Beschluss
7 G 3010/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0212.7G3010.03.0A
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Leitsätze
1. Die Prozesskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BVerwG, B.v. 06.12.1991 - 5 B 127.90 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 24). so dass eine einmalige Beihilfe zum Führen eines Rechtsstreits als Sozialhilfe nicht gewährten kann.
2. Einzelfall zur Beihilfe zur Existenzgründung - Voraussetzung ist die Rentabilität des Vorhabens, die der Hilfesuchende durch entsprechende Angaben belegen muss.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prozesskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BVerwG, B.v. 06.12.1991 - 5 B 127.90 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 24). so dass eine einmalige Beihilfe zum Führen eines Rechtsstreits als Sozialhilfe nicht gewährten kann. 2. Einzelfall zur Beihilfe zur Existenzgründung - Voraussetzung ist die Rentabilität des Vorhabens, die der Hilfesuchende durch entsprechende Angaben belegen muss. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 17.11.2003 bei Gericht eingegangene Antrag, mit welchem der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine am 01.08.2003 erhoben Klage (Az. 7 E 1711/03) den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht des Antragstellers, für das er einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Soweit der Antragsteller eine einmalige Beihilfe zu den Kosten eines von ihm geführten Rechtsstreits begehrt, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Denn der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.07.2003 (Az. VI ZR 56/03) die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OLG Hamm vom 25.10.2002 verworfen, weil die Beschwerde nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO begründet worden war. Damit ist der fragliche Rechtsstreit beendet; der Rechtsweg in dieser Streitsache ist erschöpft. Allerdings kann jedenfalls dort, wo Anwaltszwang besteht, die Armut eines Prozessbeteiligten einen Grund für die unverschuldete Versäumnis einer Frist darstellen, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Dies setzt aber voraus, dass der betreffende Prozessbeteiligte innerhalb der Frist zunächst Prozesskostenhilfe beantragt und dann, falls diese bewilligt wird, die versäumte Rechtshandlung unverzüglich nachholt. Da der Antragsteller, soweit ersichtlich, von der Möglichkeit, für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe zu beantragen, innerhalb der versäumten Frist für die Beschwerdebegründung keinen Gebrauch gemacht hat, ist auch eine Wiedereinsetzung in diese Frist unter dem Gesichtspunkt der Armut nicht mehr möglich. Sodann fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch, weil das Rechtsinstitut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO einem Prozessbeteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Mittel für eine Prozessführung zur Verfügung stellt. Die Prozesskostenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (BVerwG, B.v. 06.12.1991 - 5 B 127.90 - Buchholz 310, § 166 VwGO Nr. 24), die es u.a. demjenigen, der auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen ist, ermöglicht, einen Rechtsstreit zu führen, ohne hierfür Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, so dass Sozialhilfe wegen ihres Nachranges gegenüber anderen Formen der Hilfe (§ 2 BSHG) insoweit nicht gewährt werden kann. Durch die Prozesskostenhilfe soll der wirtschaftlich Schwache in seiner Rechtsverfolgung dem wirtschaftlich Starken annähernd gleichgestellt werden. Darin, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt wird, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, liegt keine unangemessene Beeinträchtigung der Chancengleichheit, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. zu alledem die zitierte Entscheidung des BVerwG v. 06.12.1991, a.a.O.). Soweit der Antragsteller eine einmalige Beihilfe zur Existenzgründung begehrt, erscheint das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ebenfalls fraglich. Da der Antragsteller vom Antragsgegner Sozialhilfe in Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, befindet er sich in keiner akuten Notlage; vielmehr ist sein unabweisbarer Bedarf zum Bestreiten der Kosten der Lebensführung gedeckt. Der Antragsteller müsste daher glaubhaft machen, dass das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung für ihn zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führt bzw. ihm eine einmalige und erfolgversprechende Chance zur Existenzgründung entgeht, wenn er die beantragte Beihilfe nicht sofort erhält. Dies geht jedoch aus dem Inhalt der vorliegenden Akten und dem Vortrag des Antragstellers nicht hervor. Jedenfalls ist bezüglich der Beihilfe zur Existenzgründung auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Rechtsgrundlage für eine solche Beihilfe ist § 30 BSHG. Hiernach kann Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt, Hilfe gewährt werden, die dazu dienen soll, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen. Da die Hilfe gewährt werden "kann" (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BSHG), liegt die Bewilligung einer Beihilfe nach § 30 BSHG im Ermessen der Behörde. Sofern die Behörde dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, ist sie im Hauptsacheverfahren zur Neubescheidung zu verpflichten. Eine Verpflichtung zur Leistung - etwa eines bestimmten Geldbetrages - kann das Gericht bei Ermessensentscheidungen jedoch nur aussprechen, wenn das Ermessen der Behörde "auf Null" reduziert ist, also jede andere Entscheidung als die Bewilligung einer bestimmten Leistung rechtswidrig wäre. Da im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Behörde nicht zur "vorläufigen Neubescheidung" verpflichtet werden kann, kommt eine einstweilige Anordnung zur Gewährung einer Beihilfe nach § 30 BSHG nur dann in Betracht, wenn - bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren - im Hauptsacheverfahren eine Verurteilung der Behörde zur Leistung zu erwarten ist. Dies ist hier nicht der Fall. Voraussetzung für eine Hilfe zur Existenzgründung nach § 30 BSHG ist, dass das Vorhaben des Hilfesuchenden die Erwartung rechtfertigt, er werde davon nicht nur vorübergehend, sondern nachhaltig seinen Lebensunterhalt bestreiten können und somit nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sein (vgl. VGH Mannheim, U.v. 16.01.1998 - 7 S 634/96 - FEVS 49, S. 215 ff.). Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen reichen für die Prognose, dass die von ihm beabsichtigten Vorhaben nachhaltig seinen Lebensunterhalt sichern können, nicht aus. Der Antragsteller will zum einen für eine Firma "U" eine Palette von Nahrungsmittel-Ergänzungsstoffen ("Wellness- und Gesundheitsprodukte") vertreiben, indem er sie entweder selbst an den Verbraucher verkauft oder andere Personen vertraglich an sich bindet, die für ihn diese Produkte vertreiben. Sein Einkommen hängt dabei allein von dem erzielten Umsatz ab, und es ist allein seine Aufgabe, Abnehmer für diese Produkte zu finden. Um die Rentabilität dieses Vorhabens beurteilen zu können, genügen die vom Antragsteller vorgelegten euphorischen Selbstdarstellungen der Marke "U" nicht. Vielmehr ist eine Marktanalyse erforderlich (vgl. auch Birk in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 30 Rdn. 4, 5; Schellhorn/Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 30 Rdn. 4, 5) - d.h. es muss der Antragsteller konkrete Aussagen über die Absatzchancen der Produkte machen, etwa - bei auf dem Markt bereits eingeführten Produkten - anhand konkreter Umsatzzahlen bzw. - bei Neueinführung dieser Produkte auf dem Markt - anhand der Umsatzzahlen vergleichbarer Produkte. Er muss dann auch näher darlegen, wo die voraussichtlichen Abnehmer solcher Produkte zu suchen sind und wie er sie erreichen will. Solche Angaben fehlen bisher völlig, obwohl der Antragsteller auf Grund seiner - durch Zeugnisse belegten - langjährigen Berufspraxis im kaufmännischen Bereich wohl imstande wäre, ein entsprechendes Konzept zu erarbeiten. Ohne solche konkreten Angaben ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller zum Vertrieb dieser Produkte einen "internetfähigen Computer mit Software" benötigt, dessen Anschaffung der Antragsgegner u.a. mit der erstreben Beihilfe bezuschussen soll. Ohne eine solche Marktanalyse ist es des weiteren nicht sinnvoll, von der Industrie- und Handelskammer bzw. einer anderen sachverständigen Stelle eine Stellungnahme zur Rentabilität des Vorhabens anzufordern, worauf die Industrie- und Handelskammer Fulda den Antragsgegner in einer telefonischen Rücksprache am 22.01.2002 auch hingewiesen hat (Aktenvermerk v. 28.01.2003, Bl. 29 des Widerspruchsvorgangs). Das soeben Gesagte gilt auch für das weitere Vorhaben das Antragstellers, bei welchem für eine Firma R ein Verfahren verkauft werden soll, das angeblich der Diagnose und Behandlung von Krankheiten dient. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass es sich hier um ein wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Verfahren handelt, welches von den Krankenkassen demzufolge auch nicht erstattet wird und für welches der Patient EUR 5.200,00 bezahlen soll. Schon aus diesen Gründen erscheinen die Erfolgsaussichten dieses Vorhabens fraglich und können jedenfalls ohne eine Marktanalyse nicht bejaht werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.