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Urteil

7 E 850/02

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0923.7E850.02.0A
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Tenor
1. Der Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 31.08.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum der Teilnahme an dem zweijährigen Polizeikommissarslehrgang Trennungsgeld in Höhe der Summe eines Verheirateten bzw. gleichgestellten Berechtigten zu bewilligen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kläger nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 31.08.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002 werden aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum der Teilnahme an dem zweijährigen Polizeikommissarslehrgang Trennungsgeld in Höhe der Summe eines Verheirateten bzw. gleichgestellten Berechtigten zu bewilligen. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls der Kläger nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Trennungsgeld nach den Sätzen eines verheirateten bzw. gleichgestellten Berechtigten. Anspruchsgrundlage hierfür ist gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. b) TGV. Danach ist das Trennungsgeld um 50 % zu erhöhen, wenn der Berechtigte mit Verwandten bis zum vierten Grad in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Bei den Kindern des Klägers handelt es sich um Verwandte 1. Grades. Sie leben auch in häuslicher Gemeinschaft mit dem Kläger. Zutreffend hat der Beklagte bei der Frage, wann eine "häusliche Gemeinschaft" i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. b) TGV vorliegt, auf die Definition des § 1 Abs. 3 BUKG verwiesen. Über die Ermächtigung des § 12 Abs. 4 BUKG ist die Trennungsgeldverordnung Bestandteil des BUKG, so dass auch die Definition des § 1 Abs. 3 BUKG Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 3 BUKG setzt eine häusliche Gemeinschaft ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in denselben Hause voraus. Der Präzisierung bedarf hier das Tatbestandsmerkmal des "Zusammenlebens", das nach Auffassung des erkennenden Gerichts vorliegend erfüllt ist. Herangezogen werden kann dabei auch Rechtsprechung zu anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts, da anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den unbestimmten Rechtsbegriff der "häuslichen Gemeinschaft" in der gesamten Rechtsordnung gleich ausgelegt wissen wollte. Festzustellen ist zunächst, dass es allein von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängt, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, so dass sich allgemeingültige Regeln nur eingeschränkt aufstellen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1974, Az: VI B 77.73, Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr 52 - zu § 5 BUKG). Jedoch wird man als Anhaltspunkt fordern müssen, dass zum einen ein tatsächliches Zusammenleben vorliegt und zum anderen dieses von einem gemeinsamen Willen getragen und auf Dauer angelegt ist (vgl. BSG, Urt. v .03.06.1981, Az: 3 RK 64/79 - zu § 205b RVO). Eine Trennung steht der häuslichen Gemeinschaft nicht entgegen, wenn diese nach dem Willen der Beteiligten nur vorübergehend ist und der Wille, die häusliche Gemeinschaft fortzuführen, weiter nach außen erkennbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1965, Az: VI C 35.64, BVerwGE 23, 52 ff - zu § 122 Abs. 1 BBG). Ebenso wie eine kurzzeitige Trennung die häusliche Gemeinschaft nicht zum Erlöschen bringt, so führt aber auch ein kurzzeitiger und nicht auf Dauer angelegter Aufenthalt nicht zu einer häuslichen Gemeinschaft, so dass Besuchsaufenthalte von § 1 Abs. 3 BUKG nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2004, Az: 2 WD 4/04). Ausgehend von dieser Rechtsprechung liegt eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern vor. Ausweislich der vorgelegten Stellungnahme vom 21.09.2004, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht, waren im Haus des Klägers seinerzeit 2 Kinderzimmer vorhanden mit eigenen Schlafgelegenheiten für jedes Kind. Die Kinderzimmer waren umfänglich ausgestattet, also mit Spielen, Büchern etc. und unterschieden sich letztlich nicht von anderen Kinderzimmern, in denen Kinder sich ausschließlich aufhalten. Hinsichtlich des zeitlichen Umfanges hat der Kläger angegeben, dass sich seine Kinder in den Ferien anteilig sowie jede Woche an zwei bis drei Tagen in seinem Haus aufhielten. Es fanden, vielfach organisiert durch die Lebensgefährtin des Klägers, gemeinsame Aktivitäten statt. Damit fand tatsächlich ein Zusammenleben statt, das sich, mit Ausnahme der zeitlichen Begrenzung, nicht von dem einer anderen, nicht getrennt lebenden Familie, unterschied. Eine Abgrenzung zu einem reinen Besuchsaufenthalt ist unproblematisch möglich, denn die Kinder hielten sich in dem Haus des Klägers nicht "als Besucher" auf, sondern "als Mitbewohner", was sich insbesondere daran zeigt, dass ihnen eigene, nur ihnen zur Verfügung stehende, Räume angeboten wurden, die außerdem auch kindgerecht eingerichtet waren. Dieser Zustand war auch auf Dauer angelegt, so dass die Unterbrechungen, die durch den Aufenthalt bei der Mutter entstanden, einem Zusammenleben und damit der häuslichen Gemeinschaft nicht entgegenstehen. Dass die Kinder ggf. auch mit der Mutter eine häusliche Gemeinschaft pflegten, steht dem nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 12.12.1990, Az: 2 B 116/90, ZBR 1991, 147 f) ist es durchaus möglich, dass eine Person an mehreren Orten einen Mittelpunkt der Lebensbeziehung hat. Dass immer mindestens 50 % der Zeit an dem Ort der häuslichen Gemeinschaft verbracht werden, wird nicht gefordert. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 S. 2 Buchst. b) TGV vor, so dass die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des erhöhten Trennungsgelds zu verurteilen war. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung von Trennungsgeld. Im Jahre 2001 lebte der Kläger, der als Polizeihauptmeister im BGS im Dienste der Beklagten steht, von seiner Ehefrau getrennt. Er übte das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder aus. Diese hatten ihren Zweitwohnsitz beim Kläger. Dort waren sie auch mehrmals in der Woche, im Durchschnitt zwei- bis dreimal, untergebracht. Im Haushalt des Klägers lebte zur damaligen Zeit auch seine Lebensgefährtin. Aus Anlass seiner Abordnung zur Teilnahme an einem zweijährigen Polizeikommissarlehrgang beantragte der Kläger mit Antrag vom 07.07.2001 die Gewährung von Trennungsgeld. Bei den jeweiligen Trennungsgeldfestsetzungen wurde dem Kläger das zustehende Trennungstagegeld lediglich in der Höhe der Summe für ledige Berechtigte gezahlt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 17.07.2001 (Blatt 9 der Behördenakte) und führte aus, im Durchschnitt seien seine Kinder pro Woche zwei- bis dreimal bei ihm. Derzeit habe er vier Kinder, hiervon seien drei Kinder kindergeldberechtigt. Mit Schreiben vom 29.08.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen die Berechnung des Trennungsgeldes ein. In der Begründung führte er aus, dass neue Sorgerecht sehe die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts vor. Dies sei mit ihm und seiner Ehefrau vertraglich vereinbart worden. Er sei immer noch Vater und habe auch noch Familie, nämlich die Kinder. Daher sei er nicht auf die gleiche Stufe zu setzen mit einem Ledigen. Auch seien seine finanziellen Aufwendungen nicht weniger geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002 (Blatt 16 f. der Behördenakte) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung wird ausgeführt, es liege lediglich ein besuchsweise Aufenthalt der Kinder vor. Durch diesen entstünden zwar zusätzliche Kosten, diese seien jedoch nicht gleich zu setzen mit Kosten, die bei einer ständigen Betreuung der Kinder entstünden. Die erhöhten Sätze des Trennungstagegeldes für Verheiratete und gleichgestellte Berechtigte dienten dazu, die höheren und die damit verbundene niedrigere häusliche Ersparnis auszugleichen. Damit liege keine häusliche Gemeinschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10.01.2002 zugestellt. Am 11.02.2002, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, von einem besuchsweisen Aufenthalt der Kinder könne nicht mehr die Rede sein. Er und seine getrennt lebende Frau teilten sich vielmehr die Betreuung der Kinder. Dass die Kinder sich einen großen Teil der Zeit bei dem Kläger aufhielten, sehe man auch daran, dass dort sie mit Zweitwohnsitz gemeldet seien. Sie gehörten damit der häuslichen Gemeinschaft des Klägers an. Folglich sei auch Trennungsgeld in Höhe der Summe eines verheirateten Berechtigten zu zahlen. Hilfsweise werde angemerkt, dass der Kläger auch mit seiner Lebensgefährtin in einer häuslichen Gemeinschaft zusammenlebe. Es handele sich dabei nicht um eine Verwandtschaft bis zum 4. Grad, aber um eine sehr enge Beziehung, die vom Gesetzgeber in sehr vielen Bereichen der ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt werde. Aus diesem Grunde sei auch nicht einzusehen, warum eine Gleichbehandlung bezüglich der Gewährung von Trennungsgeld nicht stattfinden könne. Der Kläger beantragt, 1. den Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums Mitte vom 04.01.2002 und den in diesem Widerspruch zugrunde liegenden Bescheid vom 31.08.2001 aufzuheben sowie 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum der Teilnahme an dem zweijährigen Polizeikommissarslehrgang das beantragte Trennungsgeld in Höhe der Summe eines Verheirateten bzw. gleichgestellten Berechtigten zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, nach der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Nichtberücksichtigung nicht ehelicher Lebensgemeinschaften nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzusehen sei. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 04.01.2002. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.08.2004 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.