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Urteil

7 E 2104/03

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2006:0406.7E2104.03.0A
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Leitsätze
1. Die letztverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Erholungsurlaub muss dem Leiter der Dienststelle bzw. Organisationseinheit vorbehalten bleiben, da er die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Dienststelle bzw. Organisationseinheit trägt. 2. Auch dort, wo die nach den internen Organisationsregelungen der Erholungsurlaub im Normalfall durch einen Personalsachbearbeiter bewilligt wird, kann ein Beamter in die Gültigkeit und den Bestand einer vom Sachbearbeiter erteilten Urlaubsbewilligung dann nicht vertrauen, wenn der Dienststellenleiter ihm gegenüber zuvor erklärt hat, dass für einen bestimmten Zeitraum aus innerdienstlichen Gründen kein Erholungsurlaub bewilligt werden könne.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die letztverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Erholungsurlaub muss dem Leiter der Dienststelle bzw. Organisationseinheit vorbehalten bleiben, da er die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Dienststelle bzw. Organisationseinheit trägt. 2. Auch dort, wo die nach den internen Organisationsregelungen der Erholungsurlaub im Normalfall durch einen Personalsachbearbeiter bewilligt wird, kann ein Beamter in die Gültigkeit und den Bestand einer vom Sachbearbeiter erteilten Urlaubsbewilligung dann nicht vertrauen, wenn der Dienststellenleiter ihm gegenüber zuvor erklärt hat, dass für einen bestimmten Zeitraum aus innerdienstlichen Gründen kein Erholungsurlaub bewilligt werden könne. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verliert der Beamte, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Gemäß Satz 3 dieser Bestimmung ist der Verlust der Bezüge festzustellen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend gegeben. Der Kläger ist von Montag, dem 22.07.2002, bis einschließlich Freitag, dem 26.07.2002 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben. Allerdings hatte die für den Personaleinsatz zuständige Sachbearbeiterin, Posthauptsekretärin D., am 11.07.2002 für den Kläger einen Erholungsurlaub bis einschließlich 26.07.2002 in die Urlaubsliste eingetragen. Da ein Urlaubsantrag und die hierzu ergehende Entscheidung grundsätzlich nicht an bestimmte Formen gebunden sind (vgl. BVerwG, B. v. 08.08.1996 – 1 DB 10/96– Dokumentarische Berichte B 1996, S. 307 f.), kann von der Form her in dem auf das mündlich vorgebrachte Urlaubsgesuch des Klägers hin erfolgten Eintrag in die Urlaubsliste grundsätzlich eine Bewilligung von Erholungsurlaub – und damit die Genehmigung zum Fernbleiben vom Dienst – gesehen werden. Von der Sache her ist es jedoch nicht unproblematisch, wenn die letztverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Erholungsurlaub allein in den Händen eines Personalsachbearbeiters liegt. Denn die urlaubsbedingte Abwesenheit eines Bediensteten kann stets Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Dienststelle bzw. der Organisationseinheit haben, und die Verantwortung für diese Funktionsfähigkeit trägt grundsätzlich der Leiter der Dienststelle bzw. Organisationseinheit. Ihm muss es deshalb grundsätzlich vorbehalten bleiben, die Entscheidung über die Bewilligung von Erholungsurlaub an sich zu ziehen. Denn jedenfalls in Konflikt- oder Problemfällen, wo mehrere Bedienstete gleichzeitig abwesend sind oder mehrere Bedienstete für den selben Zeitraum Urlaub beantragen, kann allein er letztendlich und verbindlich entscheiden, wie viel urlaubsbedingte Abwesenheit die Dienststelle bzw. Organisationseinheit "verkraften" kann. Dass es sich um einen solchen Konfliktfall handelte, hat der Filialbezirksleiter dem Kläger in dem Anfang Juli geführten Telefongespräch mitgeteilt. Eine verbindliche und abschließende Entscheidung über einen Erholungsurlaub ab dem 22.07.2002 kann hierin jedoch nicht gesehen werden, da Erholungsurlaub stets auf einen entsprechenden Antrag des Beamten hin bewilligt wird und der Kläger einen konkreten Urlaubsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht gestellt hat. Dessen ungeachtet handelte es sich bei dem Anruf des Filialbezirksleiters beim Kläger und bei dessen Mitteilung, dass ein Erholungsurlaub "ab dem 22.07. nicht möglich sei" (so die Aussage des Klägers am 02.12.2004 zum Inhalt des Telefongesprächs), nicht nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung. Vielmehr hat der Filialbezirksleiter dadurch, dass er sich in diese Angelegenheit einschaltete, konkludent zum Ausdruck gebracht, dass für den Fall eines Urlaubsgesuchs ab dem 22.07. die Entscheidung über den Erholungsurlaub nicht der Sachbearbeiterin überlassen sein sollte, sondern sein, des Filialbezirksleiters, Einverständnis voraussetzte. Ob unter diesen Umständen die von der Sachbearbeiterin am 11.07.2002 vorgenommene Eintragung in die Urlaubsliste überhaupt als wirksame Bewilligung von Erholungsurlaub angesehen werden kann, kann letztlich dahinstehen. Denn eine gegebenenfalls am 11.07.2002 ausgesprochene Bewilligung wurde jedenfalls mit Verfügung der Leiterin der Niederlassung Filialen vom 15.07.2002 widerrufen. Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger von der Widerrufsverfügung erst am Wochenende des 27./28.07.2002 – und damit nach Ablauf der fünf Werktage (22. bis 26.07.2002), für welche eine Urlaubsgenehmigung nun nicht mehr vorlag – Kenntnis erhalten hat, ist der Widerruf ihm jedenfalls vor dem 22.07.2002 wirksam bekannt gegeben worden. Die Verfügung vom 15.07.2002 wurde per Postzustellungsauftrag an den Kläger versandt, und es wurde die Briefsendung laut Postzustellungsurkunde am 16.07.2002 in den Hausbriefkasten des Klägers eingelegt. Selbst wenn man die Entscheidung über Erholungsurlaub als Maßnahme innerhalb des besonderen Gewaltverhältnisses ansieht, die keinen Verwaltungsakt darstellt, sind dann, wenn eine solche Willenserklärung des Dienstherrn dem Beamten schriftlich und auf dem Postwege übermittelt wird, die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts entsprechend anzuwenden. Insoweit ergibt sich aus § 41 Abs. 2 VwVfG, dass ein Verwaltungsakt mit dem Zugang beim Empfänger bekannt gegeben ist. Entscheidend ist mithin nicht der Zeitpunkt, zu welchem der Empfänger tatsächlich davon Kenntnis nimmt, sondern der Zeitpunkt des Zugangs, zu welchem das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt. Letzteres geschieht in jedem Fall mit einer wirksamen Zustellung, die bei der hier gewählten Zustellungsart durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz i. V. m. § 180 Zivilprozessordnung– jeweils in der im damaligen Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung – mit der Einlegung in den Hausbriefkasten des Klägers bewirkt war. Der Umstand, dass der Kläger von dem Widerruf tatsächlich nicht so rechtzeitig erfahren hat, dass er daraufhin seinen Dienst am 22.07.2002 antreten konnte, ist somit allein im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal "schuldhaft" in § 9 BBesG zu würdigen. Objektiv war das Fernbleiben des Klägers vom Dienst ab dem 22.07.2002 nach allem jedoch nicht genehmigt. Der Kläger ist des Weiteren dem Dienst auch schuldhaft ferngeblieben, wobei als Grad des Verschuldens einfache Fahrlässigkeit genügt, um den Tatbestand des § 9 BBesG zu erfüllen (BVerwG, B. v. 18.09.2002 – 1 DB 13/02– NVwZ-RR 2003, S. 289 f. = ZBR 2003, S. 174 f.). Nachdem der Filialbezirksleiter dem Kläger nämlich in einem Telefongespräch mitgeteilt hatte, dass die Bewilligung von Erholungsurlaub in der 30. Kalenderwoche (ab 22.07.2002) "nicht möglich" sei, konnte der Kläger am 11.07.2002, als Frau D. seinen Erholungsurlaub u.a. für die 30. Kalenderwoche in die Urlaubsliste eintrug, nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass sie überhaupt befugt war, ihm für die 30. Kalenderwoche Erholungsurlaub zu bewilligen. Zumindest musste der Kläger damit rechnen, dass die Bewilligung des Erholungsurlaubs widerrufen werde, sobald der Filialbezirksleiter davon Kenntnis erlangte. Denn aus dem Umstand, dass der Filialbezirksleiter sich durch einen Anruf beim Kläger in diese Urlaubsangelegenheit einschaltete, musste dem Kläger bewusst sein, dass für seinen Urlaubswunsch in der 30. Kalenderwoche die Zustimmung des Filialbezirksleiters erforderlich war. Überdies hat Frau D. in ihrer schriftlichen Aussage vom 30.10.2002 in dem gegen den Kläger geführten disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren folgendes ausgeführt: "In einem Telefongespräch mit Herrn A. am 05.07.02 habe ich ihn gefragt, ob er ab 08.07.02 bis 21.07.02 seinen genehmigten EU machen würde. Herr A., der sich im Krankenstand befand, erklärte mir, dass er weiterhin krankgeschrieben wäre und voraussichtlich nach einem Gespräch mit seinem Arzt ab 15.07.02 für 14 Tage Urlaub machen würde. Ich bat ihn daraufhin, sich mit Herrn C., Filialbezirksleiter, in Verbindung zu setzen, um den EU-Wunsch abzusprechen. In der 28. KW kam Herr A. zu mir ins Büro und meldete sich ab Montag, den 15.07.02 gesund und gleichzeitig für 14 Tage in Erholungsurlaub ab. Ich nahm dies zur Kenntnis und buchte ihn 14 Tage in EU. Ich ging davon aus, dass dies mit Herrn C. abgesprochen war." Hiernach hat Frau D. somit den Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie über seinen Urlaubswunsch nicht allein entscheiden wolle, sondern der Kläger dies zuvor mit dem Filialbezirksleiter abzusprechen habe. Diese Angaben stehen allerdings im Widerspruch zu der Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2004. Denn der Kläger hat angegeben, dass er am 05.07.2002 persönlich bei Frau D. vorgesprochen und ihr mitgeteilt habe, dass er noch weiterhin krank sei. Ein Enddatum für seine Krankschreibung habe er nicht genannt und habe dies zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht nennen können. Er habe Frau D. zwar gesagt, dass er im Sommer noch einmal zwei Wochen Urlaub haben wolle. Einen konkreten Termin für seinen Urlaubswunsch habe er jedoch nicht genannt. Er habe auch vor dem Anruf des Filialbezirksleiters bei ihm über die Dauer seiner krankheitsbedingten Abwesenheit und über Urlaubswünsche mit Frau D. nicht gesprochen. Da Frau D. aus gesundheitlichen Gründen im Verwaltungsstreitverfahren nicht für eine Zeugenaussage zur Verfügung stand, konnte dieser Widerspruch zwischen ihrer Aussage und der Aussage des Klägers nicht aufgeklärt werden, so dass dem Kläger nicht nachgewiesen werden kann, dass Frau D. ihn wegen seines Urlaubswunsches ausdrücklich an den Filialbezirksleiter verwiesen hat. Selbst wenn dies nicht geschehen ist, steht jedoch fest, dass der Filialbezirksleiter in einem vor dem 11.07.2002 geführten Telefongespräch gegenüber dem Kläger erklärt hatte, dass die Bewilligung von Erholungsurlaub in der 30. Kalenderwoche "nicht möglich" sei. Selbst wenn im Zeitpunkt dieses Telefongesprächs noch offen war, wie lange der Kläger noch krankgeschrieben sein werde, musste sich der Kläger aufgrund der Aussage des Filialbezirksleiters darüber im Klaren sein, dass jedenfalls dann, wenn er in der 30. Kalenderwoche wieder gesund und dienstfähig sein sollte, ihm der Filialbezirksleiter für diese Woche keinen Erholungsurlaub bewilligen wolle. Da der Kläger zwischen diesem Telefongespräch und seiner Vorsprache bei Frau D. am 11.07.2002 keinen weiteren Kontakt mehr mit dem Filialbezirksleiter hatte, konnte er, als er am 11.07.2002 Erholungsurlaub für die 30. Kalenderwoche beantragte, auch nicht davon ausgehen, dass der Filialbezirksleiter inzwischen seine Meinung geändert hatte. Zu diesem Ergebnis konnte der Kläger nicht etwa schon deshalb kommen, weil Frau D. den von ihm beantragten Urlaub kommentarlos in die Urlaubsliste eingetragen hat, nachdem er, der Kläger, zuvor noch erwähnt hatte, er habe Herrn C. am 11.07.2002 nicht angetroffen. Allerdings verwundert es, dass Frau D. den Urlaub einfach stillschweigend eingetragen hat. Denn sie hatte sich offensichtlich mit der Entscheidung über einen Urlaubswunsch in der 30. Kalenderwoche wegen der angespannten Personalsituation überfordert gefühlt, sich deshalb an den Filialbezirksleiter gewandt und diesen gebeten, sich der Angelegenheit anzunehmen. Dies war dann – wie aus den schriftlichen Aussagen des Filialbezirksleiters C. im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren und im anhängigen Verwaltungsstreitverfahren hervorgeht – der Anlass dafür, dass dieser den Kläger anrief und ihm mitteilte, dass Erholungsurlaub für die 30. Kalenderwoche nicht bewilligt werde. Unter diesen Umständen lag es eigentlich nahe, dass Frau D. vor dem Eintrag des Erholungsurlaubs beim Kläger nachfragte, ob dieser die Angelegenheit denn mit dem Filialbezirksleiter geklärt habe und der Filialbezirksleiter einverstanden sei. Allein aus dem Umstand, dass eine solche Rückfrage durch Frau D. unterblieb, konnte der Kläger jedoch seinerseits nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die einer Urlaubsgewährung für die 30. Kalenderwoche entgegenstehenden Personalprobleme inzwischen ausgeräumt seien oder aber der Filialbezirksleiter seine Meinung inzwischen geändert habe und dies zwischen ihm und Frau D. geklärt worden sei. Nachdem sich zuvor der Filialbezirksleiter, der in seiner Entscheidungsbefugnis über der Sachbearbeiterin stand und der vor allem auch die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Organisationseinheit trug, in diese Angelegenheit eingeschaltet hatte, musste dem Kläger vielmehr nach wie vor bewusst sein, dass ihm ohne die Zustimmung des Filialbezirksleiters kein Erholungsurlaub für die 30. Kalenderwoche genehmigt werden könne. Bei Anwendung der gebührenden Sorgfalt musste der Kläger sich daher von sich aus vergewissern, ob das Einverständnis des Filialbezirksleiters vorlag. Zur Entlastung des Klägers mag allerdings berücksichtigt werden, dass sein Arzt ihm einen mehrwöchigen Urlaub im unmittelbaren Anschluss an die Erkrankung dringend empfohlen hatte und der Kläger sich insoweit "erheblich unter Druck gesetzt" (so seine schriftliche Einlassung vom 16.08.2002) fühlte. Dies befreit den Kläger jedoch nicht völlig von einem Schuldvorwurf. Denn ungeachtet dieser Konfliktsituation, in der er sich befand, hätte er sich darüber im Klaren sein müssen, dass eine Bewilligung von Urlaub in der 30. Kalenderwoche ohne die Mitwirkung des Filialbezirksleiters nicht möglich war. Zumal er den Filialbezirksleiter bereits in dem mit diesem geführten Telefongespräch darauf hingewiesen hatte, dass sein Arzt ihm einen Urlaub im unmittelbaren Anschluss an den Krankenstand empfohlen hatte (so die schriftliche Aussage des Herrn C. im Verwaltungsstreitverfahren) und der Filialbezirksleiter in Kenntnis dieses Umstandes gleichwohl nicht bereit gewesen war, ihm einen Urlaub in der 30. Kalenderwoche zu bewilligen. Daher entlastet es den Kläger auch nicht, dass er von der Verfügung vom 15.07.2002 erst nach Ablauf der Werktage der 30. Kalenderwoche Kenntnis erlangt hat, da er unter den zuvor dargelegten Umständen bereits am 11.07.2002 nicht in die Gültigkeit bzw. den Bestand der Urlaubsbewilligung vertrauen konnte. Deshalb konnte er auch nicht anschließend sozusagen "ruhigen Gewissens" für zwei Wochen verreisen. Unter den gegebenen Umständen hätte der Kläger vielmehr durchaus damit rechnen müssen, dass er dazu aufgefordert werden würde, seinen Dienst mit Beginn der 30. Kalenderwoche wieder anzutreten. Während ein Beamter, dem ordnungsgemäß Erholungsurlaub bewilligt ist, während dieser Zeit normalerweise eine Reise antreten kann, ohne Vorkehrungen zu treffen, dass ihn Postsendungen während seiner Abwesenheit erreichen, hätte der Kläger hier mit einer entsprechenden Nachricht rechnen und daher auch entsprechende Vorkehrungen treffen müssen (vgl. den zit. Beschluss des BVerwG v. 08.08.1996 aaO., wo ein reaktivierter Beamter aufgrund der gegebenen Umstände, damit rechnen musste, dass er alsbald zur Wiederaufnahme des Dienstes aufgefordert werden würde, und es ihn deshalb nicht entlastete, dass er bei Zugang der Aufforderung verreist war). Nach allem trifft den Kläger bezüglich des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst in der 30. Kalenderwoche zumindest der Vorwurf der leichten Fahrlässigkeit. Zutreffend hat die Beklagte daraufhin den Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 22.07.2002 bis einschließlich Sonntag, den 28.07.2002 festgestellt. Denn der Verlust der Dienstbezüge erstreckt sich auch auf dienstfreie Tage, die von Zeiten schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden oder an Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst unmittelbar anschließen (vgl. BVerwG, B. v. 25.04.1986 – 1 DB 18/86 – Dok. Ber, B 1986, S. 167 f.). Die Klage ist nach allem abzuweisen. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 517,65 festgesetzt. Gründe Gemäß § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 05.05.2004 i.V.m. § 13 Abs.1 GKG a.F. wird der Streitwert in Höhe der Dienstbezüge, deren Verlust mit dem angegriffenen Bescheid festgestellt wurde, festgesetzt. Aufgrund der zur Person des Klägers aktenkundigen Angaben wird davon ausgegangen, dass sich der in der zweiten Julihälfte 2002 52 Jahre alte Kläger seinerzeit in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 8 und bezüglich des Familienzuschlags in Stufe 1 befand. Einschließlich der Zulage nach Nr. 27 Abs. 1 Tz. a) aa) der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung A ergab dies nach der - noch in DM erstellten - Besoldungstabelle aus 1999 DM 4.483,61 = EUR 2.292,43 für den Monat Juli 2002. Da der Verlust für insgesamt 7 Tage festgestellt wurde, werden als Streitwert 7/31 dieses Betrages, mithin EUR 517, 65, festgesetzt. Der Kläger ist Posthauptsekretär im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Im Jahr 2002 war er als Vertriebsbeauftragter für Finanzdienstleistungen in der Centerfiliale .... 1 beschäftigt. Dem Kläger war Erholungsurlaub vom 08. bis 21.07.2002 genehmigt worden. In der zweiten Junihälfte sowie Anfang Juli 2002 war er jedoch dienstunfähig erkrankt. Zuständig für die Planung des Personaleinsatzes u.a. bei der Centerfiliale .... war seinerzeit die Posthauptsekretärin D., die im Rahmen dieser Tätigkeit im Regelfall auch den Erholungsurlaub genehmigte – und zwar durch Eintragung in eine Urlaubsliste. Mit der Leitung des Filialbezirks .... war seinerzeit kommissarisch der Postamtmann C., Filialbezirksleiter C-Stadt, beauftragt. In der ersten Juliwoche sprach Frau D. Herrn C. darauf an, dass der Kläger wegen Fortdauer seiner Erkrankung seinen genehmigten Erholungsurlaub ab 08.07. wohl nicht antreten könne, und deshalb seinen Urlaub um eine Woche nach hinten verschieben wolle. Dies führe aber zu Problemen, weil ab dem 22.07.2002 bereits zwei weitere Vertriebsberater Finanzdienstleistungen sich im Urlaub befänden. Herr C. rief daraufhin den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch krank geschrieben war, zu Hause an – und zwar laut Aussage des Klägers am Donnerstag, den 04.07., laut Aussage von Herrn C. am Freitag, den 05.07. In dem Telefongespräch teilte der Kläger u.a. mit, dass ihm sein Hausarzt einen mehrwöchigen Erholungsurlaub unmittelbar im Anschluss an seine Erkrankung dringend empfohlen habe, und er deshalb unmittelbar nach dem Ende seiner Krankschreibung zwei Wochen Erholungsurlaub machen wolle. Herr C. teilte seinerseits dem Kläger mit, dass er jedenfalls ab dem 22.07.2002 aus betrieblichen Gründen keinen Erholungsurlaub bekommen könne, weil sich bereits zwei weitere Mitarbeiter in dem Bereich, in welchem der Kläger tätig war, in Urlaub befänden. Einen mehrwöchigen Urlaub könne der Kläger allenfalls ab Mitte August antreten. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass es zurzeit ohnehin noch nicht feststehe, wie lange er noch krankgeschrieben sein werde. Am Donnerstag, den 11.07.2002, erschien der Kläger bei Frau D. und meldete sich ab Montag, den 15.07.2002 gesund. Gleichzeitig beantragte er zwei Wochen Urlaub ab 15.07.2002. Frau D. trug den Urlaub vom 15. bis 26.07.2002 in die Urlaubsliste ein. Sie gab später an, sie habe geglaubt, dass der Kläger den Urlaub mit Herrn C. abgesprochen habe. Nachdem Herr C. am Montag, den 15.07.2002 davon erfuhr, dass der Kläger an diesem Tage einen zweiwöchigen Urlaub angetreten habe, setzte er die Leiterin der Niederlassung Filialen in C-Stadt davon in Kenntnis, dass er mit einem Urlaub des Klägers in der 30. Kalenderwoche (ab 22.07.) nicht einverstanden sei. Die Leiterin der Niederlassung Filialen teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.07.2002 folgendes mit: "Sehr geehrter Herr A., hiermit bestätigen wird den Ihnen mit genehmigter Urlaubsplanung Ihrer Filialbezirksleistung zugesagten Erholungsurlaub vom 15.07.2002 bis zum 20.07.2002. Ihrem Anliegen, diesen Urlaub um eine Woche zu verlängern, kann aus betrieblichen Gründen leider nicht entsprochen werden, so dass Sie Ihren Dienst am Montag, den 22.07.2002 wieder aufnehmen müssen. Ihre Personaleinsatzstelle wurde entsprechend angewiesen." Das Schreiben wurde gegen Postzustellungsauftrag an die Privatanschrift des Klägers versandt. Die Zustellung erfolgte am 16.07.2002 durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Klägers. Der Kläger hat hierzu ausgesagt, dass er sich in der 29. und 30. Kalenderwoche in der Wohnung seines erwachsenen Sohnes in Füssen befunden und dort Urlaub gemacht habe. Er habe das Schreiben vom 15.07.2002 deshalb erst bei seiner Rückkehr von dieser Reise am Wochenende des 27./28.07.2002 vorgefunden. Am 29.07.2002 hat der Kläger sodann seinen Dienst wieder angetreten. Dem Kläger wurde vorgeworfen, dass er vom 22. bis 28.07.2002 ungenehmigt und schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei. Zugleich wurde deswegen ein disziplinarrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Hier äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 16.08.2002 u.a. wie folgt: Vor der Beantragung des Urlaubs bei Frau D. am 11.07.2002 habe er ein Gespräch mit seinem Arzt gehabt. Dieser habe ihm aufgrund seiner Krankheit einen mindestens dreiwöchigen Erholungsurlaub empfohlen (eine entsprechende Bescheinigung des Hausarztes mit Datum vom 20.08.2002 legte der Kläger vor). Daraufhin habe er sich erheblich unter Druck gesetzt gefühlt. Er habe auch Frau D. gesagt, dass er aufgrund der ärztlichen Empfehlung einen 14-tägigen Erholungsurlaub durchführen werde. Sie habe dies vermerkt. Deshalb sei er, der Kläger, mit der Gewissheit in Urlaub gefahren, dass alles in Ordnung sei. Mit Bescheid vom 05.06.2003 stellte die Vertriebsdirektion Filialen, Frankfurt/M., fest, dass der Kläger ohne Genehmigung vom 22.07. bis 28.07.2002 dem Dienst ferngeblieben sei. Er habe auch schuldhaft gehandelt, da ihm bekannt gewesen sei, dass sein Urlaubsantrag für die Zeit vom 22. bis 28.07. durch den Filialbezirksleiter gerade nicht genehmigt worden sei. Gemäß § 9 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) verliere der Kläger deshalb seine Bezüge für den Zeitraum vom 22. bis 28.07.2002. Gegen den Bescheid vom 05.06.2003 legte der Kläger am 17.06.2003 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf seine Äußerung im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren, wo er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 13.12.2002 noch folgendes vorgetragen hatte: Frau D. habe den Urlaub genehmigt. Sie habe dabei gegenüber dem Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass dies im Glauben geschehen sei, der Kläger habe seinen Urlaubswunsch zuvor mit dem Filialleiter abgestimmt. Der Kläger seinerseits sei, als er seinen Urlaubswunsch vorgetragen habe, jedoch davon ausgegangen, dass die ihm sodann erteilte Genehmigung in der Personalabteilung abgeklärt worden sei und die ursprünglichen Hindernisse beseitigt seien. Die Urlaubsgewährung habe offensichtlich auf einem Missverständnis beruht, welches ihm, dem Kläger, jedoch nicht angelastet werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2003 wies der Leiter der Serviceniederlassung Personalrecht, Dortmund, den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids wird u.a. ausgeführt, der Vorgesetzte des Klägers, Filialbezirksleiter C., habe gegenüber dem Kläger unmissverständlich dargelegt, dass der Kläger aufgrund der Personalsituation in der Zeit ab 22.07.2002 keinen Urlaub bekommen könne. Die zunächst vorgenommene Buchung des Urlaubs durch die Personaleinsatzbeamtin sei sofort nach Bekannt werden storniert worden. Aus der eindeutigen Ablehnung seines weiteren Urlaubsgesuchs durch seinen Vorgesetzten habe für den Kläger klar sein müssen, dass er in der Zeit ab 22.07.2002 nicht in Urlaub gehen könne. Für ihn habe weiterhin klar sein müssen, dass die Ablehnung des Gesuchs durch den höheren Vorgesetzten durch eine Erfassung im Personalbuchungssystem durch die Personaleinsatzbeamtin nicht außer Kraft gesetzt werden konnte. Der Kläger habe die Personaleinsatzbeamtin vielmehr durch sein Auftreten und Verhalten getäuscht und die Ablehnung durch den Filialbezirksleiter verschwiegen. Am 09.09.2003 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich wiederum auf seine Äußerungen im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren und trägt ergänzend folgendes vor: Als er in der 29. Kalenderwoche seinen zweiwöchigen Urlaub angetreten habe, sei dieser genehmigt gewesen. Den Widerruf der Urlaubsgenehmigung für die 30. Kalenderwoche, habe er erst am Ende dieser Woche nach Rückkehr von seiner Urlaubsreise zur Kenntnis nehmen können. Aufgrund der bei der Deutschen Post AG getroffenen organisatorischen Regelungen sei nicht der Filialbezirksleiter für die Urlaubsgenehmigung zuständig, sondern eine eigens hierfür eingesetzte Disponentin, deren Aufgabe darin bestehe, den gesamten Personaleinsatz zu koordinieren und zu überwachen. Sofern und soweit diese meine, eine bestimmte Frage nicht alleine entscheiden zu können, müsse sie sich intern mit ihren Vorgesetzten absprechen. Aufgrund der durch die Disponentin erteilten Genehmigung, habe der Kläger darauf vertrauen können, dass eine solche Absprache vorher erfolgt sei und seinem Urlaub keine betrieblichen Hindernisse entgegenstünden. Er sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus nachzufragen, ob die Zustimmung des Filialbezirksleiters vorliege. Das zuvor mit Herrn C. geführte Gespräch habe durchaus keinen verbindlichen Charakter gehabt. In diesem Telefonat seien keinerlei konkrete Zeiträume abgestimmt worden, zu denen Urlaub genommen werden könne oder nicht, da das Ende der Krankschreibung des Klägers zu diesem Zeitpunkt ohnehin offen gewesen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Deutschen Post AG vom 05.06.2003 und deren Widerspruchsbescheid vom 28.08.2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass dem Kläger durch den Filialbezirksleiter unmissverständlich dargelegt worden sei, dass eine Verlängerung seines Urlaubs um eine Woche nicht möglich sei. Aufgrund dieses Verhaltens des Filialbezirksleiters habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, dass Frau D. befugt sei, ihm diesen Urlaub zu bewilligen; vielmehr habe der Kläger sich pflichtwidrig verhalten. Mit Beschluss vom 07.04.2004 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 08.10.2004 hat der Einzelrichter Beweis darüber erhoben, ob der Kläger darauf vertrauen konnte, dass ihm vom 22.07.2002 bis 28.07.2002 weiterer Erholungsurlaub genehmigt worden sei. Hierzu wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2004 als Beteiligter vernommen. Bezüglich des Inhalts seiner Aussage wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Postamtmann C., der zu diesem Termin verhindert war, hat mit Datum vom 14.04.2005 eine schriftliche Zeugenaussage zum Beweisthema gemacht, auf deren Inhalt (Bl. 126, 127 der Gerichtsakte) ebenfalls Bezug genommen wird. Posthauptsekretärin D., die laut Beweisbeschluss vom 08.10.2004 ebenfalls als Zeugin zum Beweisthema vernommen werden sollte, hat durch mehrere ärztliche Atteste nachgewiesen, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage ist, an einem Termin zur Beweisaufnahme teilzunehmen und eine Zeugenaussage zu machen. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer schriftlichen Zeugenaussage hat sie keinen Gebrauch gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Verhandlungsniederschrift vom 02.12.2004, sowie auf die Akten der Deutschen Post AG bezüglich des Verwaltungsverfahrens über die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge (1 Hefter, 37 Blatt) und des disziplinarrechtlichen Verfahrens (1 Hefter, 95 Blatt), die zum Verfahren beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Mit Schriftsätzen vom 02. bzw. 05.12.2005 haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.