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Urteil

7 K 431/20.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2022:0127.7K431.20.KS.00
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Leitsätze
1. Die behördliche Feststellung, dass ein Hund gefährlich ist, ist ein feststellender Dauerverwaltungsakt. Dieser kann auf die Hess. HundeVO gestützt werden, auch wenn es an einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage hierfür fehlt. 2. Da die Einstufung eines Hundes als gefährlich ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, hat sich diese in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen, in dem sie überprüft wird. 3. Soweit für einen gefährlichen Hund ein Leinenzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums behördlich angeordnet wird, bieten beim Fehlen einer Halteerlaubnis weder die Hess. HundeVO noch das HSOG hierfür eine taugliche Rechtsgrundlage. Daher kann hieran auch eine Zwangsgeldandrohung nicht geknüpft werden.
Tenor
1. Der Bescheid vom 24.06.2019 (Az.: …..) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 (Az.: …..) wird hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die behördliche Feststellung, dass ein Hund gefährlich ist, ist ein feststellender Dauerverwaltungsakt. Dieser kann auf die Hess. HundeVO gestützt werden, auch wenn es an einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage hierfür fehlt. 2. Da die Einstufung eines Hundes als gefährlich ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, hat sich diese in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen, in dem sie überprüft wird. 3. Soweit für einen gefährlichen Hund ein Leinenzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums behördlich angeordnet wird, bieten beim Fehlen einer Halteerlaubnis weder die Hess. HundeVO noch das HSOG hierfür eine taugliche Rechtsgrundlage. Daher kann hieran auch eine Zwangsgeldandrohung nicht geknüpft werden. 1. Der Bescheid vom 24.06.2019 (Az.: …..) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 (Az.: …..) wird hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer konnte eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter ergehen (§ 6 Abs. 1 VwGO). II. Der Kläger begehrt allein die Aufhebung der Ziffern 1 - 4 des Bescheids vom 24.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 (§ 88 VwGO). Im wohlverstandenen Interesse des Klägers geht das Gericht davon aus, dass er sich im vorliegenden Klageverfahren nicht auch gegen die unter Ziffer 5 des Bescheids verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO wenden will. Denn die Vollziehungsanordnung stellt keinen - mit der erhobenen Anfechtungsklage - angreifbaren Verwaltungsakt dar (VG Kassel, Urteil vom 10.03.2021 - 7 K 1630/18.KS -, n.v.; Windoffer in: Mann/Sennekamp/Uetritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 88 m.w.N.). III. Die so verstandene Klage hat teilweise Erfolg; sie ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids die Gefährlichkeit der Hündin D. festgestellt worden ist, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger folglich nicht in seinen Rechten (dazu unter 1.). Der unter Ziffer 2 verfügte Leinenzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums (dazu unter 2.) sowie die hierauf bezogenen Verfügungen unter Ziffern 3 und 4, namentlich die Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung (dazu unter 3.), erweisen sich hingegen als rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die angegriffene Einstufung der Hündin E. als gefährlich ist nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei derjenige der mündlichen Verhandlung. Die Einstufung eines Hundes als gefährlich ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich in dem Zeitpunkt als rechtmäßig zu erweisen hat, in dem er überprüft wird (VG Freiburg, Urteil vom 01.06.2007 - 1 K 1972/06 -, BeckRS 2007, 24114 m.w.N.; VG Kassel, Urteil vom 10.03.2021 - 7 K 1630/18.KS -, n.v.). a. Die Feststellung der Gefährlichkeit beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Unschädlich ist dabei, dass die HundeVO keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für eine derartige Feststellung enthält. Zwar erfordern auch feststellende Verwaltungsakte - wie hier in Rede stehend - eine gesetzliche Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Eine derartige Rechtsgrundlage bedarf aber keiner ausdrücklichen Normierung, sondern kann im Wege der Auslegung aus den entsprechenden Vorschriften hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 105.83 -, BVerwGE 72, 265; Beschluss vom 10.10.1990 - 1 B 131.90 -, NVwZ 1991, 267; Beschluss vom 02.07.1991 - 1 B 64.91 -, NVwZ-RR 1992, 192; VG Kassel, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4). Aus dem Zweck der Erlaubnisregelung des § 3 HundeVO und dem Zusammenhang zu den §§ 14,15 HundeVO folgt, dass die Erlaubnisvorschrift nicht nur die Grundlage für die Erteilung und Versagung einer beantragten Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes enthält, sondern auch für die Feststellung, dass es sich bei dem betreffenden Tier um einen gefährlichen Hund handelt. Nach § 15 Abs. 1 HundeVO hat der Halter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn er Kenntnis davon erhält, dass es sich bei seinem Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte. Die in § 15 HundeVO geregelten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten haben den Sinn, ggf. durch Erlass entsprechender Verwaltungsakte eine wirksame Überwachung gefährlicher Hunde sicherzustellen. Auch die Erlaubnisvorschrift des § 3 HundeVO dient dem Zweck wirksamer präventiver Kontrolle. Hält eine Person einen gefährlichen Hund, so kann die Behörde dem Halter zwar nicht durch Verwaltungsakt aufgeben, einen Erlaubnisantrag zu stellen, dem genannten Zweck der Erlaubnisvorschrift entspricht es aber, wenn die Behörde die strittige Gefährlichkeit des Hundes und damit die Erlaubnisbedürftigkeit der Haltung durch Verwaltungsakt feststellt, sodass der Halter des Hundes sich auf die mit der Haltung eines gefährlichen Hundes verbundenen Restriktionen und möglicherweise zu tätigenden Investitionen einstellen kann, indem er entweder die Haltung des betreffenden Hundes aufgibt, einen entsprechenden Genehmigungsantrag stellt oder aber den Rechtsweg beschreitet. Schlösse das Gesetz einen solchen feststellenden Verwaltungsakt aus, könnte der Halter von der zuständigen Behörde zur Erfüllung der zum Teil nicht selbständig erzwingbaren Voraussetzungen einer Genehmigung (Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters sowie positive Wesensprüfung des Hundes) lediglich durch Sicherstellung des Hundes nach § 14 Abs. 1 HundeVO angehalten werden. Vor diesem Hintergrund ist es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, der Behörde zunächst die Möglichkeit des Erlasses eines feststellenden Verwaltungsakts einzuräumen, um den Halter vor die oben geschilderte Wahl zu stellen (ständige Kammerrechtsprechung: z.B. VG Kassel, Urteil vom 10.03.2021 - 7 K 1630/18.KS -, n.v.; vgl. zudem: VG Kassel, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 4; VG Darmstadt, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 L 94/15.DA -, juris Rn. 9). b. In formeller Hinsicht ist gegen die streitige Gefährlichkeitsfeststellung nichts zu erinnern. Insbesondere hat die Beklagte den Kläger ausweislich des dokumentierten Verwaltungsvorgangs mit Schreiben vom 13.12.2018 ordnungsgemäß zur Gefährlichkeitsfeststellung i.S.d. § 28 HVwVfG angehört (vgl. 11 d. Beiakte). c. Die Gefährlichkeitsfeststellung steht überdies mit den materiell-rechtlichen Vorgaben in Einklang. Nach den Bestimmungen der HundeVO ist ein Hund u.a. dann gefährlich, wenn er ein anderes Tier durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 HundeVO). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt (dazu unter aa.) ist die Hündin D. danach im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als gefährlich einzustufen (dazu unter bb.). aa. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Hündin des Klägers mit dem Rufnamen D. die Hündin des Zeugen F. mit dem Rufnamen G., ohne selbst angegriffen worden zu sein, gebissen hat. Der Zeuge F. hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er am 29.11.2018 mit seiner angeleinten Hündin G. am Grundstück des Klägers vorbeigelaufen sei, als dessen beide Hunde urplötzlich von dessen Grundstück kommend auf sie zugeschossen seien. Beide Hunde des Klägers hätten sich sogleich in G. verbissen, wobei deren Ohr durch D. verletzt worden sei (Bl. 4 ff. d. Sitzungsniederschrift). Das Gericht schenkt diesen Angaben Glauben. Das gesamte Aussageverhalten des Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung lassen das Gericht zu dieser Überzeugung gelangen. Der beschriebene Geschehensablauf war mit einer authentischen Emotionalität erzählt, widerspruchsfrei und durchgängig nachvollziehbar. Der Zeuge konnte schlüssig darlegen, dass er am 29.11.2018 gerade die Hündin D. beim Zubeißen zum Nachteil seiner Hündin G. identifiziert habe, im Einzelnen: Zum einen hat das Gericht keine Zweifel, dass der Zeuge damals die Hündin D. erkannt hat. Dem Zeuge wurden im Termin die vom Kläger im Verwaltungsverfahren selbst hereingereichten Lichtbilder seiner Hunde gezeigt. Dem Zeugen war es nicht nur möglich, die dort abgebildeten Hunde dem richtigen Geschlecht zuzuordnen, was der hundeerfahrene Einzelrichter anhand ihres Körperbaus zu verifizieren vermag. Er konnte diese sogar sofort ihren Rufnamen zuweisen, obwohl die Hundenamen während der Anwesenheit des Zeugen im Termin noch nicht zur Sprache gekommen waren. Hierzu befragt erläuterte er sodann plausibel, dass er unweit des Klägergrundstücks wohne und er deshalb die Hunde des Klägers über viele Jahre immer wieder gesehen und kennengelernt habe (Bl. 4 d. Sitzungsniederschrift). Zum anderen passen die vom Zeugen beschriebenen Beißverletzungen, für die D. nach seinen Angaben verantwortlich gewesen sei, zu jenen, die die tierärztlichen Feststellungen dokumentieren. So hat er erklärt, dass sich D. in das Ohr von G. verbissen habe (Bl. 5 d. Sitzungsniederschrift). Eine entsprechende Verletzung belegen die tierärztliche Bescheinigung vom 10.11.2019 und die bei der Akte befindlichen Lichtbilder (Bl. 1 ff. d. Beiakte). Im Übrigen stimmen die Angaben des Zeugen im Termin auch mit seiner aktenkundigen Sachverhaltsdarstellung, die er kurz nach diesem Vorfall verfasst und der Beklagten zur Kenntnis gebracht hat, überein (Bl. 9 d. Beiakte). In Anbetracht des zwischen beiden Aussagen liegenden Zeitraums von über drei Jahren ist davon auszugehen, dass diese Übereinstimmungen auf einem wahren, tatsächlich erlebten Geschehensablauf basieren. Denn es gelingt in der Regel nicht, erdachte Geschichten über einen solch langen Zeitraum zu memorieren und - trotz diverser Nachfragen - kongruent wiederzugeben. Demgegenüber bewertet das Gericht die gegenteilige Sachverhaltsdarstellung des Klägers, wonach D. nicht zugebissen habe, als (bloße) Schutzbehauptung. Insbesondere hat er den Hundeangriff zu Beginn allenfalls aus der Ferne beobachten können, da er sich zunächst - nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten - in seinem Grundstück auf der anderen Straßenseite befunden hat, um dort den Müll zu entsorgen (Zeuge = Bl. 9 d. Beiakte; Beklagten = Bl. 11 d. Beiakte; Kläger = Bl. 23 d. Beiakte). Ob D. zu Beginn des Angriffs zugebissen hat, vermochte er daher aus seiner eigener Wahrnehmung heraus nicht oder jedenfalls nicht so genau zu beurteilen wie der Zeuge F., der sich unstreitig über die gesamte Dauer des Angriffs unmittelbar am Ort des Geschehens aufgehalten hat. Diesen Umstand hat der Kläger bei seinen Einlassungen zur Sache aber stets ausgeblendet und stattdessen schlicht behauptet, dass D. insgesamt nicht zugebissen habe. Vor diesem Hintergrund erweist sich seine vom stringenten, erlebnisbasierten Zeugenvortrag abweichende Darstellung als nicht hinreichend substantiiert und in ihrer Glaubhaftigkeit reduziert. bb. Steht damit für das Gericht fest, dass die Hündin D. die Hündin G., ohne selbst angegriffen worden zu sein, gebissen hat, hat sie den o.g. zur Gefährlichkeitseinstufung führenden Tatbestand nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 HundeVO erfüllt. Hierauf wurde die Gefährlichkeitsfeststellung im Ausgangsbescheid zutreffend gestützt. Auch wenn im Widerspruchsbescheid ein anderer Fall des § 2 HundeVO herangezogen wurde, bedarf dies hier keiner näheren Untersuchung mehr. Denn selbst wenn sich der insoweit vorgenommene Austausch des Gefährlichkeitstatbestandes als falsch erwiese, hat das Gericht der Frage nachzugehen, ob die Behördenentscheidung auf einer anderen - z.B. der von der Ausgangsbehörde zuvor gewählten - normativen Grundlage aufrechterhalten werden kann. Erweist sich der Verwaltungsakt nämlich im Ergebnis als rechtmäßig, darf er nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die (Widerspruchs-) Behörde irrtümlich eine unrichtige normative Grundlage gewählt hat. Der Rückgriff auf eine andere als die von der (Widerspruchs-)Behörde herangezogene Norm ist nur dann unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt dadurch in seinem Wesen verändert wird (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, juris Rn. 24 m.w.N.). Das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall. Denn es ist für das Wesen eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem Inhalt, dass ein Hund gefährlich ist, letztlich irrelevant, auf welcher tatbestandlichen Variante von § 2 HundeVO diese Feststellung beruht. Zudem ist auch im relevanten heutigen Zeitpunkt die Annahme gerechtfertigt, dass von D. eine konkrete Gefahr für andere Tiere i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 HundeVO ausgeht. Einerseits ist es zum belegten, folgenschweren Beißvorfall in einer gewöhnlichen Alltagssituation und ohne besonderen Auslöser gekommen. Andererseits hat der Zeuge im Termin beschrieben, dass die von D. ausgehende Angriffslust gegenüber seiner Hündin, die der belegte Beißvorfall zutage befördert hat, kein Einzelfall gewesen sei. Im Gegenteil hat er glaubhaft von zwei weiteren Vorfällen berichtet, bei denen sich D. grundlos aggressiv gegenüber G. verhalten habe. So seien die Hunde des Klägers bereits vor dem Vorfall vom 29.11.2018 schon einmal aus dessen Grundstück entwichen, als der Zeuge dort mit G. vorbeigelaufen sei. Auch damals hätten beide Hunde des Klägers G. angegriffen und verletzt. Er könne sich nur nicht mehr genau daran erinnern, ob D. schon damals zugbissen habe. Zudem sei es auch nach dem Vorfall vom 29.11.2018 zu einer weiteren bedrohlichen Begegnung gekommen. Der Zeuge sei mit G. im Feld spazieren gewesen. Dort sei ihm der Kläger fahrradfahrend mit seinen daran angeleinten Hunden entgegengekommen. Die Hunde des Klägers hätten G. gewittert und sogleich derart fest an der Leine in Richtung G. gezogen, dass der Kläger gestürzt sei. Seine Hunde hätten sich aber nicht von der Leine lösen und G. erreichen können (Bl. 4 ff. d. Sitzungsniederschrift). Im Ergebnis sieht es das Gericht aufgrund dieser vom Zeugen glaubhaft geschilderten Häufung einschlägiger Vorfälle bei D. als belegt an, dass diese insgesamt eine triebgesteuerte - für andere Hunde jederzeit drohende - gesteigerte Aggressivität bei verminderter Beißhemmung aufweist. Es sind auch stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass D. diese Gefährlichkeit in den letzten Jahren verloren haben könnte, weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dass es jüngst nicht noch mehrere Übergriffe gegeben hat, von denen der Zeuge F. im Termin berichten konnte, lässt sich zudem nachvollziehbar damit erklären, dass seine Hündin kurz nach dem letzten Vorfall - das Aufeinandertreffen im Feld - eingeschläfert wurde (vgl. Bl. 5 d. Sitzungsniederschrift). Nach alledem gebietet es der polizeirechtliche Grundsatz der effektiven Gefahrenabwehr auch zum heutigen Zeitpunkt, der von D. für andere Tiere ausgehenden Gefahr durch die Gefährlichkeitseinstufung und der daraus folgenden besonderen Haltevoraussetzungen (vgl. § 3 HundeVO) entgegenzuwirken. So kann der erhöhten - sich bereits realisierten - Gefahr zum effektiven Schutz von Rechtsgütern Dritter angemessen und ausreichend sicher begegnet werden. 2. Die unter der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Anordnung, mit der für die Hündin D. ein Leinenzwang verfügt worden ist, ist hingegen rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser Anordnung mangelt es bereits an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Die HundeVO bietet keine entsprechende Handhabe. § 8 Abs. 1 HundeVO bestimmt, dass ein gefährlicher Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden darf, wenn eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 HundeVO vorliegt. Der Kläger ist unstreitig nicht Inhaber einer solchen Erlaubnis, die das Halten eines gefährlichen Hundes gestatten würde; auch eine vorläufige Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 HundeVO hat er bislang nicht erhalten. Darf der Kläger deshalb seine Hündin D. bis zur (vorläufigen) Erteilung einer solchen Genehmigung schon nicht außerhalb seines eingefriedeten Besitztums führen, kommt (auch) § 9 HundeVO als Ermächtigungsgrundlage nicht in Betracht. § 9 HundeVO stellt für die Verhängung eines Leinenzwangs nur dann eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dar, wenn es dem Hundehalter von Gesetzes wegen überhaupt gestattet ist, seinen Hund außerhalb des befriedeten Besitzes zu führen (so auch: VG Kassel, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 9). Der Leinenzwang findet auch keine Rechtsgrundlage in der polizeilichen Generalklausel des § 11 HSOG, wonach die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen, um eine im Einzelnen bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die darauffolgenden Vorschriften die Befugnisse der Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden besonders regeln. Auf § 11 HSOG könnte die Beklagte nur zurückgreifen, wenn es keine abschließende spezialgesetzliche Regelung gäbe. Eine solche liegt für die hier fragliche Konstellation mit § 8 Abs. 1 und § 9 HundeVO aber vor, sodass für den Rückgriff auf die polizeiliche Generalklausel kein Raum verbleibt (so auch: VG Kassel, Beschluss vom 23.07.2008 - 4 L 988/08.KS -, juris Rn. 9). Die Anordnung verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Der angeordnete Leinenzwang außerhalb des eingefriedeten Besitztums ist für sich betrachtet nicht begünstigend. Dies wird durch die daran gekoppelte Zwangsgeldandrohung besonders deutlich. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass durch diese Anordnung die Art und Weise des Haltens und Führens des Hundes außerhalb des eingefriedeten Besitztums geregelt werden soll, obwohl dies nach dem Regime der HundeVO dem Kläger derzeit verboten ist. Im Ergebnis geht diese „Begünstigung“ in ihren Rechtswirkungen aufgrund der eindeutigen Vorgabe der HundeVO schlichtweg ins Leere. 3. Damit können auch die an Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids angeknüpften Verfügungen in Ziffer 3 (Fristsetzung zur Befolgung von Ziffer 2) und in Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung bei nicht fristgemäßer Erfüllung von Ziffer 2) keinen Bestand haben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstands wird endgültig auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Im Rahmen der Streitwertfestsetzung legt das Gericht für die Anordnungen unter Ziffer 1 und Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und in Übereinstimmung mit Nr. 35.2 des Streitwertkatalogs jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde. Die Streitwerte für beide Anträge sind zu addieren, da es sich um selbstständige Streitgegenstände handelt, die gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden (vgl. auch Nr. 1.1.1 Streitwertkatalog). Der sich hieraus ergebende Gesamtstreitwert i.H.v. 10.000,00 EUR ist aus Sicht des Gerichts ausreichend; die unter Ziffer 3 des Bescheids verfügte Fristsetzung sowie die unter Ziffer 4 erfolgte Androhung des Zwangsgelds fallen nicht mehr streitwerterhöhend ins Gewicht. Für die Androhung des Zwangsgelds ergibt sich dies ferner aus Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs. Zur somit gegebenen Verdopplung der vorläufigen Streitwertfestsetzung wurden die Beteiligten im Termin angehört (vgl. Bl. 6 f. d. Sitzungsniederschrift). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Der Kläger wendet sich gegen die Verfügung der Beklagten, mit der seine Hündin D. als gefährlich eingestuft sowie unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgelds mit einem Leinenzwang belegt wurde. Der Kläger war Halter zweier Hunde; einem Rüden namens E. und einer Hündin namens D. (Rasse jeweils: Münsterländer-Pointer-Mix). E. ist inzwischen verstorben. Am Abend des 29.11.2018 kam es zu einem Beißvorfall, bei welchem die Hunde des Klägers beteiligt waren. Der Zeuge F. führte an diesem Abend seine Hündin G. (Rasse: Border-Collie-Berner-Sennen-Mix) aus. Sie gingen in …, Gemeinde …., auf der rechten Straßenseite der … Straße in Richtung … Straße spazieren. Als sie das auf der anderen Straßenseite gelegene Grundstück des Klägers passierten, stürzte E. von dort aus auf G. zu und verbiss sich in diese. Auch die Hündin D. war beim Geschehen zugegen, wobei die Art ihrer Beteiligung aber im Einzelnen streitig geblieben ist. Der Zeuge F. rief nach dem Angriff um Hilfe, bis der Kläger herbeieilte und die Tiere voneinander trennte. Der Zeuge F. und seine Ehefrau brachten ihre Hündin anschließend zum Tierarzt. Dort musste ihre Hündin aufgrund der erlittenen Beißverletzungen chirurgisch versorgt werden. Auf die tierärztlichen Feststellungen nebst Lichtbildaufnahmen wird verwiesen (Bl. 2 ff. d. Beiakte). Der Zeuge F. setzte die Beklagte über den Vorfall in Kenntnis und führte aus, dass beide Hunde des Klägers auf G. zugerannt und diese anlasslos angegriffen hätten (Bl. 9 d. Beiakte). Nachdem die Beklagte den Kläger zwecks anvisierter Einstufung seiner beiden Hunde als gefährlich angehört hatte, nahm dessen inzwischen bevollmächtigter Rechtsanwalt hierzu Stellung. Er führte u.a. aus, dass der Kläger den Müll habe herausbringen wollen. Hierbei habe er seine Hunde mit in den Garten genommen. Diese hätten dann die vorbeigehende Hündin des Zeugen F. gewittert und seien auf diese zugegangen. E. habe sich sodann in die Hündin des Zeugen F. verbissen. D. habe indessen nur dabeigestanden (Bl. 24 ff. d. Beiakte). Nachdem die Beklagte hierauf mitgeteilt hatte, dass sie weiterhin von der Gefährlichkeit beider Hunde des Klägers ausgehe, erließ sie für jeden seiner Hunde eine Ordnungsverfügung; hier streitgegenständlich ist der die Hündin D. betreffende Bescheid vom 24.06.2019 (Az.: …..; Bl. 27 f. d. Beiakte). Damit stellte die Beklagte die Gefährlichkeit der Hündin D. fest (Ziffer 1 des Bescheids). Außerdem verfügte sie, dass D. bis zur Vorlage eines positiven Wesenstests außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur noch mit einer kurzen, höchstens 2m-langen Leine geführt werden dürfe und setzte zur Umsetzung eine Frist bis zum 05.07.2019 (Ziffern 2, 3 des Bescheids). Für den Fall, dass dem nicht fristgerecht nachgekommen werde, drohte die Beklagte zudem ein Zwangsgeld i.H.v. 250,00 EUR an (Ziffer 4 des Bescheids). Zuletzt ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Ziffer 4 des Bescheids). Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass D. am 29.11.2018 eine andere Hündin angefallen und gebissen habe. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO sei sie daher als gefährlich einzustufen. Dem sei aus Gründen der Gefahrenabwehr zusätzlich mit den weiteren Verfügungen zu begegnen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 01.07.2019 Widerspruch. Es folgte eine Sitzung vor dem Anhörungsausschuss. Dabei - sowie später schriftlich - wiederholte der Kläger, dass E. nicht gebissen habe (Bl. 38, 42 d. Beiakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2020 (Az.: …..), zugegangen am 11.02.2020, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte insbesondere aus, dass nach dem durchgeführten Verwaltungsverfahren zwar belegt sei, dass E. die Hündin des Zeugen F. anlasslos gebissen habe, jedoch ein Biss durch D. nicht feststehe. Damit könne die erfolgte Gefährlichkeitsfeststellung zwar nicht - wie noch im Ausgangsbescheid - auf die Vorschrift gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO gestützt werden. Jedoch sei D. unstreitig bei dem Beißvorfall zugegen gewesen, weshalb sie sich jedenfalls gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HundeVO als gefährlich erweise. Denn es sei deshalb zu besorgen, dass D. andere Tiere hetzen und ohne begründeten Anlass beißen könne. Es liege die Vermutung nahe, dass D. ebenfalls zugebissen hätte, wenn dies nicht bereits durch E. erfolgt wäre und wenn nicht der Kläger seine Hunde zeitnah von G. weggezerrt hätte. Da die Befugnisnorm von der Widerspruchsbehörde entsprechend ausgetauscht werden könne, sei die Gefährlichkeitsfeststellung - wie auch die übrigen Verfügungen im Ausgangsbescheid - im Ergebnis nicht zu beanstanden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.03.2020, eingegangen am selben Tag, Klage beim Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Er hat zur Begründung nochmals betont, dass D. nicht in den Beißvorfall vom 29.11.2019 involviert gewesen sei; sie habe nur danebengestanden und gebellt. Es handele sich zudem um eine friedliche und sensible Hündin, die noch nie aggressiv in Erscheinung getreten sei (Bl. 40 f. d. Gerichtsakte). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ausführungen aus den Bescheiden vertieft und betont, dass D. wegen des Vorfalls vom 29.11.2018 zurecht als gefährlich eingestuft worden sei. Entweder habe bei ihr ein „Reißen“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO vorgelegen, für das ein Biss nicht nachgewiesen sein müsse, oder die Gefährlichkeitsfeststellung sei wegen einer „verhaltensbedingte Gefährlichkeitsvermutung“ i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 4 HundeVO zutreffend erfolgt. Mit Beschluss vom 29.12.2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung über den Hergang des Beißvorfalls vom 29.11.2018 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des Zeugen F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte verwiesen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.