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Beschluss

7 G 2546/04

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:1027.7G2546.04.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 20.10.2004 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm entgegen dem Einstellungsbescheid vom 16.09.2004 ab Antragstellung weiterhin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt inklusive Unterkunftskosten zu bewilligen, ist zulässig, aber ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist. Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rn. 14 und 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, Az.: 1 WB , S. 112 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe nur, soweit dieses Gesetz bestimmt, dass Hilfe zu gewähren ist. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist die Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Zwar dürfte die Bedürftigkeit des Antragstellers vorliegen, jedoch geht das Sozialamt der Antragsgegnerin zutreffend davon aus, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt wegen der Weigerung, zumutbaren Maßnahmen im Sinne des §19 BSHG nachzukommen, verloren hat. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbare Maßnahmen nach den §§19 und 20 nachzukommen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, die in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein sollen. Gemäß § 19 Abs. 2 BSHG kann ihm dann entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden. Zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 27.08.2004 mitgeteilt, dass eine Gelegenheit zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit für ihn geschaffen worden sei, indem er in der Zeit vom 30.08. - 31.12.2004 wöchentlich 38,5 Stunden im Projekt "Cafe-Bistro C." zur Arbeit und Qualifizierung eingesetzt werden soll. Eine Vergütung werde für ihn in Anlehnung an HLT I gezahlt. Zusätzlich wurde er aufgefordert, sich mit der Beschäftigungsgesellschaft des Landkreises W. in Verbindung zu setzen, sich beim Cafe-Bistro C. vorzustellen und die Arbeit aufzunehmen. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 31.08.2004 die Entlohnung nach dieser Vergütung bemängelt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.09.2004 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 27.08.2004 angeordnet und dem Antragsteller erläutert, dass er in Form des Bruttolohnes in Höhe von 740,27 Euro über den üblichen 80 % für ABM-Kräfte entlohnt werde. Diese Form und Höhe der Entlohnung für die vorgesehene Maßnahme begegnet im vorliegenden Verfahren auch keinen Bedenken. Zwar hat der Antragsteller dagegen mit Schreiben vom 08.09.2004 sinngemäß Widerspruch eingelegt, der aber angesichts der vorerwähnten Anordnung des Sofortvollzuges entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Anordnung des Sofortvollzuges in dem Bescheid vom 06.09.2004 ist auch weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Der Antragsteller ist weiterhin auch arbeitsfähig, und es ist ihm die Aufnahme dieser gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit zumutbar. Weder aus der von ihm vorgelegten Allergietestung vom 15.04.2004 noch aus dem hausärztlichen Befundbericht vom 10.08.2004 ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er der ihm angebotenen Maßnahme nicht nachkommen könnte. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest mit der gutachterlichen Äußerung des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 01.10.2004, in dem Medizinaloberrat W. zu dem Ergebnis kommt, dass der Antragsteller auch anhand der eingereichten Befundberichte, zu denen außerdem noch ein Augenarztbefund vom April 2004 und ein orthopädischer Befundbericht S. vom November 2003 gehören, eine körperlich leichte, auch mittelschwere Tätigkeit ohne relevante Einschränkungen vollschichtig ausüben könne. Zwar sollten die Tätigkeiten mit Kontakt zu Tierhaaren sowie Gräsern und Pollen ausgeschlossen werden, das positive Restleistungsvermögen lasse sich seines Erachtens jedoch zwanglos in Einklang mit der geplanten Qualifizierungsmaßnahme im Gastronomiebereich bringen. Die Belastbarkeit für die geplante Bildungsmaßnahme sei somit ausreichend bzw. zumindest ein diesbezüglicher Versuch zumutbar, bei Bedarf empfehle sich eine Intensivierung der Blutzuckermedikation. Schließlich hat die Antragsgegnerin auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers auch insofern Rücksicht genommen, als sie im Bescheid vom 06.09.2004 ausdrücklich festgestellt hat, dass eventuell vorhandene gesundheitliche Einschränkungen von der Projektleitung berücksichtigt würden. Da der Antragsteller dennoch diese Maßnahme bislang nicht angetreten hat, hat er sich im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG mit der Folge des Anspruchsverlustes verweigert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer ersten Stufe um mindestens 25 % des maßgebenden Regelsatzes gekürzt hat, worüber sie den Antragsteller gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG im Bescheid vom 27.08.2004 auch belehrt hat, sondern die dem Antragsteller bisher gewährte Hilfe nicht nur gekürzt, sondern gänzlich ohne jegliche zeitliche Beschränkung eingestellt hat. Auch wenn mit dem Beschluss des VGH München vom 02.12.1999 - 12 ZE 99.2267 -, FEVS 52, 312 f. angesichts der fehlenden zeitlichen Beschränkung von einer fehlerhaften Ermessensausübung der Antraggegnerin auszugehen ist, ermöglicht dies dem Gericht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu ungekürzter Leistung an den Antragsteller. Ein Anspruch, der mit einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Verfahren gesichert werden könnte, ergäbe sich nämlich nur dann, wenn von einer sogenannten "Ermessensreduzierung auf Null" in dem Sinne ausgegangen werden könnte, dass allein die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller erneut und gegebenenfalls auch anteilig laufende Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, ermessensfehlerfrei erschiene. Hierfür ist weder vom Antragsteller etwas vorgetragen noch sonst für die Kammer erkennbar. Zwar hat die Antragsgegnerin - wie dargelegt - nach erfolgter Belehrung im Bescheid vom 27.08.2004 in dem Bescheid vom 16.09.2004 die Leistungen an den Antragsteller in einem ersten Schritt nicht lediglich um 25 % gekürzt, wozu sie angesichts der erfolgten Belehrung in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu Schellhorn/Schellhorn, BSHG, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 16. Auflage 2002, § 25 Rdnr. 10), sondern sie hat die Leistung gänzlich eingestellt. Diese Möglichkeit zu einer weitergehenden Kürzung als in § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG vorgesehen oder gar Einstellung der Leistung hat die Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens jederzeit (vgl. dazu Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 13 c). Dieses Ermessens im konkreten Einzelfall war sich die Antragsgegnerin auch bewusst. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen im Bescheid vom 16.09.2004, wonach es im Ermessen des Sozialhilfeträgers liege zu entscheiden, ob dem Hilfesuchenden trotz Anspruchsverlusts Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werden könne. Grundsätzlich erscheint es der Kammer auch nicht fehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin daraufhin unter Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Belangen und persönlichen Lebensumständen des Antragstellers zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Krankenhilfe nicht weiter gewährt werden können, weil nicht einsichtig sei, dass öffentliche Gelder aufgewendet werden sollten, um den Lebensunterhalt des Antragstellers sicherzustellen, obwohl er die Möglichkeit habe, seinen Lebensunterhalt durch Teilnahme an der genannten Maßnahme sicherzustellen. Dies ist auch gerichtlicherseits insofern nicht zu beanstanden, als das dem Antragsteller dann zu gewährende Bruttoentgelt eindeutig über dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegt. Soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 19.10.2004 angibt, dass ihm nun ohne jegliche finanzielle Mittel Obdachlosigkeit drohe, ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihn am Ende des Bescheides vom 16.09.2004 auf die Möglichkeit, bis 31.10.2004 bei der Wohngeldstelle Wohngeld ab 01.10.2004 zu beantragen, und damit auf eine Möglichkeit zur Selbsthilfe i. S. d. § 2 BSHG hingewiesen hat. Zur Vermeidung einer Aufhebung des Bescheides vom 16.09.2004 und Verpflichtung zur Neubescheidung in einem eventuell anhängig werdenden Klageverfahren sollte die Antragsgegnerin bedenken, ob sie nicht in einer weiteren Entscheidung ihr Ermessen hinsichtlich einer zeitlichen Befristung der Einstellung der Leistungen ausübt. Denn eine vollständige Einstellung von Hilfe zum Lebensunterhalt darf nicht auf Dauer verfügt werden. Die Zeit der Kürzung bzw. Streichung sollte auf höchstens drei Monate beschränkt sein, weil der Gesetzgeber schon eine Kürzung auf das Unerlässliche nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 BSHG für nicht länger vertretbar hält (VGH München, a. a. O.). Insoweit trifft den Sozialhilfeträger eine Pflicht zur weiteren Beobachtung und Betreuung des Hilfesuchenden. Ergibt sich, dass der Hilfesuchende trotz Entziehung zum Lebensunterhalt außerstande bleibt, den notwendigen Lebensunterhalt zu beschaffen, wird also erkennbar, dass das Mittel der Entziehung der Hilfe zum Lebensunterhalt untauglich ist, den Hilfesuchenden unabhängig von Sozialhilfe zu machen, so wird der Träger der Sozialhilfe je nach den Besonderheiten des Einzelfalles und den vorhandenen Möglichkeiten der Hilfe entweder die notwendigen Hilfen in Form der Zuweisung an eine besondere Einrichtung (§ 20 BSHG) oder der Eingliederungshilfe zu leisten oder aber notfalls die Hilfe zum Lebensunterhalt wieder aufzunehmen haben, möglicherweise auch mit Sachleistungen. Jedenfalls ist bei der Anwendung des § 25 BSHG zu beachten, dass es in erster Linie Aufgabe und Verpflichtung der Sozialhilfe ist, zu helfen, nicht zu bestrafen (Schellhorn/Schellhorn, a.a.O., Rdnr. 2). Da aber das Gericht jedenfalls in einem Klageverfahren angesichts des Fehlens der Voraussetzungen für eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null in keinem Fall zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistungsgewährung käme, kann eine solche Verpflichtung nur aufgrund des dargestellten Ermessensfehlers auch im vorliegenden Anordnungsverfahren nicht erfolgen. Deshalb war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.