Urteil
7 E 1756/01
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0816.7E1756.01.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in dem Hilfefall T.B. entstandenen Kosten in Höhe von 43.924,67 € (85.909,18 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in dem Hilfefall T.B. entstandenen Kosten in Höhe von 43.924,67 € (85.909,18 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 46.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Der Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens kann nicht im Wege des Erlasses eines Leistungsbescheides bzw. der Ablehnung eines solchen erfolgen, weil sich die Beteiligten nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen (so auch OVG Weimar, Urteil vom 27.08.1996 - 2 KO 310/95 -, FEVS 47, 398), so dass der Kläger sein Begehren nicht im Wege der vorrangigen Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO verfolgen kann. Die Klage ist auch sonst zulässig, da sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es im Fall der Leistungsklage nicht. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 43.924,67 € (85.909,18 DM). Anspruchsgrundlage hierfür ist § 107 Abs. 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und auch vom Gericht nicht anzuzweifeln, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, da Frau B. von dem Bereich des Beklagten in den Bereich des Klägers verzogen ist und bereits ab diesem Zeitpunkt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat. Der Anspruch wurde auch rechtzeitig gem. § 111 SGB X geltend gemacht. Die Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. v. 23. Februar 1999, Az: B 1 KR 14/97 R, FEVS 51, 112 ff) verlangt dafür, dass das Erstattungsbegehren unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. Der Wille, zumindest rechtssichernd tätig zu werden, muss einer bestimmten Handlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles deutlich erkennbar zugrunde liegen, soll sie ausdrücklich oder konkludent als Geltendmachung der Erstattungsforderung gewertet werden können. Dies ist vorliegend geschehen, insbesondere wurde in dem Schreiben vom 05.08.1999 auch mitgeteilt, dass eine Maßnahme nach § 19 BSHG erfolgte. Damit kann es auch dahin gestellt bleiben, wie konkret eine solche Geltendmachung sein muss, insbesondere ob alle gewährten Leistungen aufgeführt sein müssen. Zu erstatten ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 107 BSHG und aus § 111 BSHG ergibt, jedoch nur die erforderlich werdende Hilfe, damit also nur solche Leistungen, die nach allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts notwendigerweise dem Hilfeempfänger zu gewähren waren bzw. ihm hätten gewährt werden können. Anders als dies der Beklagte meint, liegt diese Voraussetzung vor. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass auch solche Kosten nach § 107 BSHG zu erstatten sind, die im Rahmen einer Maßnahme nach § 19 BSHG aufgebracht wurden. Die Hilfe zur Arbeit stellt eine Form der Hilfegewährung nach dem BSHG dar und unterfällt damit grundsätzlich der Erstattung nach den §§ 103 ff BSHG (BVerwG, Beschl. v. 14.04.2000, - 5 B 39/00 -, FEVS 52, 539 f). Dies gilt sowohl für Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 BSHG (vgl. Zentr. SprSt., Entsch. v. 08.02.1990, - B 119/88 -), als auch für solche nach § 19 Abs. 1 BSHG (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.01.2002, - 4 L 4201/00 -; FEVS 54, 171 ff). Dies bedeutet jedoch nicht, dass stets und in jedem Fall die Kosten einer Maßnahme nach § 19 BSHG zu erstatten wären. Wie sich aus § 111 Abs. 1 S. 2 BSHG ergibt, kommt es bei dem Umfang der Kostenerstattung auf die Verhältnisse am Aufenthaltsort des Hilfeempfängers an. Eine Erstattung kostenaufwendiger Maßnahmen wie der vorliegenden „Hilfe zur Arbeit“ kommt damit nur dann in Betracht, wenn am Wohnort des Hilfeempfängers, hier also der Frau B., üblicherweise und in nennenswertem Umfang derartige Maßnahmen durchgeführt werden, solche Maßnahmen also der ständigen Verwaltungspraxis entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.04.200, a.a.O.; Schoch in LPK-BSHG, 6. A., 2003, § 111 Rn. 15). Die Vorschrift des § 111 Abs. 1 S. 2 BSHG soll Missbrauch von Seiten des erstattungsberechtigten Sozialhilfeträgers verhindern. Er darf denjenigen Hilfeempfängern, deren Kosten er von einem anderen Träger erstattet bekommt, keine höheren Leistungen zubilligen, als den Hilfeempfängern, deren Kosten er selbst zu tragen hat. Vielmehr ist es Aufgabe des hilfegewährenden Trägers, die Kosten möglichst gering zu halten; bei einer Verletzung dieses sog. Interessenwahrungsgrundsatzes kann ein Erstattungsanspruch gemindert werden oder sogar entfallen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. S. 172). Ein Verstoß gegen den Interessenwahrungsgrundsatz liegt jedoch nicht vor. Frau B. bedurfte, wie der Kläger überzeugend dargelegt hat, besonderer Hilfe, um nach der Geburt ihres Kindes wieder in den 1. Arbeitsmarkt zurück zu finden. Ein regulärer Arbeitsplatz war für sie wegen der zeitlichen Einschränkungen aufgrund der Kindererziehung nicht zu finden, so dass eine Maßnahme nach § 19 BSHG notwendig und geboten war. Unwidersprochen hat der Kläger auch vorgetragen, dass nicht nur Frau B. an einer Maßnahme „Hilfe zur Arbeit“ teilgenommen hat, sondern in den 5 Jahren davor 16 weitere allein erziehende Frauen gleichartige Förderung erhalten haben, so dass bei Frau B. nicht von allgemeinen Grundsätzen der Hilfegewährung abgewichen wurde. Auch bei der Frage, welche Maßnahme vom Land gefördert werden sollte, hat der Kläger keine Unterschiede gemacht. So wurde auch in anderen Fällen eine Fördermaßnahme „Hilfe zur Arbeit“ eingeleitet, obwohl keine Landeszuschüsse mehr zur Verfügung standen. Somit hat der Kläger bei Frau B. diejenigen Maßstäbe angelegt, die er auch bei anderen, nicht der Kostenerstattung unterfallenden, Hilfeempfängern angelegt hat; ein Verstoß gegen § 111 Abs. 1 S. 2 BSHG liegt nicht vor. Keine Rolle spielt es auch, dass Frau B. im Rahmen der Maßnahme nach § 19 BSHG bei dem Beklagten angestellt war und dort Arbeiten verrichtet hat. Dies ist ohne weiteres zulässig, denn eine Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift kann auch von dem Sozialhilfeträger selbst erfolgen(einhellige Auffassung, vgl. LPK-BSHG § 19 Rn. 2). Dass der Kläger durch die Beschäftigung von Frau B. einen Vorteil erzielt hat, indem er eine Arbeitskraft bekommen hat, deren Lohn der Beklagte zu entrichten hat, steht einer Erstattung ebenfalls nicht entgegen. Ob eine Arbeitsgelegenheit i.S.d. § 19 BSHG bei einem Privaten oder bei der öffentlichen Hand geschaffen wird, hängt oft von Zufälligkeiten ab; diese dürfen auf die Kostenerstattung nach § 107 BSHG keinen Einfluss haben. Im Regelfall wird es so sein, dass sich der Sozialhilfeträger darum bemüht, bei einem privaten Unternehmen eine Arbeitsgelegenheit ausfindig zu machen, wobei dann dem Privaten für einen bestimmten Zeitraum entweder die vollen oder ein Teil der Lohnkosten erstattet wird. Kommt es in einer solchen Konstellation zu einer Erstattung nach § 107 BSHG, so muss der zur Erstattung Verpflichtete die gesamten gezahlten Lohnkosten übernehmen, sofern nicht gegen den Interessenwahrungsgrundsatz bzw. § 111 Abs. 1 S.2 BSHG verstoßen wurde (so ausdrücklich OVG Lüneburg, a.a.O. S. 172). Dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger verbleiben dann keine ungedeckten Aufwendungen. Findet sich - wie hier - kein privater Arbeitgeber, der bereit ist, den Hilfeempfänger zu beschäftigen und folgte man der Rechtsauffassung des Beklagten, nach der eine Erstattung nicht möglich wäre, so hätte der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger zwar Aufwendungen erspart, denn der Hilfeempfänger bekäme keine laufenden Leistungen mehr. Er müsste jedoch den vollen Lohn zahlen und hätte darüber hinaus nicht zu unterschätzende Aufwendungen bzw. persönlichen Einsatz für die Integration des Hilfeempfängers in das Arbeitsleben. Mit anderen Worten bekäme der erstattungsberechtigte Sozialhilfeträger einen Arbeitnehmer, der (noch) nicht in der Lage ist, die volle Leistung zu erbringen, für den er den vollen Lohn zahlen müsste. Dies könnte durchaus dazu führen, dass dann von einer derartigen Beschäftigungsmöglichkeit Abstand genommen würde und dem Hilfeempfänger die - stets erstattungsfähigen - laufenden Leistungen nach der RegelsatzVO bewilligt würden. Dies aber will § 111 Abs. 1 S. 2 BSHG verhindern. Hilfeempfänger, die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers verzogen sind, sollen nicht besser, aber auch nicht schlechter behandelt werden, als andere dort bereits wohnende Hilfeempfänger. Dies spricht ganz entscheidend dafür, Erstattung auch dann anzunehmen, wenn die Arbeitsgelegenheit bei dem Sozialhilfeträger geschaffen wird (ebenso OVG Lüneburg, a.a.O.). Da auch hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Betrages keine durchgreifenden Einwände vorgebracht wurden, war der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Der Kläger hat jetzt klar gestellt, dass er keine Zuschüsse vom Land erhalten hat, damit musste der Beklagte also die vollen Lohnkosten übernehmen. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus den §§ 288, 291 BGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Februar 2001, Az: 5 C 34/00, NVwZ 2001, 1057 f). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Regelung des § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO, die am 01.01.2002 in Kraft getreten ist, ist für das vorliegende Verfahren noch nicht anzuwenden, da es für die Anwendung dieser Vorschrift auf den Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht ankommt. Dies ist hier vor dem 01.01.2002 geschehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten und dem Vater ihres Kindes Nils E. zog Frau Tina B. zum 01.07.1999 von E., gelegen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, nach B.. Dort beantragte sie am 29.06.1999 für sich selbst und ihren Sohn die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Obwohl Frau B. über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bürokauffrau verfügte und zum Zeitpunkt der Antragstellung als Telefonverkäuferin tätig war, war ihr eine Halbtags- oder Ganztagsbeschäftigung wegen Pflege und Erziehung des damals 7 Monate alten Kindes nicht möglich. Daher wurden ihr mit Bescheid vom 14.07.1999 (Blatt 24 ff. der Behördenakte des Klägers) Leistungen nach dem BSHG bewilligt. In der Folgezeit erklärten sich die Großeltern des Kindes zur Betreuung desselben bereit, so dass es Frau B. möglich war, in einer Maßnahme "Hilfe zur Arbeit" (§ 19 BSHG) ab dem 26.07.1999 als nicht vollbeschäftigte Zeitangestellte beim Kläger zu arbeiten. Mit Schreiben vom 05.08.1999 (Blatt 35 der Behördenakte des Klägers) machte der Kläger bei dem Beklagten Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG geltend. In dem Schreiben heißt es u. a., Frau B. sowie ihr Kind erhielten seit dem 01.07.1999 "mit Ergänzung § 19/20 BSHG" Sozialhilfe. Nach Erinnerungsschreiben vom 16.09.1999 (Blatt 56 der Behördenakte des Klägers) erkannte der Beklagte mit Schreiben vom 11.10.1999 die Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG dem Grunde nach an. Mit Schreiben vom 06.01.2000 stellte der Kläger dem Beklagten die für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.12.1999 entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 19.883,80 DM in Rechnung und bat um Überweisung des in Rechnung gestellten Betrages (Blatt 62 der Behördenakte des Klägers). Mit Schreiben vom 02.05.2000 wurde auf Nachfrage des Beklagten diesem mitgeteilt, dass die Arbeitstätigkeit dazu diene, Frau B. im Bereich Büroassistenzdienste des Sozialamts zu qualifizieren. Die Qualifizierungsmaßnahme werde nicht aus anderen Töpfen kofinanziert, so dass das Sozialamt die vollen Bruttolohnkosten nach Tarif zu tragen habe. Mit weiterem Schreiben vom 09.02.2001 wurde u. a. mitgeteilt, dass die Fördermaßnahme für Frau B. keine Einzelfallentscheidung gewesen sei, vielmehr seien in den letzten 5 Jahren gleichartige Fördermaßnahmen mit 16 weiteren allein erziehenden Frauen durchgeführt worden, teilweise unter Einbeziehung von Mitteln aus "Arbeit statt Sozialhilfe/Land" und Mittel der Bundesanstalt/Jugendsofortprogramm. Zwei weitere derartige Maßnahmen liefen zur Zeit. Sechs der Frauen hätten in ein festes Dauerarbeitsverhältnis beim Schwalm-Eder-Kreis übernommen werden können. Auch bei Frau B. sei eine Festeinstellung geplant. Nachdem die Kinderbetreuung geregelt worden sei, habe man Frau B. die Maßnahme angeboten, zumal Nachfragen beim Arbeitsamt F. ergeben hätten, dass eine Direktvermittlung in den ersten Arbeitsmarkt wegen der gewünschten Teilzeitarbeit für Frau B. so gut wie auszuschließen gewesen sei. In diesem Schreiben wurde ferner mitgeteilt, dass bis zum 31.12.2000 insgesamt Aufwendungen in Höhe von 63.913,59 DM entstanden seien. Der Beklagte wurde um Überweisung des Betrages gebeten. Ein Zahlungseingang erfolgte nicht. Am 01.08.2001 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 107 BSHG seien erfüllt. Auch Leistungen nach § 19 BSHG seien erstattungsfähig. Eine Tätigkeit nach den §§ 18, 19 BSHG setze nicht zwingend eine Förderung durch Dritte voraus. Vielmehr könne der Sozialhilfeträger auch selbst geeignete Arbeitsgelegenheiten schaffen. Auch sei die vom Kläger für Frau B. durchgeführte Fördermaßnahme keine Einzelfallentscheidung, vielmehr seien gleichartige Fördermaßnahmen mit 16 weiteren allein erziehenden Frauen durchgeführt worden. Ohne die durchgeführte Qualifizierungsmaßnahme wäre es Frau B. nicht gelungen, aus dem Sozialhilfebezug herauszukommen. Eine Einstellung im Rahmen des Landesprogrammes "Arbeit statt Sozialhilfe" sei nicht möglich gewesen, da zum Zeitpunkt des Beginns der Qualifizierungsmaßnahme die dem Schwalm-Eder-Kreis zustehenden Fördermittel bereits verbraucht gewesen seien. Eine Kofinanzierung sei damit nicht möglich gewesen. Da Frau B. auch keinerlei Ansprüche gegenüber dem Arbeitsamt gehabt habe, hätte auch insoweit eine Umschulung bzw. Weiterqualifizierung nicht erfolgen können. Dass infolge der gewährten Maßnahmen höhere Kosten aufgewandt worden seien, als dies der Fall gewesen wäre, wenn Frau B. lediglich der Regelsatz neben Unterkunftskosten gewährt worden sei, könne dem Kostenerstattungsbegehren nicht entgegenstehen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 43.924,67 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, zwar sei eine Maßnahme nach § 19 BSHG dem Grunde nach im Rahmen des § 107 BSHG erstattungsfähig. Jedoch liege hier die besondere Konstellation vor, dass der Kläger zwar die vollen Lohnkosten für Frau B. im Rahmen von Hilfe zur Arbeit finanziert habe, andererseits jedoch auch den vollen Nutzen aus der erbrachten Arbeitsleistung gezogen habe. Sofern man davon ausgehe, dass die Arbeitsleistung dem Entgelt entsprochen habe, wofür spreche, dass Frau B. später fest eingestellt worden sei, so seien dem Kläger tatsächlich keine Kosten entstanden. Er habe letztendlich Aufwendungen in gleicher Höhe für eine andere Arbeitskraft eingespart. Dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten um zusätzliche Arbeiten im Sinne des § 19 Abs. 2 BSHG handele, sei ausgeschlossen. Im Übrigen sei festzustellen, dass Frau B. ausweislich des Arbeitsvertrages im Rahmen des Landesprogramms Arbeit statt Sozialhilfe eingestellt worden sei. Der Kläger gebe jedoch an, dass die Maßnahme nicht von anderen Leistungsträgern kofinanziert worden sei. Zu erwähnen sei schließlich noch, dass sich die durch die Hilfe zur Arbeit entstandenen Kosten etwa auf das dreifache der Kosten beliefen, die bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Frau B. und ihren Sohn entstanden wären. Mit Schriftsätzen vom 04.06.2002 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.