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Beschluss

7 J 2038/02

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0831.7J2038.02.0A
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Leitsätze
1. Der seit 1994 geltende Stundensatz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist der seitdem eingetretenen Steigerungsrate des Preisindexes anzupassen so dass einfache Gutachten mit EUR 35,-- und mittelschwere Gutachten mit EUR 46,-- zu entschädigen sind (wie LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 27.01.2003 - L 4 SF 17/02 -). 2. Einem Berufssachverständigen der mehr als die Hälfte seiner Aufträge für Gerichte und Sozialversicherungsträger ausführt und dem von privaten Auftraggebern regelmäßig ein Stundensatz vergütet wird der um 30 % über der nach § 3 Absätze 2 und 3 ZSEG höchstmöglichen Entschädigung liegt, ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b ZSEG ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. 3. Hat der Sachverständige zur Vorbereitung eines Gutachtens einen Termin zur Untersuchung des Probanten mit einer radiologischen Praxis vereinbart und wird dieser Termin infolge Verschuldens des Probanden nicht wahrgenommen, so kann der dem Radiologen dadurch entstandenen Ausfall nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG entschädigt werden. Denn ein Vergütungsanspruch des Radiologen gegen den Sachverständigen nach § 615 BGB besteht nicht, wenn der Sachverständige den Termin vor dessen Beginn abgesagt hat, und ein Schadensersatzanspruch entfällt, weil den Sachverständigen am Ausfall des Termins kein Verschulden trifft. Selbst bei unterbliebener Absage des Termins oder sonstigem Verschulden des Sachverständigen kann keine Entschädigung gewährt werden, weil nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG dem Sachverständigen nicht Kosten entschädigt werden können, die er bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt hätte vermeiden können.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der seit 1994 geltende Stundensatz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG ist der seitdem eingetretenen Steigerungsrate des Preisindexes anzupassen so dass einfache Gutachten mit EUR 35,-- und mittelschwere Gutachten mit EUR 46,-- zu entschädigen sind (wie LSG Niedersachsen-Bremen, B. v. 27.01.2003 - L 4 SF 17/02 -). 2. Einem Berufssachverständigen der mehr als die Hälfte seiner Aufträge für Gerichte und Sozialversicherungsträger ausführt und dem von privaten Auftraggebern regelmäßig ein Stundensatz vergütet wird der um 30 % über der nach § 3 Absätze 2 und 3 ZSEG höchstmöglichen Entschädigung liegt, ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b ZSEG ein Zuschlag von 50 % zu gewähren. 3. Hat der Sachverständige zur Vorbereitung eines Gutachtens einen Termin zur Untersuchung des Probanten mit einer radiologischen Praxis vereinbart und wird dieser Termin infolge Verschuldens des Probanden nicht wahrgenommen, so kann der dem Radiologen dadurch entstandenen Ausfall nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG entschädigt werden. Denn ein Vergütungsanspruch des Radiologen gegen den Sachverständigen nach § 615 BGB besteht nicht, wenn der Sachverständige den Termin vor dessen Beginn abgesagt hat, und ein Schadensersatzanspruch entfällt, weil den Sachverständigen am Ausfall des Termins kein Verschulden trifft. Selbst bei unterbliebener Absage des Termins oder sonstigem Verschulden des Sachverständigen kann keine Entschädigung gewährt werden, weil nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG dem Sachverständigen nicht Kosten entschädigt werden können, die er bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt hätte vermeiden können. I. Der Antragsteller, Arzt für Orthopädie, erstattete aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27.02.2002 im Verwaltungsstreitverfahren 7 E 1437/01 mit Datum vom 04.06.2002 ein orthopädisches Fachgutachten. Hierfür stellte der Antragsteller mit Liquidation vom 02.07.2002 insgesamt € 1.237,09 in Rechnung und gliederte diesen Rechnungsbetrag wie folgt auf: Honorar für 14 Stunden Gutachtertätigkeit (3 Stunden Aktenbearbeitung, 3 Stunden Anamnese, Untersuchung, Auswertung der Befunde, 4 Stunden Abfassung der Beurteilung, 4 Stunden Diktat und Korrektur) zu € 44,00 pro Stunde = € 616,00 Erhöhung gemäß § 3 Abs. 3 b ZSEG (50 %) = € 308,00 Röntgen (GOÄ 5035) 2 Einheiten zu je € 9,33, Berechnungsfaktor 1,1 = € 20,33 Ultraschall (GOÄ 410) 1 Einheit zu € 11,66, Berechnungsfaktor 1,1 = € 12,83 Ultraschall (GOÄ 420) 1 Einheit zu € 4,66, Berechnungsfaktor 1,1 = € 5,13 Schreibgebühren für 32 Seiten zu € 2,00 pro Seite = € 64,00 50 Kopien zu je € 0,50 = € 25,00 58 Kopien zu je € 0,15 = € 8,70 Portoauslagen in Höhe von insgesamt € 6,28 mithin eine Summe von € 1.066,46 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer = € 170,63 somit Endbetrag von € 1.237,09. Die Kostenbeamtin beim Verwaltungsgericht Kassel vertrat die Auffassung, dass der Zuschlag nach § 3 Abs. 3 b) des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen - ZSEG - nur in Höhe von 30 v.H. gerechtfertigt sei; selbst dann, wenn der Antragsteller als Berufssachverständiger seine Einkünfte ausschließlich aus forensicher Tätigkeit erziele, sei ein Zuschlag von 30 v.H. ausreichend, um ihn vor unzumutbaren Einkommenseinbußen zu bewahren. Für die Ultraschalluntersuchungen sei nur der 1-fache und nicht der 1,1-fache Satz nach GOÄ angemessen. Dementsprechend wies die Kostenbeamtin dem Antragsteller einen Betrag von € 1.092,29 an. Mit Datum vom 08.08.2002 wurde dem Gericht außerdem unter dem Briefkopf ” Institut für Medizinische Begutachtung” und der Angabe ”, Ärzte für Radiologie” eine nicht unterzeichnete Liquidation eingereicht, mit welcher ”für den ausgefallenen Termin am 04.06.2002” die Gebühr nach Nr. 5729 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ), die lt. Gebührenverzeichnis für ”Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten” erhoben wird, ” abzüglich 50 % (Sachkosten)” in Höhe von € 69,94 in Rechnung gestellt wurde. Vor Erstellung seines Gutachtens hatte der Antragsteller das Gericht mit Schreiben vom 22.04.2002 darauf hingewiesen, dass er zur Beantwortung der im Beschluss vom 27.02.2002 gestellten Beweisfragen eine kernspintomographische Untersuchung der linken Achillessehne beim Kläger des Verwaltungsstreitverfahrens 7 E 1437/01 (im folgenden als ”Kläger” bezeichnet) für erforderlich halte, und das Gericht um Zustimmung zu dieser aufwändigen und kostenträchtigen Untersuchung gebeten. Im Falle einer Zustimmung werde er den Radiologen mit dieser Zusatzuntersuchung beauftragen. Der Berichterstatter des Verwaltungsstreitverfahrens 7 E 1437/01 stimmte mit Schreiben vom 25.04.2002 einer solchen Untersuchung zu. Mit Schreiben vom 17.05.2002 bestellte der Antragsteller sodann den Kläger für den 04.06.2002 um 10:00 Uhr zu seiner eigenen fachorthopädischen Untersuchung und um 14:30 Uhr zur Untersuchung bei den Ärzten für Radiologie ein. Erst in dem Untersuchungstermin am 04.06.2002 teilte der Kläger dem Antragsteller mit, dass bereits am 10.04.2000 in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis in eine Kernspintomographie der linken Achillessehne durchgeführt worden sei, und brachte den entsprechenden Untersuchungsbefund mit. Diese Tatsache sowie der entsprechende Untersuchungsbefund waren bis dahin im Verwaltungsstreitverfahren 7 E 1437/01 nicht erwähnt worden. Der Antragsteller sagte daraufhin den Termin zur kernspintomographischen Untersuchung bei ab. Mit der Liquidation vom 08.08.2002 soll nach Auffassung des Antragstellers nun ein ”beachtlicher Umsatzverlust” ausgeglichen werden, den durch die Vorhaltung des Untersuchungsgeräts erlitten habe, da er binnen 2 - 3 Stunden die durch den Ausfall des Klägers entstandene Lücke nicht mit einem anderen Patienten habe füllen können. Die Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, welcher die Kostenbeamtin die Liquidation vom 08.08.2002 zur Überprüfung vorgelegt hatte, führte hierzu in ihrer Verfügung vom 13.09.2002 aus, dass das ZSEG eine Entschädigung nur für erbrachte und nicht für ausgefallene Leistungen eines Sachverständigen vorsehe und sie auch eine Art Schadensersatz für einen ausgefallenen Untersuchungstermin nicht für erstattungsfähig halte. In der Praxis eines freiberuflich tätigen Arztes fielen regelmäßig eine Reihe anderer Tätigkeiten an, mit denen die durch ausgefallene Untersuchungstermine entstandenen Lücken überbrückt werden könnten. Der Antragsteller hat am 27.08.2002 gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG die gerichtliche Festsetzung der ihm für das Gutachten vom 04.06.2002 zu gewährenden Entschädigung beantragt. Er bezieht sich zunächst auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28.08.2002 - 1 J 786/02 -, wo ihm der in seiner dortigen Liquidation berechnete Stundensatz zuzüglich der Erhöhung um 50 % zuerkannt worden sei - und zwar im Hinblick darauf, dass die nach § 3 Abs. 2 ZSEG festzusetzenden Stundensätze in ihrem Rahmen und ihrem Höchstbetrag seit dem 01.07.1994 nicht mehr an die allgemeine Preis- und Einkommensentwicklung angepasst worden seien, sowie deshalb, weil er mit der Vorlage der Liste über seine Gutachtenaufträge aus dem Jahr 2001 für das beschließende Gericht ausreichend dargelegt habe, dass seine forensische Tätigkeit einen ganz erheblichen Teil seiner gesamten Gutachtertätigkeit ausmache, was bei der Erhöhung des Stundensatzes zu berücksichtigen sei, um der Ausgleichsfunktion des § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b ZSEG gerecht zu werden. Der Antragsteller verweist sodann auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 27.01.2003 - L 4 SF 17/02 -), welches für Gutachten, die ab 01.01.2002 erstattet worden seien, eine Anhebung des Stundensatzes für angemessen halte, die der Steigerungsrate des Preisindexes seit 1994 Rechnung trage, und demgemäß den Stundensatz für einfache Gutachten mit 35,- Euro und für mittelschwere Gutachten mit 46,- Euro festsetze. In dieser Höhe werde er, der Antragsteller, seitdem auch regelmäßig für seine Gutachtertätigkeit bei den Sozialgerichten verschiedener Bundesländer entschädigt. Da bei dem von ihm vorliegend am 04.06.2002 erstatteten Gutachten eine außerordentlich schwierig zu klärende Kausalitätsfrage im Raume gestanden habe, beantrage er im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung bei der Festsetzung seiner Entschädigung nunmehr einen Stundensatz von € 52,-, hilfsweise aber zumindest von € 46,-, zuzüglich jeweils einer 50 %igen Erhöhung, zugrunde zu legen. Sodann bitte er um Überprüfung, ob dem Radiologen, der über eine Stunde hinweg eine extrem teure diagnostische Apparatur nicht habe nutzen können, nicht eine Ausfallentschädigung zustehe, die in der Liquidation vom 08.08.2002 ohnehin mit € 69,94 sehr bescheiden angesetzt worden sei. Die Bezirksrevisorin bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragt daraufhin, die Entschädigung des Antragstellers auf € 1.033,90 festzusetzen. Auszugehen sei dabei, innerhalb des in § 3 Abs. 2 ZSEG festgelegten Gebührenrahmens von € 25,- bis 52,-, von einem mittleren Stundensatz von € 38,50, da Besonderheiten, die eine Erhöhung des Mittelbetrages um ca. 15 % rechtfertigten, nicht vorgetragen seien. Dieser Betrag von € 38,50 sei nach § 3 Abs. 3 lit. b ZSEG um 40 % zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht Kassel habe allerdings in seinem Beschluss vom 28.08.2002 - 1 J 786/02 - in Ausübung des dem Gericht zustehenden billigen Ermessens wegen der allgemein kundigen Veränderungen im Preisgefüge und unter Berücksichtigung eines ganz erheblichen Anteils forensischer Tätigkeit des Antragstellers die Erhöhung mit 50 % bemessen. Dass die allgemeine Entwicklung des Preisgefüges bei der Bemessung der Stundensatzerhöhungen zu berücksichtigen sei, habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof zwar in seinen Beschlüssen vom 13.08.1986 (5 TJ 1599/86) und vom 17.01.1985 (8 TE 87/85) anerkannt; damals habe die letzte Anhebung durch den Gesetzgeber um 16 Jahre zurückgelegen, während vorliegend lediglich 8 Jahre seit der letzten Anhebung verstrichen seien. Ferner sei der Höchstzuschlag von 50 % den Sachverständigen vorzubehalten, die ganz überwiegend - deutlich mehr als 70 % - Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften erstellten und deshalb auch überwiegend nach den niedrigeren Sätzen des ZSEG entschädigt würden. Der Antragsteller habe jedoch nicht dargetan, dass seine forensische Tätigkeit deutlich mehr als 70 % seiner gesamten Gutachtertätigkeit ausmache. Die Ultraschalluntersuchung sei nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts analog der Röntgenuntersuchung zu entschädigen, so dass hier gegen den vom Antragsteller eingebrachten Berechnungsfaktor 1,1 keine Einwendungen erhoben würden. Die Ausführungen auf S. 25/26 und S. 31/32 des Gutachtens befassten sich mit dem abgesagten Untersuchungstermin bei und dem daraus resultierenden Umsatzausfall und gehörten deshalb nicht zu dem Gutachten. Der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG mit € 2,00 pro Seite für die Erstellung des Gutachtens zu entschädigende Schreibaufwand sei daher um 2 Seiten auf 30 Seiten zu reduzieren. Dementsprechend sei die Anzahl der nach § 11 Abs. 2 ZSEG zu entschädigenden Fotokopien um 3 x 2 Seiten zu kürzen. II. Der Antrag ist zulässig. Nach § 16 Abs. 1 ZSEG wird die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährende Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Zeuge oder Sachverständige oder die Staatskasse die richterliche Festsetzung beantragt. Zuständig ist das Gericht oder der Richter, von dem der Zeuge oder Sachverständige herangezogen worden ist. Die vom Antragsteller und sodann auch von der Bezirksrevisorin beantragte richterliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 ZSEG führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Festsetzung. Das Gericht setzt die dem Antragsteller nach § 3 Abs. 2 ZSEG für die zur Erstellung des Gutachtens vom 04.06.2002 erforderliche Zeit zustehende Entschädigung, auf € 50,40 pro Stunde fest. Nach 3 Abs. 2 ZSEG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung (BGBI. I, S. 751) beträgt die Entschädigung für einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen für jede Stunde der erforderlichen Zeit € 25,- bis 52,- (Satz 1). Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war; dabei ist der Stundensatz einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit zu bemessen (Satz 2). Das Gericht hält es nicht für angemessen, den Gebührenrahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG voll auszuschöpfen und einen Stundensatz von € 52,- festzusetzen, obwohl der Antragsteller dies nunmehr mit dem Hinweis beantragt, dass es sich um ein schwieriges - und nicht nur "mittelschweres" - Gutachten gehandelt habe. Denn der Antragsteller selbst hat in seiner Liquidation vom 02.07.2002 den Gebührenrahmen des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG nicht voll ausgeschöpft, sondern nur einen Stundensatz von € 44,- berechnet, was 70 % des Gebührenrahmens ausmacht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller diesen Stundensatz innerhalb des Gebührenrahmens nach den Bemessungsgrundsätzen des § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG angesetzt hat - also u.a. nach der Schwierigkeit der von ihm erbrachten Leistung. Die Äußerung des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 18.10.2002, dass im vorliegenden Fall eine außerordentlich schwierig zu klärende Kausalitätsfrage im Raum gestanden habe, erscheint dem Gericht zwar plausibel, hat sich aber in dem vom Antragsteller berechneten Stundensatz nur in einer Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zu 70 % niedergeschlagen. Da der Gutachter auf Grund seiner Sachkunde in besonderem Maße imstande ist, den Schwierigkeitsgrad seiner Leistung einzuschätzen, sieht das Gericht keinen Anlass, von dieser eigenen Einschätzung des Gutachters nach oben abzuweichen. Allerdings hält das Gericht es für angemessen, diese 70%-ige Ausschöpfung des Gebührenrahmens der seit der Festlegung der Rahmengebühr im Jahre 1994 eingetretenen Teuerung und Preissteigerung anzupassen. Dem steht nicht entgegen, dass durch diese Anpassung die Entschädigung des Antragstellers - wie aus dem Tenor ersichtlich - höher ausfällt als der vom Antragsteller mit Liquidation vom 02.07.2002 zunächst in Rechnung gestellte Endbetrag. Denn nach dem ZSEG wird die Tätigkeit des Sachverständigen nicht vergütet, sondern entschädigt (VGH Mannheim, B. v. 07.10.2002 - 14 S 702/02 -, recherchiert bei juris; sowie der zitierte Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen v. 27.01.2003 - L 4 SF 17/02 -). Diese Entschädigung wird in Anwendung und ggf. verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes letztlich unabhängig von den Vorstellungen des Gutachters festgesetzt. Außerdem geht die im Tenor festgesetzte Entschädigung nicht über das hinaus, was der Antragsteller im Verfahren auf gerichtliche Festsetzung nach § 16 ZSEG nunmehr beantragt. Sodann ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller den Stundensatz von € 44,- in der Liquidation vom 02.07.2002 allein nach den in § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG enthaltenen Kriterien bemessen und somit die allgemeine Teuerung und Preissteigerung dabei nicht berücksichtigt hat. Bezüglich der Anpassung der Gebühr nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG an die allgemeine Teuerung und Preissteigerung schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an, welches hierzu in dem zitierten Beschluss vom 27.01.2003 (- L 4 SF 17/02 -) u.a. folgendes ausgeführt hat: "Bereits im Beschluss vom 22. Juli 2002 - L 4 SF 6/02 - hat der Senat zu einem im Jahre 2001 erstatteten Gutachten jedoch ernste Zweifel geäußert, ob der Entschädigungsrahmen von 60,- bis 100,- DM noch angemessen und mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist. Der Senat hat darauf hingewiesen dass die Sachverständigenvergütung trotz allgemeiner Teuerung seit 8 Jahren unverändert gilt und sich die Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Entschädigungsrahmens mit zunehmender Teuerung, d.h. mit zunehmendem Zeitablauf, verdichten. Die Änderung des § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG mit Wirkung vom 1. Januar 2002 hat diese Bedenken nicht ausgeräumt. Denn die Änderung diente lediglich der Umstellung der DM-Beträge auf Euro-Beträge mit entsprechenden Rundungen. Der Senat sieht sich nun veranlasst, seine bisherige Spruchpraxis fortzuentwickeln. In ständiger Rechtsprechung hat der Senat den unteren Entschädigungssatz von 50,- DM (heute: 25,- Euro) schon als unangemessen angesehen. Denn es liegt auf der Hand, dass eine Entschädigung von 50,- DM pro Stunde für einen ärztlichen Sachverständigen im Vergleich zu den Stundensätzen für Tätigkeiten, die eine ähnlich qualifizierte und langwierige Berufsausbildung, ein vergleichbares Fachwissen und eine entsprechende Verantwortung erfordern, unverhältnismäßig ist. Aber auch eine Entschädigung von 60,- DM (etwa 31,- Euro) für einfache und von 80,- DM (etwa 41,- Euro) für mittelschwere Gutachten ist für die Zeit ab 1. Januar 2002 unangemessen niedrig. ... Ein Sachverständiger, der von einem Gericht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogen wird, darf die Erstattung des Gutachtens grundsätzlich nicht mit Hinweis auf den geringen Stundensatz ablehnen (anders z.B. der Berufsbetreuer, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 -1 BvR 1904/95 etc. - in BVerfGE 101, 331 ff.). Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist verpflichtet der Beweisanordnung des Gerichts nachzukommen, und zwar zu der im ZSEG festgesetzten Gegenleistung. Die Heranziehung eines Sachverständigen durch ein Gericht stellt somit eine Indienstnahme eines Privaten für öffentliche Aufgaben dar. Sie ist am Maßstab des Art, 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu messen. Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen ergibt sich dabei aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 -1 BvL 21/88 - in MDR 1993, 21 ). Die Sachverständigenentschädigung nach dem ZSEG erfolgt nach dem Entschädigungs-, nicht nach dem Vergütungsprinzip. Für die Bemessung der Gegenleistung des Sachverständigen ist daher nicht die individuelle Verdienstmöglichkeit maßgeblich; vielmehr werden feste Beträge gezahlt. Das BVerfG betont in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1972 jedoch ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers, die Entschädigung der Sachverständigen den wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, um zu verhindern dass sie sich allzu sehr von dem Entgelt unterscheidet, das für eine vergleichbare Leistung sonst gezahlt wird (- 1 BvL 34/70 - in BVerfGE 33, 240 ff. ). Grundsätzlich ist eine Begrenzung der Entschädigung der gerichtlich bestellten Sachverständigen zulässig. Sie ist ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers und rechtfertigt sich aus dem Interessenausgleich, der sich am Gemeinwohl orientiert. ... Die Rücksicht auf haushaltsrechtliche Probleme hat jedoch Grenzen. Fiskalische Engpässe rechtfertigen keinesfalls einen Eingriff in die unabhängige Entscheidung der Gerichte, Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten zu beauftragen, wenn die Gerichte dies für ihre Rechtsfindung für erforderlich halten. Entsprechendes gilt für übermäßige Eingriffe in Grundrechtspositionen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen der schlechten finanziellen Haushaltslage Sonderopfer aufzubürden. Nicht jedes Ungleichgewicht in der Sachverständigenentschädigung ist allerdings als Sonderopfer anzusehen. Das Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung muss vielmehr das zumutbare Maß überschritten haben. Es muss wesentlich sein. Das ist bei den seit Jahren unveränderten Entschädigungssätzen nach dem ZSEG der Fall. Die Entschädigungssätze des ZSEG sind letztmalig im Jahre 1994 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBI. I 1325) angehoben worden. Inzwischen ist ein deutlicher Preisanstieg zu verzeichnen. Der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte lag im Jahre 1994 bei 98,3; er ist bis Ende 2001 auf 109,6 angestiegen (Statistisches Jahrbuch 2002 für die Bundesrepublik Deutschland, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2002 S. 612 - früheres Bundesgebiet). Die Steigerungsrate liegt also im zweistelligen Bereich. Sie kann damit nicht mehr als geringfügig und unbeachtlich abgetan werden, sondern geht über das hinaus, was einem Bürger - auch in Anbetracht der schlechten öffentlichen Finanzlage - zugemutet werden kann. Eine Entwertung der Entschädigung in dieser Höhe greift in unverhältnismäßiger Weise in die Berufsfreiheit eines Sachverständigen ein. Daher ist eine Anhebung des bisher geltenden Stundensatzes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG geboten, Sie betrifft die Gutachten, die ab 1. Januar 2002 erstattet werden. Der Senat hält somit eine Erhöhung für angemessen, die der Steigerungsrate des Preisindexes seit 1994 Rechnung trägt, und setzt den Stundensatz ab 1. Januar 2002 demgemäß für einfache Gutachten auf 35,- Euro und den Satz für mittelschwere Gutachten auf 46,- Euro fest. Ob es für besonders schwierige Gutachten bei dem gesetzlichen Höchstsatz von 52,- Euro bleibt, lässt der Senat ausdrücklich offen. Denn das Gutachten des Antragstellers vom ... ist nicht als besonders schwierig, sondern als mittelschwer einzustufen." Da nach dieser Rechtsprechung der niedrigste Stundensatz € 35,- und der "Mittelwert" € 46,- betragen soll, rechnet das Gericht diese "50 %-ige" Differenz von € 11,- auf 70 % hoch und gelangt so zu dem festgesetzten Stundensatz von € 50,40. Sodann entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, die nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b ZSEG um 50 % zu überschreiten. Die dort geforderte Tatbestandsvoraussetzung, dass der Sachverständige seine Berufseinkünfte zumindest zu 70 % als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt, ist beim Antragsteller erfüllt, der zusammen mit anderen Ärzten ein ”Institut für Medizinische Begutachtung” betreibt und sein Einkommen ausschließlich durch Gutachtertätigkeit erzielt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b ZSEG ist allerdings die Eigenschaft als ”Berufssachverständiger” zunächst nur die Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Erhöhung der nach Absatz 2 zustehenden Entschädigung gewährt werden darf. Die Formulierung, dass die nach Absatz 2 zu gewährende Entschädigung ”bis zu 50 v.H nach billigem Ermessen ... überschritten werden ... kann” zeigt, dass auch der Berufssachverständige den höchstens zulässigen Zuschlag von 50 % nicht automatisch beanspruchen kann, sondern die Höhe des Zuschlags innerhalb des bis zur Obergrenze von 50 % reichenden Rahmens nach billigem Ermessen festzusetzen ist. Dabei richtet sich die Ausübung des billigen Ermessens nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 3 Abs. 3 ZSEG. Der Regelung über den Zuschlag liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Sachverständiger für den Gutachtenauftrag eines privaten Auftraggebers normalerweise eine höhere Vergütung erzielen kann als die Entschädigung, welche er nach § 3 ZSEG für einen Gutachtenauftrag des Gerichts erhält, so dass die Erledigung eines gerichtlichen Gutachtenauftrages für den Sachverständigen - in der Regel - einen Einkommensverlust mit sich bringt. Dieser Einkommensverlust ist für den Sachverständigen unvermeidlich, da er einen gerichtlichen Gutachtenauftrag nicht ablehnen kann, sondern verpflichtet ist, diesen anzunehmen (vgl. § 407 ZPO, der über die Verweisung in § 98 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren bzw. über § 118 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, § 75 StPO). Dieser Einkommensverlust soll durch den Zuschlag nach § 3 Abs. 3 ZSEG gemildert werden. Die Höhe des gemäß § 3 Abs. 3 lit. b ZSEG nach billigem Ermessen zu gewährenden Zuschlags orientiert sich daher an der Höhe des Einkommensverlustes, den der Sachverständige erleidet. Hierfür sind zwei Faktoren maßgebend, nämlich zum einen der Umfang, in welchem der Berufssachverständige forensisch tätig ist, und zum anderen die Differenz zwischen der Entschädigung, welche der Sachverständige im konkreten Fall für den betreffenden Gutachtenauftrag nach § 3 Abs. 2 ZSEG erhält, und dem Erlös, welchen der Gutachter für einen vergleichbaren Gutachtenauftrag nachweislich bei einem privaten Auftraggeber erzielen könnte. Soweit die Höhe des Zuschlags sich am Umfang der forensischen Tätigkeit des Gutachters orientiert, ist das Hessische Landessozialgericht in der von der Bezirksrevisorin zitierten Entscheidung (B. v. 09.01.1997 - L 9/S-4/96 -) offenbar der Auffassung, dass der Höchstsatz von 50 % erst dann gerechtfertigt ist, wenn der Gutachter seine Berufseinkünfte ”fast ausschließlich” als gerichtlicher Sachverständiger erzielt. Das OLG Düsseldorf (B. v. 05.09.1994 - 10W 103/94 -) hat dagegen den Höchstsatz einem Sachverständigen gewährt, der zwischen 50 % und 60 % seiner gutachtlichen Leistungen nach § 3 Abs. 2 ZSEG abrechnen musste. Das OLG Koblenz (B. v. 16.09.1994 -14 W 505/94 -) hat den Höchstsatz einem Sachverständigen zuerkannt, der im Jahr für mehr als 100 gerichtliche Gutachten herangezogen wurde, und dabei in den Gründen der Entscheidung ausgeführt, dass bei einer geschätzten Bearbeitungszeit von ca. 10 Stunden pro Gutachten dies eine Jahres-Arbeitsleistung von 1000 Stunden für gerichtliche Gutachten ergebe - was, jedenfalls bezogen auf eine 40-Stunden-Woche, ohnehin mindestens die Hälfte der Jahres-Arbeitszeit ausmache. Der Antragsteller hat im Verfahren 1 J 786/02 eine Liste seiner Gutachtenaufträge im Zeitraum vom 08.01. bis 06.12.2001 vorgelegt (Bl. 72 - 90 der Akte 1 E 791/97), aus der sich ersehen lässt, dass seine forensische Tätigkeit den überwiegenden Teil seiner gesamten Gutachtertätigkeit ausmacht. Von insgesamt 296 Aufträgen wurden 105 für Gerichte, 56 für Träger der Sozialversicherung und 8 für Behörden ausgeführt. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in all' diesen Fällen nach dem ZSEG entschädigt wurde (für Aufträge der Sozialversicherungen vgl. § 21 Abs. 3 Satz 4 SGB X, für Behörden vgl. § 26 Abs. 3 Satz 4 VwVfG). Behördenaufträge muss der Antragsteller zwar gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nur dann annehmen, wenn eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht. Aufträge von Sozialversicherungen muss er dagegen nach § 21 Abs. 3 Satz 2 SGB X annehmen, wenn sein Gutachten zur Entscheidung über das Schicksal einer Sozialleistung bzw. deren Höhe unabweisbar ist - was in der Regel der Fall sein wird, da die Sozialversicherung Gutachten nur dort in Auftrag geben wird, wo die dadurch zu beantwortende Beweisfrage entscheidungserheblich ist. Im Jahr vor der Erstellung des vorliegend zu entschädigenden Gutachtens war der Antragsteller mithin jedenfalls zu mehr als der Hälfte "forensisch" tätig. Sodann hat die Rechtsprechung (siehe den zitierten Beschluss des VGH Mannheim v. 07.10.2002 - 14 S 702/02 - sowie OLG Düsseldorf, B. v. 25.03.1993 - 10W 151/92 -; OLG Zweibrücken B. v. 28.10.1998 -2 WF 8/98 -; OLG Hamm mit B. v. 03.06.1991 - 17 U 166/90-) den höchstmöglichen Zuschlag nach § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b ZSEG ohne Rücksicht auf den Umfang der forensischen Tätigkeit (in dem vom VGH Mannheim entschiedenen Fall war der Sachverständige nur zu einem geringen Teil als gerichtlicher Gutachter tätig) dann gewährt, wenn - wie zuvor angedeutet - bereits im Einzelfall ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Entschädigung nach § 3 ZSEG und dem für einen entsprechenden Gutachtenauftrag privat erzielbaren Erlös bestand. So führt der VGH Mannheim in dem zitierten Beschluss vom 07.10.2002 aus, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Sachverständigenentschädigung nach dem ZSEG durchaus dem üblichen Entgelt für die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen nahekommen sollte; es sei - wenn auch im Wege der Pauschalierung - der volle geldliche Ausgleich erstrebt worden. Falls dieser im Rahmen der Stundensätze nach § 3 Abs. 2 ZSEG nicht geleistet werden könne, so sei im Rahmen der durch § 3 Abs. 3 ZSEG eröffneten Möglichkeiten eine Anpassung vorzunehmen, um den gesetzgeberischen Vorstellungen gerecht zu werden. Zwar werde beim Berufssachverständigen ein Erwerbsverlust bei der Anwendung der in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehenen Entschädigungssätze nicht von vornherein vermutet; dort aber, wo ein solcher Erwerbsverlust tatsächlich festgestellt werden könne, sei dieser nach Möglichkeit auszugleichen, ohne dass es auf eine ansonsten unzumutbare Belastung ankomme. Hierzu hat der Antragsteller im Verfahren 1 J 786/02 hinreichend dargetan, dass seine Gutachtertätigkeit für private Versicherungen üblicherweise deutlich höher entschädigt wird, als es die nach dem ZSEG vorgesehenen Gebührensätze erlauben. Er hat insgesamt 14 Liquidationen an private Versicherungen vorgelegt (Bl. 126 - 139 der Akte 1 E 791/97), in denen ihm durchweg der 3,5-fache Satz der unter Nr. 85 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ für eine schriftliche gutachtliche Äußerung vorgesehenen Gebühr von € 29,14, mithin also ein Stundensatz von € 101,99, vergütet wurde, wobei sich die - nach § 12 Abs. 3 GOÄ für die Anwendung des 3,5-fachen Satzes erforderliche - Begründung in allen Fällen in dem stereotypen Satz erschöpfte: "Klärung schwieriger Kausalitätsfragen im Haftpflichtfall". Dieser Stundensatz liegt um 30 % über der nach ZSEG unter äußerster Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und des höchstmöglichen Zuschlags nach § 3 Abs. 3 Satz 1 von 50 % höchstens möglichen Entschädigung von € 78,- pro Stunde. Und er wird dem Antragsteller nach der dem Gericht vermittelten Überzeugung für ein Gutachten, welches sich mit vergleichbaren Beweisfragen befasst wie das vorliegend zu entschädigende Gutachten - nämlich mit dem Ursachenzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einem Körperschaden -, von einer privaten Versicherung als Auftraggeber ohne weiteres vergütet. Angesichts einerseits der überwiegend forensischen Tätigkeit des Antragstellers und andererseits der deutlich höheren Vergütung, die der Antragsteller für ein Gutachten, welches dem vorliegend zu entschädigenden vergleichbar ist, bei einem privaten Auftraggeber erzielen kann, entspricht daher beim Antragsteller die Überschreitung der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährenden Entschädigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. b ZSEG um 50 % billigem Ermessen. Der Stundensatz für die Entschädigung des Antragstellers ist somit auf insgesamt € 75,60 festzusetzen (€ 50,40 + € 25,20), was mit 14 Stunden malgenommen € 1.058,40 ergibt. Bezüglich Röntgen und Ultraschall sind - nach dem entsprechenden Hinweis der Bezirksrevisorin auf die Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts (B. v. 26.09.1988 - L-9/S - 188/87 -) - die in der Liquidation vom 02.07.2002 berechneten Beträge zu entschädigen, mithin insgesamt € 38,49. Bezüglich der Schreibkosten (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG) sind - wie in der Liquidation vom 02.07.2002 - 32 Seiten zu entschädigen. Allerdings ist der Bezirksrevisorin darin zuzustimmen, dass die Ausführungen im Gutachten vom 04.06.2002, die sich mit dem abgesagten Untersuchungstermin bei und dem daraus resultierenden Umsatzausfall befassen, nicht zum Gutachten gehören, sondern in der Liquidation bzw. einem Anschreiben hierzu zu behandeln gewesen wären. Denn Fragen, welche die Höhe der Entschädigung betreffen, gehören nicht zu den vom Gutachten zu beantwortenden Beweisfragen. Gleichwohl sind dem Antragsteller Schreibgebühren für 32 Seiten zu entschädigen, da das zweiseitige Schreiben des Antragstellers vom 29.05.2002 an, mit welchem der Antragsteller nähere Hinweise und Erläuterungen zu der von durchzuführenden Untersuchung gab, der Vorbereitung des Gutachtens diente (zu diesem Zeitpunkt musste der Antragsteller von der Notwendigkeit der von ihm mit diesem Schreiben in die Wege geleiteten kernspintomographischen Untersuchung ausgehen) und deshalb nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG zu entschädigen ist. Die Höhe der Entschädigung kann sich dabei an den Schreibkosten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG orientieren, so dass insgesamt € 64,00 zu entschädigen sind. Allerdings war es, nachdem sich die kernspintomographische Untersuchung als entbehrlich erwiesen hatte, für die Auseinandersetzung mit den Beweisfragen des Gutachtens nicht notwendig, Kopien des Schreibens vom 29.05.2002 für die Beteiligten zu fertigen, so dass die Entschädigung für die weiteren Kopien (§ 11 Abs. 2 ZSEG i. V. m. KV Nr. 9000, Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) um 6 (3 x 2) Kopien zu je € 0,15, mithin um € 0.90, zu kürzen ist und die Kopierkosten somit insgesamt mit € 32,80 zu entschädigen sind. Bei den Portoauslagen ist an dem liquidierten Betrag von € 6,28 nichts zu erinnern. Für den ausgefallenen Untersuchungstermin bei kann dem Antragsteller jedoch keine Entschädigung gewährt werden. Aufwendungen, die durch eine vom Antragsteller zur Erstattung seines Gutachtens für erforderlich gehaltene Untersuchung durch einen anderen Arzt entstanden sind, können dem Gutachter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG als zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendete Kosten entschädigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass für den freigehaltenen und nicht in Anspruch genommenen Termin am 04.06.2002, 14:30 Uhr, vom Antragsteller eine Vergütung bzw. Schadensersatz verlangen kann. Dies ist nicht der Fall. Die GOÄ sieht weder in ihren allgemeinen Vorschriften der §§ 1 – 14, noch in ihrem Gebührenverzeichnis eine Vergütung für vorgehaltene, aber aus Gründen, die in der Sphäre des Patienten liegen, nicht erbrachte Leistungen vor. Die im Gebührenverzeichnis zur GOÄ 1982 unter Abschnitt III. Nr. 24 c) enthaltene Bestimmung, dass die Verweilgebühr auch für den Zeitverlust berechnet werden darf, der dadurch entsteht, dass ein Kranker nicht zu der mit dem Arzt vereinbarten Zeit erscheint, ist im Gebührenverzeichnis zur GOÄ 1996 - dort Abschnitt B. III. Nr. 56 - gestrichen worden, so dass die Verweilgebühr nur noch berechnet werden kann, wenn ein Arzt "nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls" bei einem Patienten verweilen, also bei ihm "Wache halten" muss, ohne dabei ärztliche Leistungen zu erbringen. Da der zwischen Arzt und Patienten geschlossene Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. BGB ist, findet allerdings § 615 BGB Anwendung, wonach der zum Dienst Verpflichtete - also der Arzt - berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung abzüglich des durch das Unterbleiben der Dienstleistung Ersparten zu fordern, wenn er die Dienstleistung vereinbarungsgemäß angeboten hat und der Dienstberechtigte - also der Patient - die angebotene Leistung nicht angenommen hat und dadurch in Annahmeverzug geraten ist. § 615 BGB verleiht mithin einen Anspruch auf "Vergütung ohne Leistung". Die Möglichkeit eines Arztes, für einen freigehaltenen aber vom Patienten nicht wahrgenommenen Termin nach § 615 BGB eine Vergütung zu fordern, wird allerdings dadurch stark eingeschränkt, dass der Patient den Behandlungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann - und zwar nach § 621 Nr. 5 BGB, weil die Vergütung des Arztes nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, und nach § 627 Abs. 1 BGB, weil es sich bei der Leistung des Arztes um eine Tätigkeit höherer Art handelt, die ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt voraussetzt. Ein Patient kann somit in jedem Falle bis zu einem vereinbarten Termin - sogar noch unmittelbar vor Beginn des Termins - den Behandlungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, indem er etwa erklärt oder zu erkennen gibt, dass er die betreffende Behandlung nicht wünscht. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Arzt nicht mehr berechtigt, dem Patienten die Leistung anzubieten, so dass ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB entfällt (vgl. LG Dortmund, U. v. 12.11.1992 - 17 S 175/92 - recherchiert bei juris). Es kommt dann allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung in Betracht, wofür der Arzt einen ihm durch den Ausfall des Termins konkret entstandenen Schaden nachweisen muss. Bereits im Hinblick auf die jederzeit mögliche fristlose Kündigung haben allerdings verschiedene Gerichte selbst in denjenigen Fällen, wo der Patient den Termin vorher nicht abgesagt hatte, der Behandlungsvertrag also nicht von ihm gekündigt worden war, sowohl einen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB als auch einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung abgelehnt (AG Dieburg, U. v. 04.02.1998 - 21 C 831/97 - NJW-RR 1998, S. 1520; AG Calw, U. v. 16.11. 1993 - 4 C 762/93 - NJW 1994, S. 3015; AG München, U. v. 30.06.1993 - 251 C 7173/93 - NJW 1994, S. 3014 f.; LG Heilbronn, U. v. 10.10.1991 - 6 S 330/91 -; LG München II, U. v. 08.11.1983 - 2 S 1327/83 - NJW 1984, S. 671; ebenso: Schaub in Münchner Kommentar zum BGB, 2 Aufl., § 612 Rdn. 216 a). Nach der in diesen Entscheidungen vertretenen Auffassung soll durch die Terminabsprache lediglich ein zeitgemäßer Behandlungsablauf gesichert werden, und es trägt allein der Arzt das wirtschaftliche Risiko des Ausfalls freigehaltener Termine. Einige Gerichte haben zwar einen Vergütungsanspruch verneint, aber zumindest Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung gewährt, wenn es sich um einen Termin handelte, der ausdrücklich dem betreffenden Patienten reserviert worden war und nicht mehr zur Behandlung anderer Patienten genutzt werden konnte (LG Hannover, U. v. 11.06.1998 - 19 S 34/97 - NJW 2000, S. 1799 f.- Zahnbehandlung nach einem umfangreichen Heil- und Kostenplan; AG Tettnang, U. v. 22.05.1999 - 7 C 719/98 - NJW 2000, S. 1800 f. - kieferorthopädische Behandlung). In diesen Fällen wurde in Ermangelung näherer Darlegungen seitens des Arztes für die Bemessung des Schadensersatzes der durchschnittliche Kostenfaktor einer Praxisstunde von den Gerichten gemäß § 278 ZPO geschätzt (LG Hannover: DM 200,-). Von anderen Gerichten gewährt wurde eine Vergütung nach § 615 BGB zunächst in denjenigen Fällen, wo die Verpflichtung, den Termin unter Einhaltung einer Frist vorher abzusagen, ausdrücklich mit dem Patienten vereinbart worden war: Ein 7 Monate im Voraus festgelegter Operationstermin war lt. Vereinbarung mit der Patientin spätestens 14 Tage vorher abzusagen (AG Meldorf, U. v. 18.11.2002 - 83 C 1404/02 - NJW-RR 2003 S. 1029 f.; in 2. Instanz bestätigt durch LG Itzehoe, U. v. 06.05.2003 - 1 S 264/02 - recherchiert bei juris), bzw. eine Zahnarztpraxis hatte in ihrem Behandlungsvertrag festgelegt, dass vereinbarte Termine spätestens 24 Stunden vorher abzusagen seien, andernfalls eine Vergütung berechnet werde (AG Fulda, U. v. 16.05.2002 - 34 C 120/02 - recherchiert bei juris). Das AG Bad Homburg (U. v. 15 06. 1994 - 2 C 3838/93 - MDR 1994, S. 888 ) und das LG Konstanz (U. v. 27.05.1994 - 1 S 237 - NJW 1994, S. 3015 f. ) haben dagegen einen Vergütungsanspruch nach § 615 BGB bereits dann bejaht, wenn die Praxis so durchorganisiert ist, dass der Arzt mit längeren Terminvorläufen arbeitet und der vereinbarte Termin für keinen anderen Patienten genutzt werden kann. In den beiden dort entschiedenen Fällen war allerdings der Behandlungsvertrag nicht vor dem versäumten Termin gekündigt worden, sondern bestand über diesen Termin hinaus fort. Für den vorliegenden Fall gilt - in Würdigung der zitierten Rechtsprechung - nach Auffassung des Gerichts folgendes: Durch die Festlegung des Termins am 04.06.2002 um 14:30 Uhr dürfte zwischen dem Antragsteller und ein Behandlungsvertrag zustande gekommen sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Behandlungsvertrag am 04.06.2002 noch vor dem Termin durch den Antragsteller gekündigt wurde, nachdem der Kläger ihm den vorhandenen kernspintomographischen Untersuchungsbefund vorgelegt hatte, so dass ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB schon deshalb entfällt, ohne dass es einer Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Rechtsauffassungen für den Fall eines ohne vorherige Vertragskündigung versäumten Termins bedarf. Sollte es der Antragsteller unterlassen haben, am 04.06.2002 den Termin vor der für 14:30 Uhr vereinbarten Zeit abzusagen, dann wäre es gleichwohl nicht gerechtfertigt, den Antragsteller nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG für einen ihm gegenüber etwa bestehenden Vergütungsanspruch des zu entschädigen, weil er das Entstehen eines solchen Anspruchs jedenfalls durch rechtzeitige Absage hätte vermeiden können. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG können jedoch nicht solche Kosten entschädigt werden, die bei Anwendung der üblichen Sorgfalt seitens des Sachverständigen vermeidbar gewesen wären. Des weiteren ist davon auszugehen, dass die Nutzung eines aufwändigen Diagnosegeräts mit einem gewissen zeitlichen Vorlauf durch die Vergabe fester Termine verplant wird und die Praxis bei einer Absage am Vormittag des 04.09.2002 den für 14:30 reservierten Termin nicht mehr an einen anderen Patienten vergeben konnte. Auch hier bedarf es jedoch keiner näheren Auseinandersetzung mit den kontroversen Rechtsauffassungen zum Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, weil ein solcher Schadensersatzanspruch ein Verschulden des Vertragspartners voraussetzt, den Antragsteller aber am Ausfall des Termins und dessen verspäteter Absage kein Verschulden trifft. Überdies gilt hier das zuvor Gesagte, dass nämlich über § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZSEG kein schuldhaftes Verhalten des Sachverständigen entschädigt wird. könnte somit allenfalls vom Kläger aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) Schadensersatz verlangen. Nach allem setzt das Gericht die dem Antragsteller für das erstellte Gutachten vom 04.06.2002 zu gewährende Entschädigung in folgender Höhe fest: Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens (14 Stunden zu je € 75,60): € 1.058,40 Röntgen und Ultraschall: € 38,49 Schreibkosten: € 64,00 Kopierkosten: € 32,80 Portoauslagen: € 6,28 insgesamt: € 1.199,97 zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG): € 192,00 somit Endbetrag von: € 1.391,97.