gegen den Beklagten für den Hilfefall D. D. M. keinen Erstattungsanspruch hat, ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieses Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung gerichtskostenfrei. Da den Beteiligten offensichtlich keine außergerichtlichen Aufwendungen entstanden sind und im Urteilstenor auch keine Leistungen zugesprochen wurden, wurde im Urteilstenor auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit verzichtet. Der Kläger begehrt vom Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für Sozialhilfeleistungen, welche er für den äthiopischen Staatsangehörigen D. D. M. erbracht hat. Herr D. D. M. (im Folgenden: Hilfeempfänger) reiste am 09.09.1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Zuweisungsbescheid vom 27.10.1994 wurde er dem beklagten Landkreis zugewiesen und lebte sodann in Gemeinschaftsunterkünften in der Gemeinde E.. Er erhielt vom Beklagten bis zum Ablauf des Monats Januar 1997 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Am 20.12.1996 heiratete der Hilfeempfänger in B. eine deutsche Staatsangehörige. Am 28.01.1997 bestätigte das Einwohnermeldeamt der Gemeinde E. seine dortige Abmeldung zum Auszugsdatum 17.01.1997. Lt. Meldebescheinigung des Landeseinwohneramtes des Klägers war der Hilfeempfänger ab 19.01.1997 in der Wohnung seiner Ehefrau in B. mit Wohnsitz gemeldet. Am 18.02.1997 erhielt der Hilfeempfänger durch die Ausländerbehörde des Landeseinwohneramts des Klägers eine bis zum 18.02.2000 gültige Aufenthaltserlaubnis. Auf seinen Antrag hin gewährte ihm der Kläger – durch das Bezirksamt Friedrichshain, Abteilung Sozialwesen – ab 01.02.1997 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Mit Schreiben vom 12.03.1997 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG für diesen Hilfefall geltend. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.03.1997 ein Kostenanerkenntnis ab und berief sich in dem im Anschluss daran geführten Schriftverkehr darauf, dass der Hilfeempfänger auch nach seinem Umzug nach B. bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 18.02.1997 leistungsberechtigt nach dem AsylbLG gewesen sei und deshalb eine Erstattungspflicht nach BSHG nicht bestehe. Am 10.06.1998 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sinngemäß ein Zwischenurteil über das Bestehen der Erstattungspflicht des Beklagten dem Grunde nach begehrt. Er trägt zur Begründung u.a. vor, dass jedenfalls ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 18.02.1997 dem Hilfeempfänger zu Recht Leistungen nach dem BSHG gewährt worden seien, weshalb Kostenerstattung im Klagewege auch erst ab diesem Datum begehrt werde. Der 18.02.1997 sei der letzte Tag der Monatsfrist nach dem Umzug des Hilfeempfängers gewesen, so dass eine Erstattungspflicht des Beklagten nach § 107 Abs. 1 BSHG bestehe, indem die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel eingetreten sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten dem Grunde nach zur Erstattung der ab 18.02.1997 für den Hilfefall D. D. M. aufgewendeten Sozialhilfeleistungen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die in seinem, des Beklagten, Zuständigkeitsbereich stattgefundene Unterbringung des Hilfeempfängers in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 107 Abs. 1 bzw. § 30 SGB I begründet habe, und beruft sich weiterhin darauf, dass auch wegen der nach dem Umzug fortdauernden Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG keine Erstattungspflicht nach § 107 BSHG begründet worden sei. Mit Schriftsätzen, jeweils vom 06.03.2002, haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 18.12.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des einschlägigen Verwaltungsvorgangs des Klägers (1 Hefter 128 Bl. und 7 Bl.).