Beschluss
7 G 3223/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0203.7G3223.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 02.12.2003 gestellte Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, im Wege der einstweiligen Anordnung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für die Antragstellerin und ihre Tochter L. ab dem 01.12.2003 an die Antragstellerin zu zahlen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage, § 123 Rdn. 24; Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rdn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, S. 112ff.). Vorliegend hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Anspruch der Antragstellerin und ihrer Tochter auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Einkommen und Vermögen des Herrn S. J. mit zu berücksichtigen ist, weil dieser mit der Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt und zugleich der Vater ihrer am geborenen Tochter ist. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist für die Frage, ob und inwieweit der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen und insoweit keine Sozialhilfe beanspruchen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG), gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, so dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Sozialhilfe nur gewährt werden kann, wenn und soweit das Einkommen und Vermögen beider Partner hinter ihrem sozialhilferechtlich anzuerkennenden gemeinsamen Bedarf zurückbleibt. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1 ff.) vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierbei müssen sich die Träger der Sozialhilfe aber bewusst sein, dass die Anwendung des § 122 BSHG so ausgestaltet werden muss, dass durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt ist, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, S. 187 ). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Eheähnliche Gemeinschaften, die solche engen inneren Bindungen einräumen, sich zu dieser Lebensart mithin offen bekennen und sie als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Ehe ansehen, stellen in der Verwaltungspraxis kein Problem dar. Der Wert und die Relevanz der zu entwickelnden Kriterien muss sich deshalb an den realen Streitfällen messen lassen, also genau in den Konstellationen, in denen das Vorliegen einer solchen Beistandsgemeinschaft von den Beteiligten in Abrede gestellt wird. Wird die Verwaltungspraxis diesem Erfordernis nicht gerecht, würde dies zwangsläufig dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen Sozialhilfe bewilligt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Je mehr die zu entwickelnden Maßstäbe in den Bereich des Unüberprüfbaren, der Darstellung und Disposition der Betroffenen Unterliegenden reichen, um so unmöglicher wird es sein, die Hilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Ein solches Vorgehen würde aber dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechter gestellt würden als die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dieses Ergebnis wäre - wie oben dargestellt wurde - aber verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, B. v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89, FEVS 44, S. 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Erkenntnisse, die über die persönlichen Erklärungen der Betroffenen hinausgehen, wird er mehr zufällig als gezielt erlangen können. Kommt es durch das Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Beistandsgemeinschaft entscheidend auf innere Vorgänge an, muss deshalb auch die Verteilung der Sachverhaltsermittlungslast bzw. Beweislast neu bestimmt werden. Hierbei kann dem Träger der Sozialhilfe nichts aufgebürdet werden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann. Denn auch dies würde typischerweise dazu führen, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht festgestellt werden könnte, obwohl eine solche vorliegt. Vollzugstaugliche Kriterien, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, müssen nach Überzeugung des Gerichts im direkten Vergleich mit der für den Leistungsbezug maßgeblichen Vorschrift des § 11 BSHG entwickelt werden. Nur im Vergleich mit dieser Vorschrift kann konkret geklärt werden, wann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besser oder schlechter gestellt wird, was Rückschlüsse auf die zu überprüfenden Indizien zulässt. Auch der Ehegatte, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfsbedürftigen Ehegatten entfällt, wenn zwischen den Ehepartnern eine Wohngemeinschaft besteht. Sozialhilferechtlich ist damit völlig unerheblich, ob die Ehepartner konfliktfrei miteinander leben, ob sie sexuell miteinander verkehren, ob sie außereheliche Bindungen eingegangen sind, ob der vermögende Ehepartner primär seine eigenen Bedürfnisse deckt und der notwendige Bedarf des anderen Ehepartners dabei unbefriedigt bleibt. Der Gesetzgeber vermutet, dass im Regelfall der erforderliche Beistand gewährt wird, bzw., dass der Ehegatte, dem sein Ehepartner in der Not nicht beisteht, die häusliche Gemeinschaft verlassen wird. Die Grundidee des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG ist somit die Fiktion der Bedarfsdeckung innerhalb der Ehe; diese Vermutung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst wird. Daraus folgt, dass das wichtigste äußere Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist. Hierbei kommt zwar auch der rechtlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens Bedeutung zu, diese verliert jedoch an Gewicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Leben zwei Partner in einer Wohnung tatsächlich zusammen, darf der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen. Hierzu wird regelmäßig auch ein - gegebenenfalls unangemeldeter - Hausbesuch gehören. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine weit verbreitete soziale Erscheinung, deren Zahl in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen ist. Wohnen eine Frau und ein Mann - gegebenenfalls auch mit Kind(ern) - zusammen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die Möglichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat, diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, um so stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dann kann der Träger der Sozialhilfe aber auch davon ausgehen, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG kennzeichnen. Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin mit Herrn J. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Die Wohnung der Antragstellerin befindet sich in A-Stadt gegenüber der dortigen Kfz.-Zulassungsstelle. Bereits seit August 2002 ist Bediensteten der Zulassungsstelle (lt. einer von diesen am 29.10.2003 gegenüber dem Sozialamt des Antragsgegners zu Protokoll gegebenen Erklärung) aufgefallen, dass "eine alleinerziehende Mutter mit einem Polizeibeamten in eheähnlicher Gemeinschaft lebt" und dessen Kraftfahrzeug meist gegenüber der Zulassungsstelle abgestellt ist. Der Polizeibeamte fahre in Uniform von der gegenüberliegenden Wohnung aus zum Dienst. Nachdem die Bediensteten der Zulassungsstelle die Antragstellerin im Flur des Sozialamts gesehen und daraufhin vermutet hatten, dass diese Sozialhilfe beziehe, teilten sie dem Sozialamt des Antragsgegners ihre Beobachtungen mit. Dieses führte am 18.06.2003 einen Hausbesuch durch, bei welchem Herr J. in der Wohnung der Antragstellerin angetroffen wurde. Er erklärte, dass er sich allein wegen des Kontaktes zu seiner Tochter in der Wohnung der Antragstellerin aufhalte. Er wohne im Hause seiner Mutter in Bad S. und zahle dafür dort auch Miete. Herr J. ist Polizeivollzugsbeamter bei der Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in M.. Er erklärte, dass er öfters mit Fahrgemeinschaften zum Dienst fahre und während dieser Zeit dann sein Auto vor dem Haus der Antragstellerin abstelle. Sein Dienst sei sehr unregelmäßig, im Zeitpunkt des Hausbesuches habe er z.B. drei Tage frei. Der Antragsgegner kürzte daraufhin mit Bescheid vom 23.06.2003 die der Antragstellerin gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zunächst um den Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 23 Abs. 2 BSHG), da der Vater des Kindes angesichts seiner regelmäßigen Kontakte maßgebend in die Pflege und Erziehung des Kindes einbezogen sei. In ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch führte die Antragstellerin aus, Herr J. halte, soweit es seine Zeit erlaube, Kontakt zu seinem Kind. In die Pflege und Erziehung könne und wolle er sich bisher, bedingt auch durch seinen unregelmäßigen Dienst und andere Verpflichtungen, nicht einbinden lassen. Auf ein eheähnliches Zusammenleben wolle man bisher verzichten, da man sich nur kurze Zeit vor der Geburt des Kindes gekannt habe und die Beziehung nicht gleich durch Probleme wieder kaputtgehen solle. Die Bediensteten der Zulassungsstelle führten im Anschluss daran in der Zeit vom 08.07. bis 07.10.2003 (mit Ausnahme der Woche vom 18. bis 24.08.) Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass das Fahrzeug des Herrn J. an insgesamt 33 Tagen morgens bei Dienstbeginn der Zulassungsstelle vor dem Haus der Antragstellerin geparkt war. An einem weiteren Tag (15.07.) traf Herr J. zusammen mit der Antragstellerin und dem Kind um 13.00 Uhr mit dem Fahrzeug ein. An 20 der v.g. Tage wurde außerdem Herr J. dabei beobachtet, dass er mit der Antragstellerin und dem Kind mit dem Fahrzeug wegfuhr bzw. mit der Antragstellerin oder allein von ihrer Wohnung aus spazieren ging, morgens Brötchen holte, sich auf dem Balkon der Wohnung aufhielt bzw. von der Wohnung aus wegfuhr. Jedenfalls an diesen Tagen war mithin nicht nur das Fahrzeug vor dem Haus der Antragstellerin abgestellt, während sich Herr J. etwa in M. im Dienst befand. Im übrigen müsste hierzu vor Antragstellerseite näher dargelegt werden, mit wem und an welchen Tagen Herr J. Fahrgemeinschaften bildet und warum er sein Fahrzeug dann nicht vor der Wohnung desjenigen Kollegen abstellt, mit dem er zum Dienst fährt. Diese Erkenntnisse vermitteln von ihrem Gesamteindruck her die Überzeugung, dass Herr J. - sofern er sich nicht auf Grund seiner Diensteinteilung in der Unterkunft der Bereitschaftspolizei aufhält und dort auch übernachtet - seine dienstfreie Zeit weitgehend in der Wohnung der Antragstellerin verbringt, mithin dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Bediensteten der Zulassungsstelle die Lebensverhältnisse der Antragstellerin nicht von Anfang an gezielt unter sozialhilferechtlichen Aspekten beobachtet haben, sondern darauf beiläufig in der Art und Weise, wie man bestimmte Vorgänge in der Nachbarschaft eben wahrnimmt, aufmerksam wurden und durch diese beiläufigen Wahrnehmungen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckten, den Eindruck des Bestehens einer festen Beziehung zwischen der Antragstellerin und Herrn J. gewannen. Wenn nunmehr im anhängigen Eilverfahren vorgetragen wird, Herr J. besuche zweimal wöchentlich sein Kind, dann belegen die zuvor wiedergegebenen und gewürdigten Erkenntnisse demgegenüber, dass er sich wesentlich öfter in der Wohnung der Antragstellerin aufhält. Seine beständige Anwesenheit lässt sich auch nicht allein mit der Beziehung zu dem Kind begründen. Zwar kann es - zumeist dann, wenn eine Ehe oder Partnerschaft auseinandergeht - Situationen geben, wo zwischen den Eltern keine Beziehung (mehr) besteht, aber kein Elternteil auf die ständige Nähe zu dem Kind verzichten will, so dass die Eltern innerhalb einer Wohnung "getrennt von Tisch und Bett" leben. Für eine solche Situation wäre die Antragstellerin aber darlegungs- und beweispflichtig, weil nach den eingangs dargestellten Maßstäben das Zusammenleben in einer Wohnung zunächst als gewichtiges Indiz für das Bestehen einer inneren Bindung gilt und überdies ein gemeinsames Kind von der allgemeinen Lebenserfahrung her als weiteres Bindeglied für eine Beziehung zwischen den Eltern zu sehen ist. Nach allem bilden für die Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs der Antragstellerin und ihrer Tochter diese beiden Personen und Herr J. eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, so dass deren gemeinsamen Bedarf das Einkommen und Vermögen dieser drei Personen gegenüberzustellen ist. Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und Herrn J. ergibt sich dies aus § 122 Satz 1 BSHG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, im Verhältnis zwischen dem Kind und Herrn J. unmittelbar aus § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, da Herr J. mit seinem minderjährigen Kind in einem Haushalt lebt. In solchen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe berechtigt, die Sozialhilfeleistungen solange einzustellen, wie Einkommen und Vermögen des eheähnlichen Partners bzw. Elternteils nicht bekannt sind und sich deshalb das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht zuverlässig prüfen lässt. Dies ist vorliegend der Fall, obwohl Herr J. nach der Geburt des Kindes gegenüber dem Antragsgegner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach dem Stand September 2002 offengelegt hat. Abgesehen davon, dass diese Angaben nicht aktuell sind, reichen sie auch nicht aus, um Sozialhilfeansprüche der Antragstellerin und ihrer Tochter abschließend prüfen zu können, weil die Prüfung durch den Antragsgegner seinerzeit unter anderen rechtlichen Gesichtpunkten erfolgte, nämlich zur Ermittlung einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind und der Antragstellerin. Sodann bieten diese über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Herrn J. aktenkundigen Angaben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft etwa nicht zur Deckung des sozialhilferechtlich angemessenen Bedarfs ausreichen könnte. Der Bedarf besteht zunächst in den Regelsätzen für den Haushaltsvorstand (€ 294,00), einen weiteren erwachsenen Haushaltsangehörigen (€ 235,00) und ein Kleinkind (€147,00 - vgl. § 2 Abs. 3 und 4 der Regelsatzverordnung - RSVO), zusammen also € 676,00. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft, die nach ständiger Rechtsprechung der Kammer als sozialhilferechtlich angemessen nur mit dem Höchstbetrag anerkannt werden können, der in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) für bis zum 31.12.1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum vorgesehen ist, also € 320,00 einschließlich Nebenkosten ohne Heizkosten. Hinzu kommen die um die Kosten der Warmwasserbereitung bereinigten Heizkosten in Höhe von € 40,00. Dies ergibt insgesamt einen Bedarf in Höhe von € 1.036,00. Dem stand bereits im September 2002 ein monatliches Nettoeinkommen des Herrn J. in Höhe von € 1.800,38 gegenüber; hinzu kommt noch das Kindergeld in Höhe von € 154,00, was zusammen € 1.954,38 ergibt. Von dem Einkommen sind gemäß § 76 Abs. 2 BSHG abzusetzen € 10,25 für ein im Haushalt lebendes Kind (Nr. 5), Beiträge für Krankenversicherung (Nr. 3.) und Gewerkschaft (Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 3. DVO zu § 76) in Höhe von € 95,29 (vgl. Unterhaltsberechnung des Antragsgegners, Bl. 193 des Verwaltungsvorgangs), eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von € 5,20 (Nr. 4. i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1., Abs. 5 DVO zu § 76) und ein Betrag für Erwerbstätigkeit gemäß § 76 Abs. 2a BSHG. Die Kammer stützt dabei nicht die bei Sozialhilfeträgern im Verwaltungsgerichtsbezirk übliche Praxis, hier - abhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens - bis zu 2/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands abzusetzen, sondern folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, S. 331 ff. = info also 2002, S 177 ff. ), welches die Absetzung auf insgesamt höchstens 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands beschränkt, so dass € 98,00 abzusetzen sind. Nach diesen Absetzungen in Höhe von insgesamt € 208,74 verbleibe nach dem Besoldungsstand des Herrn J. vom September 2002 somit immer noch ein Überschuss über den anzuerkennenden Bedarf in Höhe von € 709,41. Inwieweit hier neben der Krankenversicherung noch weitere Versicherungen und vor allem Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (Nr. 4. i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 2. DVO zu § 76) abzusetzen wären, ist klärungsbedürftig. Insbesondere müsste anhand der Dienstpläne des Herr J. geprüft werden, ob ihm hierfür die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist; dann wäre ein Betrag in Höhe der tariflich günstigsten Zeitkarte abzusetzen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1. DVO zu § 76). In diesem Falle könnte auch der Schuldendienst für den Autokauf nicht als - weitere - Belastung anerkannt werden, und es würde das Kraftfahrzeug darüber hinaus als vorrangig zu verwertendes Vermögen im Sinne von § 88 abs. 1 BSHG anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.1997 - 5 C 7.96 - BVerwGE 106, S. 105 ff., S. 113). Wenn Herr J. allerdings nachweist, dass er (etwa bedingt durch Dienstbeginn zu ungewöhnlichen Tageszeiten) die Arbeitsstätte nur mit einem Kraftfahrzeug erreichen kann, dann kann eine Pauschale von € 5,20 pro Monat und einfachem Entfernungskilometer abgesetzt werden (§ 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2. DVO zu § 76), was allerdings voraussetzt, dass die Strecke A-Stadt - M. auch durchschnittlich an 5 Werktagen pro Woche zurückgelegt wird; ansonsten ist dieser Betrag anteilig zu kürzen. Wird die Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung anerkannt, dann könnten auch der Schuldendienst für den Autokauf in Höhe von € 219,86 sowie die Aufwendungen für Kfz-Steuer und -Versicherung als Belastung anerkannt werden. Andererseits wäre neben der Besoldung des Herrn J. di e ihm - vor allem im Hinblick auf die "Kilometerpauschale" für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte - gewährte Steuerrückerstattung als weiteres Einkommen zu berücksichtigen. Außerdem haben sich die Bruttobezüge des Herrn J. gegenüber dem Stand September 2002 (das dort in der Bezügemitteilung genannte Grundgehalt in Höhe von € 1.834,32 entsprach damals der Dienstaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe A 9) infolge zwischenzeitlicher Besoldungserhöhungen (neben dem Grundgehalt wurde die Zulage nach Nr. 27 b der Anlage I zur Bundesbesoldungsordnung A geringfügig erhöht) und Aufstieg in die nächste Dienstaltersstufe um € 96,20 erhöht, und es wird die jährliche Sonderzuwendung (welche bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wurde) ab 01.01.2004 in Teilbeträgen monatlich ausgezahlt, was brutto nochmals ca. € 88,00 ausmachen dürfte. Sodann steht Herrn J., wenn er - ohne mit der Antragstellerin verheiratet zu sein - mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 . Bundesbesoldungsgesetz) der Familienzuschlag der Stufe 1 (€ 103,20) zu. Somit kann - vorbehaltlich der Klärung weiterer Umstände, zu der die Antragstellerseite beitragen muss - nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass das Einkommen des Herrn J. und das Kindergeld ausreichen, um den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken, und deshalb kein Anspruch der Antragstellerin und ihrer Tochter auf ergänzende Sozialhilfe besteht. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.