Urteil
7 E 1664/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0908.7E1664.03.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf weitere Leistungen nach dem GSiG nicht zu. Ein Anspruch auf Grundsicherung besteht nur dann, wenn der Betreffende seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann (§ 2 Abs. 1 S. 1 GSiG). Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang Einkommen und Vermögen angerechnet werden, gelten die §§ 76 bis 88 BSHG (§ 3 Abs. 2 GSiG). Damit kann auf die zu diesen Vorschriften ergangene Rechtsprechung vollinhaltlich zurückgegriffen werden. Im Einklang mit dem geltenden Recht wurde das an die Mutter der Klägerin ausgezahlte Kindergeld als Einkommen der Klägerin gewertet. Nach der Rechtsprechung ist Kindergeld zunächst Einkommen des Kindergeldberechtigten, an den es tatsächlich ausgezahlt wird. Dies ist hier die Mutter der Klägerin. Das Kindergeld kann jedoch auch als Einkommen des Kindes berücksichtigt werden, wenn und soweit es durch einen feststellbaren, zweckorientierten gesonderten Zuwendungsakt an das Kind weitergegeben wird (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. April 2002, Az: 4 Bs 20/02, FEVS 54, 77 ff; OVG Münster, Urt. vom 29.05.2001, -16 A 455/01-; Hess. VGH, Beschl. vom 17.02.2000, - 1 TG 444/00 -, DVBl 2000, 1216, alle m.w.N.). Ein solcher Zuwendungsakt ist vorliegend gegeben. Die Mutter der Klägerin hat in dem Widerspruchsschreiben vom 22.06.2003 (Bl. 7 der Gerichtsakte) angegeben, sie verwende das Kindergeld zwar nicht für den Lebensunterhalt, sondern für andere Bedarfe der Klägerin, nämlich Kosten für Freizeitunternehmungen, Urlaub, Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, erhöhte Fahrkosten für Besuche etc. Damit wird das Kindergeld für die Klägerin verwandt und fließt nicht in einen "gemeinsamen Topf". Die von der Mutter benannten Verwendungszwecke für das Kindergeld sind alle spezifisch auf die besonderen Bedürfnisse der Klägerin zugeschnitten und dienen nicht der Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts der Gesamtfamilie. Keinen Bedenken begegnet es ferner, dass der Beklagte das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 26,00 €/Monat als Einkommen der Klägerin berücksichtigt hat. Einschlägig ist hier § 77 Abs. 1 BSHG, nach dem zweckgebundene Leistungen dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Sozialhilfe (vorliegend also die Grundsicherung) demselben Zweck dient. Zu dieser Problematik hat das VG Karlsruhe in seinem Urteil vom 22. Juli 2003 (Az: 5 K 912/02) ausgeführt: "Das an die Klägerin ausgezahlte Arbeitsförderungsgeld ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine Leistung, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen genannten Zweck gewährt wird, nicht demselben Zweck wie die Sozialhilfe dient und daher nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG sozialhilferechtlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Bei der Anwendung des § 77 Abs. 1 BSHG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob in dem anderen Leistungsgesetz der Zweck der Leistung ausdrücklich genannt ist, wobei unerheblich ist, ob in dem anderen Gesetz das Wort "Zweck" gebraucht ist, und es genügt, wenn sich die Zweckbestimmung aus den Voraussetzungen für die Leistung oder anderen Anhaltspunkten, z. B. den Gesetzesmaterialien eindeutig ergibt. Sodann ist in einem zweiten Schritt der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialhilfeleistung festzustellen und in einem dritten Schritt sind die festgestellten Zwecke einander gegenüber zu stellen. Fehlt es an der Identität der Zwecke, ist die andere öffentlich-rechtliche Leistung bei der Gewährung der Sozialhilfe nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Im anderen Fall ist sie zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden muss sie aber auch dann, wenn die andere Leistung ohne ausdrückliche Nennung eines Zwecks, also "zweckneutral" gewährt wird. Dann bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Einkunft in Geld als Einkommen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 12.04.1984 - 5 C 3.83 - BVerwGE 69, 177). Gemessen daran ist das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX keine anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung i. S. des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Es wird zwar auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, und zwar § 43 SGB IX, zur Auszahlung an den im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen gewährt. Es fehlt jedoch nicht die Zweckidentität. Der Zweck des Arbeitsförderungsgeldes nach § 43 SGB IX liegt darin, das Arbeitsentgelt der im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen zu verbessern, das aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt gezahlt wird (§ 138 Abs. 2 SGB IX i. V. m. § 12 Abs. 4 und 5 Werkstättenverordnung). Die Arbeitsergebnisse der Werkstätten sollen finanziell entlastet werden, damit diese entsprechend die Arbeitsentgelte der behinderten Beschäftigen erhöhen können (vgl. die Begründung zur Neufassung des § 43 SGB IX im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 04.04.2001, BT-Drucksache 14/5800 S. 28; Haines/Jacobs, a. a. O. § 43 Rn. 4). Das Arbeitsförderungsgeld ist damit - wie die Beklagte zutreffend umschreibt - eine Lohnsubvention. Als solche dient es ebenso wie das übrige Arbeitsentgelt der Sicherstellung des Lebensunterhalts des behinderten Menschen, zumindest ist es jedoch "zweckneutral" und nach dem oben Gesagten schon deshalb bei der Gewährung von Sozialhilfe in Gestalt der Hilfe zum Lebensunterhalt als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen. Der Umkehrschluss aus der mit Inkrafttreten des § 43 SGB IX in § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG eingefügten Regelung bestätigt dieses Ergebnis. Danach wird bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen an einen Hilfeempfänger, dessen Einkommen unter der Einkommensgrenze (vgl. §§ 79 ff. BSHG) liegt und der ein Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX erhält, die Aufbringung der Mittel in Höhe des Arbeitsförderungsgeldes nicht verlangt. Daraus folgt im Umkehrschluss nicht nur, dass der Gesetzgeber das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX als Einkommen i. S: des § 76 Abs. 1 Satz 1 BSHG betrachtet, sondern auch, dass er es nicht als eine mit der Sozialhilfe zweckidentische anrechnungsfreie Leistung i. S. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG ansieht. Denn ginge der Gesetzgeber davon aus, dass das Arbeitsförderungsgeld nach § 77 Abs. 1 BSHG anrechnungsfrei ist, hätte es der weiteren Regelung über die Anrechnungsfreiheit in § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht bedurft, da § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG als allgemeine - "vor die Klammer gezogene" - Bestimmung auch für die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen maßgebend ist. Da es im Falle der Klägerin nicht um die Gewährung von Hilfe in besondern Lebenslagen, sondern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt geht, ist § 85 Abs. 2 Satz 2 BSHG schließlich auch nicht anwendbar. Insoweit bleibt es folglich lediglich dabei, dass das betreffende Einkommen im Einzelfall - wie auch hier geschehen - nach Maßgabe des § 76 Abs. 2a Nr. 2 BSHG zu kürzen ist." Dieser überzeugenden Begründung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Lediglich klarstellend sei erwähnt, dass die Kürzung des anrechenbaren Betrages, die nach § 76 Abs. 2a BSHG notwendig ist, vorliegend erfolgt ist, wie sich aus der Berechnung (Bl. 42 der Behördenakte) ergibt. Schließlich hat der Beklagte zutreffend das der Klägerin ohne Berechnung gewährte Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte als Einkommen berücksichtigt. Berücksichtigt werden können nach § 76 Abs. 1 S. 1 BSHG auch Einkünfte in "Geldeswert", also solche gewährten Naturalvergünstigungen, die einen Marktwert haben (Vgl. LPK-BSHG, 6. A., § 76 Rn. 34). Bei dem der Klägerin gewährten Mittagessen ist dies der Fall, wobei die von dem Beklagten berechnete Ersparnis von Aufwendungen und der damit verbundene Geldwert des Mittagessens nach Auffassung des Gerichts angemessen ist. Es handelt sich auch nicht um eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers, die nach § 78 Abs. 2 BSHG außer Betracht zu bleiben hätte, sondern vielmehr faktisch um einen Bestandteil des Lohns. Insoweit kann nichts anderes gelten, als bei einem vom Arbeitgeber gewährten Essenszuschuss, der nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1972, Az: V C 65.72, FEVS 21, 161 ff) als anrechenbares Einkommen angesehen wurde. Zusammenfassend erweist sich damit die Berechnung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 als rechtmäßig, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. Die Klägerin beanstandet die Berechnung ihr zustehender Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 % anerkannt. Sie beantragte am 23.12.2002 Leistungen nach dem GSiG. Vorgelegt wurde eine Verdienstabrechnung der Werkstatt für Behinderte aus C. (Blatt 4 der Behördenakte) sowie diverse Belege über getätigte Ausgaben für unter anderem Strom, Grundabgaben und Gas. Mit Bescheid vom 15.01.2003 (Blatt 15 der Behördenakte) lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem GSiG ab. In der Begründung heißt es, dass anzurechnende Einkommen übersteige den zugrundegelegten Bedarfssatz. Beigefügt war eine Berechnung (Blatt 16 der Behördenakte). Am 03.02.2003 legte die Mutter der Klägerin für diese Widerspruch ein. In der Begründung heißt es, der Regelsatz der Klägerin müsse nach dem eines Haushaltsvorstandes berechnet werden. Die Klägerin sei erwachsen und werde lediglich rund um die Uhr von der Mutter betreut. Ferner sei keinerlei Mietanteil zur Anrechnung gebracht worden. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Verrechnung von Kindergeld fehlerhaft erfolgt sei. Das Kindergeld stehe nicht der Klägerin, sondern der Mutter zu. Am 27.05.2003 fand die Anhörung vor dem Anhörungsausschuss statt. Dort wurde vereinbart, dass überprüft werden solle, ob die Anrechnung des Fördergeldes gemäß § 43 SGB IX auf die Grundsicherungsleistungen zulässig sei. Das Verfahren wurde bis zum 30.06.2003 ausgesetzt. Im Anschluss daran solle eine neue Berechnung durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 22.06.2003 (Blatt 26 f. der Behördenakte) trug die Mutter der Klägerin noch vor, sie sei weiterhin der Auffassung, dass das Kindergeld nicht angerechnet werden dürfe, auch wenn sich hierzu in der Anhörungsniederschrift, die ihr übersandt worden sei, keine Ausführungen fänden. Das Essensgeld in der Werkstatt für Behinderte dürfe nicht angerechnet werden. Diese Anrechnung entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, wie von der Behörde behauptet, kostenfrei bei der Mutter wohne. Eine dem § 16 BSHG vergleichbare Vorschrift sei bewusst nicht in das Grundsicherungsgesetz aufgenommen worden. Die Klägerin habe im Haus mindestens 45 m² Wohnfläche zur Verfügung. In A-Stadt sei mindestens ein Kaltmietpreis von 4,00 € je Quadratmeter anzunehmen. Daraus ergebe sich ein Mietpreis von zumindest 81,00 €. Hinzu kämen die von der Behörde bereits berücksichtigten Nebenkosten. Die Sachbearbeiterin des Beklagten habe mitgeteilt, dass ein ausdrücklicher Mietvertrag nicht erforderlich sei, um Mietkosten anerkennen zu können. Bezüglich der Anrechnung des kostenfreien Mittagessens in der Werkstatt für Behinderte führte die Klägerin mit weiterem Schreiben vom 22.06.2003 aus (Blatt 29 der Behördenakte), das Mittagessen habe bei der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarfsmindernd in Ansatz gebracht werden können. Dies habe daran gelegen, dass in dem Regelsatz ein Anteil von ca. 20 % für das Mittagessen enthalten sei. Die Grundsicherung sei jedoch eine Pauschalleistung, bei der nicht nach dem Bedarfsdeckungsgrundsatz die Leistungen berechnet würden. Sie könne daher nur gemindert werden, wenn Einkommen vorliege. Das kostenfreie Mittagessen sei aber kein Einkommen. Es handele sich nämlich nicht um Einkünfte in Geld- oder Geldeswert. Vielmehr sei es eine Sozialleistung, die nach § 77 BSHG nicht angerechnet werden dürfe. Vorgelegt wurde schließlich eine "Mietvereinbarung" (Blatt 30 der Behördenakte). Dort heißt es: "Zur Dokumentation der bereits bestehenden mündlichen Vereinbarung" werde formell schriftlich vereinbart, dass der Warmmietzins für die von der Klägerin genutzten Räumlichkeiten ab dem 01.01.2003 250,00 € betrage. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 (Blatt 38 ff. der Behördenakte) wurde der Ausgangsbescheid insoweit abgeändert, dass der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 eine Leistung nach dem GSiG in Höhe von 121,19 € und für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2004 eine Leistung in Höhe von monatlich 126,36 € bewilligt werde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, da mittlerweile eine Mietvereinbarung in Schriftform vorgelegt worden sei, sei für die Klägerin eine Warmmiete in Höhe von 250,00 € zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Widerspruch nicht begründet. Zunächst stehe der Klägerin kein Regelsatz als Haushaltsvorstand zu. Sie sei nicht alleinstehend und auch nicht Haushaltsvorstand. Der Regelsatz sei daher der eines Haushaltsangehörigen. Als Kosten der Unterkunft könnten lediglich die nachgewiesenen 250,00 € berücksichtigt werden. Die Beiträge von der Haftpflichtversicherung könnten nicht vom Einkommen abgesetzt werden, da Versicherungsnehmerin die Mutter der Klägerin sei. Im Übrigen sei eine Haftpflichtversicherung weder gesetzlich vorgeschrieben, noch nach Grund und Höhe angemessen. Das Kindergeld sei als Einkommen der Klägerin zu betrachten. Dies folge aus der Rechtsprechung des Hess. VGH. Es sei zu vermuten, dass die Klägerin das Kindergeld zur Verfügung gestellt bekomme. Durch die Teilnahme am Mittagessen, für die kein Entgelt geschuldet werde, erhalte die Klägerin einen geldwerten Vorteil, dieser sei als Einkommen anzurechnen. Der Vorteil sei pauschal auf 23,00 € monatlich festgesetzt worden. Auch das Arbeitsförderungsgeld sei anzurechnen. Es sei keine ausdrücklich für einen bestimmten Zweck gewährte Leistung, die nach § 77 BSHG anrechnungsfrei zu lassen wäre. Vielmehr habe dieses eine Funktion wie das sonstige Einkommen eines behinderten Menschen und sei damit anrechenbar. Der Widerspruchsbescheid wurde am 02.07.2003 zugestellt. Am 25.07.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, das Kindergeld werde nicht für die normalen Grundbedürfnisse eingesetzt. Demzufolge dürfe eine Anrechnung nicht erfolgen. Die insoweit vorliegende Rechtsprechung zu Leistungen nach dem BSHG seien nicht einschlägig. Das Arbeitsförderungsgeld sei eine Leistung nach § 77 BSHG und dürfe nicht angerechnet werden. Das Mittagessen in der Werkstatt für Behinderte sei ebenfalls nicht als geldwerter Vorteil anzurechnen. Das Kindergeld werde insbesondere nicht für den Lebensunterhalt verwendet, sondern für Bedarfe, die darüber hinausgingen, wie z. B. Kosten für Freizeitunternehmungen, Urlaub, Therapien, die nicht von der Krankenkasse übernommen würden, erhöhte Fahrtkosten für Besuche etc. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15.01.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 30.06.2003 insoweit aufzuheben, als bei der Berechnung der Leistungen nach dem GSiG das Kindergeld, das Arbeitsförderungsgeld und das kostenlose Mittagessen als Einkommen der Klägerin berücksichtigt wurde und insoweit den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin höhere Leistungen nach dem GSiG zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.08.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 23.06.2004 und 04.07.2004 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.