Beschluss
7 L 1731/08.KS
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:0305.7L1731.08.KS.0A
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Leitsätze
1. Wird ein zu einer Insolvenzmasse gehörendes Tanklager nach Insolvenzeröffnung weiterbetrieben, dann ist der Insolvenzverwalter verantwortlicher Betreiber und damit - potentieller - Verhaltensstörer in Bezug auf Gefahren, die vom Betrieb des Tanklagers ausgehen. Hierzu gehört auch die Pflicht, die Anlage so stillzulegen, dass keine Gefahren mehr von ihr ausgehen können. Diese öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit besteht auf Grund des - früheren - Verhaltens als Betreiber auch über den Zeitpunkt hinaus, in welchem der durch die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse das Verfügungsrecht über dieses aufgibt (vgl. VG Schleswig, U. v. 15.04.2004 - 14 A 162/02 - NVwZ-RR 2005, S. 319 ff. = juris).
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein zu einer Insolvenzmasse gehörendes Tanklager nach Insolvenzeröffnung weiterbetrieben, dann ist der Insolvenzverwalter verantwortlicher Betreiber und damit - potentieller - Verhaltensstörer in Bezug auf Gefahren, die vom Betrieb des Tanklagers ausgehen. Hierzu gehört auch die Pflicht, die Anlage so stillzulegen, dass keine Gefahren mehr von ihr ausgehen können. Diese öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit besteht auf Grund des - früheren - Verhaltens als Betreiber auch über den Zeitpunkt hinaus, in welchem der durch die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse das Verfügungsrecht über dieses aufgibt (vgl. VG Schleswig, U. v. 15.04.2004 - 14 A 162/02 - NVwZ-RR 2005, S. 319 ff. = juris). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt. I. Durch Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 01.10.2008 wurde am 01.10.2008, 8:15 Uhr, das Insolvenzverfahren über die Firma D. eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt. Die insolvente KG war Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung C-Stadt, Flur 65, Flurstücke 34/1, 33/6, 48/3, 48/6, 48/7 und 55, auf welchen sich ein Tanklager für Diesel- und Ottokraftstoffe mit 10 oberirdischen Batterietanks, einem oberirdischen Hochtank und 16 unterirdischen Tanks mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 3.810 cbm befindet. Die im Zuge des regulären Warenumschlags verfügbaren Kraftstoffmengen waren bereits vor Insolvenzeröffnung abgepumpt worden. Es befinden sich jedoch in den sog. Toträumen der Tanks und im Rohrleitungssystem noch Restmengen von ca. 80.000 l, deren Entleerung nur mit einer externen Pumpe möglich ist. Wegen des erheblichen finanziellen Aufwands, den eine Stilllegung, die mit der vollständigen Entleerung und Reinigung der Anlage, dem Abtrennen der Rohrleitungen und bei einigen Tanks dem Verfüllen mit Stickstoff verbunden ist, erfordern würde, wird die Anlage noch im betriebsbereiten Zustand erhalten - d.h. die Leck- und Gaswarneinrichtungen sind in Betrieb und werden von Personal kontrolliert und überwacht. Neben den Personalkosten entstehen hierfür Stromkosten in Höhe von ca. 800,- bis 1.000,- EUR monatlich. Am 22.10.2008 gab der Antragsteller die eingangs genannten Grundstücke, auf denen sich das Tanklager befindet, aus der Insolvenzmasse frei. Mitarbeiter des Antragstellers und der KG teilten der Unteren Wasserbehörde des Antragsgegners sodann mit, dass beabsichtigt sei, zum 01.01.2009 die Energieversorgung für das Tanklager abzuschalten. Die Untere Wasserbehörde des Antragsgegners ordnete daraufhin mit Bescheid vom 02.12.2008 gegenüber dem Antragsteller als Insolvenzverwalter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Stilllegung des Tanklagers nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung für die Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe (VAwS) vor Abschaltung der Energieversorgung an. Nach Abschaltung der Energieversorgung entsprächen die Anlagen nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften der §§ 34 Abs. 2, 19 g Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des § 3 Nr. 2. VAwS. Zugleich wurde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4. VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Gegen den Bescheid vom 02.12.2008 legte der Antragsteller am 23.12.2008 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründet, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter mit der Freigabe der Grundstücke aus der Insolvenzmasse - im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch aus seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die Grundstücke und das darauf befindliche Tanklager entlassen worden sei. Diese liege nunmehr bei den Kommanditisten als den Eigentümern, die folglich in Anspruch zu nehmen seien. Ebenfalls am 23.12.2008 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Stilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 02.12.2008 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 02.12.2008 die sofortige Vollziehung der Stilllegungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4. VwGO angeordnet. Diese Anordnung ist zunächst formell nicht zu beanstanden, da - wie in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung mit Ausführungen, die sich auf den konkreten Fall beziehen, schriftlich begründet worden ist. In der Sache trifft das Gericht im Rechtsbehelfsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Entscheidung über den Sofortvollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes. Dabei wird orientierend und - entsprechend der Natur des Eilverfahrens - lediglich summarisch die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes überprüft. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, dann ist dem Antrag stattzugeben, weil am Vollzug offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung als eilbedürftig, dann ist der Antrag abzulehnen. Lässt sich weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes feststellen, dann ist die Entscheidung in Abwägung der beiderseitigen Interessen zu treffen. Das Gericht hält den angegriffenen Bescheid vom 02.12.2008 für offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 19 g Abs. 1 Satz 1 WHG müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so eingebaut, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung sind wassergefährdende Stoffe u. a. Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte. Gemäß § 34 Abs. 2 WHG dürfen Stoffe nur so gelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Gemäß § 3 Nr. 2. der Hessischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) müssen Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sein. Diese Anforderungen sind nicht mehr erfüllt, und es besteht folglich eine Gefahr für das Grundwasser bzw. für oberirdische Gewässer, sobald die Leck- und Gaswarneinrichtungen das Tanklagers außer Betreib genommen und nicht mehr kontrolliert und überwacht werden. Eine Außerbetriebnahme ist daher nur dann zulässig, wenn die Anlagen zuvor ordnungsgemäß - d.h. unter vollständiger Entleerung und Reinigung, Abtrennen der Rohrleitungen und bei einigen Tanks dem Verfüllen mit Stickstoff - stillgelegt werden. Die entsprechende, im Bescheid vom 02.12.2008 erlassene Anordnung dient somit der Abwehr von Gefahren, die von dem Tanklager für das Grundwasser bzw. oberirdische Gewässer ausgehen. Insoweit hat der Antragsgegner als Untere Wasserbehörde gemäß §§ 53 Abs. 2, 55 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz v. 06.05.2005 (GVBl. I, S. 305) - HWG - nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die u. a. durch den Zustand oder die Benutzung der Anlagen hervorgerufen werden, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder die dazu erlassenen Vorschriften fallen. Der Antragsgegner hat sodann auch zu Recht den Antragsteller zur Gefahrenabwehr herangezogen. Gemäß § 53 Abs. 4 HWG gelten insoweit u. a. die §§ 5 bis 9 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) entsprechend. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind dann, wenn von einer Sache eine Gefahr ausgeht, die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Mit Insolvenzeröffnung ist gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Antragsteller als Insolvenzverwalter übergegangen. Damit ist er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tanklager i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG geworden (vgl. BVerwG U. v. 23.09.2004 - 7 C 22.03 - BVerwGE 122, S. 75 ff. = NVwZ 2004, S. 1505 ff. = DVBl. 2004, S. 1564 ff. = DÖV 2005, S 205 ff.). Nach der vom Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 23.09.2004 vertretenen Auffassung endet die öffentlich- rechtliche Verantwortung des Insolvenzverwalters für den Zustand eines Grundstücks nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (diese Vorschrift entspricht dem § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG) jedoch mit der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse, da eine solche Freigabe zum einen nach Insolvenzrecht zulässig (zur Zulässigkeit der Freigabe vgl. u. a. auch Finanzgericht Baden-Württemberg, B. v. 26.11.2008 - 1 V 1652/07 - juris) und zum anderen auch aus öffentlich-rechtlicher Sicht insoweit beachtlich ist, als damit die Verantwortlichkeit als Zustandsstörer erlischt. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht allerdings klar, dass allein das - öffentliche - Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Deshalb ist auch die Frage, welche Auswirkungen die Insolvenzeröffnung einerseits und die Freigabe eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse andererseits auf eine Ordnungspflicht für Störungen hat, die von der Masse ausgehen, ausschließlich nach den Tatbestandsmerkmalen des jeweils einschlägigen Ordnungsrechts zu beurteilen. Anders als im dortigen Fall, der die Untersuchung und Sanierung eines mit Altlasten kontaminierten Grundstücks betrifft, ist vorliegend der Antragsteller als Insolvenzverwalter mit der Insolvenzeröffnung nicht nur Verantwortlicher für den Zustand des Grundstücks, sondern zugleich auch Betreiber des Tanklagers, und damit - potentieller - Verhaltensstörer i. S. v. § 6 Abs. 1 HSOG geworden (vgl. insoweit BayVGH, U. v. 04.05.2005 - 22 B 99.2208, 22 B 99.2209 - NVwZ-RR 2006, S. 537 ff. = juris). Zwar wurde das Tanklager nach Insolvenzeröffnung nicht mehr zur Bevorratung und zum Umschlag von Kraftstoffen genutzt. Es wurde jedoch im betriebsbereiten Zustand erhalten, um den Aufwand und die nicht unerheblichen Kosten für eine Stilllegung zu vermeiden (die im angegriffenen Bescheid mit 80.000,- EUR veranschlagt wurden und lt. mündlicher Angabe eines Mitarbeiters der KG sogar 200.000,- EUR betragen sollen) und eine anschließende Wieder-Inbetriebnahme durch einen potentiellen Erwerber bzw. Pächter zu erleichtern. Von den dabei im Tanklager verbliebenen nicht unerheblichen Restmengen an Kraftstoffen geht eine Gefahr für die Gewässer und das Grundwasser aus, wenn die Anlagen nicht laufend überwacht werden. Anders als bei einer Altlast, die besteht und sich nicht verändert, ist hier ein aktives Handeln des Betreibers erforderlich, um Gefahren für die Allgemeinheit zu vermeiden, indem entweder die Überwachung aufrechterhalten wird oder die Anlage durch die zuvor beschriebenen Handlungen so stillgelegt wird, dass keine Gefahren mehr von ihr ausgehen können. Aus seiner öffentlich-rechtlichen Verantwortung als "Betreiber" des Tanklagers heraus konnte der Antragsteller den Betrieb nicht "einfach so" einstellen, sondern musste gemäß den Vorgaben der TRbF die Anlage so behandeln und hinterlassen, dass eine Verunreinigung der Gewässer und des Grundwassers nicht zu besorgen war. Diese Verantwortlichkeit besteht auf Grund seines - früheren - Verhaltens als Betreiber i. S. v. § 6 Abs. 1 HSOG auch über den Zeitpunkt hinaus, in welchem er durch die Freigabe des Grundstücks das Verfügungsrecht über dieses aufgibt (VG Schleswig, U. v. 15.04.2004 - 14 A 162/02 - NVwZ-RR 2005, S. 319 ff. = juris). Da das Tanklager im Zeitpunkt der Freigabe aus der Insolvenzmasse noch nicht stillgelegt war, trifft die "Betreiber"-Verantwortung inzwischen möglicherweise auch - wieder - die Eigentümer. Dies hindert die Behörde jedoch nicht daran, sich im Zuge der Auswahl eines Störers an einen früheren Betreiber zu halten. Hier war die Auswahl und Inanspruchnahme des Antragstellers auch mit Rücksicht darauf rechtens, dass der Antragsteller ungeachtet der privat- bzw. insolvenzrechtlichen Aufgabe der Verfügungsbefugnis die tatsächliche Sachherrschaft über das Tanklager nach wie vor ausübt, indem er die Energieversorgung bisher nicht abgeschaltet hat und das Tanklager weiterhin durch von ihm beauftragtes Personal überwachen lässt. Dem entsprechenden Sachvortrag im Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 19.01.2009 hat der Antragsteller jedenfalls nicht widersprochen. Die Freigabe eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse lässt jedoch die öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters fortbestehen, solange er die tatsächliche Sachherrschaft über den Gegenstand noch hat (BayVGH a.a.O.) - und damit auch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG weiterhin erfüllt. Dies bedeutet vorliegend nicht etwa, dass der Antragsteller für seine Kulanz "bestraft" wird und sich durch Abschalten der Energieversorgung und Einstellen der Überwachung jederzeit der Verantwortlichkeit entledigen könnte. Vielmehr erhält er die Betriebsbereitschaft offensichtlich wohlweislich aufrecht, um die weit aufwändigeren Stilllegungsmaßnahmen zu vermeiden, die er sonst - wie zuvor dargelegt - aus seiner früheren Betreibereigenschaft heraus vornehmen müsste, um eine ordnungsgemäße Einstellung des Betriebs zu gewährleisten. Diese Möglichkeit lässt ihm die angegriffene Anordnung auch offen. Denn die Formulierung in ihrem Tenor, dass die Stilllegung "vor Abschaltung der Energieversorgung" zu erfolgen hat, sowie der weitere Hinweis im Tenor, dass die Anlagen "nach Abschaltung der Energieversorgung" nicht mehr den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, lässt erkennen, dass die Stilllegungsanordnung nur für den Fall gelten soll, dass die Energieversorgung abgeschaltet und die laufende Überwachung eingestellt wird. Der Vollzug der nach allem offensichtlich rechtmäßigen Anordnung ist auch eilbedürftig, weil akute Gefahren für die Gewässer und das Grundwasser eintreten, wenn die in dem Tanklager befindlichen Restbestände an Kraftstoffen weder laufend überwacht noch ordnungsgemäß beseitigt werden. Wegen dieser akuten Gefahren würde selbst dann, wenn man die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung wegen der Schwierigkeit der sich im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit als "Störer" stellenden Rechtsfragen nicht als "offensichtlich" einschätzte, die Abwägung zu Ungunsten des Antragstellers und zu Gunsten des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug ausfallen. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil er unterlegen ist. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dabei wird für das Eilverfahren der Hauptsachestreitwert halbiert. Als Hauptsachestreitwert wären die Kosten für die Stilllegung zugrunde zu legen, welche der Antragsgegner in dem angegriffenen Bescheid mit 80.000,- EUR veranschlagt hat. Hiervon ist nach Lage der Akten im Eilverfahren auszugehen, da der mündlich genannte Betrag von 200.000,- EUR nicht näher substantiiert wurde.