Beschluss
7 G 1183/04
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0519.7G1183.04.0A
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 06.05.2004 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für die Zeit ab 11.03.2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Auflage, § 123 Rdn. 24; Finkelnburg/Jank Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren 3. Auflage, Rdn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, - 1 WB 112.78 -, BVerwGE 63, S. 112ff.). Soweit der Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vor der Antragstellung begehrt, fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Da mit der einstweiligen Anordnung eine gegenwärtige, akute Notlage behoben werden soll und nicht streitige Ansprüche aus der Vergangenheit geregelt werden sollen, besteht für eine auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtete einstweilige Anordnung ein Anordnungsgrund nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei Gericht. Die Regelung streitiger Ansprüche aus der Vergangenheit bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im Übrigen, also für die Zeit ab Antragstellung, hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass für den Anspruch des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) das Einkommen und Vermögen der Frau M. W. mit zu berücksichtigen ist, weil diese mit dem Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist für die Frage, ob und inwieweit der Hilfebedürftige seinen Lebensunterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen und insoweit keine Sozialhilfe beanspruchen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG), gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen, so dass bei Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft Sozialhilfe nur gewährt werden kann, wenn und soweit das Einkommen und Vermögen beider Partner hinter ihrem sozialhilferechtlich anzuerkennenden gemeinsamen Bedarf zurückbleibt. Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.5.1995 - 5 C 16.93 -, FEVS 46, S. 1 ff.) vor, wenn eine "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft" gegeben ist. Dies bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft bestehen muss, die durch innere Bindungen ausgezeichnet ist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (a. a. O., S. 3). Ob eine solche Einstandsgemeinschaft vorliegt, lässt sich naturgemäß nicht direkt feststellen. Auf bestehende innere Bindungen kann vielmehr nur aufgrund von äußeren Anhaltspunkten, von Indizien, geschlossen werden. Hierbei müssen sich die Träger der Sozialhilfe aber bewusst sein, dass die Anwendung des § 122 BSHG so ausgestaltet werden muss, dass durch den Verwaltungsvollzug weitgehend sichergestellt ist, dass Ehepaare beim Leistungsbezug nicht wirtschaftlich schlechter gestellt werden als eheähnliche Gemeinschaften (vgl. insoweit BVerfGE 67, S. 187 ). Denn auch die faktische Schlechterstellung der Ehe im Verwaltungsvollzug würde gegen Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Eine solche Verwaltungspraxis wäre nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig. Eheähnliche Gemeinschaften, die solche engen inneren Bindungen einräumen, sich zu dieser Lebensart mithin offen bekennen und sie als Alternative zur bürgerlich-rechtlichen Ehe ansehen, stellen in der Verwaltungspraxis kein Problem dar. Der Wert und die Relevanz der zu entwickelnden Kriterien muss sich deshalb an den realen Streitfällen messen lassen, also genau in den Konstellationen, in denen das Vorliegen einer solchen Beistandsgemeinschaft von den Beteiligten in Abrede gestellt wird. Wird die Verwaltungspraxis diesem Erfordernis nicht gerecht, würde dies zwangsläufig dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen Sozialhilfe bewilligt würde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Je mehr die zu entwickelnden Maßstäbe in den Bereich des Unüberprüfbaren, der Darstellung und Disposition der Betroffenen Unterliegenden reichen, umso unmöglicher wird es sein, die Hilfe rechtsfehlerfrei zu versagen. Ein solches Vorgehen würde aber dazu führen, dass Ehe und Familie, die solche Dispositionsmöglichkeiten bei der Darstellung ihrer Form des Zusammenlebens nicht haben, faktisch entschieden schlechter gestellt würden als die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Dieses Ergebnis wäre - wie oben dargestellt wurde - aber verfassungswidrig. Von daher können die Erklärungen der an der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beteiligten Personen nur vorsichtig und eingeschränkt berücksichtigt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.01.1977 - V C 62.75 -, BVerwGE 52, S. 11; Hess. VGH, B. v. 27.03.1992 - 9 TG 1112/89, FEVS 44, S. 109). Würde die schlichte Erklärung, sich nicht wechselseitig beistehen zu wollen, genügen, bedürfte es keiner weiteren Ermittlungen des Trägers der Sozialhilfe. Die Bewilligung von Sozialhilfe wäre dann weitestgehend ins Belieben der Betroffenen gestellt. Dies wäre eindeutig eine verfassungswidrige Besserstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beim Leistungsbezug. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich Zuneigung und innere Bindung in aller Regel im persönlichen, intimen Bereich äußern werden. Zu diesem Bereich hat der Träger der Sozialhilfe regelmäßig keinen Zugang. Erkenntnisse, die über die persönlichen Erklärungen der Betroffenen hinausgehen, wird er mehr zufällig als gezielt erlangen können. Kommt es durch das Verständnis der eheähnlichen Gemeinschaft als Beistandsgemeinschaft entscheidend auf innere Vorgänge an, muss deshalb auch die Verteilung der Sachverhaltsermittlungslast bzw. Beweislast neu bestimmt werden. Hierbei kann dem Träger der Sozialhilfe nichts aufgebürdet werden, was er schlechterdings nicht erfüllen kann. Denn auch dies würde typischerweise dazu führen, dass das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht festgestellt werden könnte, obwohl eine solche vorliegt. Vollzugstaugliche Kriterien, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, müssen nach Überzeugung des Gerichts im direkten Vergleich mit der für den Leistungsbezug maßgeblichen Vorschrift des § 11 BSHG entwickelt werden. Nur im Vergleich mit dieser Vorschrift kann konkret geklärt werden, wann der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt besser oder schlechter gestellt wird, was Rückschlüsse auf die zu überprüfenden Indizien zulässt. Auch der Ehegatte, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten wird gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG das Einkommen und das Vermögen des anderen Ehegatten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass bei wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Ehepartners der Anspruch des an sich hilfsbedürftigen Ehegatten entfällt, wenn zwischen den Ehepartnern eine Wohngemeinschaft besteht. Sozialhilferechtlich ist damit völlig unerheblich, ob die Ehepartner konfliktfrei miteinander leben, ob sie sexuell miteinander verkehren, ob sie außereheliche Bindungen eingegangen sind, ob der vermögende Ehepartner primär seine eigenen Bedürfnisse deckt und der notwendige Bedarf des anderen Ehepartners dabei unbefriedigt bleibt. Der Gesetzgeber vermutet, dass im Regelfall der erforderliche Beistand gewährt wird, bzw., dass der Ehegatte, dem sein Ehepartner in der Not nicht beisteht, die häusliche Gemeinschaft verlassen wird. Die Grundidee des § 11 Abs. 1 S. 2 BSHG ist somit die Fiktion der Bedarfsdeckung innerhalb der Ehe; diese Vermutung besteht erst dann nicht mehr, wenn die Wohngemeinschaft aufgelöst wird. Daraus folgt, dass das wichtigste äußere Kriterium für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau ist. Hierbei kommt zwar auch der rechtlichen Ausgestaltung des Zusammenlebens Bedeutung zu, diese verliert jedoch an Gewicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den rechtlichen Vereinbarungen nicht entsprechen. Leben zwei Partner in einer Wohnung tatsächlich zusammen, darf der Träger der Sozialhilfe grundsätzlich davon ausgehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegen könnte, und vor der Hilfegewährung weitere Ermittlungen anstellen. Hierzu wird regelmäßig auch ein - gegebenenfalls unangemeldeter - Hausbesuch gehören. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften sind eine weit verbreitete soziale Erscheinung, deren Zahl in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen ist. Wohnen eine Frau und ein Mann - gegebenenfalls auch mit Kind(ern) - zusammen, so spricht die allgemeine Lebenserfahrung für die Möglichkeit des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG. Denn das Zusammenleben mit einem Partner in einer Wohnung bedeutet in aller Regel eine besondere Nähe, die Einschränkungen in der eigenen Lebensgestaltung mit sich bringt und die Einblicke in die Intimsphäre des anderen eröffnet. Dieser Situation wird sich nur aussetzen, wer zumindest ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem Partner hat, diesem in besonderer Weise vertraut. Je mehr eine Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft gedacht und geplant ist, um so stärker werden die Zusammenwohnenden auf Distanz und Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre auch in der Wohngemeinschaft Wert legen. Welche Motive die Partner einer Wohngemeinschaft dazu bewogen haben zusammenzuziehen, weiß der Träger der Sozialhilfe nicht und kann es auch nicht wissen. Von daher ist es Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe darzulegen, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft ausweisen, was innere Bindungen im oben beschriebenen Sinne ausschließen würde. Kann er dies nicht, spricht alles dafür, dass die besondere Zuneigung zum Partner den Grund für das Zusammenleben darstellt. Dann kann der Träger der Sozialhilfe aber auch davon ausgehen, dass zwischen den Betroffenen innere Bindungen vorliegen, die eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 122 S. 1 BSHG kennzeichnen. Bei Anwendung des oben dargestellten Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller mit Frau M. W. in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Der Antragsteller lebt seit Anfang 2003 zusammen mit Frau W. in einer Wohnung, bestehend aus 6 Zimmern, Küche und Bad in A-Stadt-W.. Frau W. ist Hauptmietern der gesamten Wohnung. Durch einen Untermietvertrag zwischen Frau W. und dem Antragsteller sind dem Antragsteller 2 Zimmer und 1 Abstellkammer zur alleinigen Nutzung und Küche und Bad zur Mitbenutzung vermietet worden. Bei einem durch das Sozialamt des Antragsgegners am 11.08.2003 durchgeführten Hausbesuch wurde festgestellt, dass Küche, Bad und ein Wohnzimmer gemeinsam genutzt werden. Ein Raum, in dem sich u. a. Bügelbrett und Kleiderablage befanden (Hauswirtschaftsraum), wird ebenfalls gemeinsam genutzt. In einem weiteren Zimmer, welches dem Antragsteller, seinen Angaben zufolge, zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, befanden sich u. a. ein Computer und ein Sofa; der Raum erweckte den Eindruck eines Arbeitszimmers. Zwei Zimmer wurden dem Mitarbeiter des Antragsgegners nicht geöffnet, mit der Begründung, dass dies die von Frau W. allein genutzten Räume seien; Frau W. war bei dem Hausbesuch nicht anwesend. Außerdem wurde dem Mitarbeiter des Antragsgegners ein vom Hausflur aus erreichbarer Raum gezeigt, in dem sich Musikinstrumente befanden, die dem Antragsteller gehören. Bei diesen Feststellungen fällt zunächst auf, dass - neben gemeinsamer Nutzung von Küche und Bad - von den 6 Wohnräumen mindestens zwei ebenfalls gemeinsam genutzt werden. Ein mit einem Bett möbliertes Schlafzimmer des Antragstellers wurde nicht vorgefunden. Bei dem außerhalb der Wohnungstür vom Hausflur aus erreichbaren Raum handelt es sich offensichtlich um den dem Antragsteller lt. Untermietvertrag vermieten Abstellraum. Jedenfalls konnte neben diesem Raum nur ein weiterer Raum besichtigt werden, der dem Antragsteller zur alleinigen Verfügung steht, obwohl ihm lt. Untermietvertrag außer dem Abstellraum zwei Räume vermietet wurden. Es trifft zwar zu, dass der Antragsteller nicht verpflichtet war, in Abwesenheit von Frau W. Räume zu zeigen, die von ihr allein genutzt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Antragsteller außer dem mit einem Sofa ausgestatteten Arbeitszimmer keinen anderen Raum vorweisen konnte, der allein seinen Wohnbedürfnissen dient, so dass insgesamt aus dem Hausbesuch vom 11.08.2003 der Eindruck verbleibt, dass die Wohnung überwiegend gemeinsam genutzt wird und die beiden Bewohner bei der Nutzung keine strenge Trennung ihrer jeweiligen Privatsphäre einhalten. Im Übrigen ist es auch bei Ehepaaren nicht unüblich, dass jedem Partner ein Raum bzw. auch mehrere Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen - jedenfalls dann, wenn die Größe der Wohnung und die Anzahl der Räume dies zulässt, was bei der vom Antragsteller und Frau W. bewohnten Wohnung der Fall ist. Hinzu kommt, dass der Antragsteller und Frau W. vor dem Bezug der Wohnung in A-Stadt-W. bereits zwei weitere Wohnungen im S. gemeinsam bewohnt haben und davor - wie aus der Antrags- und Klagebegründung des Antragstellers hervorgeht - anscheinend auch in P. (Landkreis F. ?) sich eine Wohnung geteilt haben. Bei den durch Mitarbeiter des Antragsgegners am 10.06.1999 in F.-U. und am 04.02.2002 in F.-L. durchgeführten Hausbesuchen wurde eine ähnlich Aufteilung und Möblierung der Wohnräume angetroffen wie am 11.08.2003. In dem Bericht über den Hausbesuch am 10.06.1999 wird weiter erwähnt, dass der Antragsteller seit 10 Jahren einen Campingwagen auf dem Campingplatz in Jesberg stehen habe und er zusammen mit Frau W. dort “schon jahrelang gemeinsam gesehen werde“. Der Antragsteller leidet an Epilepsie. Lt. Attest des Dr. V., F., besteht trotz regelmäßiger Einnahme anfallshemmender Medikamente eine hohe und sehr wechselstarke Anfallshäufigkeit (durchschnittlich ca. 3 Krampfanfälle wöchentlich). Er benötigt Unterstützung bei der täglichen Haushaltsführung. Dem Antragsteller wird durch das Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 80 v. H. bescheinigt - mit dem Merkmal G und der Notwendigkeit einer ständigen Begleitung. Frau W., die erheblich jünger ist als der Antragsteller, ist die Tochter eines Schulfreunds des Antragstellers. Im Rahmen der Wohngemeinschaft gewährt sie dem Antragsteller die auf Grund seines Leidens erforderliche Unterstützung. Letzteres spricht jedoch nicht gegen eine „Einstandsgemeinschaft“, da Frau W. ja nicht etwa als bezahlte Pflegekraft im Haushalt des Antragstellers lebt, sondern eher dafür, das Frau W. über eine reine Zweckgemeinschaft des gemeinsamen Wohnens hinaus sich für den Antragsteller verantwortlich fühlt und für ihn einsteht. Nach allem bildet für die Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs des Antragstellers dieser mit Frau W. eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG, so dass für den Bedarf des Antragstellers das Einkommen und Vermögen der Frau W. mit zu berücksichtigen ist. In solchen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe berechtigt, die Sozialhilfeleistungen solange einzustellen, wie Einkommen und Vermögen des eheähnlichen Partners bzw. Elternteils nicht bekannt sind und sich deshalb das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht zuverlässig prüfen lässt. Vorliegend ist das Einkommen der Frau W. für den Zeitraum vom 06.08.2002 bis zum 30.06.2003 auf Grund einer entsprechenden Mitteilung ihres Arbeitgebers an den Antragsgegner bekannt; es betrug während dieses Zeitraums ohne Weihnachts- und Urlaubsgeld und sonstige Gratifikationen monatlich netto ca. € 1.400,00 und unter Berücksichtigung dieser Sonderleistungen ca. € 1.500,00. Von dem Einkommen sind gemäß § 76 Abs. 2 BSHG abzusetzen eine Arbeitsmittelpauschale in Höhe von € 5,20 (Nr. 4. i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1., Abs. 5 DVO zu § 76) und ein Betrag für Erwerbstätigkeit gemäß § 76 Abs. 2 a BSHG. Die Kammer stützt dabei nicht die bei Sozialhilfeträgern im Verwaltungsgerichtsbezirk übliche Praxis, hier - abhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens - bis zu 2/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands abzusetzen, sondern folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27.00 - BVerwGE 115, S. 331 ff. = info also 2002, S 177 ff. ), welches die Absetzung auf insgesamt höchstens 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands beschränkt, so dass € 98,00 abzusetzen sind. Demgegenüber besteht der gemeinsame Bedarf des Antragstellers und der Frau W. aus dem Regelsatz für den Haushaltsvorstand (€ 297,00) und für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied (€ 238,00) sowie einem Mehrbedarf für Behinderte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG(€ 59,40), insgesamt also € 594,40. Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft, die € 500,00 betragen, jedoch nicht in voller Höhe anerkannt werden können, da die vom Antragsteller und Frau W. bewohnte Wohnung von der Größe und der Miethöhe her für einen 2-Personen-Haushalt unangemessen ist. Für einen angemessen ist eine Wohnfläche von 60 qm (entsprechend der für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße lt. Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen = Wohnungsbindungsgesetz und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen des Landes Hessen: Berechtigungsbescheinigungen nach § 88 d II. Wohnungsbaugesetz, StAnz. 1994, S. 3024; ebenso: Hofman in LPK-BSHG, 6. Aufl. § 12 Rdn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auf Grund seiner Behinderung eine größere Wohnfläche benötigt, sind nicht ersichtlich. Für die Ermittlung der angemessenen Miethöhe ist zu beachten, dass lediglich ein notwendiger Unterkunftsbedarf zu decken ist, und somit als sozialhilferechtlich angemessen grundsätzlich nur Unterkunftskosten angesehen werden können, die sich im unteren Bereich der durchschnittlichen Mieten am Ort des Unterkunftsbedarfs halten (BVerwG, Urteil vom 17.11.1994, a.a.O., S. 113; HessVGH, Urteil vom 22.08. 1995 - 9 UE 2210/93 - NJW 1996, S. 673; Beschlüsse vom 11.09.1995 - 9 TG 2559/95, 9 TG 2685/95 -). Jedenfalls für Orte in ländlichen Regionen, wie A-Stadt, für die kein örtlicher Mietspiegel existiert sind daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Kassel die Werte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) für bis zum 31.12.1965 bezugsfertig gewordenen Wohnraum mit Sammelheizung und mit Bad oder Duschraum heranzuziehen (da ab der darauf folgenden Tabellenklasse nicht mehr zwischen Wohnraum mit Sammelheizung und Bad bzw. Duschraum und sonstigem Wohnraum differenziert wird, so dass unterstellt wird, dass es sich bei der ab 01.01.1966 erstellten Bausubstanz nicht mehr um "einfachen" Wohnraum handelt). Hier beträgt der maßgebende Tabellenwert für einen 2-Personen-Haushalt € 265,00 einschließlich Nebenkosten. Hinzu kommen die Heizkosten, die ebenfalls nur auf der Grundlage der angemessenen Wohnfläche von 60 qm anerkannt werden können. Hier sehen die örtlichen Sozialhilfeträger einen Betrag von € 1,02 (entspricht DM 2,00) pro Monat und qm als angemessen an, was mit 60 malgenommen € 61,20 ergibt. Somit betragen die als sozialhilferechtlich angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten insgesamt € 326,20, was einen Bedarf von insgesamt € 920,60 ergibt. Kosten für Krankenbehandlung müssen - jedenfalls im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - nicht berücksichtigt werden, weil der Antragsgegner erklärt hat, beim Antragsteller vorläufig die tatsächlich anfallenden Behandlungskosten nach § 37 BSHG übernehmen zu wollen, und es sich bei dem Einkommen von Frau W. um den Nettobetrag nach Abzug u a. ihrer Krankenversicherung handelt. Somit liegt der gemeinsame Bedarf noch deutlich unter dem durchschnittlichen Monatseinkommen der Frau W. für den zuvor genannten Zeitraum. Zwar könnten vom Einkommen der Frau W. u. a. noch die notwendigen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 DVO § 76) abgesetzt werden, im Falle der Benutzung eines Kraftfahrzeuges gemäß § 3 Abs. 6 DVO § 76 € 5,20 pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ob die Kosten für die Kraftfahrzeugversicherung bereits in der Entfernungspauschale des § 3 Abs. 6 DVO § 76 enthalten oder noch zusätzlich nach § 76 Abs. 2 Nr. 3. BSHG abzusetzen sind, ist umstritten - zum Meinungsstand siehe Brühl in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 76 Rdn. 119). Zu den näheren Umständen, unter denen Frau W. ihre Arbeitsstätte aufsucht, ist jedoch seitens des Antragstellers nichts dargetan. Außerdem sind weder das aktuelle Einkommen der Frau W. bekannt, noch deren Vermögensverhältnisse. Somit ist - im Rahmen der aus dem Antragsteller und Frau W.. § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bestehenden Bedarfsgemeinschaft - ein Anspruch des Antragstellers auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht glaubhaft gemacht. Nichts anderes gilt für einen eventuellen Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Zum Kreis der nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Personen gehört der Antragsteller, wenn er voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Obwohl der Antragsteller keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht (seinen Angaben zufolge erfüllt er die Anforderungen an eine Rentenanwartschaft nicht), sprechen der vom Versorgungsamt ausgestellte Ausweis sowie die Angaben im Attest des Dr. V. für eine volle Erwerbsminderung, so dass für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hiervon ausgegangen werden mag. Die Voraussetzungen für Leistungen nach dem GSiG sind jedoch dieselben wie für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG besteht ein Anspruch auf diese Leistungen nur, soweit der Antragsberechtigte seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen kann, und nach Satz 2 dieser Bestimmung ist dabei das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, so dass hier das Einkommen und Vermögen der Frau W. ebenso zu berücksichtigen ist wie nach dem BSHG, zumal nach § 3 Abs. 2 GSiG für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG entsprechend gelten. Der einzige Unterschied zum BSHG besteht darin, dass zusätzlich zum Regelsatz und dem 20%-igen Mehrbedarf (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BSHG) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG nochmals eine Erhöhung um 15 % des Regelsatzes, mithin um € 44,55, erfolgt. Auch bei zusätzlicher Berücksichtigung dieses Betrages ist reicht jedoch das Einkommen der Frau W. - nach den aktenkundigen Erkenntnissen hierüber, die zuvor erörtert wurden - aus, um den gemeinsamen Bedarf zu decken, so dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem GsiG ebenfalls nicht glaubhaft gemacht ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher abzulehnen. Die Kosten hat daher gemäß § 154 Abs. 1VwGO der Antragsteller zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.