Urteil
7 E 1587/03
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2005:0414.7E1587.03.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 30.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG das Wiederaufgreifen des mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1992 abgeschlossenen Verwaltungsverfahren abgelehnt. Dabei ist es der Behörde zunächst nicht deshalb verwehrt, sich auf den § 51 VwVfG zu berufen, weil sie in dem Bescheid vom 30.01.2003 bereits eine Sachprüfung vorgenommen hat. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang jedoch die Auffassung der Beklagten, bei diesem Bescheid handele es sich um eine wiederholende Verfügung und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl. zu der Abgrenzung Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. A., § 35 Rn. 55 m.w.N.). Vielmehr erfüllt der Bescheid vom 30.01.2003 alle Merkmale eines Verwaltungsaktes. Die Beklagte hat insbesondere eine Regelung i.S.d. § 35 VwVfG getroffen und nicht nur den Inhalt des Bescheides vom 27.12.1991 wiederholt. Dafür spricht schon, dass die Beklagte auf die neue Argumentation des Klägers und das eingeholte Gutachten des Dr. N. vom 04.08.2002 einging und in der Sache entschieden hat. Damit handelt es sich nicht um eine schlichte Wiederholung einer bereits ergangenen Sachentscheidung, sondern um eine neue Sachprüfung und damit um einen Verwaltungsakt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte nun an die in dem Bescheid vom 30.01.2003 getroffene Regelung gebunden wäre und sich nicht mehr auf die Schranke des § 51 VwVfG berufen dürfte. Grundsätzlich kann eine Behörde, auch wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorliegen, jederzeit ein Verwaltungsverfahren erneut aufgreifen und in der Sache entscheiden. Dies folgt insbesondere aus § 51 Abs. 5 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.02.2004, Az. 5 B 104/03, 5 PKH 94/03 m.w.N.). In dem Bescheid vom 30.01.2003 hat dies die Behörde getan und ist sogleich in die Sachprüfung, insbesondere unter Berücksichtigung des von ihr eingeholten Gutachtens des Dr. N. eingetreten. Wie sich aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ergibt, werden aber das Verfahren vor der Ausgangsbehörde und das Widerspruchsverfahren als Einheit betrachtet, deshalb ist Gegenstand einer Anfechtungsklage auch grundsätzlich der Bescheid in der "Gestalt", d.h. mit der Begründung und dem Inhalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Der Widerspruchsbescheid gibt dem Verwaltungsakt die für die gerichtliche Kontrolle maßgebliche Gestalt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 79 Rn. 1 m.w.N.). Damit ist es vorliegend ohne Belang, dass in dem Ausgangsbescheid bereits in eine Sachprüfung eingetreten wurde. Weil der Widerspruchsbescheid eine solche Sachprüfung unter Berufung auf § 51 Abs. 1 VwVfG abgelehnt hat und es allein hierauf ankommt, kann der Kläger nur dann einen Anspruch auf Gewährung von Unfallruhegehalt nach § 27 SVG geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der Kläger hat keine Wiederaufgreifensgründe innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgetragen. Allerdings hat der Kläger substantiiert eine Veränderung der maßgeblichen Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorgetragen. Als Änderung der Sachlage im Sinne oben genannter Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001, Az: 4 C 2/00, BVerwGE 115, 274 ff; BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.81, DVBl. 1982, 1004 ff, beide m.w.N.) auch der "Erkenntnisfortschritt". Eine Änderung der Sachlage kann danach auch durch Gewinnung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse eintreten. Damit wird der als objektiv angesehene Wissensstand im Nachhinein verändert. Der Zielsetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entspricht es, die objektive Erkennbarkeit von tatsächlichen Umständen der "wirklichen" Änderung der Sachlage gleichzusetzen. Durch die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist Verwirrung aufgetreten, welche Gutachten des Herrn Dr. W. in welcher Fassung der Kläger nun tatsächlich der Behörde vorgelegt hat. In der Behördenakte findet sich auf Bl. 195 ff ein Gutachten, datiert auf den 01.11.2001. Dieses wurde mit Schreiben vom 02.05.2002, eingegangen bei der Wehrbereichsverwaltung Süd am 08.05.2002, vorgelegt. In diesem Gutachten wird eine Veränderung der Sachlage in Gestalt neuer medizinischer Erkenntnisse jedoch nicht vorgetragen, vielmehr wird die gesamte Erkrankung des Klägers erneut gewürdigt, ohne jedoch nur zu behaupten, dass seit dem Mai 1992 neue Erkenntnisse vorlägen. Von diesem, auf den 01.11.2001 datierten, Gutachten existiert eine weitere Fassung, die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf gerichtliche Nachfrage am 04.08.2004 vorgelegt wurde (Bl. 56 ff der Gerichtsakte). Diese enthält gegenüber Bl. 195 ff der Behördenakte lediglich eine andere Adresse des Klägers und andere Seitenumbrüche. Inhaltlich ergeben sich keine Veränderungen. Eine dritte Fassung des Gutachtens, datiert auf den 26.04.2002 (Bl. 221 ff der Behördenakte), wurde von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 09.01.2003 bei der Behörde vorgelegt. In dieser Fassung sind ab Seite 8 Ausführungen enthalten, die sich im wesentlichen auf neue medizinische Erkenntnisse beziehen und die durchaus den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG genügen können. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 12.07.2004 (Bl. 57 f der Gerichtsakte) hat der Kläger das Gutachten Bl. 56 ff der Gerichtsakte niemals der Behörde vorgelegt. Vielmehr habe er ein überarbeitetes Gutachten, in dem insbesondere die Passagen S. 8 ff enthalten seien, am 02.05.2002 vorgelegt. Die dritte, auf den 26.04.2002 datierte, Fassung enthalte dann nur noch auf Seite 14 eine kleine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Gutachten. Diese Angaben des Prozessbevollmächtigten stimmen nicht mit dem Inhalt der Behördenakten überein. Der Kläger hat mit Schreiben vom 02.05.2002 nicht eine Fassung vorgelegt, in der die Ausführungen zu den neuen medizinischen Erkenntnissen bereits enthalten waren, sondern eine Fassung, die wortwörtlich der alten Fassung vom 01.11.2001 entsprach. Die allein für § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bedeutsame Fassung vom 26.04.2002 wurde erst viel später, nämlich am 09.01.2003, vorgelegt. Das Gericht kann sich die Diskrepanz nur so erklären, dass der Kläger seinerzeit irrtümlicherweise die falsche, weil veraltete, Fassung übersandt hatte, was dem Prozessbevollmächtigten bis zum heutigen Tage nicht aufgefallen ist. Wurde damit (erst) am 09.01.2003 ein Gutachten mit der Schilderung neuer medizinischer Erkenntnisse vorgelegt, so hat der Kläger die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Diese Frist beginnt mit Kenntnis. Aus den Angaben des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 12.07.2004 folgt für das Gericht, dass schon vor dem 02.05.2002 der Kläger ein Gutachten in den Händen hatte, auf dem die Ausführungen zu den neuen medizinischen Erkenntnissen enthalten waren, ob dies das Datum "01.11.2001" oder "26.04.2002" trug, mag dahingestellt bleiben. Vorgelegt wurde ein solches Gutachten jedoch erstmals am 09.01.2003 und damit weit außerhalb der 3-Monatsfrist. Der Kläger kann auch nicht unter Berufung auf § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine neue Sachprüfung verlangen. Ein "neues" Beweismittel wurde nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt. Neue Gutachten sind nur dann neue Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift, wenn in ihnen neue, bisher nicht bekannte Tatsachen zugrunde liegen oder sie auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Damit war das Gutachten vom 01.11.2001 nicht "neu", denn es enthielt lediglich eine andere Bewertung des Sachverhalt, stützte sich jedoch nicht auf neue Erkenntnisse. "Neu" war nur das Gutachten vom 26.04.2002, dieses wurde aber, wie bereits ausgeführt, nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt. Zusammenfassend liegen damit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor, so dass die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 sich hierauf berufen und eine neue Sachprüfung ablehnen durfte. Ein Wiederaufgreifen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, was - wie bereits ausgeführt - gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG jederzeit möglich ist hat die Beklagte in Ziffer IV. des Widerspruchbescheides zutreffend abgelehnt. Insoweit steht der Behörde ein Ermessen zu. Ermessensfehler kann das Gericht nicht feststellen. Einen Anspruch auf Wiederaufgreifen hätte der Kläger, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, ohnehin nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des Erstbescheides schlichtweg unerträglich wäre, etwa bei Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1994, Az. 2 C 12/92, BVerwGE 95, 86 ff m.w.N.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben wären, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Unfallruhegehalt gemäß § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Der Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr und wurde wegen der Folgen eines im Jahre 1986 erlittenen Dienstunfalls mit Ablauf des 31.12.1991 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Seitdem bezieht er Versorgungsleistungen nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG). Der Unfall geschah in der Nacht vom 06.06. auf den 07.06.1986. Beim Einweisen eines Panzers wurde der Kläger von einem umfallenden Baum, der durch einen anderen Panzer beim Einbiegen in einen Weg umgerissen worden war, am Kopf und an der Schulter getroffen. Festgestellt wurde beim Kläger ein organisches Nervenleiden; da eine Kausalität zwischen Gesundheitsstörung und schädigendem Tatbestand nicht nachgewiesen werden konnte, erhielt der Kläger lediglich einen Ausgleich nach §§ 85 Abs. 3, 81 Abs. 5 Satz 2 SVG (Bescheid ohne Datum, Bl. 28 ff. der Behördenakte). Mit Bescheid vom 27.12.1991 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.01.1992 nach Beginn des Ruhestandes festgesetzt. Grund für die Zurruhesetzung war eine Multiple Sklerose bei dem Kläger. Mit Bescheid vom 13.02.1992 (Bl. 56 ff. der Behördenakte) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ein Unfallruhegehalt nicht gewährt werde. In der Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht erwiesen, dass die Krankheit auf den Unfall vom 06.06.1986 zurückzuführen sei, zumal auch über die Ursache der Erkrankung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit bestehe. Am 13.01.1992 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.12.1991 ein. In der Begründung heißt es u. a., die Wehrdienstbeschädigung sei mit Bescheid vom 25.08.1989 anerkannt worden. Aufgrund dieser Beschädigung sei er dienstunfähig geworden. Deshalb müsse bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit § 27 Abs. 1 SVG berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.1992 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u. a., der Kläger sei nicht infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden. Zwar habe er im Jahr 1986 einen Dienstunfall erlitten. Ausweislich des truppenärztlichen Gutachtens vom 17.04.1991 beruhe die Dienstunfähigkeit nicht auf den daraus resultierenden gesundheitlichen Schädigungen. Vielmehr sei die Dienstunfähigkeit auf Veränderungen im zentralen Nervensystem zurückzuführen. Damit fehle es an dem Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und Versetzung in den Ruhestand. Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid wurden nicht eingelegt. Mit Schreiben vom 02.05.2002 (Bl. 194 der Behördenakte) beantragte der Kläger, ihm rückwirkend vom 06.06.1986 an, Unfallruhegehalt zu gewähren. Er legte ein Gutachten eines Herrn Dr. Wolfgang W., datiert auf den 01.11.2001 (Bl. 195 f. der Behördenakte), vor. In diesem heißt es u.a., schon während der stationären Behandlung nach dem Dienstunfall, die im Bundeswehrkrankenhaus Gießen vom 19. bis 27.06.1986 erfolgt sei, sei eine Multiple Sklerose mit typischen Symptomen nachzuweisen gewesen. Bereits damals sei die nahezu klassische Befundkonstellation (Schwindel, Schleiersehen, einschränken des Visus auf dem rechten Auge, unsicherer Finger-Nase-Versuch, Gefühlsstörung der linken Körperhälfte und sogar später Blasenstörungen) zu beobachten gewesen. Diese hätten mit einer Gehirnerschütterung nicht verwechselt werden dürfen. Aufgrund dieser Fehldiagnose sei der Kläger falsch behandelt worden. Die angezeigte Behandlung mit Kortison, verbunden mit körperlicher Schonung und mehrwöchiger Rehabilitation sei nicht erfolgt. Der Kläger sei vorher kerngesund gewesen. Damit sei der Ausbruch der Multiplen Sklerose mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Unfall und nicht durch wehrübungstypische Belastungen, wie in den anderen Gutachten ausgeführt, ausgelöst worden. Auf Anforderung der Wehrbereichsverwaltung V äußerte sich ein Herr Dr. N. unter dem 04.08.2002 zu dem vorgelegten ärztlichen Gutachten des Dr. W. (Bl. 213 f. der Behördenakte). Dort heißt es, die Tatsache, dass die ersten neurologischen Symptome, die auf eine Multiple Sklerose hinwiesen, in zeitlichem Zusammenhang mit dem Dienstunfall im Juni 1986 aufgetreten seien, begründe nicht die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs. Ob Traumen zur Entstehung oder Verschlimmerung einer Multiplen Sklerose beitragen könnten, sei bislang wissenschaftlich nicht zu beantworten. Mit "Verfügung" vom 09.09.2002 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine neue Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Unfallversorgung nicht angezeigt sei. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die Verfügung nicht. Mit Schreiben vom 08.01.2003 (Bl. 219 ff. der Behördenakte) bezog sich der Bevollmächtigte des Klägers auf die Begutachtung des Herrn Dr. W. und bat um erneute Überprüfung. Beigefügt war eine weitere Stellungnahme des Dr. W., datiert auf den 26.04.2002. Diese Stellungnahme entspricht bis Seite 8 oben wortwörtlich der Stellungnahme vom 01.11.2001. Ab etwa Seite 8 Mitte (Stellungnahme) folgen Ausführungen, die in dem vorangegangenen Gutachten noch nicht enthalten waren. Insbesondere werden zahlreiche Literaturstellen zitiert, aus denen sich nach Auffassung des Gutachters ergeben soll, dass eine Kausalität zwischen Multiple Sklerose und stressreichen Lebensereignissen wissenschaftlich belegt werden könne. In der Zusammenfassung heißt es, insoweit abweichend von der Stellungnahme vom 01.11.2001, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Ausbruch der Multiplen Sklerose und dem Unfall vom 06.06.1986 bestehe. Mit Bescheid vom 30.01.2003 (Bl. 237 f. der Behördenakte) lehnte die Wehrbereichsverwaltung Süd den Antrag auf Zahlung eines Unfallruhegehalts ab. In der Begründung heißt es, der gutachterlichen Einschätzung des Dr. W. könne nicht gefolgt werden. Ob Traumen zur Entstehung oder Verschlimmerung einer Multiplen Sklerose beitragen könnten, sei bislang wissenschaftlich nicht zu beantworten. Am 11.02.2002 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.01.2003 ein, den er mit Schreiben vom 02.05.2003 begründete und ausführte, die Stellungnahme des Dr. N. vom 04.08.2002 sei nicht stichhaltig. Im Übrigen komme Herr Dr. N. zu dem Ergebnis, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem dienstlichen Trauma und einer Multiplen Sklerose Erkrankung zwar höchst selten, aber durchaus möglich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003, zugestellt am 02.07.2003, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger habe eine Änderung der Sachlage nicht belegt. Ebenso wenig liege eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vor. Der Bescheid vom 30.01.2003 sei keine neue Sachentscheidung. Vielmehr handele es sich hier um eine wiederholende Verfügung, die nicht die Möglichkeit eröffne, die früher erzielte bestandskräftige Regelung im Bescheid vom 27.12.1991 erneut überprüfen zu lassen. Die wiederholende Verfügung sei auch kein Verwaltungsakt. Damit könne sich die Behörde hier auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes vom 27.12.1991 berufen; dies sei auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben. Am 18.07.2003 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 51 VwVfG seien gegeben. Zwischenzeitlich habe sich die medizinische Wissenschaft fortentwickelt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Forschungsergebnisse habe demzufolge Herr Dr. W. die Kausalität zwischen dem bei dem Dienstunfall erlittenen Trauma und der Multiplen Sklerose bejaht. Letztlich habe auch der von der Beklagten zu Rate gezogene Arzt Dr. N. bestätigen müssen, dass zwischenzeitlich eine solche Kausalität festgestellt werden könne, auch wenn dieser Fall selten vorkomme. Die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft seien ein neues Beweismittel bzw. stellten eine nachträglich zugunsten des Klägers veränderte Sachlage dar. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 30.01.2003 und den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 02.05.2002 Unfallruhegeld nach § 27 SVG in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Rechtsauffassung, Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG lägen nicht vor. Das Gutachten des Herrn Dr. W. sei kein neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden Sachverständigengutachten nur dann als beachtlich eingestuft, wenn sie neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerteten. Das Gutachten des Dr. W. stütze sich nicht auf neue Tatsachen, sondern bewerte den ursächlichen Zusammenhang lediglich günstiger für den Kläger. Nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit bestünde in der medizinischen Wissenschaft weiterhin Unklarheit über die Ursachen der Multiplen Sklerose. Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.03.2005 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.