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Beschluss

7 L 5975/17.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0201.7L5975.17.KS.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG steht in keinem Ausschlussverhältnis zu § 61 Abs. 3 HBGK. Der hilfeleistenden Gemeide steht es daher frei, den Aufwendungsersatz nach § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG zu beantragen oder nach § 61 Abs. 3 HBKG unmittelbar von Kostenpflichtigen Ersatz zu verlangen. Die Berechnung der Einsatzkosten bei einer überörtlichen Hilfe erfolgt sowohl bei § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG als auch bei § 61 Abs. 3 HBKG auf Grundlage der Feuerwehrgebührensatzung der hilfeleistenden Gemeinde.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.678,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG steht in keinem Ausschlussverhältnis zu § 61 Abs. 3 HBGK. Der hilfeleistenden Gemeide steht es daher frei, den Aufwendungsersatz nach § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG zu beantragen oder nach § 61 Abs. 3 HBKG unmittelbar von Kostenpflichtigen Ersatz zu verlangen. Die Berechnung der Einsatzkosten bei einer überörtlichen Hilfe erfolgt sowohl bei § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG als auch bei § 61 Abs. 3 HBKG auf Grundlage der Feuerwehrgebührensatzung der hilfeleistenden Gemeinde. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.678,50 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Geltendmachung von Feuerwehrgebühren durch die Antragsgegnerin. Am Morgen des 22. Juli 2017 bemerkte der Abwassermeister des Klärwerks in X. einen Ölfilm auf dem Zulauf des Abwassers. Dies bestätigte die örtliche Einsatzleitung um 8.55 Uhr. Über die Leitstelle Z. wurden die Feuerwehren X., Y. und Z. mit einem Ölsanimat, der das Öl vom Wasser abscheidet, alarmiert. Nach Erkundung des Ölteppichs wurde der Ölsanimat in Stellung gebracht und der Ölfilm über mehrere Stunden abgeschöpft. Mit Bescheid vom 3. August 2017 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Feuerwehrgebühren i.H.v. 6.714,00 € in Rechnung, da das Öl bei ihr ausgelaufen sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 24. August 2017 Widerspruch. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Sie trug vor, dass die Antragsgegnerin nach § 61 HBKG eine Kostenerstattung nur im Rahmen der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben verlangen könne. Die Antragsgegnerin, die Stadt Z., sei nicht für das Gemeindegebiet der Stadt X. zuständig. Darüber hinaus sei die Hilfeleistung nicht im Interesse der Antragstellerin, sondern im Interesse des Abwasserbetriebes der Stadt X. erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trug vor, der eingesetzte GABC-Zug der Feuerwehr sei eine taktische Einheit des Zivil- und Katastrophenschutzes in Westdeutschland. Dieser Zug der Feuerwehr Z. sei fest im Alarmplan vieler örtlicher Feuerwehren eingeplant. Der Ölsanimat sei ein Anhänger, der dem Beseitigen von Öl auf Oberflächengewässern diene. Am 22. Juli 2017 sei die Feuerwehr Z. von 8:55 Uhr bis 19:31 Uhr eingesetzt gewesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 13. September 2017 Klage erhoben. Am 28. September 2017 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 13. September 2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2017 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die Kreisstadt Z. auf Grundlage des § 61 Abs. 2 HBKG für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr im Gebiet der Stadt X. Gebühren erheben könne. Sobald es sich um eine Aufgabe der Feuerwehr handele, dürfe die Gemeinde grundsätzlich auch die Kosten hierfür verlangen, was unabhängig von einer örtlichen Zuständigkeitszuweisung sei. Insbesondere besitze § 22 HBKG keine Gültigkeit im Verhältnis zum Gebührenpflichtigen. § 22 HBKG regele ausschließlich das Verhältnis zwischen der hilfeleistenden Gemeinde und der Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in ihrem Widerspruch vom 24. August 2017 gestellt. Hierauf ist die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. August 2017 jedoch nicht eingegangen. Zum Zeitpunkt der Erhebung des Eilantrages am 28. September 2017 kann von einer behördlichen Untätigkeit i. S. v. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ausgegangen werden (vgl. etwa Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 514; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80, Rn. 186, Fn. 384). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung im Eilverfahren nur dann vor, wenn ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Ist der Ausgang des Hauptverfahrens hingegen offen oder ist die Hauptsacheentscheidung von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängig, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes überwiegt. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids vom 3. August 2017. Die Antragsgegnerin ist ermächtigt, Feuerwehrgebühren gegenüber der Antragstellerin geltend zu machen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Feuerwehrgebühren in Fällen der Allgemeinen Hilfe ist § 61 Abs. 3 HBKG. Danach sind die Kosten nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder den örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Bei dem vorliegenden Einsatz der Feuerwehr handelt es sich um eine Allgemeine Hilfeleistung nach § 61 Abs. 3 HBKG. Ein Fall von § 61 Abs. 1 oder 2 HBKG ist hier nicht ersichtlich. Voraussetzung für den Einsatz bei allgemeiner Hilfe sind drohende Gefahren für Leben, Gesundheit, Umwelt oder Sachen. Eine Gefahr ist dann gegeben, wenn eine Sachlage vorliegt, in der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens zu erwarten ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass bereits ein Schaden eingetreten ist. Die Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt besteht, erfordert eine Prognose. Wesentlich für die Einsatzberechtigung der Feuerwehr ist also, dass die zum Zeitpunkt der Entscheidung erkennbaren Umstände bei objektiver Betrachtung in ausreichendem Maß die Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt begründen. Vorliegend stellte der Klärwärter am Morgen des 22. Juli 2017 einen Ölteppich innerhalb von drei Becken der Kläranlage des Abwasserbetriebes X. fest. Da ein Becken direkt in die Fulda mündet, hätte das Öl in die Umwelt gelangen können. Es lag mitthin eine drohende Gefahr für die Umwelt vor. Die Antragstellerin ist auch der richtige Kostenschuldner. Gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 2 HBKG ist die Person kostenpflichtig, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt oder dessen Eigentümer ist und dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat. Aufgrund des Vortrags der Beteiligten und vor dem Hintergrund der im Eilverfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass das Öl aus einem Ölabscheider der Antragstellerin ausgelaufen ist. Die Antragstellerin trägt selber vor, dass sie davon ausgehe, dass ihr Ölabscheider übergelaufen sei. Sie mutmaßt zwar, dass dies aufgrund eines Rückschlages in der Kanalleitung der Antragsgegnerin erfolgt sei, weiter substantiiert hat sie dieses Vorbringen allerdings nicht. Es besteht auch keine Pflicht der Antragsgegnerin, ihren Kostenanspruch gemäß § 22 HBKG nur gegenüber der Gemeinde X. geltend zu machen. Die Norm des § 22 HBKG stellt eine Sonderregelung der Fälle von Amtshilfe oder Geschäftsführung ohne Auftrag dar und trifft hierfür eine eigene Kostensonderregelung in § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG (vgl. Diegmann/Lankau, HBKG, 9. Aufl. 2016, § 22, Rn. 1; zu Art. 17 BayFwG: VG Würzburg, Urteil vom 17.10.1995 - W 5 K 93.457). Nach § 22 HBKG sind die Gemeinden verpflichtet, sich gegenseitig Hilfe zu leisten. Die angeforderte Hilfeleistung hat dabei grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG trägt auf Antrag jedoch die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, die tatsächlich entstandenen Kosten. Diese trägt dann das Insolvenzrisiko des kostenpflichtigen Verursachers (zur weiteren Abwicklung der Kosten im Dreiecksverhältnis auch VG Chemnitz, Urteil vom 03.05.2017 - 3 K 1102/13, Rn. 52, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 05.02.2003 - 5 K 310/02, Rn. 34, juris; eine ausdrückliche Regelung zum Durchgriff der in Anspruch genommenen Gemeinde gegenüber dem Kostenersatzpflichtigen findet sich im HBKG nicht; Beispiele für eine solche Regelung: § 36 LBKG-RP; § 26 Abs. 2 Satz 3 FwG-BaWü). Die Regelung des § 22 HBKG steht jedoch nicht in einem Ausschlussverhältnis zum § 61 Abs. 3 HBKG. Der Gesetzgeber hat keinem der beiden Ansprüche den Vorrang eingeräumt. Vielmehr steht der Anspruch aus § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG neben dem aus § 61 HBKG. Der hilfeleistenden Gemeinde steht es daher frei, den Aufwendungsersatz nach § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG zu beantragen oder nach § 61 Abs. 3 HBKG unmittelbar vom Kostenpflichtigen Ersatz zu verlangen (vgl. zur bayrischen Regelung des Art. 17 und Art. 28, Oehler/Wagner, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Band 1, Art. 28, Stand: Dezember 2010, Rn. 78 ff.). Dass § 22 HBKG den Anspruch aus § 61 HBKG nicht ausschließt, ergibt sich auch daraus, dass der Einsatz keine Amtshilfe in Bezug auf den Verursacher ist, sondern der anfordernden Gemeinde geholfen wird. § 22 HBKG regelt vor diesem Hintergrund die Abwicklung zwischen den Gemeinden und soll gewährleisten, dass die Gemeinde, der Hilfe geleistet wurde, für die Kosten aufkommt. Ein Anspruch des Verursachers, dass ihm gegenüber nur seine Gemeinde in Erscheinung tritt und die der hilfeleistenden Gemeinde verauslagten Kosten geltend macht, besteht nicht. Die Antragsgegnerin konnte die Feuerwehrgebühren auch auf Grundlage ihrer gemeindlichen Satzung geltend machen. Gemäß § 3 Abs. 1 HBKG obliegt den Gemeinden die Erfüllung der Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe. Es handelt sich um eine ortsbezogene Aufgabenstellung. Damit korrespondiert, dass die Gemeinden die Fälle der Allgemeinen Hilfe nach § 61 Abs. 3 Satz 1 HBKG durch örtliche Gebührenordnungen regeln können. Nach § 5 Abs. 1 HGO können mit solchen Satzungen nur die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft geregelt werden. Sie sind daher in räumlicher Hinsicht grundsätzlich auf das Gemeindegebiet beschränkt (Dreßler, in: Schneider/Dreßler/Rauber/Risch, HGO, § 5 Rn. 8). Diese räumliche Beschränkung bedeutet jedoch nur, dass die in dem Gemeindegebiet stationierten Feuerwehren diesen Gebührensatzungen unterliegen. Der Einsatzort wird hierdurch nicht beschränkt. Der Einsatz in einem fremden Gemeindegebiet ändert daher nichts an der Anwendung der Gebührensatzung der hilfeleistenden Gemeinde. Dieses Ergebnis wird auch durch die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 2 HBKG gestützt. Danach können die hilfeleistenden Gemeinden die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen. Diese tatsächlichen Kosten ergeben sich auf der Basis der jeweiligen gemeindlichen Satzung der hilfeleistenden Gemeinde (Diegmann/Lankau, HBKG, 9. Aufl. 2016, § 22 S. 85). Diese Formulierung ersetzt seit 2009 die zwischengemeindliche Abrechnung nach festgelegten Durchschnittssätzen. Im Rahmen von § 61 HBGK richten sich die Kosten stets nach den gemeindlichen Satzungen, sodass stets die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden können. Die Rechtsprechung leitet dies auch aus dem Aufgabenbereich der Feuerwehr her. Nach § 6 Abs. 1 HBGK haben die Feuerwehren im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um von der Allgemeinheit, dem Einzelnen oder Tieren die durch Brände, Explosionen, Unfälle oder andere Notlagen, insbesondere durch schadenbringende Naturereignisse, drohenden Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder Sachen abzuwenden (Abwehrender Brandschutz, Allgemeine Hilfe). Das VG Kassel (Urteil vom 07.04.2016 - 6 K 447/12.KS, Rn. 57 ff, juris) hat hierzu ausgeführt: "Diese "Feuerwehr-Generalklausel" ist nach Auffassung des Gerichts unabhängig von einer örtlichen Zuständigkeitszuweisung und enthält keine Regelung darüber, dass die Feuerwehr nur solche Aufgaben erfüllen darf, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich liegen. Dies würde auch dem Sinn und Zweck des gesamten Feuerwehrwesens entgegenstehen, bei dem es im Vordergrund steht, möglichst schnell und effizient bei Bränden, Unfällen, Naturkatastrophen und ähnlichen Ereignissen Hilfe zu leisten und Menschen, Tiere und Sachen zu retten und zu schützen. Auch eine an einem Unfallort zufällig vorbeikommende Feuerwehr ist verpflichtet, die nach § 6 Abs. 1 HBKG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Für die von ihr wahrgenommen Aufgaben darf die Gemeinde dann auch nach § 61 HBKG Kostenerstattung verlangen. Die örtlichen Zuweisungsregelungen dienen lediglich der Sicherstellung des Brandschutzes im Gemeindegebiet sowie auf den örtlichen und überörtlichen Verkehrswegen. Auf ihrer Grundlage kann auch z.B. eine Alarm- und Ausrückeordnung erstellt werden, in der festgelegt ist, welche Feuerwehren zum Einsatz gerufen werden müssen, damit für jeden möglichen Einsatzort gewährleistet ist, dass innerhalb kürzester Zeit im erforderlichen Umfang Hilfe geleistet werden kann. Es kann also nach Auffassung des Gerichts dahinstehen, ob die Freiwillige Feuerwehr E. auch für den Autobahnabschnitt, der von der Landesgrenze Hessen / Nordrhein-Westfalen bis zur Anschlussstelle Warburg reicht, möglicherweise eine förmliche Zuweisung durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung (o.ä.) zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen bzw. durch eine in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung erhalten hat, denn für die Geltendmachung der Kosten der Freiwilligen Feuerwehr E. kommt es allein auf das tatsächliche Tätigwerden im Bereich ihrer Aufgaben nach § 6 HBKG an. Dabei ist es für die Kostenerstattung unerheblich, ob der Einsatz, wie hier, außerhalb der Landesgrenze erfolgte oder nicht. Die Kostenpflichtigkeit ergibt sich grundsätzlich aus § 61 Abs. 3 i.V.m. den jeweiligen Regelungen der zugrunde liegenden Satzung." Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht nach eigener Überzeugungsbildung an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG, wobei nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges der Streitwert auf 1/4 der bezifferten Summe festzulegen war.