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Urteil

7 K 135/08.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2010:0216.7K135.08.KS.0A
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Leitsätze
1. Die Grundsätze des Baurechts für die Verwirkung des Abwehrrechts des Nachbarn und die Verwirkung des Widerspruchsrechts des Nachbarn gegen eine Genehmigung gelten auch gegenüber genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit § 10 Abs. 3 BImSchG keine Anwendung findet, weil lediglich eine Anzeige nach § 15 BImSchG erfolgte oder die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde. Der Betreiber einer Anlage ist hier nicht verpflichtet, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen (§§ 16 Abs. 3, 19 Abs. 3 BImSchG), nur um Verfahrenssicherheit gegenüber dem Nachbarn zu erlangen. 2. Bevollmächtigt ein Nachbar einen Verein damit, ihn als Einwender in einem förmlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG zu vertreten und wird der von dem Nachbarn bevollmächtigte Verein im Zuge dieses Verfahrens darüber informiert, dass für einen anderen, vom jetzigen Genehmigungsverfahren nicht betroffenen, Teil der Anlage desselben Betreibers seinerzeit eine Änderung nach § 15 BImSchG angezeigt wurde, dann muss sich der Nachbar, wenn er nunmehr gegen diese angezeigte Änderung vorgehen will, die Kenntnis seines Bevollmächtigten - auch wenn sie im Zuge eines anderen Verfahrens erlangt wurde - so zurechnen lassen wie eigene Kenntnis, so dass sein Widerspruchsrecht verwirkt ist, wenn er es nicht innerhalb eines Jahres nach der dem Bevollmächtigten übermittelten Information ausübt. 3. Die Erlaubnisfiktion, die gemäß § 15 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BImSchG bei Stillschweigen der Genehmigungsbehörde auf eine Anzeige hin eintritt, ist ein fiktiver Verwaltungsakt, der - ebenso wie ein tatsächlich erteilter - mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Grundsätze des Baurechts für die Verwirkung des Abwehrrechts des Nachbarn und die Verwirkung des Widerspruchsrechts des Nachbarn gegen eine Genehmigung gelten auch gegenüber genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit § 10 Abs. 3 BImSchG keine Anwendung findet, weil lediglich eine Anzeige nach § 15 BImSchG erfolgte oder die Genehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde. Der Betreiber einer Anlage ist hier nicht verpflichtet, ein förmliches Genehmigungsverfahren zu beantragen (§§ 16 Abs. 3, 19 Abs. 3 BImSchG), nur um Verfahrenssicherheit gegenüber dem Nachbarn zu erlangen. 2. Bevollmächtigt ein Nachbar einen Verein damit, ihn als Einwender in einem förmlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG zu vertreten und wird der von dem Nachbarn bevollmächtigte Verein im Zuge dieses Verfahrens darüber informiert, dass für einen anderen, vom jetzigen Genehmigungsverfahren nicht betroffenen, Teil der Anlage desselben Betreibers seinerzeit eine Änderung nach § 15 BImSchG angezeigt wurde, dann muss sich der Nachbar, wenn er nunmehr gegen diese angezeigte Änderung vorgehen will, die Kenntnis seines Bevollmächtigten - auch wenn sie im Zuge eines anderen Verfahrens erlangt wurde - so zurechnen lassen wie eigene Kenntnis, so dass sein Widerspruchsrecht verwirkt ist, wenn er es nicht innerhalb eines Jahres nach der dem Bevollmächtigten übermittelten Information ausübt. 3. Die Erlaubnisfiktion, die gemäß § 15 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BImSchG bei Stillschweigen der Genehmigungsbehörde auf eine Anzeige hin eintritt, ist ein fiktiver Verwaltungsakt, der - ebenso wie ein tatsächlich erteilter - mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß erhobene Klage ist nicht begründet. Denn der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Entgegen der im Bescheid vom 21.12.2007 vertretenen Auffassung ist der Widerspruch allerdings nicht etwa in Ermangelung eines anfechtbaren Verwaltungsakts unzulässig. Auf die nach § 15 Abs. 1 BImSchG erfolgte Anzeige der Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage hin hat die Behörde gemäß § 15 Abs. 2, Satz 1 BImSchG unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, zu prüfen, ob ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, dann teilt sie dies dem Träger des Vorhabens mit, und dieser darf nun gemäß § 15 Abs. 2, Satz 2 BImSchG die Änderung vornehmen. Diese Wirkung tritt für den Träger des Vorhabens nach § 15 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BImSchG aber auch ein, wenn sich die Behörde innerhalb der Monatsfrist nicht äußert. Die ausdrückliche Mitteilung stellt einen Verwaltungsakt dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 17.09.2008 - 2 M 146/08 - nur Leitsatz in juris; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. § 15 Rdn. 29, 33, 34; Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, Stand 1997, § 15 BImSchG, Rdn. 39). Da gemäß § 15 Abs. 2, Satz 2 BImSchG das Stillschweigen der Behörde dieselbe Wirkung hat wie die Mitteilung, können sowohl die Rechtsposition des Betreibers der Anlage, als auch die Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter hier keine anderen sein als im Falle der Mitteilung. Deshalb wird das Stillschweigen in § 15 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BImSchG nach herrschender Meinung, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, als fiktiver Verwaltungsakt gewertet (Jarass, a.a.O., § 15 Rdn. 37; Hansmann, a.a.O., § 15 Rdn. 48; Guckelberger in Kotulla, BImSchG, Stand 2004, § 15 Rdn. 85-87), gegen den dieselben Rechtsbehelfe eröffnet sind wie gegen einen tatsächlich ergangenen Verwaltungsakt (vgl. auch Caspar, Der fiktive Verwaltungsakt, in: AöR 125, 2000, S. 131 ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. § 35 Rdn. 24; BVerwG, U.v. 10.09.1992 - 5 C 39.88 - BVerwGE 91, S. 7 ff. = DVBl. 1992, S. 1604 ff.). Der Widerspruch der Klägerin ist jedoch deshalb unzulässig, weil die Klägerin im Zeitpunkt seiner Einlegung am 25.05.2007 ihr Widerspruchsrecht gegen die am 10.01.2001 angezeigten Änderungen verwirkt hatte. Die Ausübung eines Rechtes verstößt gegen den die gesamte Rechtsordnung - einschließlich des öffentlichen Rechts - beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), ist mithin „verwirkt“, wenn es zum einen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht wurde und zum anderen bestimmte Umstände hinzu kommen, die bei dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen darin erwecken, dass der Berechtigte das Recht nicht mehr ausüben werde. Davon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere U.v. 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44,. S. 294 ff. = NJW 1974, S. 1260 ff. = DÖV 1974, S. 385; B.v. 28.08.1987 - 4 N 3.86 - BVerwGE 78, S. 85 ff. = DVBl. 1987, S. 1276 ff. = DÖV 1988, S. 32 ff.) Grundsätze und Regeln für die Verwirkung des Abwehrrechts des Nachbarn im Baurecht entwickelt. Hiernach sind die Rechtsverhältnisse zwischen den Inhabern benachbarter Grundstücke in aller Regel durch ein besonderes „nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis“ gekennzeichnet, das nach Treu und Glauben von den grenznachbarlich Verbundenen besondere Rücksichten fordert. Dieses Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme verpflichtet den Nachbarn dazu, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten; der Nachbar muss dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht. Hat der Nachbar von einer Genehmigung, die für ein bestimmtes Vorhaben erteilt wurde, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Widerspruchseinlegung so behandeln lassen, als sei ihm die Genehmigung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Die Kenntniserlangung muss ihn nach Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Obgleich die Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO hier weder unmittelbar noch analog Anwendung finden, gilt deshalb als Maßstab für das nach Treu und Glauben Angemessene die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Ein später eingelegter Widerspruch ist unzulässig. Nach diesen Grundsätzen tritt die Verwirkung nach einjähriger Untätigkeit nicht nur dann ein, wenn der Nachbar tatsächlich von einer Genehmigung Kenntnis erlangt hat, sondern auch ohne positive Kenntnis nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Nachbar zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen einer Genehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber - etwa durch Anfrage bei der Genehmigungsbehörde oder dem Bauherrn - Gewissheit zu verschaffen. Sobald und soweit der Nachbar Veränderungen in seinem Umfeld erkennt oder erkennen konnte, die er als nachteilig empfindet, muss er sich darum kümmern, so dass die Verwirkung eines Abwehrrechts grundsätzlich auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben eintreten kann (BVerwG, B.v. 13.08.1996 - 4 B 135.96 - BRS 58, Nr. 185 sowie juris; B.v. 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, S. 730 f. = BRS 48, Nr. 179). Diese Grundsätze für die Verwirkung des Abwehrrechts des Nachbarn gelten für die Klägerin auch, obwohl sie nicht unmittelbare Grenznachbarin der Beigeladenen ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Beschluss vom 28.02.1987 (a.a.O.) klargestellt, dass die besonderen Treuepflichten im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht nur zwischen den Eigentümern unmittelbar aneinander grenzender Grundstücke gelten, sondern gleichermaßen für den Drittschutz anderer Nachbarn. Der Drittschutz im Baurecht leite sich daraus her, dass bestimmte Vorschriften des Baurechts auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienten. Auf das Kriterium räumlicher Nähe komme es dabei nicht entscheidend an. Hiernach ist zunächst das Abwehrrecht der Klägerin gegen das Bauvorhaben der Lagerhalle verwirkt, welches in 1999 ausgeführt wurde. Die Klägerin hat hierzu zwar vorgetragen, dass der Standort des Gebäudes wegen seiner Lage auf dem Betriebsgelände und vorhandenen Baumbewuchses schwer einsehbar sei. Gleichwohl kann nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters die Errichtung eines Gebäudes von diesen Abmessungen Außenstehenden nicht verborgen geblieben sein. Die Klägerin hätte sich daher zeitnah in 1999 über das Bauvorhaben informieren können und sodann innerhalb eines Jahres dagegen vorgehen müssen, sofern sie sich dadurch beeinträchtigt sah. Nicht ohne weiteres für die Klägerin erkennbar waren dagegen die Umbauarbeiten an der Papiermaschine und die damit einhergehende Erhöhung der Produktionskapazität. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zwar in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass während des Zeitraums der Umbauarbeiten an der Papiermaschine die Firma des Ehemannes der Klägerin mit Dachdeckerarbeiten an der Werkhalle beschäftigt war, in welcher sich die Papiermaschine befindet. Es fragt sich jedoch, inwieweit die mit den Dachdeckerarbeiten Beschäftigten die Umbaumaßnahmen wahrnehmen, insbesondere deren Bedeutung erkennen konnten und inwieweit die Klägerin sich deren Wahrnehmungen zurechnen lassen muss. Anders als bei der von außen sichtbaren Errichtung einer baulichen Anlage ist es bei Änderungen in der Verfahrenstechnik bzw. dem Verfahrensablauf einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage für den Außenstehenden häufig nicht erkennbar, welche Auswirkungen diese Änderungen auf das Emissionsverhalten dieser Anlage haben - und damit auch auf die Immissionen, denen er in der Umgebung der Anlage ausgesetzt ist. Deshalb und auch weil sich der Kreis der von diesen Immissionen Betroffenen häufig schwer eingrenzen lässt, sind in § 10 Abs. 3 BImSchG für das förmliche Genehmigungsverfahren Regeln festgelegt, nach denen Drittbetroffene ihre Rechte geltend machen müssen. Hiernach müssen Einwendungen spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen erhoben werden, und es sind mit Ablauf der Frist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3, Satz 5 BImSchG). Insofern kommt den Grundsätzen über die Verwirkung des Abwehrrechts des Nachbarn in förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG keine Bedeutung zu, weil hier mit Ablauf der Einwendungsfrist der Kreis derjenigen, die gegen das Vorhaben vorgehen können, verbindlich feststeht. Dies bedeutet jedoch nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht, dass in denjenigen Fällen, in denen kein Genehmigungsverfahren stattfindet, bzw. die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt wird, wo § 10 Abs. 3 BImSchG keine Anwendung findet, eine Verwirkung des Abwehrrechts eines Drittbetroffenen gegenüber Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Allerdings kann der Betreiber einer Anlage bei Änderungen, die lediglich nach § 15 Abs. 1 BImSchG anzeigepflichtig sind, gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG eine Genehmigung beantragen. Diese ist zwar grundsätzlich im vereinfachten Verfahren zu erteilen (§ 16 Abs. 4, Satz 2 BImSchG); gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG kann der Träger des Vorhabens jedoch beantragen, dass anstelle des vereinfachten Verfahrens ein förmliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Der Betreiber hat es somit in der Hand, selbst bei lediglich anzeigebedürftigen Änderungen, die Verfahrenssicherheit des § 10 Abs. 3 BImSchG herbeizuführen, indem er ein förmliches Genehmigungsverfahren beantragt. Davon unabhängig besteht jedoch auch das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis mit seinen besonderen Treuepflichten zwischen dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage und der diese Anlage umgebenden Nachbarschaft. Auch gegenüber demjenigen, der eine solche Anlage plant bzw. betreibt, haben die Nachbarn die Pflicht, durch zumutbares aktives Handeln Schaden des Betreibers zu vermeiden oder seinen Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Deswegen kann von dem Betreiber nicht verlangt werden, dass er dort, wo öffentliche Belange dies nicht erfordern, gleichwohl ein förmliches Genehmigungsverfahren beantragt, was von Fall zu Fall auch mit erheblichem Kosten- und Zeit- und Arbeitsaufwand für ihn verbunden sein kann. Der Betreiber kann deshalb auch dort, wo nicht nach § 10 Abs. 3 BImSchG verfahren wird, darauf vertrauen, dass Nachbarn ihre Einwendungen in angemessener Frist geltend machen, sobald sie von seinem Vorhaben bzw. den Änderungen einer bestehenden Anlage Kenntnis erlangt haben bzw. erlangen konnten. Dabei muss der Betreiber allerdings mit dem Risiko leben, dass insbesondere Änderungen der Verfahrenstechnik bzw. des Verfahrensablaufs und deren Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage für den Außenstehenden häufig nicht erkennbar sind. Auch hier kann jedenfalls eine Verwirkung des Abwehrrechts des Nachbarn dann eintreten, wenn dieser positive Kenntnis von der Änderung bzw. von deren Genehmigung erlangt. Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die Schutzwürdigkeit der Beigeladenen auch nicht deswegen, weil diese den Umbau der Papiermaschine offenbar in 1998 durchgeführt hat, bevor dieser dann Anfang 2001 angezeigt wurde. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Verwirkung des Abwehrrechts grundsätzlich auch gegenüber ungenehmigten Vorhaben eintreten kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann darauf hingewiesen (siehe hierzu U.v. 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, S. 1182 ff. = BRS 52, Nr. 218), dass es eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts geben kann und daneben und unabhängig davon eine Verwirkung des verfahrensrechtlichen Rechts des Nachbarn, gegen die Baugenehmigung als Drittbetroffener Widerspruch einlegen zu können. Eine solche Verwirkung des Verfahrensrechts setzt die formelle Legalisierung des Vorhabens durch eine Genehmigung - bzw. entsprechend im vorliegenden Fall durch die Erlaubnisfiktion nach § 15 Abs. 2 BImSchG - voraus. Sie kann also frühestens ab dem Zeitpunkt der Legalisierung eintreten, ist von da ab aber stets unabhängig von der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts möglich. Dabei setzt sie weiter die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen nicht nur von dem Vorhaben als solchem, sondern von dem Verwaltungshandeln der Genehmigung voraus. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil vom 16.05.1991 (a.a.O.) ausgeführt, dass ein Bauherr, der seine Baumaßnahmen nicht auf eine - längere Zeit andauernde - Untätigkeit des Nachbarn und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis begonnen habe, sondern unabhängig davon eine ihm erteilte Genehmigung von sich aus sofort in vollem Umfang ausgenutzt habe, dadurch endgültig seine Schutzwürdigkeit gegenüber dem Nachbarn verliere, weil hier nicht die Untätigkeit des Nachbarn, sondern sozusagen die Voreiligkeit des Bauherrn dafür verantwortlich sei, dass letzterem - bei erfolgreichem Einspruch des Nachbarn - wirtschaftlicher Schaden entstehe, der normalerweise durch früheres Einschreiten des Nachbarn vermieden worden wäre. Diese Ausführungen sind jedoch im Zusammenhang mit den Besonderheiten des dort entschiedenen Falles zu sehen, wo der Nachbar fünf Monate nach Erteilung der Baugenehmigung gegen diese Widerspruch eingelegt hatte, so dass das Verfahrensrecht an sich nicht verwirkt war, das Berufungsgericht aber die Verwirkung des materiellen Abwehrrechts bereits einen Monat nach Baubeginn angenommen hatte. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts befassen sich folglich - was auch aus den Entscheidungsgründen hervorgeht - allein mit der Verwirkung des materiellen Abwehrrechts. Erfolgreich kann ein Nachbar aber nur gegen ein Vorhaben vorgehen, wenn ihm sowohl das materielle Abwehrrecht wie das Verfahrensrecht zusteht. Hat er sein materielles Abwehrrecht verwirkt, dann mögen sein Widerspruch und seine Klage zwar zulässig sein, sie sind jedoch nicht begründet, weil er seine materielle Rechtsposition verloren hat. Ist dagegen das Verfahrensrecht verwirkt, dann mag dem Nachbarn die materielle Rechtsposition zwar zustehen, er hat aber nicht mehr die Möglichkeit, diese in einem Rechtsbehelfsverfahren (zumindest in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren gegen die Genehmigungsbehörde) auch durchzusetzen. Vorliegend geht es jedoch allein um die Verwirkung des Verfahrensrechts auf Widerspruch. Jedenfalls insoweit erscheinen die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts auch fragwürdig, weil sie in letzter Konsequenz bedeuten würden, dass der Bauherr bzw. Betreiber einer Anlage - der in der Regel ein erhebliches auch wirtschaftliches Interesse hat, sein Vorhaben sofort ab Genehmigung durchzuführen - mit dem Beginn des Vorhabens etwa ein Jahr warten müsste, um sicherzugehen, ob der Nachbar Widerspruch einlegt. Dabei kann er gerade dann, wenn er nicht zu bauen anfängt, noch nicht einmal sicher sein, dass der Nachbar während dieses Zeitraums von seinem Vorhaben erfährt - es sei denn, dass dem Nachbarn die Genehmigung bekanntgegeben wird. Selbstverständlich geht derjenige, der sein Vorhaben unmittelbar nach Genehmigungserteilung verwirklicht, das Risiko ein, dies alles wieder rückgängig machen zu müssen, wenn der Nachbar mit einem Rechtsbehelf Erfolg hat. Davon unabhängig muss er aber darauf vertrauen können, dass ihm jedenfalls nach einem längeren Zeitraum der Untätigkeit seitens des Nachbarn von dort kein Angriff gegen sein Vorhaben mehr droht. Vorliegend war das Widerspruchsrecht der Klägerin gegen die am 10.01.2001 angezeigte Erhöhung der Produktionskapazität durch Umbau der Papiermaschine bei Einlegung des Widerspruchs am 27.05.2007 verwirkt, weil sie länger als 1 Jahr vor diesem Datum die Möglichkeit hatte, von dieser Änderung und deren Anzeige Kenntnis zu nehmen. Denn der Beklagte hatte der Vorsitzenden des Vereins …, Frau E., bereits am 09.05.2005 mitgeteilt, dass 2001 eine geplante Kapazitätserhöhung von 250.000 Mg/a auf 300.000 Mg/a. nach § 15 BImSchG angezeigt worden sei und diesbezüglich ein Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG nicht stattgefunden habe. Des weiteren hatte der Beklagte am 07.11.2005 dem durch Frau E. bevollmächtigten Rechtsanwalt mitgeteilt, dass die letzten Umbaumaßnahmen an der Anlage im Jahr 2001 mit einer damals geplanten (erreichbaren) Kapazität von 300.000 Mg/a nach § 15 BImSchG angezeigt worden seien. Die Klägerin hatte zuvor am 21.05.2004 den Verein …, vertreten durch dessen Vorsitzende, Frau E., bevollmächtigt, ihre Interessen zu vertreten und dafür auch Rechtsbeiständen Untervollmacht zu erteilen. Deshalb muss sich die Klägerin die Kenntnis, welche Frau E. bzw. der von ihr bevollmächtigte Rechtsanwalt am 09.05. bzw. 07.11.2005 erlangt haben, zurechnen lassen. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sich ihre Vollmacht vom 21.05.2004 nur darauf bezog, sie in dem seinerzeit anhängigen Genehmigungsverfahren zur Änderung und Erweiterung des Heizkraftwerks der Beigeladenen zu vertreten. Denn für Frau E. und den bevollmächtigten Rechtsanwalt war es im Zuge dieses Verfahrens offenbar von Bedeutung zu erfahren, welche Kapazitäten der Papierproduktion der Beigeladenen aktuell genehmigt waren. Nachdem ihnen vom Beklagten die entsprechenden Auskünfte erteilt worden waren, konnten sie prüfen, ob sie gegen diese Produktionskapazitäten und deren formelle Legalisierung vorgehen wollten. Selbst wenn es dabei zunächst nur darum gegangen sein mag, welchen Einfluss ein solches Vorgehen auf die Erfolgsaussichten ihrer Einwendungen gegen das Heizkraftwerk haben könnte, so vertraten der Verein und der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt in diesem Genehmigungsverfahren jedenfalls die Interessen der Klägerin als einer von dem Unternehmen der Beigeladenen betroffenen Eigentümerin und Bewohnerin benachbarter Grundstücke. Wenn sie im Zuge des anhängigen Genehmigungsverfahrens auf Vorgänge aufmerksam wurden, die außerhalb der angegriffenen Änderung und Erweiterung des Heizkraftwerks die Belange der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Anwohnerin berührten, dann mussten sie die Klägerin davon in Kenntnis setzen. Zudem müsste die Klägerin dann, wenn sie ohne Einschaltung eines Bevollmächtigten selbst in dem Genehmigungsverfahren des Heizkraftwerks aufgetreten wäre, sich die im Zuge des Verfahrens vom Beklagten erteilte Information über die 2001 angezeigten Änderungen der Papier-Produktionskapazität zurechnen lassen, und sie kann sich - vor allem im Rahmen des nachbarschaftlichen Treueverhältnisses - dadurch nicht besser stehen, dass sie Dritte mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt hat. Vielmehr muss sie sich die Kenntnis ihrer Bevollmächtigten wie eine eigene Kenntnis zurechnen lassen. Da das Widerspruchsrecht der Klägerin somit verwirkt ist, kann dahinstehen, ob sie ihr Rechtsschutzziel, Beeinträchtigungen abzuwehren, die für ihr Eigentum bzw. ihre Person von der Anlage ausgehen, mit der gegen die Anzeige vom 10.01.2001 erhobenen Klage überhaupt erreichen kann. Denn die Wirkung der Mitteilung nach § 15 Abs. 2 BImSchG bzw. der bei Stillschweigen eintretenden Erlaubnisfiktion erschöpft sich darin, dass es dem Träger des Vorhabens erlaubt ist, die Änderungen vorzunehmen, ohne hierfür ein Genehmigungsverfahren durchführen zu müssen. Darin liegt keine Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit - d.h. die Vereinbarkeit der Änderungen mit materiellem Recht. Deshalb tritt auch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG nicht ein (Jarass, a.a.O., § 15 Rdn. 31 m. weit. Nachw.), so dass vorliegend für den Bau der Halle zusätzlich eine Baugenehmigung eingeholt werden musste. Eine erfolgreiche Anfechtung des Verhaltens der Genehmigungsbehörde auf die Anzeige vom 10.01.2001 hin würde daher nur dazu führen, dass nunmehr ein Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre - was die Klägerin auch folgerichtig beantragt hat. Es fragt sich jedoch, ob ein Drittbetroffener einen Anspruch lediglich auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens - in welchem dann freilich seine Belange mit zu prüfen wären - erheben kann, oder ob er nur die konkrete Verletzung materiellen Rechts geltend machen und die Beseitigung der hierdurch für ihn eintretenden Beeinträchtigung verlangen kann. Gerade gegenüber Änderungen, die lediglich nach § 15 BImSchG angezeigt wurden, kommt zur Beseitigung materieller Rechtsverletzungen die nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG in Betracht, welcher der Betreiber nicht die Bestandskraft einer Genehmigung - und erst recht nicht die Erlaubniswirkung nach § 15 Abs. 2 BImSchG - entgegenhalten kann. Jedenfalls dann, wenn ein Drittbetroffener erfolgreich geltend machen kann, dass die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1, Satz 1, Nr. 1. BImSchG ihm gegenüber verletzt ist, wird er auch Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 17 BImSchG erheben können. Da gemäß § 17 Abs. 1, Satz 1 BImSchG die nachträgliche Anordnung auch nach Bestandskraft der Genehmigung ergehen kann und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG u. a. dann ergehen soll, wenn sich herausstellt, dass die Nachbarschaft nicht ausreichend geschützt ist, wird ein Nachbar sie bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch dann beanspruchen können, wenn er sein verfahrensrechtliches Abwehrrecht gegen die Genehmigung verwirkt hat. Mit Schriftsatz des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 03.07.2007 war u. a. auch der Erlass einer Anordnung nach § 17 BImSchG beantragt worden. Der Beklagte hat hierüber aber in dem angegriffenen Bescheid vom 21.12.2007 nicht entschieden, und es hat die Klägerin diesbezüglich auch keine Untätigkeitsklage erhoben, so dass ein eventueller Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 17 BImSchG nicht Gegenstand des hier anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens ist. Nach allem ist die Klage abzuweisen, und die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, außergerichtliche Aufwendung der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) und auch im Übrigen - abgesehen von ihrer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - nicht zu ihrer Rechtsverteidigung tätig geworden ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Für die Klage als Drittbetroffene wird - nachdem es vorliegend lediglich um die Wirkung einer Anzeige nach § 15 BImSchG geht, abweichend vom Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert festgesetzt. Die Beigeladene, welche mit Beschluss vom 30.07.2009 am Verfahren beteiligt wurde, ist seit 1994 Betreiberin einer Papierfabrik auf dem Grundstück in der A-Straße in A-Stadt, die dort bereits vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) am 02.04.1974 durch die Bauaufsichtsbehörde genehmigt wurde und inzwischen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i. V. m Nr. 6.2, Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV der Genehmigungspflicht nach §§ 4 ff. BImSchG unterliegt. Zu der Papierfabrik gehören ein Heizkraftwerk, welches nach Nr. 1.1, Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV bereits für sich betrachtet genehmigungsbedürftig ist, und eine Kläranlage, für welche wasserrechtliche Erlaubnisse bzw. Bewilligungen vorliegen. Die Klägerin ist Eigentümerin von zwei vermieteten Wohnhäusern, die ca. 500 m von der Betriebsstätte der Papierfabrik liegen; sodann befindet sich das von ihr bewohnte Haus in ca. 700 m Entfernung von der Betriebsstätte. 1998 nahm die Beigeladene Änderungen an ihrer Papiermaschine vor, durch welche die jährliche Produktionskapazität von 250.000 t auf 300.000 t erhöht wurde. 1999 erweiterte die Beigeladene ihr Papierrollenlager durch die Errichtung einer Lagerhalle von 87 m Länge, 47 m Breite und ca. 24 m Höhe. Für dieses Bauvorhaben wurde ihr - lt. Angaben des Beklagten - durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erteilt. Mit Schreiben vom 10.01.2001 zeigte die Beigeladene gegenüber dem für Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Beklagten die Vergrößerung des Papierrollenlagers durch den Erweiterungsneubau sowie die Erhöhung der jährlichen Produktionsmenge durch Umbau der Papiermaschine gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG an. Der Beklagte äußerte sich nicht innerhalb der in § 15 Abs. 2, Satz 1 BImSchG bestimmten Monatsfrist nach Eingang der Anzeige. In 2004 bearbeitete der Beklagte einen Antrag der Beigeladenen auf Genehmigung zur Änderung des Heizkraftwerks. Anlässlich dieses Genehmigungsverfahrens bevollmächtigte die Klägerin am 21.05.2004 schriftlich „den Verein … A-Stadt e. V., vertreten durch den Vorstand, c/o Frau D. E. …, in Sachen ‚Änderungsgenehmigungsverfahren nach §§ 16, 10, 8a BImSchG der Beigeladenen , Erweiterung des bestehenden Heizkraftwerkes’… in meinem Namen Einwendungen gegen das o. g. Genehmigungsverfahren zu erheben… Ich bin mit einer Unterbevollmächtigung von Sach- und Rechtsbeiständen … einverstanden“. Mit Schreiben vom 26.04.2005 bat Frau D. E. den Beklagten „gemäß Umweltinformationsgesetz … um Übersendung des letzten Genehmigungsbescheides zur Erhöhung der Papierproduktion“ Mit Datum vom 09.05.2005 antwortete der Beklagte: „Die Papierherstellung wurde 1986 nach § 67 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit einer Produktionskapazität von 250.000 Mg/a angezeigt. Weiterhin erfolgte 2001 eine Anzeige nach § 15 BImSchG über eine geplante Kapazitätserhöhung auf 300.000 Mg/a. Ein Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG war bisher nicht erforderlich. Auf Grund des Sachverhaltes gibt es für die Papierherstellung keinen Genehmigungsbescheid, den ich Ihnen zuschicken könnte.“ Sodann fragte der von Frau E. bevollmächtigte Rechtsanwalt F., Berlin, mit Schreiben vom 03.11.2005 beim Beklagten an, welche Produktionskapazitäten der Beigeladenen genehmigt worden seien. Der Beklagte wies in seinem Antwortschreiben vom 07.11.2005 u. a. darauf hin: „Die letzten Umbaumaßnahmen an der Anlage wurden im Jahr 2001 mit einer damals geplanten (erreichbaren) Kapazität von 300.000 Mg/a nach § 15 BImSchG angezeigt.“ Dasselbe teilte der Beklagte - unter Bezugnahme auf den mit Rechtsanwalt F. geführten Schriftverkehr - Frau E. nochmals in einem Schreiben vom 29.05.2006 mit und machte hier noch weitere Ausführungen zu der „seit diesen Umbaumaßnahmen“ (d.h. den in 2001 angezeigten) bestehenden Produktionskapazität. Mit Schreiben vom 25.05.2007, welches einen handschriftlichen Eingangsvermerk vom 29.05.2007 trägt, erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten: „Hiermit lege ich fristwahrend Widerspruch gegen die durch die Fa. G. am 10.01.2001 gemäß § 16 BImSchG angezeigte Änderung ein.“ Mit Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 03.07.2007 forderte die Klägerin u. a., bis zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG der Beigeladenen die Papierproduktion zu untersagen, soweit sie den vor der Produktionserweiterung gemäß Änderungsanzeige vom 10.01.2001 bestandenen Umfang überschreite. Das Genehmigungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 BImSchG sei nachzuholen. Denn es sei anzunehmen, dass durch die 2001 angezeigten Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter der Klägerin aus § 1 BImSchG eingetreten seien. Lt. Änderungsanzeige gehe mit der Kapazitätserhöhung auch eine Erhöhung des Brennstoff- und des Wasserverbrauchs einher. Es würden jedoch keine Angaben über die deswegen zu erwartenden Emissionswerte - insbesondere erhöhte Luftschadstoffe, Gewässerbelastung oder Lärmbelästigung - gemacht. So sei z. B. der emittierte Wasserdampf mit Retentionsmitteln aus der Papierherstellung angereichert; eine Untersuchung des Wasserdampfes auf beeinträchtigende Stoffe habe bisher nicht stattgefunden. Somit seien Art, Ausmaß und Auswirkungen der von der geänderten Anlage ausgehenden Emissionen in einem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG zu prüfen. Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 06.11.2007 die Auffassung, dass der Widerspruch unzulässig sei, da er erst ca. 8 Jahre nach Realisierung und nahezu 6 ½ Jahre nach Anzeige der Änderungen eingelegt worden sei; zu diesem Zeitpunkt sei das Widerspruchsrecht verwirkt gewesen. Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 führten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin aus, dass eine Verwirkung des Widerspruchsrechts nur dann eingetreten sein könne, wenn die Klägerin von den vorgenommenen Änderungen bzw. der Existenz der Änderungsanzeige gewusst hätte. Hier seien für eine außenstehende Person kapazitätserhöhende Änderungen, die innerhalb der geschlossenen Hallen der Betreiberin stattfänden, nicht erkennbar. Sodann habe die Klägerin erstmals im Sommer 2006 im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit in dem Verein … von der angezeigten Produktionserweiterung erfahren. Schließlich habe die Beigeladene gegenüber der Klägerin kein schutzwürdiges Interesse, nachdem sie die Anlagenänderungen bereits vor deren Anzeige - und damit rechtswidrig - vorgenommen habe. Wer sich so verhalte, verliere ein für allemal den Vertrauensschutz gegenüber späteren Einwendungen des Nachbarn. Sodann habe es der Betreiber einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage selbst in der Hand, sich durch die Wahl eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung Rechtssicherheit gegenüber Einwendungen Dritter zu verschaffen, und benötige deshalb keinen Vertrauensschutz. Mit einem als „Widerspruchs- und Ablehnungsbescheid“ bezeichneten Bescheid vom 21.12.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 25.05.2007 als unzulässig zurück und lehnte den Antrag vom 03.07.2007 auf Mitteilung an die Beigeladene, dass eine Nachholung des Genehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG für die am 10.01.2001 angezeigten Änderungen erforderlich sei, ab. In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, der Widerspruch sei bereits deshalb unzulässig, weil die Freigabewirkung durch die Nichtäußerung des Beklagten gemäß § 15 Abs. 2, Satz 2 BImSchG keine Verwaltungsaktqualität habe. Daher stehe der Klägerin der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht zur Verfügung. Im Übrigen sei das Widerspruchsrecht der Klägerin auch verwirkt. Sodann handele es sich bei den im Jahre 2001 angezeigten Änderungen nicht um solche, die nach § 16 BImSchG genehmigungsbedürftig seien. Zudem sei zum jetzigen Zeitpunkt die Mitteilung der Genehmigungsbedürftigkeit an die Beigeladene nicht mehr möglich, da sich die 2001 eingetretene Zulässigkeitsfiktion nicht mehr nach § 48 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) zurücknehmen lasse. Der Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 07.01.2008 zugestellt. Am 07.02.2008 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Nichtäußerung mit Genehmigungsfiktion als Verwaltungsakt anzusehen sei, so dass hiergegen ein Widerspruch möglich sei. Das Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt, da die Klägerin erst im Juni 2006 von der Produktionserweiterung und deren im Jahre 2001 erfolgter Anzeige erfahren habe. Die dem Verein … am 21.05.2004 erteilte Vollmacht könne ihr hier nicht entgegengehalten werden, da sie sich lediglich auf das Änderungsverfahren des Heizkraftwerks bezogen habe. Die Klägerin beantragt, den Widerspruchs- und Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 21.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen mitzuteilen, dass ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG für die am 10.01.2001 angezeigte Änderung im Bereich der Papierfabrik erforderlich ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Zur Begründung bezieht der Beklagte sich auf seine Ausführungen in dem Widerspruchs- und Ablehnungsbescheid vom 21.12.2007 und trägt weiter vor, dass es sich bei den am 10.01.2001 angezeigten Maßnahmen um keine wesentlichen Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage i. S. v. § 16 Abs. 1 BImSchG gehandelt habe, so dass die Entscheidung, die Anzeige nach § 15 Abs. 2 BImSchG hinzunehmen, rechtens gewesen sei. Insbesondere wirke sich die Erhöhung der Produktionskapazität für die Klägerin nicht in relevanter Weise immissionsbelastend aus. Die von der Anlage zur Herstellung von Papier über den Luftpfad ausgehenden Emissionen setzten sich im Wesentlichen aus Wasserdampf mit geringen Anteilen an organischen Stoffen - Reste aus der Aufbereitung des Altpapiers - und Gerüchen zusammen. In der TA Luft seien keine besonderen Werte für diesen Anlagentyp festgelegt. Die Emissionen an organischen Stoffen seien untersucht worden; mit einem Maximalwert von 17 mg/m 3 würden die Grenzwerte für Stoffe der Klasse I (20 mg/m 3 ) und der Klasse II (50 mg/m 3 ) eingehalten bzw. deutlich unterschritten. Die mit der Kapazitätserhöhung einhergehende Zunahme des LKW-Verkehrs könne auf ca. 1/5 veranschlagt werden; es seien im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Heizkraftwerk durch eine nach § 26 BImSchG zugelassene Stelle Messungen vor Wohnhäusern im Umfeld der Häuser der Klägerin durchgeführt worden, denen zufolge der für dieses Gebiet maßgebliche Nachtzeit-Immissionsrichtwert von 45 dB(A) mit 43,5 dB(A) eingehalten werde. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2010, Bezug genommen sowie auf den Inhalt der Behördenakten über das Anzeigeverfahren (1 Halbhefter, unpaginiert) und über das Widerspruchsverfahren der Klägerin (1 Halbhefter 73 Bl. und 17 Bl.), die zum Verfahren beigezogen wurden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.