OffeneUrteileSuche
Urteil

7 E 127/01

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0315.7E127.01.0A
2mal zitiert
7Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es gehört zu dem von jedem Beamten zu fordernden Grundwissen, dass sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen mit dem Tage der Beendigung seines Beamtenverhältnisses endet (§ 3 Absätze 3 und 4 BBesG), und er demzufolge ab diesem Tag die ihm zum Monatsbeginn für den gesamten Monat im voraus (§ 3 Abs. 5 BBesG) gezahlten Dienstbezüge wieder zurückzahlen muss. Mit dieser Möglichkeit, einen Teil der für diesen Monat erhaltenen Dienstbezüge wieder zurückbezahlen zu müssen, muss der Beamte jederzeit rechnen (§ 12 Abs. 2 BBesG), sobald ein Verfahren mit dem Ziel seiner Entlassung gegen ihn eingeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht auf Erfolgsaussichten des Entlassungsverfahrens. 2. Ein Beamter, der aus disziplinarischen Gründen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG) entlassen wird, hat sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 4 Abs. 1 AnwSZV jedenfalls dann "zu vertreten", wenn er die Entlassungsverfügung bestandskräftig werden lässt. Er kann nicht einerseits seine Entlassung hinnehmen und andererseits gegen die anschließende Rückforderung von Bezügen einwenden, er habe sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht zu vertreten, weil die der Entlassung zugrundeliegenden Vorwürfe nicht berechtigt gewesen seien. Denn mit Bestandskraft der Entlassung sind die erhobenen Vorwürfe zumindest zumindest im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten im Raume stehen geblieben, und es ist das Ausscheiden damit "billigerweise" dem von dem Bediensteten zu verantwortenden Bereich zuzuordnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es gehört zu dem von jedem Beamten zu fordernden Grundwissen, dass sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen mit dem Tage der Beendigung seines Beamtenverhältnisses endet (§ 3 Absätze 3 und 4 BBesG), und er demzufolge ab diesem Tag die ihm zum Monatsbeginn für den gesamten Monat im voraus (§ 3 Abs. 5 BBesG) gezahlten Dienstbezüge wieder zurückzahlen muss. Mit dieser Möglichkeit, einen Teil der für diesen Monat erhaltenen Dienstbezüge wieder zurückbezahlen zu müssen, muss der Beamte jederzeit rechnen (§ 12 Abs. 2 BBesG), sobald ein Verfahren mit dem Ziel seiner Entlassung gegen ihn eingeleitet wird, und zwar ohne Rücksicht auf Erfolgsaussichten des Entlassungsverfahrens. 2. Ein Beamter, der aus disziplinarischen Gründen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG) entlassen wird, hat sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im Sinne von § 4 Abs. 1 AnwSZV jedenfalls dann "zu vertreten", wenn er die Entlassungsverfügung bestandskräftig werden lässt. Er kann nicht einerseits seine Entlassung hinnehmen und andererseits gegen die anschließende Rückforderung von Bezügen einwenden, er habe sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht zu vertreten, weil die der Entlassung zugrundeliegenden Vorwürfe nicht berechtigt gewesen seien. Denn mit Bestandskraft der Entlassung sind die erhobenen Vorwürfe zumindest zumindest im Verhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten im Raume stehen geblieben, und es ist das Ausscheiden damit "billigerweise" dem von dem Bediensteten zu verantwortenden Bereich zuzuordnen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 16.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der in Höhe von 793,62 DM überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Verbindung mit den §§ 818 ff. BGB. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung, insbesondere hier der §§ 818 Abs. 3, Abs. 4 und 819 BGB. Vorliegend wurden der Klägerin für den Monat Dezember 1999 zu viel Bezüge gezahlt, denn sie war mit Ablauf des Tages der Zustellung der Verfügung vom 17.12.1999 nicht mehr Beamtin, so dass sie die Dienstbezüge für den Zeitraum vom 22. bis zum 31.12.1999 ohne Rechtsgrund erhalten hat. §12 Abs. 2 BBesG ist eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§818 ff. BGB, mit der Folge, dass insbesondere ein Beamter einwenden kann, dass er gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Vorliegend hat die Beklagte der Klägerin die Absicht, die überzahlten Dienstbezüge zurückzufordern, mit Schreiben vom 27.01.2000, zugestellt am 29.01.2000, bekanntgegeben. Der Frage, ob die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt die für Dezember 1999 zum Monatsende November 1999 empfangenen Dienstbezüge im Rahmen ihrer Lebensführung vollständig verbraucht hatte (ein von ihr in Kopie vorgelegter Auszug ihres Girokontos wies am 01.07.2000 nach Begleichung der Wohnungsmiete und diverser anderer Verbindlichkeiten ein Habensaldo von 80,56 DM aus) braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn gemäß § 819 Abs. 1, i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB kann derjenige sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Gegenüber dem bürgerlichen Recht verschärft die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG diese Haftung beim Beamten, indem es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Beamte ihn hätte erkennen müssen. Die verschärfte Haftung im Sinne der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB greift mithin auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis ein. So liegt der Fall hier. Es gehört zu dem von jedem Beamten zu fordernden Grundwissen, dass sein Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen mit dem Tage der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auch endet (§ 3 Absätze 3 und 4 BBesG), und er demzufolge ab diesem Tage die ihm zum Monatsbeginn für den gesamten Monat im voraus (§ 3 Abs. 5 BBesG) gezahlten Dienstbezüge wieder zurückzahlen muss. Mit dieser Möglichkeit, einen Teil der für den Entlassungsmonat erhaltenen Dienstbezüge wieder zurückzahlen zu müssen, muss der Beamte nicht erst dann rechnen, wenn für ihn bei Empfang des Gehalts für einen bestimmten Monat absehbar ist, dass seine Entlassung in diesem Monat erfolgen wird. Letzteres stand nämlich für die Klägerin im Zeitpunkt der Auszahlung der Bezüge für Dezember 1999 noch nicht ohne weiteres fest, da der Zusammenfassende Bericht des Untersuchungsführers über das Ergebnis der zur Vorbereitung der Entlassung der Klägerin nach § 126 Bundesdisziplinarordnung (BDO) geführten Untersuchung erst vom 11.12.1999 datiert und die Beklagte unter Bezugnahme auf dieses Untersuchungsergebnis die Klägerin erst mit Schreiben vom 13.12.1999 zu der beabsichtigten Entlassung angehört hat. Nachdem ein Beamter - wie ausgeführt - grundsätzlich wissen muss, dass ihm für diejenigen Kalendertage eines Monats, in denen das Beamtenverhältnis nicht mehr besteht, keine Dienstbezüge zustehen, muss er sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters bereits ab dem Zeitpunkt, zu welchem gegen ihn ein Verfahren mit dem Ziel seiner Entlassung eingeleitet wird, darüber im Klaren sein, dass er, sobald die Entlassung dann tatsächlich erfolgt, die jeweils monatlich im voraus gezahlten Dienstbezüge ab demjenigen Tage, an dem die Entlassung wirksam wird, künftig zurückzahlen muss. Der Klägerin war mit Schreiben vom 12.08.1999 die Absicht mitgeteilt worden, gegen sie ein Untersuchungsverfahren nach § 126 BDO mit dem Ziel der Entlassung einzuleiten, und es ist dieses Untersuchungsverfahren, dessen einziger Zweck nach § 126 Abs. 1 Satz 1 BDO darin besteht, die Entlassung eines Probebeamten nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vorzubereiten, dann mit Verfügung vom 03.09.1999 eingeleitet worden. Somit musste die Klägerin spätestens ab Bekanntgabe dieser Einleitungsverfügung (06.09.1999) die Überlegung anstellen: "Wenn ich denn entlassen werde, muss ich die Dienstbezüge ab dem Tag der Wirksamkeit der Entlassung zurückzahlen". Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten hat und das Untersuchungsergebnis erst Mitte Dezember 1999 kannte. Denn diese Überlegung ist letztlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der bevorstehenden Entlassung. Es geht hier nämlich nicht um die Wahrscheinlichkeit der beabsichtigen Entlassung, sondern darum, dass der Beamte sich für den Fall, dass die Entlassung ausgesprochen wird und er deren Wirksamkeit nicht durch einen erfolgreichen Rechtsbehelf verhindert, der besoldungsrechtlichen Konsequenzen einer wirksamen Entlassung bewusst sein muss. Nach allem musste die Klägerin spätestens ab Erhalt der Einleitungsverfügung am 06.09.1999 damit rechnen, dass die monatlich im voraus empfangenen Dienstbezüge ihr ab dem Tage nicht mehr zustehen, ab welchem eine von der Beklagten verfügte Entlassung wirksam werden würde, und kann sich deshalb auf einen Wegfall der Bereicherung bezüglich der Bezüge ab 22.12.1999 nicht berufen. Hinsichtlich des Anwärtersonderzuschlages ist Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung § 4 Abs. 1 AnwSZV. Diese Vorschrift ist nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1987 -2 C 22/85 -‚ NVwZ 1989, 64ff.; Bay. VGH, Urteil vom 07.01.1985 - 3 B 84 A 867-, ZBR 1985, 206; OVG Saarland, Beschluss vom 28.09.2001 - 1 Q 13/01 -) und ebenso einhelliger Auffassung in der Literatur (Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, Stand: Juli 2002, nach § 63, § 4 AnwSZV Rdnr. 5; Schwegmann/Summer, BBesG, Loseblatt, Stand: Januar 1991, lV/11 Anm. 3) lex specialis zu § 12 BBesG. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 4 AnwSZV, der ausdrücklich eine Verpflichtung zur Rückzahlung statuiert. Darüber hinaus wird der Spezialregelungscharakter der Vorschrift auch dadurch deutlich, dass § 4 Abs. 2 AnwSZV eine eigene Billigkeitsregelung für die Rückforderung trifft. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnwSZV liegen vor. Die Klägerin hat die in § 3 AnwSZV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, denn sie ist nicht nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens 5 Jahre als Beamtin im öffentlichen Dienst verblieben, wie dies § 3 AnwSZV als Voraussetzung für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages vorsieht. Die Rückzahlungsverpflichtung tritt allerdings nur dann ein, wenn der Beamte die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 AnwSZV aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht erfüllt. Der Begriff des von dem Beamten zu vertretenden Grundes liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.03.1987, a. a. O.) zwischen dem engeren Begriff des Verschuldens, der in der Regel ein pflichtwidriges, subjektiv vorwerfbares Verhalten voraussetzt und dem weiteren Begriff der "in der Person des Beamten liegenden Gründe“, von dem in der Regel ohne Rücksicht auf das Motiv Umstände erfasst werden, die durch die Initiative oder durch ein Unterlassen des Bediensteten bestimmt sind. Hierbei ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Beamten bei der Einbeziehung der Motivation in dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, "billigerweise" dem von dem Bediensteten oder dem vom Dienstherrn zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist. (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1991 - 2 B 144/91 -‚Buchholz 240 § 63 BBesG Nr. 3). Vorliegend wurde die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis entlassen, weil die Beklagte der Klägerin Drogenkonsum vorwarf, und ihr die Klägerin damit für den Bundesgrenzschutz nicht mehr tragbar erschien. Das Ausscheiden der Klägerin beruhte somit - der Entlassungsverfügung vom 17.12.1999 zufolge - auf einem von der Klägerin zu verantwortenden Verhalten, welches insoweit ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen war. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie im von der Beklagten geführten Untersuchungsverfahren die gegen sie erhobenen vorwürfe bestritten habe und sodann das wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen sie geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Denn die Klägerin hat die Entlassung hingenommen, indem sie den auf ihren Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung vom 17.12.1999 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11.01.2000 bestandskräftig werden ließ. Mit Bestandskraft der Entlassung sind die von der Beklagten gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe zumindest im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Dienstherren im Raume stehen geblieben, und es ist das Ausscheiden damit "billigerweise" dem von dem Bediensteten zu verantwortenden Bereich zuzuordnen. Ein Beamter kann nicht einerseits seine Entlassung aus disziplinarischen Gründen gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BBG hinnehmen und andererseits gegen die anschließende Rückforderung von Bezügen einwenden, er habe sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht zu vertreten, weil die der Entlassung zugrundeliegenden Vorwürfe nicht berechtigt seien. Nachdem er - gleichviel aus welchen Gründen und Motiven - darauf verzichtet hat, die Stichhaltigkeit der Entlassungsgründe in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entlassungsverfügung klären zu lassen, ist er für die Frage des Vertretenmüssens nach § 4 Abs. 1 AnwSZV demjenigen Beamten zu vergleichen, der sich mit Vorwürfen konfrontiert sieht und der bevorstehenden disziplinarrechtlichen Untersuchung und darauf möglicherweise folgenden Entlassung durch die Stellung eines Entlassungsantrages zuvorkommt. Eine solche auf einer Willensentscheidung beruhende Entlassung auf eigenen Antrag hat nach § 4 Abs. 1 AnwSZV grundsätzlich der Beamte zu vertreten (BVerwG, Beschluss vom 09.12.1991, a.a.O.). Nach den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen für die Zurechenbarkeit bestimmter Umstände zur Sphäre des Bediensteten kann jedoch nicht nur dessen Initiative, sondern auch sein Unterlassen maßgebend sein - mithin auch der Verzicht auf eine weitere Rechtsverteidigung gegen eine Entlassungsverfügung. Nach allem hat die Klägerin das vorzeitige Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zu vertreten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite eine wirksame Verpflichtungserklärung nach der hier maßgeblichen Fassung der Anwärtersonderzuschlagsverordnung nicht mehr Voraussetzung. Nach der ursprünglichen Fassung der Anwärtersonderzuschlagsverordnung vom 20.02.1978 (BGBI. 1 S. 276) sollte ein Anwärtersonderzuschlag nur dann gewährt werden, wenn sich der Anwärter verpflichtete, mindestens 5 Jahre als Beamter im Dienst seines Dienstherrn zu verbleiben. Die Rechtsprechung legte diese, bis 1990 gültige, Fassung so aus, dass die Verpflichtungserklärung u. a. auch an den Minderjährigkeitsvorschriften des BGB, insbesondere den § 113 Abs. 1 BGB, gemessen wurde (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 -2 C 30/94 -‚ ZBR 1996, 258 ff.). Mit der Änderung des § 3 AnwSZV durch Verordnung vom 11.06.1990 (BGBI. I S. 1033) wurde jedoch diese Verpflichtung des Beamten gestrichen. Nunmehr hieß es, dass der Anwärtersonderzuschlag mit der Auflage gewährt wurde, dass der Anwärter nicht mindestens 5 Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst verbleibt. Durch die Verordnung vom 17.06.1998 (BGBI. 1 5. 1378) wurde der Wortlaut des § 3 nochmals verändert und das Wort Auflage durch das Wort Voraussetzung ersetzt. Maßgeblich ist hier die Fassung des § 3 AnwSZV, die in dem Zeitpunkt galt, als die Klägerin als Anwärterin eingestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt im Jahre 1994 war eine Verpflichtung nicht mehr notwendig, die Zahlungen des Anwärtersonderzuschlags erfolgten unter der (untechnisch zu verstehenden) Auflage, dass die Klägerin mindestens 5 Jahre im Dienste der Beklagten verbleiben würde. Die von der Klägerin am 01.03. bzw. 21.10.1994 unterschriebene Erklärung stellt sich mithin auch nicht als Willenserklärung dar, sondern als schlichter Nachweis darüber, dass die Klägerin auf die Rückzahlungsmodalitäten hingewiesen wurde. Auf die Frage der Minderjährigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung kommt es mithin nicht an. Damit liegen alle Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AnwSZV vor. Als Rechtsfolge ist vorgesehen, dass der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen ist, nach Satz 2 der Vorschrift jedoch für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils 1/5 vermindert. Einwände gegen die Berechnung des von der Klägerin zurückgeforderten Betrages wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Der von der Klägerin gegen diese Rückzahlungsverpflichtung vorgebrachte Einwand der Entreicherung geht ins Leere. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei § 4 Abs. 1 AnwSZV um eine Sonderregelung gegenüber § 12 BBesG mit der Folge, dass auch die Verweisung auf die Vorschriften des BGB nicht eingreift (ebenso ausdrücklich VG Lüneburg, Urteil vom 20.11.1997 - 1 A 1/97 -). Damit kommt es auf die Frage, ob die Klägerin dadurch entreichert ist, dass sie mit ihrem damaligen Lebensgefährten mehrfach Hotelzimmer gebucht hat, die sie ansonsten nicht gebucht hätte, nicht an (wobei wohl auch ohne diesen Umstand unterstellt werden kann, dass die Klägerin die während des Vorbereitungsdienstes empfangenen Anwärterbezüge einschließlich der Sonderzuschläge bereits im Rahmen einer normalen Lebensführung verbraucht und hiervon keine Rücklagen gebildet hat). An die Stelle des Einwandes der Entreicherung tritt im Rahmen des §4 AnwSZV Abs. 2 der Vorschrift. Danach kann die Behörde aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Diese Vorschrift dient dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Rückzahlungspflichtigen tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse des Pflichtigen eine maßgebliche Rolle spielen. Mit § 4 Abs. 2 AnwSZV soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung getragen, die formale Strenge des Besoldungsrechts aufgelockert und dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben Ausdruck verliehen werden. Eine Billigkeitsentscheidung muss alle Umstände des Einzelfalles, vor allem Alter sowie die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Rückerstattungspflichtigen (Einkommen, Vermögensverhältnisse, Arbeitsfähigkeit) berücksichtigen. Eine lediglich formularmäßige Billigkeitsentscheidung ist rechtswidrig (Schinkel/Seifert, a. a. O., Rdnr. 17; VG Lüneburg, Urteil vom 20.11.1997, a. a. O.). Ausgehend hiervon begegnet die getroffene Billigkeitsentscheidung keinen Bedenken. Die Beklagte hat zunächst die Klägerin aufgefordert, ihre individuellen Vermögensverhältnisse darzulegen, was diese auch unter Vorlage von diversen Unterlagen getan hat. Die dann getroffene Billigkeitsentscheidung im Bescheid vom 16.03.2000, ergänzt durch den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000, erweist sich auch in der Sache nicht als ermessensfehlerhaft. Sämtliche Belange wurden in die Ermessensentscheidung eingestellt, wobei die Beklagte zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass die Klägerin, die zwar zum Zeitpunkt des Erstbescheides und später auch zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides über keine Einkünfte verfügte, aufgrund ihres Alters nach Abschluss ihrer Ausbildung dauerhaft erwerbstätig sein werde. Ferner wurde zulässigerweise der Anlass für das Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst in die Erwägungen einbezogen. Eine Fehlgewichtung der eingestellten Belange kann das Gericht ebenfalls nicht feststellen. Der Klägerin wurde eine Stundung eingeräumt, eine Ratenzahlung wurde in Aussicht gestellt. Die auf diese Art und Weise getroffene Regelung berücksichtigt nach Auffassung des Gerichts in hinreichendem Maße die damalige schlechte Vermögenssituation der Klägerin. Zusammenfassend erweist sich damit der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 16.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 als rechtmäßig, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.239,38 (= DM 10.247,33) festgesetzt. Gründe Gemäß § 13 Abs. 2 GKG war der Streitwert in Höhe der streitbefangenen Rückforderung festzusetzen. Die Klägerin wurde mit Wirkung vom 04.10.1994 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Polizeimeisteranwärterin im Bundesgrenzschutz ernannt. Bereits am 01.03.1994 unterzeichnete sie eine Erklärung, in welcher es u.a. heißt: "Ich erhalte während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge mit Anwärtersonderzuschlag. Mir ist bekannt, dass ich diesen Anwärtersonderzuschlag zurückzahlen muss (auch anteilmäßig), wenn ich die damit verbundenen Auflagen nicht erfülle. Die Erläuterungen hierzu habe ich dem Formblatt 'Wichtige Hinweise' entnommen." In dem Formblatt "Wichtige Hinweise" wird u.a. erläutert, dass der Anwärtersonderzuschlag gemäß § 3 der Anwärtersonderzuschlagsverordnung mit der Auflage gewährt wird, dass der/die Polizeimeisteranwärter/in die Laufbahnprüfung besteht und danach mindestens fünf Jahre als Beamter/Beamtin in der Laufbahn (Fachrichtung) verbleibt, für die er/sie die Befähigung erworben hat, und der Anwärtersonderzuschlag zurückzuzahlen ist, wenn diese Auflagen aus Gründen die der/die Beamte/Beamtin zu vertreten hat, nicht erfüllt werden. Nach ihrer Einstellung wiederholte die Klägerin nochmals am 21.10.1994 die Unterschrift unter die v. g. Erklärung. Während des Vorbereitungsdienstes in der Zeit vom 04.10.1994 bis 04.04.1997 erhielt die Klägerin Anwärtersonderzuschläge nach der Verordnung über die Gewährung von Sonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf vom 11.06.1990 (BGBI. I S. 1033, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1998, BGBI. I S. 1378, mittlerweile außer Kraft getreten, im Folgenden: AnwSZV) in Höhe von 15.756,18 DM. Mit Urkunde vom 25.09.1997 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeimeisterin zur Anstellung ernannt. Mit Verfügung vom 17.12.1999 wurde die Klägerin aus dem Bundesgrenzschutz unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung entlassen. Die Entlassung wurde mit Ablauf des Tages der Zustellung der Verfügung wirksam. Grund für die Entlassung war, dass die Klägern Kokain und Ecstasy konsumiert sowie Haschisch geraucht habe. Mit Schreiben vom 27.01.2000 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die überzahlte Besoldung für die Zeit zwischen dem 22.12.1999 (Wirksamwerden der Entlassungsverfügung) und dem 31.12.1999 zurückzufordern. Ferner wurde mitgeteilt, dass auch der gewährte Anwärtersonderzuschlag zurückgefordert werde. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 30.01.2000 übersandte die Klägerin diverse Unterlagen (auszugsweise Kopie aus einem Mietvertrag, Kopie eines Vertrages eines Fitnessstudios, Kopien verschiedener Telefonrechnungen bzw. Versicherungsscheine bzw. eines Kfz-Steuerbescheids sowie eines Kontoauszuges) und trug vor, sie bitte zu berücksichtigen, dass das Arbeitsamt ihr auf Grund der Umstände der Entlassung noch keinerlei Leistungen zugesprochen habe, und sie auch die noch anfallenden Anwaltskosten für Straf- und Disziplinarverfahren zu tragen habe und sie auf Grund der laufenden Verfahren derzeit mit einem neuen Arbeitsplatz nicht rechnen könne. Mit Bescheid vom 16.03.2000 forderte die Beklagte von der Klägerin den Betrag von 10.247,33 DM zurück. Zur Begründung heißt es, dieser Betrag setze sich zusammen aus 793,62 DM überzahlte Dienstbezüge sowie 9.453,71 DM Anwärtersonderzuschläge. Da die Klägerin nach Ablegen der Laufbahnprüfung im April 1997 nur zwei volle Dienstjahre abgeleistet habe, müsse sie 3/5 der gezahlten Anwärtersonderzuschläge zurückzahlen. Ferner wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit einer Härtefall- oder Billigkeitsentscheidung geprüft worden sei. Ein Verzicht auf den gesamten Forderungsbetrag könne nur dann erfolgen, wenn eine Tilgung auf Dauer nicht möglich sei. Diese Voraussetzung scheide jedoch bei der Klägerin aus. Aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit verfüge sie momentan nur über einen geringen Betrag zur Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass nach Beendigung der Arbeitslosigkeit und Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eine erhebliche Besserung der finanziellen Situation eintreten werde. Aus diesem Grund sei die Beklagte bereit, die Forderung zunächst bis zum 30.06.2000 zu stunden. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 20.04.2000 Leistungsbescheide des Arbeitsamtes vorzulegen, damit über die anfallenden Stundungszinsen letztendlich entschieden werden könne. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, Änderungen ihres Einkommens unaufgefordert nachzuweisen und mitzuteilen, damit eine entsprechende Vereinbarung über den Ratenrückzahlungsmodus zeitgerecht vorgenommen werden könne. Am 03.04.2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid vom 16.03.2000 ein. In der Begründung führte sie aus, sie sei zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklärung vom 12.08.1994 noch minderjährig gewesen. Ferner mache sie den Einwand der Entreicherung geltend. Die ausgezahlten Geldbeträge seien nicht mehr vorhanden, sondern von der Klägerin im Rahmen einer normalen Haushaltsführung zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes eingesetzt worden. Ferner sei sie nicht in der Lage, etwaigen Zahlungspflichten nachzukommen. Sie sei zur Zeit Auszubildende und besuche eine Schule; während des Schulbesuchs erziele sie keine Einkünfte. Die Ausbildung dauere noch drei Jahre. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die geltend gemachte Minderjährigkeit stehe der Wirksamkeit der Rückforderung nicht entgegen, da sich der Anspruch unmittelbar aus § 3 AnwSZV ergebe. Es handele sich vorliegend um einen gesetzlichen Forderungsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen. Im Gegensatz zu früherem Recht handele es sich bei der Unterzeichnung der Erklärung nicht um die Abgabe einer Verpflichtungserklärung. Hinsichtlich der geltend gemachten Entreicherung wurde ausgeführt, die Klägerin hafte gemäß § 818 BGB verschärft. Auf den mangelnden Rechtsgrund der Zahlung in Fällen der Entlassung vor Ablauf der Stehzeit sei die Klägerin bei Begründung des Beamtenverhältnisses hingewiesen worden. Im Übrigen habe die Klägerin die Überzahlung der Dienstbezüge und den Rückforderungsanspruch für die Anwärtersonderzuschläge selbst verschuldet, da sie infolge des Disziplinarverfahrens entlassen worden sei. Ein generelles Absehen von der Geltendmachung der Forderung sei nicht möglich, da die Entlassung letztlich auf ein vorwerfbares dienstliches Fehlverhalten zurückzuführen sei. Sollte der Klägerin die Tilgung der Forderung in einer Summe nicht möglich sein, komme billigerweise eine Härtefallregelung mit dem Ziel der ratenweisen Rückzahlung des Forderungsbetrages in Betracht. Hierzu sei es jedoch notwendig, dass die Klägerin durch Hergabe entsprechender Nachweise ihre finanziellen Verhältnisse umfassend und detailliert belege. Sobald die Unterlagen vorlägen, würde die Ratenhöhe unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Klägerin festgelegt werden. Die Beklagte erklärte auch ihre Bereitschaft, während der Ausbildung der Klägerin die Ratenzahlung unter Verzinsung auszusetzen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19.12.2000 zugestellt. Am 17.01.2001 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie beruft sich weiterhin auf ihre Minderjährigkeit. Hierzu wird ausgeführt, die abgegebene Verpflichtungserklärung sei für die Klägerin rechtlich nachteilhaft. Damit seien die §§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog anzuwenden. Der Klägerin sei es auch nicht verwehrt, sich auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB zu berufen. Sie habe die ausgezahlten Anwärtersonderzuschläge im Rahmen einer über dem normalen Standard liegenden Lebensführung verbraucht. Während der gesamten Ausbildungszeit habe sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, Herrn M. K., zwei- bis dreimal wöchentlich ein Hotel bezogen, um mit ihm zusammen zu sein. Herr K. sei zum fraglichen Zeitpunkt ebenso wie die Klägerin im Vorbereitungsdienst zum Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz gewesen. Die Mannschaftsunterkünfte hätten der Klägerin sowie ihrem Lebensgefährten keine Möglichkeit gegeben, ihre Beziehung außerhalb des Dienstes ausleben zu können. Aufgrund der finanziellen Lage sei es der Klägerin immer ohne weiteres möglich gewesen, die Kosten für die Übernachtung aufzubringen. Diese hätten sich pro Woche auf einen Betrag zwischen 150,00 und 180,00 DM pro Person belaufen. Hierbei handele es sich um Luxusaufwendungen, die im Sinne der Rechtsprechung die Bereicherung regelmäßig entfallen ließen. Durch Inanspruchnahme der Hotels und Pensionen habe die Klägerin auch keinerlei eigene Aufwendungen erspart, da ihr seitens der Beklagten freie Kost und Unterkunft gewährt worden sei. Zum Zeitpunkt des Empfangs der Sonderzuschläge habe sie den Mangel des Rechtsgrundes nicht gekannt. Dieses gelte auch für die überzahlten Dienstbezüge für den Zeitraum vom 22.12.1999 bis zum 31.12.1999. Die Klägerin habe die Dienstbezüge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung bereits kurz nach dem Empfang restlos verbraucht. Sodann verweist die Klägerin noch darauf, dass die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Verfügung vom 23.03.2000 eingestellt habe, da ihr, der Klägerin, ein schuldhaftes Verhalten nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisbar gewesen sei. Somit habe sie ihre Entlassung aus dem Bundesgrenzschutz nicht schuldhaft veranlasst. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2000 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie des einschlägigen Verwaltungsvorganges der Beklagten über die streitige Rückforderung (1 Heftstreifen, 42 Blatt) und der Akte des Entlassungsverfahrens (1 Aktenordner mit eingehefteten Vorgängen Entlassungsverfahren, Untersuchungsakte, Kopie der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte), die zum Verfahren beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.