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Urteil

7 K 2662/16.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2017:0919.7K2662.16.KS.00
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Leitsätze
Eine Regelung, nach der der Betreiber einer Alarmanlage bei Auslösung des Alarms die Kosten des Polizeieinsatzes zu tragen hat, wenn durch die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder Gefahrenlage festgestellt wurde, ist rechtmäßig. Dem Gebührenbelasteten muss in diesem Fall jedoch die Möglichkeit gewährt werden, das tatsächliche Vorliegen einer Straftat oder Gefahrenlage geltend zu machen und so die Kostenpflicht entfallen zu lassen. Dabei ist es eine Obliegenheit dessen, der eine Alarmanlage unterhält, unverzüglich nach einem Alarm sein Eigentum zu inspizieren und die Polizei über Verdachtsgründe zu informieren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Regelung, nach der der Betreiber einer Alarmanlage bei Auslösung des Alarms die Kosten des Polizeieinsatzes zu tragen hat, wenn durch die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder Gefahrenlage festgestellt wurde, ist rechtmäßig. Dem Gebührenbelasteten muss in diesem Fall jedoch die Möglichkeit gewährt werden, das tatsächliche Vorliegen einer Straftat oder Gefahrenlage geltend zu machen und so die Kostenpflicht entfallen zu lassen. Dabei ist es eine Obliegenheit dessen, der eine Alarmanlage unterhält, unverzüglich nach einem Alarm sein Eigentum zu inspizieren und die Polizei über Verdachtsgründe zu informieren. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der nach § 88 VwGO als Anfechtungsklage auszulegende "Einspruch" ist zulässig aber unbegründet. Der Kostenbescheid vom 9. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kostenbescheid beruht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG i.V.m. § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministerium des Innern und für Sport vom 07. Juni 2013 (VwKostO MdIS) und Ziffer 5311 des Kostenverzeichnisses zur VwKostO MdIS. Danach sind Kosten eines Polizeieinsatzes in Höhe von 200 € je Einsatz festzusetzen, wenn eine Alarmanlage ausgelöst wird und die Polizei keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder Gefahrenlage feststellt. Diese Tatbestandsmerkmale sind hier unstreitig erfüllt. Die Polizeibeamten sind aufgrund des Alarms herbeigekommen und haben das Gebäude mit Taschenlampen abgesucht. Hierbei fanden sie keine Hinweise einer (versuchten) Straftat oder Gefahrenlage. Im Polizeiprotokoll des Alarmtages sind Feststellungen bzgl. einer Straftat ebenfalls nicht getroffen worden; der Protokollinhalt reicht aus, um solche Routineeinsätze zu dokumentieren. Die Nichterweislichkeit von konkreten Anhaltspunkten für eine vollendete oder versuchte Straftat geht deshalb zu Lasten des Betreibers der Alarmanlage und bürdet ihm die gebührenrechtlichen Folgen eines möglichen Fehlalarms auf (VG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - 25 K 3366/15, Rn. 12, juris). Die Rechtmäßigkeit einer solchen Regelung ist in der Rechtsprechung auch anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1991 - 8 C 37/90, juris). Die Alarmanlage wird zum Schutze des Eigentums installiert und ihr Betrieb liegt im Interesse des Eigentümers. Wer eine Alarmanlage betreibt, bezweckt die Benachrichtigung der Polizei für jeden Fall des Alarms und nimmt es auch in Kauf, dass die Polizei im Falle eines Fehlalarms das zu schützende Objekt aufsucht, obwohl kein Einbruchsversuch stattgefunden hat (VG Ansbach, Urteil vom 13.3.2012 - AN 1 K 11.01096, juris). Auch die Benachrichtigung der Polizei durch einen unbeteiligten Dritten, der auf den Alarm aufmerksam wird, liegt im Interesse des Eigentümers und würde bei Falschalarm eine Gebührenerhebung rechtfertigen (Bay. VGH, Urteil vom 12.8.1998 - 24 B 98.314, juris). In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass für den Gebührenbelasteten die Möglichkeit bestehen muss, das tatsächliche Vorliegen einer Straftat oder einer Gefahrenlage geltend zu machen und so die Kostenpflicht entfallen zu lassen. In diesem Fall muss jedoch nicht die Polizei beweisen, dass es keine Straftat oder Gefahrenlage gab, sondern es muss umgekehrt der Kläger darlegen und beweisen, dass eine Gefahrenlage oder Straftat zumindest naheliegend war (VG Darmstadt, Urteil vom 13.4.2016 - 3 K 100/15.DA, Rn. 30, juris). Dabei ist es ausreichend, dass sich in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Alarm Spuren oder sonst ungewöhnliche Umstände gezeigt haben, die bei verständiger Wertung den Verdacht nahelegen, dass Rechte oder Rechtsgüter gefährdet waren, deren Schutz die Alarmanlage dienen soll. An den Nachweis sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. (OVG Hamburg, Urteil vom 24.11.1997 - Bf III 35/97, Rn. 31, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 13.4.2016 - 3 K 100/15.DA, Rn. 32 f., juris; VG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - 25 K 3366/15, Rn. 12, juris; VG Neustadt, Urteil vom 22.8.2011 - 5 K 414/11.NW, Rn. 18, juris). Allerdings kann es als eine Obliegenheit dessen, der eine Alarmanlage unterhält, betrachtet werden, unverzüglich nach einem Alarm sein Eigentum zu inspizieren und die Polizei über Verdachtsgründe zu informieren. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, schlägt dies bei der Würdigung, ob Verdachtsgründe bestehen, zu seinem Nachteil aus (OVG Hamburg, Urteil vom 24.11.1997 - Bf III 35/97, Rn. 31, juris; VG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - 25 K 3366/15, Rn. 12, juris). Der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um die Kostenpflicht entfallen zu lassen. Der Obliegenheit, die Polizei unverzüglich über Verdachtsmomente zu informieren, ist er nicht nachgekommen. Die Benennung von vermeintlichen Einbruchsspuren mehrere Wochen nach dem Alarmereignis (hier nach Zugang der Gebührenforderung) ist keine zeitnahe Feststellung, weil sich eventuelle Spuren nicht dem Alarmtag zurechnen lassen (so auch VG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - 25 K 3366/15, Rn. 12, juris). Die Aussage des Klägers rechtzeitig informiert zu haben, ist jedenfalls zu unsubstantiiert, eine frühzeitige Informierung der Polizei anzunehmen. Zudem spricht hiergegen, dass der Kläger keine Strafanzeige gestellt hat. Auch dem Beweisangebot, dass die Ehefrau des Klägers und die Nachbarin bezeugen könnten, dass die Einbruchsspuren vor dem Urlaub noch nicht vorhanden waren, musste nicht nachgegangen werden. Dabei kommt es auf die Frage, ob dies überhaupt für eine Verbindung zwischen Einbruchsspuren und Alarm ausreicht, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Verstoß gegen die Obliegenheit, etwaige Einbruchsspuren zeitnah gegenüber der Polizei zu benennen. Diese durch die Rechtsprechung geprägte Möglichkeit weicht schon an sich zugunsten des Klägers vom Wortlaut des Gebührentatbestandes ab, der nur auf die Feststellungen der Polizei rekurriert. Ohne eine zeitlich unmittelbare Information wird der Polizei zudem die Möglichkeit genommen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG ist der Kläger der richtige Gebührenschuldner. Danach ist Gebührenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Da der Kläger als Eigentümer und Besitzer des durch die Alarmanlage geschützten Hauses ist, durfte er kostenrechtlich als Schuldner herangezogen werden. Es genügt, dass der Kläger die Amtshandlung durch sein Verhalten veranlasst hat, sie muss hingegen nicht willentlich herbeigeführt worden sein (VG Neustadt, Urteil vom 22.8.2011 - 5 K 414/11.NW, Rn. 22, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landes Hessen - Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung - vom 9. November 2016 wegen der Kosten einer polizeilichen Amtshandlung durch das Auslösen einer Alarmanlage. Der Kläger bewohnt ein Anwesen in der A-Straße in A-Stadt. Diese war mit einer Alarmanlage ausgestattet, die zuletzt am 2. August 2016 gewartet wurde. Am 6. Oktober 2016 gegen 6 Uhr löste die Alarmanlage aus. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Die Nachbarin rief um 6.08 Uhr die Polizei. Die herbeigeeilten Polizisten POK X. und POK Y. suchten das Objekt mit Taschenlampen ab, konnten aber keine Spuren die auf eine Gefahrenlage oder Straftat hindeuteten, feststellen. Insbesondere konnten sie keine Hebel- und Aufbruchspuren feststellen. Der Einsatz wurde sodann um 7 Uhr beendet. Am 8. Oktober 2016 kehrte der Kläger aus dem Urlaub zurück. Eine Strafanzeige wegen eines etwaigen Einbruchversuchs stellte er nicht. Mit Bescheid vom 9. November 2016 erhob der Beklagte vom Kläger Einsatzgebühren i. H. v. 200 Euro gemäß Nr. 5311 (Polizeieinsatz bei Falschalarm) der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport (VwKostO-MdIS). Hiergegen hat der Kläger am 21. November 2016 "Einspruch" vor dem Verwaltungsgericht Kassel eingelegt. Der Kläger trägt vor, dass kein Falschalarm vorgelegen habe. Vielmehr sei der Polizeieinsatz gerechtfertigt gewesen, da am Einsatztag tatsächlich ein Einbruchsversuch stattgefunden habe, was Einbruchsspuren an der Fenstertür im Seitenbereich des Hauses belegten. Diese habe er zeitnah festgestellt. Aufgrund der Dunkelheit zum Einsatzzeitpunkt müssten die eingesetzten Polizisten diese Spuren übersehen haben. Der Kläger beantragt, den Kostenerhebungsbescheid vom 9. November 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass es für die Erhebung der Gebühr ausreiche, wenn zum Einsatzzeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Straftat oder Gefahrenlage festgestellt worden seien. Die Nennung etwaiger Einbruchsspuren mehrere Wochen nach dem Alarmereignis reiche jedenfalls nicht aus, diese Feststellungen zu erschüttern. Etwaige Spuren könnten dann nicht mehr dem Alarmereignis zugeordnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.