Urteil
7 E 1541/02
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0915.7E1541.02.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz über das bereits Bewilligte hinaus. Aus diesem Grund verletzen die Bescheide vom 12.12. und 18.12.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 die Klägerin auch nicht in ihren Rechten. Streitgegenstand ist vorliegend lediglich die Frage, ob die Klägerin ab dem 03.12.2001 bis einschließlich Februar 2002 einen Anspruch auf weitere Unterkunftskosten hat. Mit Bescheid vom 12.04.2002 wurden die Leistungen ab dem 01.03.2002 neu festgesetzt. Da gegen diesen Bescheid kein Widerspruch eingelegt wurde und er somit mittlerweile bestandskräftig ist, kann für den Zeitraum ab März 2002 schon aus diesem Grund kein Anspruch auf weitergehende Leistungen geltend gemacht werden. In der Zeit ab Antragstellung bis 28. Februar 2002 stand der Klägerin deshalb kein Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG zu, weil der Versagungsgrund des § 2 Abs. 1 BSHG vorliegt. Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält derjenige keine Sozialhilfe, der sich selbst helfen kann. Der Hilfesuchende muss sich in diesem Zusammenhang auch auf künftige Möglichkeiten zur Bedarfsdeckung verweisen lassen, soweit diese in angemessener Frist verwirklicht werden können. Er ist grundsätzlich darauf zu verweisen, realisierbare Ansprüche selbst durchzusetzen. Tut er dies nicht, so hat er keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem BSHG. Mögliche Ansprüche gegen Dritte, die freiwillig nicht erfüllt werden, aber geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, schließen den Anspruch auf Sozialhilfe aber nur dann aus, wenn der geltend gemachte Bedarf keine sofortige Befriedigung verlangt, der Anspruch nicht von vornherein ausgeschlossen und der Hilfesuchende nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage ist, den Anspruch - auch gerichtlich - durchzusetzen (ebenso VG Berlin, Urteil vom 6. Januar 1992, Az: 8 A 201.89). Zu derartigen Ansprüchen, die einer Leistungsgewährung nach dem BSHG entgegen stehen können, zählt grundsätzlich auch ein Anspruch gegen den aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogenen Ehepartner auf Übernahme der hälftigen Mietkosten. Nach überwiegender Rechtsprechung besteht im Falle eines Auszugs eines Ehegatten aus der gemeinsam angemieteten Wohnung ein Ausgleichsanspruch des verbleibenden Ehegatten gem. § 426 Abs. 1 BGB, jedenfalls solange, bis das Mietverhältnis frühestmöglich gekündigt werden kann (vgl. z.B. LG Mannheim, Urt. v. 25.10.1972, - 6 S 34/72 -, MDR 1973, 228 ff ; LG Mönchengladbach, Urt. v. 13.12.2002, - 2 S 401/01 -; LG Hannover, Urt. v. 08.03.201, - 3 S 1562/00 - 101,3 S 1562/00 -, FamRZ 2002, 29 f). Hierzu steht auch das (von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte) Urteil des OLG München vom 14.07.1995 (- 21 U 5880/94, FamRZ 1996, 291) nicht im Widerspruch. Zwar hatte das OLG München seinerzeit festgestellt, dass ein Anspruch auf Innenausgleich gemäß § 426 Abs. 1 BGB wegen vergangener und zukünftiger Mietzahlungen grundsätzlich nicht bestehe; aus den Entscheidungsgründen lässt sich jedoch entnehmen, dass das OLG München hiervon eine Übergangszeit von mehreren Monaten ausnehmen will. In der Sache unterscheidet sich diese Rechtsprechung damit nicht von der der übrigen Gerichte, die eine Ausgleichspflicht ebenfalls nicht für unbegrenzte Zeit vorsehen, sondern lediglich bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre. Für den hier zur Entscheidung anstehenden Fall bedeutet dies, dass jedenfalls für die erste Zeit nach dem Auszug des Ehemannes, im Zweifel bis zu dem Tag, an dem eine ordentliche Kündigung möglich gewesen wäre, ein Ausgleichsanspruch bestanden hätte bzw. noch besteht. Eine Kündigung war nach dem Mietvertrag möglich spätestens am 3. Werktag eines Monats für den letzten Werktag des übernächsten Monats. Der Ehemann der Klägerin verließ die gemeinsame Wohnung am 30.11.2001, die Klägerin hatte also den Mietvertrag spätestens am 05.12.2001 zum 28.02.2002 kündigen können. Für diesen Zeitraum, also für die Monate Dezember 2001 bis Februar 2002, hätte sie nach oben zitierter Rechtsprechung auch einen Ausgleichsanspruch gegen ihren Ehemann gehabt. Dieser Anspruch wäre auch in angemessener Zeit durchzusetzen gewesen, die Prozesskosten hätten ggf. von der Prozesskostenhilfe übernommen werden können. Es handelt sich auch nicht um einen so eiligen Bedarf, dass die Klägerin nicht auf den Klageweg hätte verwiesen werden dürfen, denn es war der Klägerin durchaus zuzumuten, zunächst - für einige Monate - auf das Geld zu verzichten, bis der Zivilprozess entschieden worden wäre. Dass es der Klägerin selbst nicht besonders eilig war und sie demzufolge das Geld nicht sofort und unabdingbar benötigte, zeigt sich schon daran, dass sie es unterlassen hat, bei dem Verwaltungsgericht ein Eilverfahren nach § 123 VwGO anhängig zu machen. Zusammenfassend liegt damit ein realisierbarer Anspruch gegen einen Dritten vor, so dass der Beklagte zutreffend gemäß § 2 Abs. 1 BSHG den Sozialhilfeanspruch der Klägerin um die hälftige Miete inklusive Nebenkosten reduziert hat. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit wird auf das Urteil vom heutigen Tage verwiesen. Am 03.12.2001 beantragte die Klägerin für sich und ihre Kinder Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Zu diesem Zeitpunkt lebte sie in der ehemals gemeinschaftlichen Ehewohnung von ihrem Ehemann getrennt. Der Mietvertrag (Blatt 2 ff. der Behördenakte) wurde von den beiden Eheleuten gemeinsam unterzeichnet. Sie sind dort gemeinsam als Mieter aufgeführt. Mit Bescheid vom 03.12.2001 (Blatt 23 ff. der Behördenakte) wurde der Klägerin erstmals Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt. Dabei wurden nur die Hälfte der Miete und die Hälfte der Heizkosten anerkannt. Ebenso berechnet wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt in dem Bescheid vom 12.12.2001 (Blatt 58 ff. der Behördenakte). Auch der Bescheid vom 18.12.2001, der die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem 01.01.2002 regelte, (Blatt 70 ff. der Behördenakte) enthielt eine vergleichbare Berechnung. Am 11.01.2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.12. und 18.12.2001 ein. In der Begründung heißt es (Blatt 80 f. der Behördenakte), es sei zwar richtig, dass neben der Klägerin auch ihr Ehemann Mieter sei. Der Ehemann sei jedoch zum 30.11.2001 aus der Wohnung ausgezogen. Er zahle faktisch den auf ihn entfallenden Mietanteil nicht, weil er dazu auch nicht leistungsfähig sei. Aus dem hier zur Verfügung stehenden Einkommen könne die Klägerin die Miete allein nicht aufbringen. Sie habe bereits versucht, mit dem Vermieter eine Vereinbarung zu treffen, damit dieser den Mietvertrag auf sie alleine umschreibe. Hiermit sei der Vermieter aber nicht einverstanden. Mit Bescheid vom 12.04.2002 (Bl. 117 ff der Behördenakte) wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum ab dem 01.03.2002 neu festgesetzt. Wiederum wurde lediglich die Hälfte der Miete und die Hälfte der Heizkosten anerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Widerspruch eingelegt. Zum 01.05.2002 kündigte die Klägerin die bislang bewohnte Wohnung und zog nach B-Stadt um. Nach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2002 den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, gemäß § 535 BGB hafteten mehrere Mieter gesamtschuldnerisch und seien einander im Innenverhältnis zum Ausgleich verpflichtet. Damit bestehe für die Klägerin lediglich die Verpflichtung zur Zahlung der halben Miete. Für die anderen Hälfte habe der Ehemann aufzukommen. Die Klägerin sei verpflichtet, im Rahmen der Selbsthilfe diese Forderung notfalls im Klageweg durchzusetzen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.05.2002 zugestellt. Am 28.06.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ein Ehegatte, der wegen Scheiterns der Ehe aus der Wohnung ausziehe, könne im Innenverhältnis über § 426 Abs. 1 BGB nicht an den Kosten der Wohnung beteiligt werden. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung. Demzufolge stehe der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zu. Die Klägerin beantragt, die Bescheides des Beklagten vom 12. und 18.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs der Klägerin die Unterkunftskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, nach der Rechtsprechung sei es gerade anders, als vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin behauptet. Tatsächlich sei von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen. Mit Schriftsätzen vom 21.10.2002 und 30.04.2003 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Mit Beschluss vom 18.08.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.